Aber dass die beiden beamteten Staatssekretäre nicht nur so bezeichnet, sondern auch so entlohnt werden, darüber sind wir uns sehr wohl einig.
(Abg. Thekla Walker GRÜNE: Eben nicht! Falsch! – Abg. Tobias Wald CDU: Eben nicht! Falsch! – Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Falsch!)
(Abg. Wolfgang Drexler SPD: So ist es! – Abg. Hans- Ulrich Sckerl GRÜNE: Auch hier hätte es ein Blick ins Gesetz getan, Herr Kollege!)
(Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU: Das ist doch kein Beamter! Das ist der MD! – Minister Winfried Her mann: Ein MD ist kein Abteilungsleiter!)
Wir werden nachschauen, wer wie entlohnt wird, Frau Wal ker – mit allem Maß, das Sie uns zugestehen.
Meine Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Ak tuelle Debatte beendet.
Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags der Fraktion der SPD, Drucksache 16/26. Der Antrag ist ein reiner Berichtsantrag und kann für erledigt erklärt wer den. – Sie stimmen zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache C-524/13 – Drucksache 16/167
Frau Prä sidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf trägt einen doch eher technischen Namen. Es geht darin um die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Landesjustizkostenrecht, genauer gesagt zu den Gebührenanteilen, die die Staatskasse zwischen dem 1. Juni 2002 und dem 31. Dezember 2008 von den beamteten Notaren im Landesdienst erhielt, und zwar bei bestimmten Fällen gesellschaftsrechtlich zwingend vorgeschriebener Be urkundungen. Es handelt sich dabei um das fünfte Verfahren seit 2002, in dem der EuGH die Gebühren des noch bis Ende 2017 bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg be anstandete.
Nach dem EuGH-Urteil ist die Gebührenbeteiligung der Staats kasse bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Rechts formwechsel auch dann eine durch die europäische Gesell schaftssteuerrichtlinie untersagte Steuer, wenn mit dem Form wechsel keine Erhöhung des Gesellschaftskapitals verbunden ist. Die Gebührenbeteiligung der Staatskasse soll für diese Fälle gänzlich aufgehoben werden.
Ebenfalls aufgehoben werden soll die Gebührenbeteiligung der Staatskasse bei der Beurkundung von Verzichtserklärun gen der Anteilsinhaber nach dem Umwandlungsgesetz. Nach dem Urteil des EuGH ist davon auszugehen, dass der EuGH auch hier einen Richtlinienverstoß bejahen wird.
Die Beseitigung des Richtlinienverstoßes soll, wie schon bei den früheren Änderungen des Landesjustizkostengesetzes in den Jahren 2005 bis 2011, dadurch erfolgen, dass die Staats kasse auf die in den Jahren 2002 bis 2008 erhaltenen Gebüh renanteile verzichtet und den Notaren das volle Gebührenauf kommen rückwirkend überlassen wird. Dies geschieht durch eine Anpassung der dazugehörigen Übergangsvorschrift.
Denn nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH liegt keine verbotene Gesellschaftssteuer vor, wenn die Staatskas se keinen Gebührenanteil mehr erhält.
Meine Damen und Herren, diese Gesetzesänderung ist für das Land Baden-Württemberg nicht besonders erfreulich, da wir in längst abgeschlossenen Beurkundungsfällen erneut Geld erstatten müssen. Allerdings kommt es dem EuGH und auch der Europäischen Kommission darauf an, dass eine als Ge sellschaftssteuer missbilligte Staatsbeteiligung am Gebühren aufkommen unterbleibt, selbst wenn die Fälle längst abge schlossen sind.
Ob dieser Vorgang geeignet ist, das gestern immer wieder an gesprochene Misstrauen, die gestern immer wieder angespro chene Euroskepsis nachhaltig abzubauen, überlasse ich der Beurteilung eines jeden Einzelnen.
Diese Frage an dieser Stelle aufzuwerfen erschiene mir nicht abwegig. Ohne die Gesetzesänderung indes droht ein von der EU-Kommission schon in Aussicht gestelltes Vertragsverlet zungsverfahren wegen Nichtumsetzung des erwähnten Ur teils.
Sehr geehrter Herr Land tagspräsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben heute ein Gesetz zu verabschieden, um einen europarechts konformen Zustand herzustellen. Ich habe mich gefreut, Herr Kollege Stoch, dass pünktlich zu meiner ersten Rede diese wunderbare Formulierungshilfe ins Büro flatterte,
und danke herzlich dafür. Allerdings musste ich leider fest stellen, dass der Phrasendrescher, den Sie da gebastelt haben, wenig hilfreich ist, da wir uns hier – was vielleicht nicht ganz so amüsant ist wie Basteleien – mit Inhalten beschäftigen und beschäftigen müssen.
Angesichts des Sachverhalts habe ich mich auch gefragt, ob man dieses Thema nicht schon in der letzten Legislaturperio de hätte erledigen können oder ob man im zuständigen Minis terium vielleicht auch lieber gebastelt hat, statt die Hausauf gaben zu machen.
Vielen Dank, Herr Minister Wolf, für die Vorlage des Gesetz entwurfs und Ihre Erläuterungen dazu. Es handelt sich – wie Sie ausgeführt haben – um eine sehr spezielle Materie. Der EuGH hat entschieden, am 3. Juli 2014 bereits – –
Der EuGH hat am 3. Ju li 2014 entschieden, dass notarielle Eintragungen, die im End effekt reine Formalitäten betreffen und keine direkte Kapital erhöhung, nicht zu einer, wenngleich auch indirekten, Steuer führen dürfen. Das heißt, dass der Staat für diese Rechtsge schäfte keine Gebühren erhalten darf. Die bisherige Gebüh
renbeteiligung des Staates zwischen 2002 und 2008, die in der Übergangsregelung vorgesehen war, muss daher entfallen.