Protokoll der Sitzung vom 13.04.2000

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 4

Gesetzentwurf der Staatsregierung

eines Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) (Drucksache 14/2265)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt 30 Minuten pro Fraktion. Um das Wort hat Herr Kollege Jetz gebeten. Bitte schön.

Frau Präsidentin, hohes Haus! Der heute zur Verabschiedung vorliegende Entwurf eines Schlichtungsgesetzes nützt den seit Januar dieses Jahres möglichen Spielraum einer obligatorischen Schlichtung aus. Das heißt, der Bund hat durch die Schaffung des neuen § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung erstmals den Ländern die Möglichkeit gegeben, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Amtsgerichten bis zu einem Streitwert von 1500 DM, bei Nachbarstreitigkeiten, bei Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre vor Klageerhebung zwingend einen Schlichtungsversuch vorzuschreiben.

Bayern ist das erste Bundesland, das von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Künftig ist jeder Notar Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle. Rechtsanwälte können sich als Gütestellen zulassen, bereits bestehende Schlichtungsstellen – ich möchte hier die Schlichtungsstellen der Kammern nennen – können nach dem neuen Gesetz mit eingebunden werden. Artikel 5 Absatz 3 des Schlichtungsgesetzes sieht ausdrücklich vor, dass weitere Schlichtungsstellen eingerichtet und anerkannt werden können.

Leider wissen wir heute nicht, wie viele der 18000 Verfahren in Bayern mit einem Streitwert unter 1500 DM wirklich dem Schlichtungsgesetz unterliegen, da nach der neuen gesetzlichen Regelung nur jene Verfahren der Schlichtung unterzogen werden müssen, in denen beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen bzw. ihren Sitz haben.

Wir betreten also Neuland, auch wenn die Erfahrungen der vier versuchsweise eingeführten bayerischen Schlichtungsstellen zeigen, dass ein beachtlicher Anteil der Fälle im Schlichtungsverfahren erledigt werden konnte. Sicher wird dieses Gesetz nicht die große Entlastung für die Zivilgerichte bringen, hier dürfen keine falschen Hoffnungen geweckt werden. Das Gesetz hat zwei Ziele: Zum einen soll die obligatorische Streit

schlichtung den Gedanken der außergerichtlichen Streitschlichtung neben der Konfliktlösung durch die Gerichte stärken; zum anderen soll sie bei Klagen in Bagatellfällen zu einer Entlastung der Gerichte führen.

Erst nach einer – ich möchte sagen – „Probezeit“ wird sich zeigen, ob der gewünschte Erfolg eintritt. Nicht umsonst ist dieses Gesetz ein so genanntes Zeitgesetz. Zeitigt das Gesetz die erhofften Früchte, so wird es der Gesetzgeber sicher im Jahre 2005 unter Einbeziehung der eigenen Erfahrungen und der Erkenntnisse anderer Bundesländer verlängern.

Anlässlich der Endberatung hat der Verfassungsausschuss einstimmig empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, wobei insgesamt 14 von der CSU und der SPD eingebrachte – vorwiegend redaktionelle – Änderungen beschlossen wurden. Zum Beispiel hat der endberatende Verfassungsausschuss eine Änderung dahin gehend herbeigeführt, dass jeder Rechtsanwalt gegenüber der Anwaltskammer einen Anspruch darauf hat, als Gütestelle zugelassen zu werden. Auch hat die Antrag stellende Partei nicht mehr die im ursprünglichen Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgesehene Möglichkeit der Auswahl unter mehreren Gütestellen im Landgerichtsbezirk. Vielmehr wurde beschlossen, dass die Antrag stellende Partei nur unter den Gütestellen im Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat, auswählen kann. Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses zuzustimmen.

(Beifall bei der CSU)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Dr. Hahnzog.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Schlichtungsgesetz ist eigentlich das wichtigste Justizgesetz, das in den letzten 10 Jahren – solange bin ich hier im Hause – vom Bayerischen Landtag verabschiedet wurde. Es ist nicht nur inhaltlich wichtig, sondern es wird auch eine ungeheure Streubreite haben, weil in Zukunft Tausende von Klagen, wenn sie sich nicht vorher an eine Güte- oder Schlichtungsstelle richten, unzulässig sind. Das ist eine große Umstellung in Bezug auf Streitfälle, die die Bürgerinnen und Bürger meinen, nur vor den Gerichten austragen zu können.

