Wir haben jetzt nach einer Bestandserhebung der Fachstelle für ambulant unterstützte Wohnformen 367 ambulant betreu te Wohngemeinschaften, die wir im Übrigen auch mit Ihrer Unterstützung – – Da bedanke ich mich auch noch einmal bei den Koalitionsfraktionen, dass sie uns die Mittel bereitgestellt haben. Wir haben nicht nur entfristet, sondern haben jetzt ei ne weitere Stelle zur qualifizierten Beratung finanziert.
Es stehen jetzt, 2018, wie gesagt, 367 ambulant betreute WGs in den Büchern. Das sind im Vergleich von Juni zu Juni 66 ambulant betreute Wohngemeinschaften mehr. Das ist ein Zu wachs um 20 %. Wir sind jetzt bald bei 400. Wir haben einen Anmeldebestand – – Wir wissen, dass 50 bis 60 derzeit in der Beratungsschranke sind.
Frau Staatssekretärin Mielich und ich selbst waren bei fast al len Trägern, die jetzt auch damit in den Quartiersprozessen tä tig wurden. Überall dort geht einher, weitere solcher Wohn formen mit zu etablieren. Das heißt, im Wochenrhythmus ge hen neue ambulant betreute Wohngemeinschaften an den Start. Ich habe es schon erwähnt: Das hängt auch damit zu sammen, dass wir die Förderung ausgeweitet und verstetigt haben. Wir werden diesen Prozess tatsächlich weiter fördern. Ich glaube, die ganzen Debatten, die wir gerade haben – im Übrigen auch zur Landesheimbauverordnung –, sind gar kein Thema, Frau Wölfle.
Wir haben derzeit 300 Befreiungen. Wir werden bis Ende 2029 individuelle Vorgaben haben, aber das Ziel ist ganz klar. Da werden wir auch nicht lockerlassen.
Ich will noch einmal zusammenfassen: Ihr Gesetzentwurf wä re schädlich, soweit er das Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaften eben zum Schaden der Bewohnerinnen und Bewohner verwässert. In Ihrem Entwurf werden die Selbstbestimmung und die Wahlfreiheit eingeschränkt. Er ist tatsächlich auch unnötig, soweit er eine Flexibilität fordert, weil im Gesetz und in der Praxis die Flexibilitäten – das hat auch Frau Krebs angesprochen – wirklich angewendet wer den. Da ist keine gesetzliche Änderung nötig.
Lieber Herr Haußmann, Sie wissen, wie sehr ich Sie auch per sönlich schätze. Wenn Sie einmal einen Beitrag leisten wol len, der hilfreich ist, dann pfeifen Sie Ihren Parteikollegen und Cheflobbyisten Brüderle zurück, der die Tarifbindung in der Altenpflege aufgeben will, der eine sechsmonatige Schnell bleiche in der Pflege haben will. Das sind Attacken auf eine zukunftsfähige Pflegepolitik. Da könnten Sie sich einmal be weisen, anstatt Gesetzentwürfe vorzulegen, die man nicht braucht.
Deswegen kommen wir in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/4078. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Soziales und Integration, Drucksache 16/4814. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Ich bitte Sie, damit einverstanden zu sein, dass wir den Ge setzentwurf im Ganzen abstimmen. – Das wird von Ihnen auch so gesehen.
Wer dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP/DVP, Druck sache 16/4078, im Ganzen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf mehrheitlich abgelehnt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestel len im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilpro zessordnung – Drucksache 16/4342
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute beraten wir zum zwei ten Mal den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen. Eine von der Landesjustizverwaltung aner kannte Gütestelle nach der Zivilprozessordnung bietet die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von zivilen Rechtsstreitigkeiten.
Wie wir bereits im Koalitionsvertrag festgehalten haben, be grüßen wir ausdrücklich diese Form der außergerichtlichen Streitschlichtung, durch die sich Gerichtsverfahren vermei den lassen und eine tragfähige Lösung von Konflikten in un serer Gesellschaft erreicht werden kann.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stellen wir den rechtli chen Rahmen auf eine verlässliche Grundlage. Wir nehmen insbesondere Veränderungen bei den Voraussetzungen und Verfahren zur Anerkennung sowie in der Verfahrensordnung von Gütestellen vor. Damit wird sichergestellt, dass die Auf gabe von fachlich qualifizierten Personen in einem verlässli chen Rahmen wahrgenommen wird.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist sicherlich, dass fortan ei ne natürliche Person nur dann als Gütestelle anerkannt wird, wenn sie die Befähigung zum Richteramt besitzt. Damit wol len wir eine hohe Qualität und eine Professionalisierung der Güterichterverfahren sicherstellen.
Hierzu trägt auch die Auflage bei, dass Gütestellen künftig ei ne Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Da 79 der ins gesamt 93 Gütestellen in Baden-Württemberg durch Rechts anwältinnen und Rechtsanwälte betrieben werden, halten sich die mit der Haftpflichtversicherung verbundenen Kosten je doch in Grenzen, denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl te müssen sowieso immer eine Berufshaftpflichtversicherung haben.
