Ich will darauf hin weisen, dass wir einen Änderungsantrag eingebracht haben, meine Damen und Herren.
Das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbands klagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen... vom 12. Mai 2015... tritt außer Kraft.
(Oh-Rufe von den Grünen, der CDU und der SPD – Vereinzelt Beifall bei der AfD – Zurufe von den Grü nen, u. a. Abg. Martin Hahn: Das darf doch nicht wahr sein! Ihr macht eine Mücke zum Elefanten!)
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist, wie der Kollege Gall zu Recht sagte, ei gentlich ein handwerkliches Gesetz, das wir hier vorlegen. Gestatten Sie mir aber – entgegen meiner Art –, dies etwas ausführlicher zu begründen.
(Vereinzelt Heiterkeit – Beifall des Abg. Martin Hahn GRÜNE – Abg. Andreas Stoch SPD: Der war gut! – Abg. Reinhold Gall SPD: Der Witz war gut! – Unru he)
Denn wir haben in der ersten Lesung – der war gut, gell? – auf die Begründung des Gesetzentwurfs und eine Aussprache verzichtet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, für einen vorbeu genden und schlagkräftigen Tiergesundheitsschutz und die Tierseuchenbekämpfung benötigen wir diese Anpassung und die Aktualisierung des geltenden Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes und das neue Tiergesundheitsrecht. Der vorbeugende Tiergesundheitsschutz und die Tierseuchenbe kämpfung haben wegen der Bedrohung der heimischen Haus tierbestände sowie der Wildtierpopulationen durch verschie dene Tierseuchen eine große Bedeutung.
Neben der aviären Influenza – besser bekannt als Vogelgrip pe –, die im Winter 2016/2017 Geflügel bzw. alle Vögel im Land bedrohte und in Europa nach wie vor vorkommt, steht derzeit die Afrikanische Schweinepest besonders im Vorder grund. Daneben gibt es weitere Tierseuchen, die die Gesund heit der Tiere in unserem Land gefährden können. Nur mit ge
sunden Tieren sind eine leistungs- und wettbewerbsfähige landwirtschaftliche Nutztierhaltung sowie eine sichere Nah rungsversorgung in unserem Land möglich.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird ein Artikelgesetz mit drei Artikeln vorgelegt: der Entwurf des Tiergesundheits ausführungsgesetzes, der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandskla gerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen und der Ent wurf des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes.
Um mit einer offensichtlich bei einigen hier im Haus vorherr schenden Unklarheit aufzuräumen: Mit europäischem Recht haben all diese Gesetze nichts, aber auch gar nichts zu tun. Vonseiten der AfD hört man ständig – das ist ja ein ceterum censeo – Klagen über die Rechtsetzung der Europäischen Uni on. Aber für keines dieser drei Gesetze ist die Europäische Union in irgendeiner Weise verantwortlich, und sie kann auch nirgendwo verantwortlich gemacht werden. Wir handeln viel mehr aus eigenem Antrieb, und wir handeln aus Interesse, aus nationalem Interesse an einer schlagkräftigen Tierseuchenbe kämpfung.
Das Gesetz enthält Regelungen zur Zusammenarbeit der Tier gesundheitsbehörden auf allen Ebenen, aber auch Regelun gen zur Personalrekrutierung, die zur Bewältigung eines Tier seuchenkrisenfalls dringend erforderlich sind.
Jetzt mag man, Herr Kollege Gall, die Kritik der Rektoren konferenz aufgreifen, die moniert hat, dass sie beim wissen schaftlichen Personal nicht mit einbezogen wurde. Sie haben dem Grunde nach recht. Nur sage ich zur praktischen Anwen dung: Wissenschaftler kann man bei der praktischen Tierseu chenbekämpfung, wenn es um die Wurst geht, auch nicht ge brauchen – um das einmal etwas flapsig zu formulieren. Jetzt werden einige Wissenschaftler wahrscheinlich dagegenhalten, aber sie sollen lieber das tun, was sie können, und nicht am Ende die Praxis stören.
Wie bisher werden die Tiergesundheit und die Tierseuchen bekämpfung Aufgabe insbesondere der Landratsämter, der Bürgermeisterämter bzw. der Stadtkreise sein – in einer Or ganisationseinheit, die von einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt geleitet wird.
Beim Auftreten hoch ansteckender Tierseuchen soll die Tier gesundheitsbehörde die erforderlichen Tötungen und Desin fektionen in eigener Zuständigkeit durchführen.
Das Personal der zuständigen Tiergesundheitsbehörde soll beim Ausbruch einer Tierseuche verstärkt werden können, ge gebenenfalls auch durch Externe. Der Einsatz privater Dritter als Beliehene oder Verwaltungshelfer soll ermöglicht werden.
Den übergeordneten Tiergesundheitsbehörden soll ein erwei tertes Selbsteintrittsrecht für Ausnahmefälle eingeräumt wer den. Das betrifft den vermutlich unwahrscheinlichen Fall, dass die untere Verwaltungsbehörde nicht das tut, was die oberste
Die Bestellung der Bienensachverständigen wird künftig im Ausführungsgesetz geregelt. Neu aufgenommen werden sol len Regelungen zum Fischgesundheitsdienst und zu den qua lifizierten Diensten für die Fischgesundheit.
