ausdrücklich fest, dass die Adoption nicht einer Minderjährigenadoption gleichgestellt werden könne, sodass die Verwandtschaftsverhältnisse der Ausländerin mit ihren rumänischen Angehörigen rechtlich durch die Adoption nicht beendet wurden.
Am 07.08.2001 schließlich kehrte sie, ihrer gesetzlichen Ausreiseverpflichtung folgend, nach Rumänien zurück. Bereits am 23.08.2001 beantragte sie beim deutschen Generalkonsulat in Rumänien die Wiedereinreise im Rahmen des Familiennachzugs wegen der vorangegangenen Volljährigenadoption. Die Stadt verweigerte hierzu jedoch ihre Zustimmung, da nach den gesetzlichen Vorschriften keine außergewöhnliche Härte bejaht werden konnte. Daraufhin lehnte die Auslandsvertretung den Visumsantrag ab.
Am 25. 10. stellte sie wiederum einen Visumsantrag bei der Auslandsvertretung, nun für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt – das hat sie selbst angegeben – für die Zeit vom 01.11.2001 bis zum 31.01.2002. Begründet wurde dieser Antrag mit einem im November 2001 stattfindenden Familienfest und einem wichtigen Notartermin. Die deutsche Auslandsvertretung in Rumänien gewährte daraufhin ein Besuchervisum vom 01.11.2001 bis 30.11.2001 mit der ausdrücklichen Auflage, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Sie reiste am 02.11. in das Bundesgebiet ein, am 21.11. räumte ihr die Ausländerbehörde nochmals sehr großzügig einen weiteren Aufenthalt ein.
Noch am 06.12.2001 stellte dann eine Rechtsanwaltskanzlei bei der Stadt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen des Familiennachzugs. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie begründet. Außerdem sei geplant, dass die nunmehrige Adoptivtochter den Betrieb der heute 39-jährigen Petentin als Hebamme weiterführen wolle, wozu sie aber keine Berechtigung und keine Ausbildung hatte. Die hätte sie ebenfalls erst in Deutschland machen wollen. Daraufhin lehnte die Stadt diesen Antrag ab.
Jetzt einige Ausführungen zur Rechtslage: Zunächst muss festgehalten werden, dass die Rumänin durch Adoption keine deutsche Staatsangehörige geworden ist und dass sie zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht mehr minderjährig war.
Unabhängig davon, dass sie weder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland beanspruchen noch ihr ein solches erteilt werden kann, scheitert die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes derzeit schon allein daran, dass sie mit einem Besuchsvisum eingereist ist. Eine Ausnahme von dem Erfordernis, das richtige Visum vor der Einreise einzuholen, ist nicht möglich, da kein Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsgenehmigung besteht. Es ist also unmöglich, dass die rumänische Adoptivtochter weiter bei der Petentin in Deutschland bleiben kann. Die Antragstellung muss nach den gesetzlichen Vorgaben vom Heimatland aus betrieben werden.
Unabhängig von diesen formalen Aspekten, die nun einmal geltendes Recht sind, ist es auch aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen, der Adoptivtochter der Petentin ein Aufenthaltsrecht zu erteilen. Das Gesetz knüpft bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an volljährige Kinder an das Vorliegen einer außerordentlichen Härte an. Bei der Beantwortung der Frage, ob diese vorliegt oder nicht, gibt es keinen irgendwie gearteten Ermessensspielraum der Verwaltung.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte doch um mehr Aufmerksamkeit.
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Danke schön, Frau Präsidentin. – Eine außergewöhnliche Härte liegt deshalb auch unter Beachtung des Verfassungsgrundsatzes des Artikels 6 des Grundgesetzes nicht vor. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein. Das heißt, die familiäre Lebensgemeinschaft an sich muss gerade das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
Es gibt hierzu noch eine Reihe weiterer Ausführungen, die ich Ihnen im Augenblick ersparen möchte. Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen nur noch folgenden Hinweis geben: Ein Aufenthalt für eine Grundausbildung zur Hebamme, der angeblich angestrebt wird, wurde bisher formell nicht beantragt. Zwar ist es trotz des seit 1973 bestehenden Anwerbestopps für Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums nicht völlig ausgeschlossen, eine Aufenthaltsbewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung zu erteilen. Voraussetzung dafür ist jedoch unter anderem, dass an dieser Ausbildung ein besonderes – nicht privates, sondern öffentliches – Interesse besteht.
Ich will dabei überhaupt nicht in Abrede stellen, dass der Ausbildungsberuf der Hebamme ein wichtiger ist. Dennoch ist ein öffentliches Interesse an der Öffnung des Arbeitsmarktes für eine Rumänin ohne sonstiges Aufenthaltsrecht in Deutschland beim besten Willen nicht erkennbar.
