Zu b: Hierzu liegen uns keine Erkenntnisse vor. Es gibt aller dings immer wieder Beobachtungen, wonach sich zwar Zug begleiter oder Zugbegleiterinnen im Zug befinden, aber ent weder im Führerstand verbleiben oder nur durch den Zug durchgehen, ohne die Fahrausweise zu kontrollieren. Das Ver kehrsministerium hat daher eine Überprüfung des vertraglich vorgegebenen maximalen Anteils der Schwarzfahrer in den Zügen angestoßen. Sollte die Schwarzfahrerquote aufgrund nachlässiger Kontrolldichte den Grenzwert überschreiten, sind Pönalezahlungen der DB Regio fällig.
In den neuen Verträgen seit Ende 2016 ist ergänzend zum Zug begleitpersonal außerdem spezielles Sicherheitspersonal in Doppelstreife vorgesehen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsge setzes – Drucksache 16/3620
Herr Prä sident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die berufsspezifische Altersversorgung hat in den klassischen freien Berufen eine lange Tradition. Für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl te in Baden-Württemberg ist hierfür das Versorgungswerk zu ständig. Es gewährt seinen annähernd 19 000 Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen Alters- bzw. Hinterbliebenenversor gung.
Dabei geht es um Folgendes: Bisher sieht das Rechtsanwalts versorgungsgesetz vor, dass Pflichtmitglied des Versorgungs werks nur wird, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Mit glied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg wird und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 45 Jahre alt ist.
Diese starre, gesetzlich vorgegebene Altersgrenze wollen wir aufheben. Denn diese Höchstaltersgrenze bedeutet eine Un gleichbehandlung, die an das Alter anknüpft. Mit der einge brachten Änderung wollen wir diese Ungleichbehandlung be
seitigen und damit den bestehenden Bedenken gegen die Ver einbarkeit der Altersgrenze von 45 Jahren mit dem Europa recht Rechnung tragen.
Aus diesem Grund wurden in anderen berufsständischen Ver sorgungseinrichtungen bereits entsprechende Altersgrenzen von 45 Jahren aufgehoben. Ich nenne beispielhaft die meis ten ärztlichen Versorgungswerke, aber auch das Versorgungs werk der Steuerberater in Baden-Württemberg.
Mit der Neuregelung verfolgen wir auch das Ziel, einen Gleichlauf zwischen den Regelungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte und anderer berufsständischer Versor gungseinrichtungen herzustellen.
Aber auch im Ländervergleich stehen wir mit unserer geplan ten Änderung nicht allein; denn auch in anderen Bundeslän dern bestehen Initiativen zur Abschaffung starrer Höchstal tersgrenzen, soweit solche überhaupt noch in Geltung sind. In einer Reihe von Bundesländern – etwa in Bayern, Branden burg und Nordrhein-Westfalen – wurden entsprechende Al tersgrenzen bereits abgeschafft.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Abschaffung der gesetz lichen Altersgrenze von 45 Jahren in Baden-Württemberg be deutet aber nicht, dass es überhaupt keine Altersgrenze mehr geben darf. Zur Sicherung der finanziellen Stabilität des Ver sorgungswerks kann es durchaus noch geboten sein, Alters grenzen festzuschreiben. Das Versorgungswerk der Rechtsan wälte soll daher durch die Gesetzesänderung ermächtigt wer den, in seiner Satzung Ausnahmen von der Pflichtmitglied schaft vorzusehen, wenn die Berufstätigkeit in fortgeschritte nem Alter aufgenommen wird.
Dabei bestehen aber zwei entscheidende Unterschiede im Ver gleich zur bisherigen Gesetzeslage. Zum einen ist die Alters grenze nicht mehr starr durch das Gesetz vorgegeben, sondern es können bei einer Festsetzung in der Satzung konkrete ver sicherungsmathematische Vorgaben berücksichtigt werden. Zum anderen bezieht sich die Altersgrenze auf eine Berufstä tigkeit in fortgeschrittenem Alter. Beim Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg liegt diese Altersgrenze z. B. bei 65 Jahren und damit deutlich über der bisherigen Grenze von 45 Jahren.
Sie sehen also, dass dieser Gesetzentwurf die Interessen sämt licher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Blick hat. Insbesondere wird durch die Möglichkeit einer satzungsmä ßigen Höchstgrenze in fortgeschrittenem Alter die Grundlage für einen angemessenen Interessenausgleich geschaffen.
Nachdem ich Ihnen den Regelungsinhalt dieses Gesetzes so ausführlich dargelegt habe, bitte ich Sie ausdrücklich um Ih re Unterstützung.
Meine Damen und Her ren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ja, wir beraten heute in ers ter Lesung das Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsver sorgungsgesetzes, kurz RAVG. Meiner Meinung nach handelt es sich dabei um eine Änderung, die aufgrund des Gleichheits grundsatzes notwendig ist.
Bisher sieht § 5 Absatz 2 RAVG vor, dass nur Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg werden kann, wer nach Inkrafttreten des Gesetzes am 10. De zember 1984 Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer in Ba den-Württemberg geworden ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das war letztend lich dieser Passus.
Mit der Höchstaltersgrenze von 45 Jahren liegt eine Ungleich behandlung aufgrund des Alters vor, die bislang in Deutsch land als vereinbar mit höherrangigem Recht betrachtet wur de. Im Mittelpunkt der Betrachtung stand dabei aber immer das Argument, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Altersversorgung durch ein Versorgungswerk gewährleistet sein muss. Zur Vermeidung einer übermäßigen Versorgungs last sei eine Altersgrenze von 45 Jahren daher zulässig. Die Altersdifferenzierung sei also sachlich gerechtfertigt und da mit nicht verfassungswidrig, so die bisherige Auffassung.