Die Selbstverwaltung der Tierseuchenkasse als Anstalt des öf fentlichen Rechts wird gestärkt. Die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse soll folgerichtig auch künftig durch den Ver waltungsrat der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ge wählt werden. Die Fachaufsicht des MLR wird auf die gesetz lich geregelten Fälle beschränkt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem Tierschutz verbandsklagegesetz wurde in Baden-Württemberg Neuland betreten. Ich bekenne mich für die CDU ausdrücklich dazu, dass wir – entsprechend der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und Grünen – an das Verbandsklagerecht nicht heran gehen; das haben wir zugesagt. Ich finde, man kann in der Po litik nicht in einem Jahr ein Gesetz verabschieden und im nächsten Jahr schon wieder aussteigen. Das kann man nur dann machen, wenn es sich nicht bewährt.
(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Aber bei der Altersversorgung ging es doch auch ganz kurzfris tig!)
Wenn wir jetzt nach einem Jahr oder eineinhalb Jahren fest stellen, dass das Verbandsklagerecht in der Summe zu einem einzigen Fall geführt hat, in dem es angewandt wurde, muss man klar sagen: Es schadet dem Land jedenfalls nicht grund legend.
Wir haben die Ausführungsbestimmungen so gewählt, dass nur jene Tierschutzorganisationen klageberechtigt sind, die – ich sage es einmal etwas locker – im Land ansässig sind und sich über Mitglieder rekrutieren, die in diesem Land, nämlich in Baden-Württemberg, wohnen. Wir haben diejenigen aus geschlossen, die hier nur ein Büro haben, aber nicht von hie sigen Mitgliederorganisationen getragen sind.
Dass wir das jetzt noch einmal etwas detaillierter formulie ren, liegt nicht daran, dass es irgendeine Fehde gegeben hät te, sondern daran, dass aufgrund dieser bereits vorliegenden Verwaltungsvorschrift eine Organisation geklagt hat. Sie hat nicht recht bekommen, sondern das Land hat vollumfänglich recht bekommen. Aber das Gericht hat uns den Hinweis ge geben, dass es ganz geschickt wäre, wenn wir das im Gesetz detaillierter verankern würden. Das war eigentlich der einzi ge Grund. Deshalb tun wir das jetzt bei der nächsten Gelegen heit.
Damit ist klargestellt, dass Organisationen, die in BadenWürttemberg keine Mitglieder haben bzw. bei uns nicht flä chendeckend vorhanden sind, nicht klageberechtigt sind. Das schließt eben manche Organisation aus. Es wäre hilfreich, wenn wir im Verbandsklagerecht im Bereich des Naturschut zes ähnliche Regelungen hätten. Dann wäre uns so manches erspart geblieben –
Mit der beabsichtigten Änderung wird also keine materielle Änderung im Gesetz vorgenommen, sondern es erfolgt ledig lich eine Klarstellung.
Wir haben uns im Koalitionsvertrag – ich betone es noch ein mal, Herr Kollege Dr. Bullinger – zu dem Verbandsklagerecht bekannt. Da gibt es keinen Wackelkurs, um dies einmal klar zu sagen. Das ist so. Wir haben auch bekräftigt, dass das Ver bandsklagerecht ausschließlich der Überprüfung des Verwal tungshandelns dient. Auch dies muss einmal klargestellt wer den. Man kann nicht gegen irgendetwas klagen, was gerade im Raum steht. Vielmehr kann ein möglicher Klageberechtig ter nur gegen etwas klagen, was eine Behörde entschieden hat.
Wie zu Beginn meiner Rede ausgeführt, sieht das Gesetz ei ne Evaluierung und damit verbunden einen Bericht an den Landtag vor. Ohne dem Bericht im Detail vorzugreifen, kann ich sagen, dass wir – ich habe es eben erwähnt – bisher ledig lich von einem Klageverfahren Kenntnis haben. Das ist nun wirklich nicht geeignet, prinzipiell das ganze System infrage zu stellen.
Der dritte Artikel befasst sich mit der Änderung des Landes waldgesetzes und den Vorgaben zur Erhebung der Walderhal tungsabgabe. Die Vorgaben werden an die vergleichbaren Vor gaben des Bundesnaturschutzgesetzes zum naturschutzrecht lichen Ausgleich angepasst. Als Kriterium für die Herleitung der Höhe der Walderhaltungsabgabe wird der Naturalersatz festgeschrieben. Das entspricht bereits der gängigen Praxis.
Die bisherigen Vorgabe, dass die Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verur sacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu be messen ist, hat sich auch als nicht praktikabel erwiesen. Par allel hierzu erfolgt eine Präzisierung hinsichtlich der Gruppe der Zahlungspflichtigen.
Der Ausschuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat in seiner 18. Sitzung am 6. Juni mehrheitlich beschlossen, dem Plenum zu empfehlen, dem Gesetzentwurf ohne Ände rung zuzustimmen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich empfehle Ihnen das Gleiche. Stimmen Sie zu. Wir schaf fen heute keinen Riesenbaustein für Baden-Württemberg, aber für ein solides Verwaltungshandeln schaffen wir heute eine weitere sinnvolle Rechtsgrundlage.
Meine Damen und Her ren, in der Allgemeinen Aussprache liegen mir keine weite ren Wortmeldungen vor.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/4028. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Druck sache 16/4054. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetz entwurf unverändert zuzustimmen.
Zu dem Gesetzentwurf liegt der Änderungsantrag der Frakti on der FDP/DVP, Drucksache 16/4234, vor, den ich nachher bei Artikel 2 zur Abstimmung bringen werde. Dazu ist ja eben eine namentliche Abstimmung beantragt worden.