Naturschutz heißt, dass es Europa-, Bundes- und Landesrecht gibt, das alle Gemeinden zwingt, für Tausende von Euro um Grüngutsammelplätze einen Zaun zu bauen und die Plätze zu asphaltieren. Die wesentlichen Erkenntnisse über den Rück gang der Insekten in der Natur aber müssen von einem priva ten Verein von Idealisten in Krefeld kommen, die sich aus Überzeugung jahrzehntelang um diese wirklich wichtige Auf gabe gekümmert haben.
Zum Gesetzentwurf: Der Marsch durch die Institutionen der Herren Kretschmann und Untersteller ist erfolgreich an sei nem Ziel angekommen. Nur, was findet sich am Ziel? Ein in zwischen 44-seitiger Gesetzentwurf, der einen ganzen Satz darauf verwendet, einen fehlenden Punkt einzufügen, der re gelt, dass das Wort „nationalen“ groß- statt kleingeschrieben wird und der für zig Seiten Arbeitszeit von Abgeordneten und Beamten auf allen Stufen bindet allein für Namensänderun gen und dafür, wie die Institutionen sie auf ihrem Marsch ver ändert haben. In welcher Filterblase sie schlussendlich ange kommen sind, wird erschreckend deutlich an dem Satz in bes tem Merkel- oder Orwell-Sprech: „Zu den vorgelegten Ände rungen besteht keine Alternative.“
Dass jetzt keine ausgemusterten landwirtschaftlichen Anhän ger mehr auf Feldern an der Autobahn stehen dürfen, die uns verraten, welche Burgerkette an der nächsten Ausfahrt eine Baugenehmigung im Außenbereich erhalten hat, dem kann man ja noch zustimmen. Wenn der Müll dann nicht mehr an den Straßenrändern landet, dann kann man das auch noch po sitiv bewerten. Wäre das insgesamt nicht etwas kleiner gegan gen, mit weniger Aufwand und mit weniger Bürokratie? So haben Sie alle diese Formalien mit Auszeichnung für juristi sche Korrektheit und mit der Fleißnote Eins abgearbeitet. In der gleichen Zeit hätten Sie sich besser an eines Ihrer Lieb lingsprojekte aus seligen Oppositionszeiten erinnern und da ran weiter denken können, das Sie dann nur mit halber Kraft an den Start gebracht haben: das Landesinformationsfreiheits gesetz.
Warum möchten Sie es uns hier als einen Fortschritt verkau fen, wenn die Naturschutzbehörden bei einer neuen Verord nung den Entwurf für die Dauer eines Monats auf der Inter netseite veröffentlichen oder – das ist jetzt kein Witz – zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elekt ronisch bereitstellen müssen? Warum werden nur die aner kannten Naturschutzvereinigungen wie die zum Abmahner verkommene Deutsche Umwelthilfe, DUH, informiert und nicht jeder Bürger?
Im Sinne des LIFG, das Sie damals sogar vorgeschlagen ha ben, wäre es, wenn statt einer Notiz nur im „Staatsanzeiger“ eine Pressemitteilung an die örtliche Presse und die übersicht lichen Auflistungen auf der Webseite auf Dauer statt nur für einen Monat hier genauso vorgeschrieben würden, damit sich alle Bürger ohne Kosten und Aufwand informieren können. Dann wäre Bürgerinformation eine Bringschuld der Behör den und keine Holschuld des Bürgers, eine Information, die er nur während der Sprechzeit bekommen kann. Dann könn te auch der Satz aus grauer Vorzeit: „Gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen wer den“ entfallen. Es ist jetzt – –
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. – Sorgen Sie dafür, dass es wirklich weniger Bürokratie wird – nicht nur ansatzweise.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie werden sich vielleicht wundern, warum zum Gesetz zur Änderung des Naturschutz gesetzes und weiterer Vorschriften ausgerechnet der wirt schaftspolitische Sprecher der SPD-Fraktion ans Rednerpult tritt.
Diejenigen, die den Gesetzentwurf ausführlich gelesen haben, werden es wissen. Den anderen möchte ich den Grund nicht vorenthalten. Dort geht es – der Herr Minister hat es ausge führt – sicher um wichtige Aspekte naturschutzrechtlicher Themen. Nebenbei geht es auch um bahnbrechende Neuerun gen – Sie hatten es auch erwähnt – hinsichtlich der Sorge um die Gleichstellung von Segways mit Pedelecs im Betretungs recht.
Ich kann Ihnen hier die Sorge nehmen: Die SPD-Fraktion wird sich in diese Debatte im zuständigen Ausschuss intensiv ein bringen. Ich möchte aber heute die Gelegenheit nutzen, die Aufmerksamkeit auf einen anderen wesentlichen Aspekt des Gesetzentwurfs zu lenken.