Mit der Regelung, dass das Justizministerium ein Verzeichnis aller im Land anerkannten Gütestellen führen kann, schaffen wir darüber hinaus für die Bürgerinnen und Bürger in unse rem Land Rechtssicherheit und Transparenz. Die Zuständig keit für die Anerkennung und Aufsicht der Gütestellen wird von 17 auf zukünftig drei Landgerichte konzentriert. Die Gü teverfahren erhalten auch eine klare Verfahrensordnung, um ein faires Verfahren, rechtliches Gehör und die Neutralität der Gütestelle zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang auch ein Wort zum Änderungsan trag: Die FDP/DVP-Fraktion möchte strengere Verfahrensre geln festgeschrieben haben. Bewusst wurde in dem Gesetz entwurf jedoch nur ein Mindeststandard zur Gestaltung der Verfahren festgelegt. Es soll doch gerade Raum für die Viel falt der Methoden und Formen der Streitschlichtung verblei ben. Wir gehen hier den richtigen Weg, Mindeststandards fest zulegen, sodass die Betroffenen in ihren Rechten hinreichend geschützt sind. Im Übrigen wird genügend Freiheit belassen.
In der Begründung des Antrags selbst wird nur von einem ab strakt möglichen Missbrauch gesprochen. Der ist hier jedoch für uns nicht ersichtlich. Deswegen wird unsere Fraktion die sen Antrag ablehnen.
Von den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen wer den vor allem die Rechtsuchenden profitieren. Gleichzeitig können die Gerichte entlastet werden, wenn die Bereitschaft steigt, sich auf außergerichtliche Verfahren einzulassen. Da her begrüßen wir den Gesetzentwurf. Er ist allerdings nur ein Schritt zu dem im Koalitionsvertrag festgelegten Ziel, dass Güterichterverfahren möglichst flächendeckend angeboten werden sollten.
In der Fachgerichtsbarkeit ist das schon weitgehend der Fall. Im Frühjahr hatten wir an elf Landgerichten und 46 Amtsge richten Güterichterstellen eingerichtet. Auch mit diesem Ge setz werden wir weiteren Rückenwind bekommen, damit wir insbesondere im württembergischen Teil die noch weißen Fle cken ausfüllen können.
Ich bin gebeten worden, dafür zu sorgen, dass das Gemurmel reduziert wird. Das kann ich natürlich nicht. Aber ich kann Sie darum bitten.
Frau Präsidentin, ver ehrte Kolleginnen, verehrte Kollegen! Wir befassen uns heu te mit dem Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungs gesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Ge richtsbarkeit. In der Regel findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Schuldner nach einem verlorenen Rechtsstreit den Anspruch des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt. Dann steht dem Gläubiger ein staatliches Verfahren zur Durchset zung seines Anspruchs zur Verfügung. Das Zwangsvollstre ckungsverfahren ist Ausdruck des staatlichen Gewaltmono pols. „In der Regel“ bedeutet: Es gibt Ausnahmen, so z. B. die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden. Eine weitere Möglichkeit ist die Zwangsvollstreckung, obwohl kein Erkenntnisverfahren vorausgegangen ist, sondern sich die Par teien außergerichtlich in einem Vergleich vor einer Gütestel le geeinigt haben.
Im Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes war bislang geregelt, unter welchen Voraussetzungen Perso nen oder Vereinigungen als Gütestelle anerkannt werden konnten. So war u. a. verlangt, dass es eine Verfahrensord nung geben müsse, die sich in wesentlichen Teilen an der Ver fahrensordnung nach dem Schlichtungsgesetz orientieren müsse. Der bzw. die eine oder andere wird sich daran erin nern, dass wir in der letzten Legislaturperiode dieses Schlich tungsgesetz wieder aufgehoben haben, weil es sich als nicht sinnvoll erwiesen hat. Mit anderen Worten: Ein Verweis auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt, ist nicht sonderlich sinn voll. Deswegen war eine Neuregelung geboten.
Der „Kopf“ – in Anführungszeichen – der Gütestelle muss zu künftig die Befähigung zum Richteramt haben, das bedeutet, ein Erstes und Zweites juristisches Staatsexamen mit Erfolg abgelegt haben. Die Verfahrensordnung, die neu gegeben ist, muss grundsätzlich – Kollege Filius hat gerade davon gespro chen – auch eine Haftpflichtversicherung mit einschließen.
Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Vergleiche, die dort ge schlossen wurden, für 30 Jahre aufzubewahren unter der Vo raussetzung, dass diese Vergleiche eine Vollstreckbarkeitser klärung haben. Warum ist das so? Weil man aus einem voll streckbaren Vergleich oder Urteil 30 Jahre lang die Zwangs vollstreckung betreiben kann.
Eine Besonderheit: Die Anrufung der Gütestelle hat zukünf tig zur Folge, dass gemäß § 204 BGB die Verjährung gehemmt ist. Diejenigen, die heute eine Gütestelle leiten, haben aber die Sicherheit, dass sie keine Aberkennung befürchten müs sen, wenn sie nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Den Änderungsantrag der FDP/DVP lehnen wir ab. Kollege Filius hat bereits ausführlich dazu Stellung genommen; dar auf beziehe ich mich.
Da die von der Landesregierung vorgesehenen Regelungen alle sinnvoll sind, stimmen wir diesem Gesetzentwurf zu.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Da men und Herren! Wir beraten in zweiter Lesung, führen aber die erste Aussprache. Wie immer in solchen Fällen wissen wir: Es besteht fraktionsübergreifend Konsens. Der Gesetzentwurf ist auch im Ständigen Ausschuss fraktionsübergreifend be grüßt worden. Dann wird die AfD ihm auch hier im Plenum zustimmen.
Zum Inhalt des Gesetzes wurde bereits vorgetragen, sodass ich mir das jetzt erspare. Ich gehe gleich auf den Änderungs antrag der AfD/DVP ein.