Protokoll der Sitzung vom 17.10.2019

Frau Präsidentin, mit Ihrer Erlaubnis – –

Ja.

Herr Kollege Brauer, hatten Sie auch gefragt, wann das Geld angewiesen wird?

(Abg. Stephen Brauer FDP/DVP: Ja!)

Dann will ich Ihnen das auch gern beantworten.

Nach der Bewilligung der Fördergelder für den Breitbandaus bau durch das Innenministerium ist die L-Bank die für die Auszahlung der Fördermittel zuständige Stelle. Dort kann die Auszahlung der Förderung mit einem Zwischenzahlungsan trag bzw. mittels eines Verwendungsnachweises und Schluss zahlungsantrags beantragt werden. Der Verwendungsnach weis ist zum Abschluss einer Förderung obligatorisch. Er dient dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung der Förderung und Verwendung der Fördermittel.

Der Antrag muss innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werden, wobei dieser Zeitraum vom Zuwendungsempfänger frei gewählt werden kann. Dieser Zeitraum ist grundsätzlich beliebig oft verlängerbar.

Gibt es eine Zusatzfrage? – Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Be handlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 4 beendet.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 5 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. S i e g f r i e d L o r e k C D U – R e g i o n a l e U n t e r s c h i e d e b e i m B e t r e u u n g s s c h l ü s s e l i n d e r K i n d e r b e t r e u u n g

Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Ich frage die Landesregierung:

a) Welche Gründe sieht die Landesregierung für die regiona

len Unterschiede beim Betreuungsschlüssel (Anzahl be treuter Kinder je Fachkraft) in der Kinderbetreuung, und wie bewertet sie diese?

b) Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die

Betreuungssituation – vor allem in Landkreisen mit einem relativ hohen Betreuungsschlüssel, aber auch insgesamt – zu verbessern?

Vielen Dank. Für die Landes regierung erteile ich Herrn Staatssekretär Schebesta das Wort.

Frau Präsidentin, sehr ge ehrte Kolleginnen und Kollegen! Namens der Landesregie rung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Kollegen Lo rek wie folgt:

Nach einer aktuellen Studie der Bertelsmann Stiftung belegt das Land Baden-Württemberg beim Personalschlüssel sowohl für die Krippengruppen als auch für die Kindergartengruppen im Vergleich mit den anderen Bundesländern den Spitzen platz. Die Bertelsmann Stiftung bescheinigt uns eine hohe Ki taqualität. Zwischen 2008 und 2018 hat sich dabei die Zahl des pädagogischen Personals in baden-württembergischen Ki tas nahezu verdoppelt.

Die Kindertagesstättenverordnung schreibt den Mindestper sonalschlüssel für Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen vor. Der Träger einer Kita muss mindestens die Einhaltung dieses Mindestpersonalschlüssels vorweisen, damit eine Betriebserlaubnis für die Kita erteilt wird. Der Träger kann aber selbstverständlich mehr Fachkräf te in der Gruppe einsetzen.

Unser Ziel ist es, den Mindestpersonalschlüssel für Krippen ebenfalls in die KiTaVO aufzunehmen. Das ist auch Gegen stand des Gesetzentwurfs, der heute unter Punkt 11 a der Ta gesordnung des Plenums behandelt wird.

Regionale Unterschiede beim Personalschlüssel können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Träger nur den Min destpersonalschlüssel einhält und nicht mehr Fachkräfte ein stellen will oder einstellen kann – beispielsweise weil er kei ne weiteren geeigneten Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt in der jeweiligen Region findet.

Da der Mindestpersonalschlüssel klar geregelt ist, sehen wir keinen vordringlichen Handlungsbedarf – auch vor dem Hin tergrund des derzeitigen Fachkräftemangels.

Ich sehe keine weiteren Wort meldungen. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfra ge unter Ziffer 5 beendet.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 7 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. G a b i R o l l a n d S P D – L a n d e s b ü r g s c h a f t e n f ü r W o h n u n g s g e n o s s e n s c h a f t e n i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g

Frau Abgeordnete, Sie haben das Wort.

(Abg. Anton Baron AfD: Wobei die Mündliche An frage unter Ziffer 6 ja eine wirklich wichtige Frage wäre!)

Moment!

Ich wollte auch gerade fragen.

Die Mündliche Anfrage unter Ziffer 6 kann ich nicht aufrufen, weil die Abgeordnete nicht im Saal ist.

Ach so. – Gut, vielen Dank. Ich wollte nur, dass es ordnungsgemäß zugeht.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Ich frage die Landesregierung:

a) Warum sind nur Wohnungsgenossenschaften im Rahmen

des neuen Förderprogramms für Landesbürgschaften an tragsberechtigt und nicht auch Zusammenschlüsse mit an derer Rechtsform, wie z. B. Mietshäusersyndikate oder an dere Vereine?

b) Welche Kriterien legt die L-Bank für die sogenannte „ge

sunde Bonität“ bei Wohnungsgenossenschaften an, die wie derum Voraussetzung für eine Landesbürgschaft ist?

Vielen Dank. – Für die Lan desregierung erteile ich Frau Staatssekretärin Schütz das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Zur Frage unter Buchstabe a:

Das Förderprogramm „Wohnungsbau Baden-Württemberg 2018/2019“ ist zugunsten von Wohnungsgenossenschaften, die neuen, sozial gebundenen Wohnraum schaffen wollen, um eine Bürgschaftsregelung ergänzt worden. Damit kann diesen der Zugang zu den entsprechenden Investitionsfördermaßnah men der Mietwohnraumförderung des Programms „Wohnungs bau Baden-Württemberg 2018/2019“ ermöglicht werden.