Jedoch herrscht seit einiger Zeit – das ist auch der Anlass, weshalb wir uns heute mit dieser Änderung beschäftigen – Unsicherheit dahin gehend, ob Höchstaltersgrenzen für die Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtun gen mit dem Europarecht konform sind.
Auch der Bundesgesetzgeber hat Zweifel an der aktuellen Re gelung und hat die Bundesgesetze daher entsprechend geän dert. Durch eine Änderung des SGB hat er sogar einen star ken Anreiz für alle Landesgesetzgeber geschaffen, Altersgren zen abzuschaffen.
In den letzten Jahren wurden daher bereits Änderungen bei den Versorgungseinrichtungen anderer kammerfähiger Beru fe vorgenommen, z. B. bei den Steuerberaterinnen und Steu erberatern sowie den Ärztinnen und Ärzten. Der Minister hat darauf hingewiesen. Auch in einigen Bundesländern wie Bay ern, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg wurde für die an waltlichen Versorgungswerke die Höchstaltersgrenze bereits abgeschafft.
Meine Fraktion spricht sich für die Gesetzesänderung und da mit für die Aufhebung der starren Höchstaltersgrenze von 45 Jahren aus. Denn erstens ist umstritten, ob die bisherige Re gelung rechtswidrig bzw. rechtskonform ist, zweitens stellen wir dadurch einen Gleichlauf mit anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen her, die die Altersgrenze bereits aufgehoben haben, und wirken damit einer gesetzlich veran kerten Ungleichbehandlung nach der Art der berufsständi schen Versorgung entgegen.
Drittens – darauf wurde schon hingewiesen – wollen wir aber auch weiterhin eine finanziell stabile Versorgung der Rechts anwältinnen und Rechtsanwälte sichern, weshalb das Versor gungswerk die Möglichkeit erhalten soll, in seiner Satzung Höchstaltersgrenzen aufzustellen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin davon überzeugt, dass die Gesetzesänderung sinnvoll und notwendig ist. Mei ne Fraktion wird diese Änderung unterstützen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Versorgungsfragen – das brauche ich hier im Parlament wohl nicht gesondert zu er wähnen – sind heikle Fragen.
Deswegen ist es, glaube ich, sinnvoll, sich mit dem vorliegen den Gesetzentwurf ernsthaft auseinanderzusetzen. Immerhin greift er in einen Berufsstand ein, den ich selbst ausübe,
Ich meine, es wurde jetzt mehrfach von Diskriminierung ge sprochen. In meinem Alter müsste man darüber nachdenken, ob man durch dieses Gesetz diskriminiert wird. Das ist ja der Vorwurf an den Gesetzgeber gewesen.
Wenn man in Versorgungsregelungen eingreift, sollte man al so schon sehr gründlich nachprüfen, ob das sachdienlich ist, ob es getan werden muss, ob es sinnvoll ist und ob es richtig ist.
Worum geht es letztlich? Bisher galt – das wurde angespro chen – eine Höchstaltersgrenze für die Pflichtmitgliedschaft bei den Versorgungswerken, die bei 45 Jahren lag. Dazu gibt es – auch das wurde genannt – eine Rechtsprechung des VGH oder auch des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts, wonach das bislang für rechtmäßig gehalten wurde.
Es gibt aber im Hinblick auf die übergeordnete europäische Rechtsprechung oder Rechtsgebung eben auch Bedenken hin sichtlich einer Diskriminierung wegen des Alters.
Warum wurde diese Höchstgrenze damals eingerichtet? Das hatte letztlich versicherungsmathematische Gründe. Wir be finden uns ja nicht bei der gesetzlichen Rente, sondern das ist ein durch Beiträge und gegebenenfalls durch den Gewinn der Anlagen erzieltes offenes Deckungsplanverfahren. Deswegen ist es natürlich wichtig, dass ein entsprechendes Aufkommen erzielt wird.
Die bisherige Regelung hat sich durchaus bewährt. Aber ich stimme dem zu, was mein Vorredner gesagt hat. Im Hinblick auf die Problematik der Europarechtskonformität und die Fra ge, ob die Regelung auch bestandskräftig ist, kann man sie auch verändern, ohne dass der Bewährtheitsstatus verloren ge hen würde. Die Änderungen müssen sicherlich mit gewissem Fingerspitzengefühl vorgenommen werden, aber – das wurde
bereits ausgeführt – bei den Ärzten gilt die Aufhebung der Al tersgrenze in zahlreichen Versorgungswerken, auch bei den Rechtsanwälten in Bayern gilt sie, ohne dass dies irgendwel che Schwierigkeiten aufgeworfen hätte.
Es gibt im Grunde genommen noch drei größere Gruppen, bei denen es Veränderungen geben kann: wenn jemand aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg zuzieht, wenn jemand eine spätere Zulassung als Anwalt begehrt – nach dem 45. Lebensjahr jedenfalls – oder bei der Zulassung als Syndi kusanwalt. Das ist bei den derzeit ca. 19 000 Rechtsanwältin nen und Rechtsanwälten in Baden-Württemberg eine so ver schwindend geringe Anzahl, dass man einfach davon ausge hen muss, dass es keine Schwierigkeiten für die Versorgungs werke geben wird.