Herr Werner, da Sie sagten, dass eine Ausländerin mit dieser Qualifikation in Deutschland dringend benötigt wird, darf ich Ihnen einige Zahlen entgegenhalten. Sie als Ingolstädter müssten die Realität auf dem Ausbildungsmarkt eigentlich kennen. An der Staatlichen Hebammenschule in Ingolstadt gibt es für 16 jährlich zur Verfügung stehende Ausbildungsplätze rund 900 Bewerberinnen. Für 16 Ausbildungsplätze 900 Bewerberinnen!
Dann sagen Sie, es sei dringend notwendig, dass eine Rumänin zu uns kommt, um hier eine Hebamme zu werden.
In Rumänien können selbstverständlich Hebammen ohne weiteres ausgebildet und auch am Arbeitsplatz praktisch fortgebildet werden. Es besteht also auch von daher keine Notwendigkeit, die Hebammenausbildung in Deutschland zu absolvieren.
Zusammenfassend darf ich feststellen, meine Damen und Herren, dass das von der Petentin für ihre rumänische Adoptivtochter begehrte Daueraufenthaltsrecht nur im Rahmen eines ordentlichen Visumverfahrens erlangt werden kann, was jedoch naturgemäß voraussetzt, dass Deutschland vorher verlassen werden muss.
Abgesehen davon rechtfertigen es die geltend gemachten Aufenthaltszwecke nicht, ihr eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erteilen. Ihr bleibt es aber unbenommen, die für rumänische Staatsangehörige seit einiger Zeit bestehende Möglichkeit zu nutzen, zu Besuchsaufenthalten – neuerdings sogar visumsfrei – nach Deutschland einzureisen, um sich erlaubnisfrei bis zu drei Monate hier aufzuhalten.
Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung wäre eine Arbeitserlaubnis. Nach der Praxis der Arbeitsverwaltung halte ich es für völlig ausgeschlossen, dass angesichts der Situation, die ich Ihnen geschildert habe – Bewerberlage und Ausbildungslage an den Hebammenschulen –, eine Ausnahme gemacht wird. Es ist also aus rechtlichen Gründen völlig unmöglich, das begehrte Aufenthaltsrecht zu gewähren, sodass ich mich beim Petitionsausschuss bedanke, dass er dies mehrheitlich auch so gesehen hat. Ich bitte Sie, dem Votum des Petitionsausschusses zu folgen.
Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden hat beschlossen, die Eingabe gemäß § 84 Nummer 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt zu erklären. Die SPD-Fraktion hat beantragt, die Abstimmung in namentlicher Form durchführen zu lassen.
Wer dem Votum des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden zustimmen will, den bitte ich die blaue JaKarte zu benutzen. Für Gegenstimmen ist die rote NeinKarte zu verwenden. Stimmenthaltungen sind mit der weißen Stimmkarte anzuzeigen. Die entsprechend gekennzeichneten Urnen sind bereitgestellt. Mit der Stimmabgabe kann nun begonnen werden. Hierfür stehen fünf Minuten zur Verfügung.
Die Stimmabgabe ist abgeschlossen. Das Abstimmungsergebnis wird außerhalb des Plenarsaals ermittelt. Das Ergebnis gebe ich später bekannt.
Hierfür stehen 90 Minuten zur Verfügung. Wir werden also circa um 13.45 Uhr mit der Beratung der Dringlichkeitsanträge beginnen. Ich bitte die Frau Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen um die Beantwortung der ersten Fragen. Der erste Fragesteller ist Herr Kollege Odenbach.
Frau Staatsministerin, da nach einem Bericht in der „Nürnberger Zeitung“ vom 23.10.2002 die Krankenkassen bei der Genehmigung von Einsätzen einer Familienpflegerin, die einspringt, wenn Mütter wegen Krankheit über längere Zeit ausfallen, immer sparsamer bei der Genehmigung solcher Einsätze werden bzw. versuchen, sich dieser Aufgabe ganz zu entledigen, frage ich die Staatsregierung, durch welche Maßnahmen sie gedenkt, den Einsatz dieser für betroffene Familien im wahrsten Sinne des Wortes notwendigen Dienste und eine kostendeckende Führung durch die Träger sicherzustellen, die in anderen Ländern offenbar durch familienfreundlichere Regelungen – nicht Regierungen, das ist ein Mißverständnis; denn ich möchte keine Grundsatzdiskussion über die Familienfreundlichkeit von Regierungen führen – gewährleistet sind, und damit die Familienpflege als eine der wenigen konkreten Hilfestellungen im Notfall zu erhalten.
Danke, Herr Kollege Odenbach. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass Sie jetzt nicht über die Familienfreundlichkeit der jeweiligen Regierungen sprechen wollen.