Auf Seite 23 – Herr Dr. Schweickert hat es schon anklingen lassen – kommt es wahrscheinlich in der Hoffnung, den ge neigten Leser – wie ich gesehen habe, auch meine drei Vor redner – zwischenzeitlich infolge einer – so sage ich einmal – intellektuellen Erschöpfung
Jetzt gibt es genau zwei Möglichkeiten. Variante 1: Es gibt aus mir nicht ersichtlichen Gründen eine innere Verbindung zwischen Mindestlohn und Pedelecs, den uns die Wirtschafts ministerin sicher gleich erklären wird.
Oder Variante 2 – nach den bisherigen Erfahrungen in dieser Legislaturperiode im leidlichen Umgang der Landesregierung mit den Interessen der Beschäftigten in Baden-Württemberg wesentlich wahrscheinlicher –: Mit Artikel 15 des Gesetzent wurfs will die Landesregierung quasi en passant das eigen ständige Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg still und leise abräumen.
Zunächst klingt alles ganz harmlos. Die grün-schwarze Lan desregierung will die Lohnuntergrenze, die für Unternehmen gilt, die sich um Aufträge der öffentlichen Hand bewerben, automatisch und dauerhaft an den bundesweiten Mindestlohn koppeln.
Jetzt kann man sagen: gute Sache. Nach der Bundestagsfrak tion der CDU hat es auch die CDU im Landtag kapiert: Die Einführung des Mindestlohns ist ein wichtiger Beitrag, damit auch Menschen im unteren Lohnsegment von ihrer eigenen Hände Arbeit zumindest halbwegs leben können.
Jetzt könnte man zudem sagen: Durch die avisierte Kopplung dürfen sich die betroffenen Beschäftigten in Baden-Württem berg über eine kleine Lohnsteigerung freuen. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt im Bund mittlerweile 8,84 €. Im Gesetz steht noch die alte Marke von 8,50 €, mit der die damalige, grün-rote Landesregierung als Vorreiterin für gerechtere Löh ne im Land dem später verabschiedeten Bundesgesetz vorge griffen hatte.
Aber: Baden-württembergische Unternehmen müssen ihren Beschäftigten bereits jetzt diesen bundesweit geltenden Min destlohn bezahlen. Ob die grün-schwarze Landesregierung nun das Gesetz anpasst oder nicht – die Kopplung der Lohn untergrenze an den bundesweit geltenden Mindestlohn ist rein deklaratorisch, da in diesem Zusammenhang Bundesrecht Landesrecht bricht. Das bedeutet also im Ergebnis für die Be schäftigten: Danke für nichts.
Was viel schwerer wiegt: Die Kommission, die die Lohnun tergrenze für Baden-Württemberg bei öffentlichen Aufträgen anpassen kann, fällt durch die automatische Kopplung kom plett weg. Die Regierung gibt damit ein Instrument aus der Hand, mit dem sie zur Kenntnis nehmen könnte, dass 8,84 € in Baden-Württemberg nun einmal etwas anderes sind als 8,84 € in Mecklenburg-Vorpommern, mit dem die öffentliche Hand in Baden-Württemberg zeigen könnte, dass sie in einer besonderen Verantwortung steht, mit dem wir alle gemeinsam klarmachen könnten, dass Baden-Württemberg für die Be schäftigten im Land mehr kann als das Minimum.
Abgesehen vom Inhalt der Änderung, von der offenkundigen Intransparenz im Gesetzgebungsverfahren – Kollege Dr. Schweickert hat es angesprochen – ist dabei symptomatisch für diese Landesregierung, dass sie die Gesetzesänderung aus drücklich als Teil ihrer Nachhaltigkeitsstrategie und als we sentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau sieht. Es gilt wieder
Mit der Einführung des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge war Baden-Württemberg der Zeit vo raus. Während unserer Regierungszeit haben wir eine Lohn untergrenze eingezogen, die zumindest damals für die Arbeit mit Geldern der öffentlichen Hand galt. Die Zielsetzung un seres Gesetzes war es, einerseits den Beschäftigten den Min destlohn zu garantieren, andererseits aber auch der Vorbild funktion, die die öffentliche Hand hat und die sie unserer Auf fassung nach auch behalten sollte, gerecht zu werden. Die öf fentliche Hand sollte nicht unterstützen, dass Preiskämpfe auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden. Dafür wird sich die SPD in Land und Bund weiter mit aller Kraft einsetzen.
Wenn es Ihr Ziel gewesen sein sollte – ich weiß es nicht, aber ich gehe davon aus –, die Gesetzesänderung quasi zwischen Tagesschau und Wetterkarte durchs Parlament zu bringen, müssen wir Sie enttäuschen. Wir werden diese Debatte im Wirtschaftsausschuss entsprechend weiterführen. Seien Sie sicher: Wir werden hier unseren Widerstand bei der Änderung des Gesetzes leisten.
Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Natur schutzgesetzes und weiterer Vorschriften. Ich will gleich ein mal an das anknüpfen, was bereits von Ihnen, Herr Weirauch, angesprochen wurde, dass nämlich im hintersten Teil dieses Gesetzentwurfs das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz behandelt wird. Vielleicht hat man tatsächlich gedacht: Es passt gut zum Naturschutz; es ist doch so etwas wie ein Bio top; das wollen wir erhalten,
obwohl das Gesetz eigentlich durch eine Regelung auf Bun desebene eine Neufassung gefunden hat, die die Existenz ei nes weiteren Gesetzes überflüssig macht. Vielleicht könnte man das dann auf dem Kompost entsorgen. Aber diese Dis kussionen werden wir sicherlich im Rahmen unserer Wirt schaftsausschussberatungen noch einmal vertiefen. Sie, Herr Untersteller, haben bereits gesagt, dass noch ein paar andere dabei sind, die bei diesem Thema mitreden werden.
Ansonsten handelt es sich um ein sehr umfangreiches Artikel gesetz. Beim überwiegenden Teil handelt es sich um rein re daktionelle Änderungen. Sie haben ein bisschen süffisant an gesprochen, dass man bei konkret genannten Ministerien ei ne Änderung vornimmt. Vielleicht könnte man generell sa gen: Man sollte vermeiden, Ministerien im Detail zu benen nen, da sich offensichtlich bei jedem Regierungswechsel die Zuständigkeiten der Ministerien ändern, sodass man auch an anderen Stellen wahrscheinlich öfter einmal auf die Situation
Ansonsten zeigen einige Änderungen, dass wir uns im Natur schutz immer wieder im Spannungsfeld zwischen dem ver fassungsrechtlich verbrieften Recht am Grundeigentum und der naturschutzrechtlich motivierten Beschränkung der Land nutzung befinden.
Ich gehe auf ein paar Regelungen ein: Das, was in § 21 geän dert werden soll, finden wir sehr erfreulich. Danach soll künf tig das Aufstellen von Hinweisschildern ohne Antrag für ei nen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Es wäre wünschenswert, wenn dies präzisiert würde, da vermut lich verschiedene Produkte jeweils drei Monate beworben werden können. Das ist aber aus der bisher vorgesehenen For mulierung nicht ganz ersichtlich. Insofern würde diese Präzi sierung der Klarheit dienen.
In unseren Aussprachen wird auch die Frage der Werbeanla gen ein Diskussionsthema sein können. Warum machen wir einen Unterschied zwischen Werbeanlagen und Hinweisschil dern? Da gibt es vielleicht auch eine Möglichkeit, noch ein mal eine Vereinfachung hineinzubringen.
In § 33 sprechen Sie über die geschützten Biotope. Dort sieht die Neufassung künftig eine Erweiterung um Altarme fließen der Gewässer einschließlich der Ufervegetation vor. Hier wä re es nach unserem Ermessen richtig zu sagen: „Altarme flie ßender Gewässer mit naturnaher Ufervegetation“, um auch hier für die Bauern bzw. die Landwirte klarere Regelungen zu haben.
Eigentumsrechtlich kritisch betrachten wir die Neufassung, dass die Land-Schilfröhrichte und die Staudensäume trocken warmer Standorte künftig auch in diese Regelung hineinfal len. Was sehen wir da als Risiko? Wenn diese Gewächse, die möglicherweise auch auf ökologische Vorrangflächen über greifen, als Biotop betrachtet werden, könnte das aus unserer Sicht das Verhalten der Bauern verändern, weil sie Gefahr lau fen, dass sie plötzlich ein Biotop auf einer Fläche haben, die sie eigentlich als Beitrag zum Umweltschutz vorübergehend nicht bewirtschaften wollten. Hier wäre es aus unserer Sicht nötig, einmal darüber zu diskutieren und zu fragen, wie man diese Auswirkung verhindern kann.
Problematisch ist aus unserer Sicht auch die vorgesehene Än derung in § 53: Vorkaufsrecht. Nach der bisherigen Regelung haben wir uns im Land nämlich der Möglichkeit bedient, das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht dann nicht anzuwenden, wenn es um den Verkauf eines Grundstücks ging, das mit ei nem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildet. Künftig wird das eingeengt. Die neue Rege lung besagt:
... erstreckt sich ein Vorkaufsrecht nicht auf den Verkauf eines Grundstücks, wenn dieses zusammen mit einem land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine Einheit bildet, veräußert wird.