Erstens diejenige, mit der sich das Verfahren beim EuGH be schäftigte. Hierbei handelt es sich um die Regelung der Kosten ordnung für Notare, die vorsieht, dass ein Teil der Notarge bühren, die bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art erhoben werden, bei der nicht sogleich das Kapital erhöht wird, an die Staatskas se fällt. Das ist nach der Beurteilung des EuGH eine Steuer und damit europarechtswidrig. Diese Regelung ist also auf zuheben, um einen europarechtskonformen Zustand herzu stellen.
Zweitens: Zugleich soll, um einem weiteren Verfahren vorzu beugen, die Regelung aufgehoben werden, nach der auch bei reinen Verzichtserklärungen nach bestimmten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes – die ich hier nicht zitieren werde, um Sie nicht zu langweilen – Teile der erhobenen Gebühren an die Staatskasse fallen. Das war zwar nicht Gegenstand des Verfahrens; dennoch wollen wir, um unsere Hausaufgaben zu machen, ein solches gar nicht abwarten, sondern schon vorab einen mit der europäischen Rechtsprechung konformen Zu stand herstellen.
Es handelt sich somit um zwei Regelungen, für die bisher – nach Auslegung des EuGH – Steuern anfielen, was einen Ver stoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie der EU darstellt. Mit dem heutigen Gesetzesvorhaben erfüllen wir die europa rechtlichen Maßstäbe und stellen damit einen rechtlich ein wandfreien Zustand her.
Zugleich schaffen wir die gesetzlichen Voraussetzungen, da mit die Notare die Rückerstattung dieser Gebührenanteile für die Jahre 2002 bis 2008 beantragen können.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Sie sehen in mir heute er neut ein neues Gesicht. Ich gehöre dem Landtag von BadenWürttemberg wenige Wochen an und freue mich, schon heu te sprechen zu dürfen.
Auch wenn der vorliegende Gesetzesentwurf möglicherwei se nicht der allerbrisanteste des heutigen Tages ist,
Der Justizminister hat bereits darauf hingewiesen, dass es zu dem vorliegenden Entwurf keine Alternative gibt. Ich gebe ihm recht.
Es geht um eine Korrektur einer Änderung des Landesjustiz kostengesetzes aus dem Jahr 2011. Bereits die Gesetzesände rung aus dem Jahr 2011 erfolgte aufgrund einer Entscheidung des EuGH, der damals noch freundlich darauf hingewiesen hat, dass dem Land zufließende Gebührenanteile aus zwin gend notwendigen Beurkundungen in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten eine unzulässige Gesellschaftssteuer darstel len.
Das Land hat deshalb folgerichtig rückwirkend ab dem 1. Ju ni 2002 auf diese Gebührenanteile verzichtet. Gleichzeitig wurde aber eine Übergangsregelung getroffen, nach der die Staatskasse für bis zum 31. Dezember 2008 entstandene Ge bühren weiter den bisherigen Gebührenanteil erhält, jeden falls dann, wenn eine beurkundete Umwandlung nicht zu ei ner Kapitalerhöhung der Gesellschaft führt. Genau diese Über gangsregelung beanstandet der EuGH in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014.
Er macht – und das ist nicht allzu überraschend – sehr deut lich, dass auch die Gebührenanteile des Landes aufgrund die ser Übergangsregelung eine unzulässige Gesellschaftssteuer darstellen. Sollte das Land dies nicht ändern, ist ein Vertrags verletzungsverfahren durch die EU-Kommission bereits an gekündigt.
Es hilft also nichts. Die Übergangsregelung, nach der das Land Gebührenanteile erhält, wenn die Beurkundung einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung nicht zu einer Kapital erhöhung der Gesellschaft führt, ist aufzuheben.
Auch für die Beurkundung von Verzichtserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz flossen dem Land aufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung Anteile aus in der Zeit von 2002 bis 2008 entstandenen Notargebühren zu.
In seinem Urteil vom 3. Juli 2014 hat der EuGH klargestellt, dass er die Gesellschaftssteuerrichtlinie weit auslegt. Es be darf deshalb keiner besonderen hellseherischen Gabe, um an zunehmen, dass der EuGH auch die Gebührenanteile des Lan des aus der notariellen Beurkundung umwandlungsrechtlicher Verzichtserklärungen als unzulässige Gesellschaftssteuer an sehen wird. Daher ist es nur richtig, auch die insoweit beste hende Übergangsregelung aufzuheben und nicht auf einen er neuten, sicher nicht mehr freundlichen Hinweis des EuGH zu warten.
Deshalb, liebe Kolleginnen und Kollegen, wird die CDUFraktion dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf in der vorlie genden Fassung zustimmen. Ich darf auch Sie herzlich dazu einladen.
(Beifall bei der CDU und den Grünen sowie Abge ordneten der FDP/DVP – Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU: Sehr gute Rede!)
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Dieser Gesetzentwurf mag nicht der brisanteste des Tages sein – da gebe ich Ihnen recht, verehrte Kollegin –, aber er ist in gewisser Weise symptoma tisch für die zunehmende Einengung der Handlungsfreiheit von staatlichen Organen und Gebietskörperschaften.