Vorab ein Hinweis zu der Aussage, die Haushaltshilfe und deren kostendeckende Finanzierung sei in anderen Ländern offenbar durch familienfreundlichere Regelungen gewährleistet: Die Haushaltshilfe ist bundeseinheitlich im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat hier umfassend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht, sodass andere Länder keine familienfreundlicheren Regelungen erlassen können.
Zur Sache selbst: Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet bei der Haushaltshilfe zwischen einer Pflichtleistung und einer Satzungs- bzw. Mehrleistung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Krankenkasse Haushaltshilfe als Pflicht
leistung zu erbringen. Darüber hinaus kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse auch in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Dabei kann von den für die Pflichtleistung verlangten Voraussetzungen abgewichen werden.
Sowohl bei der Pflicht- als auch bei der Satzungsleistung besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter führen kann. Über die Ausgestaltung der Satzung entscheidet der in der Regel paritätisch mit Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzte Verwaltungsrat. Bei der Mehrleistung gibt das Gesetz der Krankenkasse Gestaltungsmöglichkeiten. Unsere Erfahrungen zeigen, dass es hier – bei der Satzungsleistung – des öfteren zu Irritationen und Beschwerden kommt.
Hier bindet das Gesetz die Aufsichtsbehörden. Bewegt sich die Krankenkasse bei der Ausgestaltung ihrer Satzungsbestimmung im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten, so kann das Sozialministerium als zuständige Aufsichtsbehörde eine Genehmigung der Satzung nicht versagen. Wenn die Krankenkasse sich in diesem Rahmen bewegt, muss sie eine Genehmigung erhalten.
Nachdem die Träger aber immer noch erhebliche Defizite tragen müssen, fördert der Freistaat Bayern die Familienpflege auch finanziell. Die jährlichen Zuwendungen pro Familienpflegekraft haben sich seit 1996 von 6600 DM auf 6100 e ab 01.01.2002 nahezu verdoppelt. Innerhalb weniger Jahre hat sich die Zahl der geförderten Familienpflegerinnen von 179 auf 215 erhöht. Allein in diesem Jahr wurden dafür 1,3 Millionen e ausgereicht.
Ich denke, dies macht deutlich, dass die Familienpflege wichtiger Bestandteil unserer Familienpolitik ist. Ich kann Ihnen versichern, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.
Frau Ministerin, wie stehen Sie dazu, dass laut diesem Bericht die Kassen immer mehr dahin ausweichen, was offenbar mit dem Genehmigungs- und Gestaltungsspielraum der Kassen zusammenhängt, weniger gut qualifizierte Kräfte zu empfehlen oder nur diese zu genehmigen? Das ist nicht im Sinne einer echten Familienhilfe.
Die AOK Bayern hat gemäß ihrer Satzung bei schweren Erkrankungen Leistungen für Haushaltshilfen im weiten Umfang gewährt. Vor dem Hintergrund, dass die AOK – Beitragssatz 14, 9% – sparen muss, hat sie zum 1. Juli 2002 eine Satzungsänderung vorgenommen und die Gestaltungsmöglichkeiten, die ich vorhin beschrieben habe, genutzt. Zusätzlich hat sie drei Karenztage eingeführt. Die Kosten für eine Haushaltshilfe wegen akuter schwerer Krankheit werden, sofern nicht unmittelbar vorher eine Krankenhausbehandlung vorausging, erst ab dem vierten Tag übernommen. Das ist das Problem. Dazu gibt es momentan öffentliche Kritik von betroffenen Familien.
Der Familie kommt die Aufgabe zu, die ersten drei Tage anderweitig abzudecken. Entweder muss der Vater Urlaub nehmen oder es werden Großeltern herangezogen – was gerade geht.
Es wurde erreicht, dass insbesondere für Alleinerziehende soziale oder medizinische Härten durch Ausnahmeregelungen vermieden werden. Die AOK hat mit ihrer Satzungsregelung den Leistungsanspruch der Versicherten eingeschränkt – das ist gar keine Frage. Das bedauere ich außerordentlich. Die AOK hat sich jedoch bei der Gestaltung ihrer Satzung gesetzeskonform verhalten.
Die Antwort hat sich auf den Leistungszeitraum bezogen, nicht jedoch auf die Qualität derjenigen, die eingesetzt werden. Wie groß ist dort der Spielraum, und inwieweit ist es aus Ihrer Sicht akzeptabel, dass weniger gut ausgebildete Familienpflegerinnen zum Einsatz kommen? Das Problem besteht darin, dass das Gesetz von „Haushaltshilfe“ und nicht von „Familienpflegerin“ oder ähnlichem spricht.