Grundlage dieser Bürgschaftsregelung ist das vom Minister rat am 19. März 2019 beschlossene ressortübergreifende Ar beitsprogramm für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. In Umsetzung dieses Arbeitsprogramms wurde unter dem The menfeld „Neue Ansätze für gutes und bezahlbares Wohnen“ eine Maßnahme vorgesehen, um genossenschaftliches Woh nen zu stärken. Das Arbeitsprogramm der Landesregierung sieht deshalb aktuell nur eine Bürgschaftsregelung zugunsten von Genossenschaften, nicht aber zugunsten von Wohnungs marktakteuren anderer Rechtsformen vor.

Angesichts der derzeit angespannten Situation auf vielen Woh nungsmärkten in Baden-Württemberg können Wohnungsge nossenschaften einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum leisten. Als dritten Weg zwischen Wohneigentum und Miete nutzen Wohnungs genossenschaften privates Kapital für gemeinschaftliche Pro jekte. Bei Wohnungsgenossenschaften erwerben die Mitglie der mit dem Erwerb von Genossenschaftsanteilen ein lebens langes Nutzungsrecht an einer Genossenschaftswohnung. Sie sind dann zugleich Mieter und Anteilseigner des genossen schaftlichen Wohnungsunternehmens.

In der schriftlichen Beantwortung der Kleinen Anfrage „Lan desbürgschaften für neugegründete Wohnungsbaugenossen schaften“, Drucksache 16/6678, sind die Voraussetzungen er läutert, die erfüllt sein müssen, damit Wohnungsgenossen schaften von der Bürgschaft profitieren können.

Es ist richtig, dass die von Ihnen beispielhaft genannten Miets häusersyndikate, die in der Rechtsform der GmbH organisiert sind, nach derzeitigem Stand nicht von der Bürgschaftsrege lung profitieren können. Eine Ausweitung des Bürgschafts rahmens zugunsten von anderen kleinen und neuen, gemein

wohlorientierten Akteuren, die sozialen Mietwohnungsraum schaffen wollen, scheitert an einer notwendigen, aber bislang fehlenden gesetzlichen Regelung im Staatshaushaltsgesetz.

Ich befürworte eine Ausdehnung der jetzigen Bürgschaftsre gelungen. Das Wirtschaftsministerium ist deshalb in dieser Thematik mit dem Finanzministerium in Kontakt. Ob und in wieweit Abstimmungen innerhalb der Landesregierung eine Erweiterung des bestehenden Bürgschaftsrahmens auch zu gunsten von anderen Wohnungsmarktakteuren, die neuen, so zial gebundenen Wohnraum schaffen wollen, bringen werden, kann ich heute leider noch nicht vorhersehen.

Ihre Frage unter Buchstabe b – Welche Kriterien legt die L-Bank für sogenannte „gesunde Bonität“ bei Wohnungsge nossenschaften an, die wiederum Voraussetzung für eine Lan desbürgschaft ist? –, beantworte ich wie folgt: Der von Ihnen verwendete Begriff „gesunde Bonität“ ist mir jetzt als festste hende Begrifflichkeit nicht bekannt.

Zur Beantwortung der Frage, welche Kriterien die L-Bank für die Bonität von Wohnungsgenossenschaften anlegt, die wie derum Voraussetzung für eine Landesbürgschaft ist, ist zu nächst § 10 Absatz 2 Ziffer 3 und 4 des Landeswohnraumför derungsgesetzes heranzuziehen. Danach hat der Förderungs empfänger erstens die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und der Ver waltung des Wohnraums zu bieten. Zweitens muss er nach ei ner Bonitätsprüfung der Bewilligungsstelle die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und drittens eine angemessene Eigenleistung erbringen.

Danach ist es erforderlich, dass der Bauherr oder der Erwer ber, also der Förderungsempfänger, nach den gesamten Ein kommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage ist, das Wagnis eines Bauens oder Erwerbs einzugehen. Durch die Be stimmung soll zudem sichergestellt werden, dass bei der Ge währung von Fördermitteln geprüft wird, ob der Förderungs empfänger auch in der Lage ist, die Belastungen, die durch die laufenden Aufwendungen für diese Maßnahme sowie durch anderweitige Verpflichtungen entstehen, dauerhaft zu tragen.

Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit ist dahin gehend zu verstehen, dass keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die Ge wissenhaftigkeit und Redlichkeit des potenziellen Förderungs empfängers in Zweifel ziehen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Die Kreditwürdigkeit und die Bonität werden dabei nach den Vorgaben von § 18 des Kreditwesengesetzes ausge wertet. Dabei sind die vom Antragsteller vorgelegten Unter lagen, z. B. Planungsunterlagen oder Einkommensnachweise etc., von der Bank zukunftsgerichtet auszuwerten. Dadurch soll ein eindeutiges Urteil über die wirtschaftlichen Verhält nisse des Kreditnehmers ermöglicht werden, damit auf Basis dieses Ergebnisses dann eine eindeutige Entscheidung über die Darlehensvergabe gestützt werden kann. Die Bank muss dabei prüfen, ob der Kreditnehmer in der Lage ist, seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen auch in Zukunft nachzu kommen.