Das, was wir hier vorliegen haben, ist nach unserem Dafür halten nichts anderes als die Konsequenz früherer falscher Entscheidungen. Seit fast 50 Jahren zieht sich die unendliche Geschichte durch die Landespolitik. Begonnen hat sie – wer hätte es gedacht? – mit einer EWG-Richtlinie – damals noch EWG – aus dem Jahr 1969. Den vorläufigen Endpunkt bildet nun das vorliegende Urteil des EuGH bzw. die anstehende Umsetzung. Auch diese wird nun in aller Eile durchgezogen, um ein, wie es heißt, andernfalls drohendes Vertragsverlet zungsverfahren zu vermeiden.
Zwischen dieser ersten EWG-Richtlinie und heute lagen eine ganze Reihe von fragwürdigen Weichenstellungen, die das be währte und verlässliche Notariatswesen in unserem Land zu nächst aufgeweicht und dann umgekrempelt haben. Dabei wurden teilweise Konstruktionen geschaffen, welche vielen Notaren – auf Kosten des Staatssäckels, dem damit Einnah men in Millionenhöhe verloren gingen – Nebenverdienste in sechsstelliger Größenordnung einbrachten – wohlgemerkt pro Notar. Die Milchkuh wurde geschlachtet.
Selbst bei dem nachgeordneten Personal in Notariaten wurde durch abenteuerliche und kostenträchtige Konstruktionen ei ne Vermeidung der sozialen Härten zu erreichen versucht, wel che den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes diametral zu widerlief. Zu Details kann ich auf die nicht lange zurücklie genden Kleinen Anfragen der CDU-Fraktion – damals war sie noch in der Opposition – vom Juli und vom November letz ten Jahres verweisen.
Hierbei sind wir durchaus der Auffassung, dass noch einiges im Unklaren ist, etwa die Frage, warum diese sozial verträg liche Umsetzung der angestrebten Notariatsreform nicht auch für die beamteten Beschäftigten bei Eintritt in den Ruhestand bis Vollendung des 63. Lebensjahrs gilt, oder die Ungleichbe handlung der Bezirksnotare in Baden gegenüber den Amtsno taren in Württemberg beim Wechsel in ein Amtsgericht. Da bei besteht auch noch Klärungsbedarf.
Bislang waren die Stellungnahmen der Landesregierung zu den aufgezeigten Themenfeldern und auf die kritischen Ein wendungen und Nachfragen keinesfalls erschöpfend und über zeugend.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Jeder Zwischenschritt führ te stets zu einem Mehr an bürokratischem Aufwand und nicht zu höherer Effizienz und Transparenz.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es nun in die Um setzung des EuGH-Urteils; das wurde bereits ausgeführt. Dies ist natürlich ebenfalls eine Folge der sogenannten Notariats reform mit Kosten von rund 2 Millionen €.
(Abg. Marion Gentges CDU: Das hat damit nichts zu tun! – Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU: Nein! Den Kern nicht erfasst!)
Unbestreitbar ist, dass es zu im Landeshaushalt zu Buche schlagenden Kosten kommen wird. Diese lassen sich aber, wie in der Gesetzesbegründung selbst zugegeben wird – ich zitie re –, „mangels gesonderter statistischer Erfassung der Gebüh renanteile... nicht zuverlässig schätzen“.
Wieder einmal wird das auch von Ihnen so gern beschwore ne Subsidiaritätsprinzip untergraben und ausgehöhlt. Wieder einmal maßt sich der EuGH an, Regelungen dort vorzugeben,
(Abg. Winfried Mack CDU: Nein! – Abg. Dr. Bern hard Lasotta CDU: Nein! Das stimmt nicht! – Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Das haben Sie halt ein fach nicht verstanden! Meine Güte! – Zuruf der Abg. Marion Gentges CDU)
wo ein Wettbewerb der Systeme zu besseren Ergebnissen füh ren würde. Selbstverständlich haben die Notare in BadenWürttemberg gegen diese Veränderung keine Einwände. Wie sollten sie auch?
An der europarechtlichen Beschlusslage vergangener Jahr zehnte ist selbstverständlich nicht mehr zu rütteln, aber eine Frage muss doch erlaubt sein. Vorgestern hat das Kabinett ent schieden und den Gesetzentwurf zur staatlichen Notariatsre form vorgelegt. Da ist doch die Frage zu stellen, warum die ser Gesetzentwurf nicht zusammen mit der Vorlage zur Än derung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze in diesem Zusammenhang in ein Gesamtpaket eingebunden wird.
(Abg. Winfried Mack CDU: Das sind zwei Paar Stie fel! – Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU: Man kann nicht gleichzeitig Gummistiefel und Pumps anha ben!)
(Beifall bei der AfD – Abg. Winfried Mack CDU: Nicht überzeugend! – Abg. Dr. Bernhard Lasotta CDU: Völlig am Thema vorbei!)