Die Einführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist eine alte sozialdemokratische Forderung. Wir dringen seit vielen Jahren darauf – Herr Kollege Jetz, Sie wissen es –, dass auf Bundesebene endlich die Öffnungsklausel für die Länder geschaffen wird und dass davon in Bayern alsbald Gebrauch gemacht wird. Ich bin froh, dass Bayern in diesem Fall von der Öffnungsklausel mit einem wohl einvernehmlich zu verabschiedenden Gesetz Gebrauch macht.

Die Schlichtung hat dabei nicht nur den Sinn, die Gerichte zu entlasten, sondern sie hat auch den Sinn, eine andere Qualität in die Auseinandersetzung zwischen Bürgerinnen und Bürgern zu bringen, eine Quali

tät, die mehr auf Friedensstiftung angelegt ist als das, was vor dem Gericht in einem oft ritualisierten Verfahren gelingen kann. Bei Nachbarstreitigkeiten zum Beispiel ist klar, dass hinter dem Anliegen oft andere Dinge stehen als gerade das Laub, das von einem Grundstück auf das andere fällt, die Wurzeln, die hinüberwachsen, oder der Frosch, der im Nachbarteich quakt. Oft liegen dem Streit Generationskonflikte zugrunde. Deshalb sind solche Verfahren besonders für die Schlichtung geeignet. Aus Erfahrung weiß man aber auch, dass gerade bei Streitwerten unter 1 500 DM oft verdeckte Konflikte personeller Art mit ausgetragen werden. Es geht nicht mehr um die 1 200 DM, sondern darum, Recht zu bekommen und es dem anderen zu zeigen.

In der praktischen Rechtsanwendung gibt es die Entwicklung, die so genannte Mediation durchzuführen. Gerade die kleinen Fälle sind der Bereich, in dem Mediation nötig ist und in dem sie am ehesten gelingen kann. Bei unserem Hearing hat sich gezeigt, wenn es gelingt, die beiden Kontrahenten vor einem Dritten zusammenzubringen, dann ist die Chance, dass die Sache nicht streitig ausgetragen wird, sondern dass sie in der einen oder anderen Form einvernehmlich gelöst wird, sehr groß. Uns wurden Erfolgsquoten von 60% bis 97,5% genannt, je nachdem, um welche Stelle es ging. Diese Chance sollte ergriffen werden.

Für die Bedenken der Anwaltschaft habe ich wenig Verständnis. Es wurden sehr verschiedene Argumente vorgetragen, die zum Teil widersprüchlich waren. Es muss auch im Interesse der Anwaltschaft liegen, dass bei den Prozessen, die bei den Gerichten verbleiben, mehr Raum für eine vernünftige Rede und Gegenrede unter Einbeziehung des Gerichts geschaffen wird, um versuchen zu können, auf den eigentlich hinter der Sache stehenden Konflikt zu kommen. Das ist das eine.

Das zweite Gegenargument ist, dass große Verzögerungen entstünden in Fällen, denen solche Konflikte nicht zugrunde liegen. Dafür gibt es aber nach wie vor das Mahnverfahren. Die Anwälte werden doch wissen, wann sie ein Mahnverfahren einleiten und wann sie eine Güteoder Schlichtungsstelle bemühen.

Das dritte Argument ist äußerst seltsam. Die Anwälte sagen, die Gebühr von 200 DM sei zu wenig. Da lobe ich mir die Notare, die gesagt haben, es gibt Streitigkeiten, bei denen die Gebühren den Arbeitsaufwand nicht decken, es gibt aber auch Streitigkeiten mit höheren Streitwerten, die das ausgleichen. Andererseits beklagen die Anwälte die Kostenbelastung der Parteien.

Auch bei Anwälten sollte eine solche Gesamtbetrachtung angebracht sein. Deshalb ist diese Änderung auch für die Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege positiv zu bewerten.

Wir wollen, da waren wir im Ausschuss auch mit dem Herrn Staatsminister d’accord, dass dieses Gesetz akzeptiert wird. Deshalb sind wir zu dieser Fassung gekommen, wenn sie der CSU auch nicht leicht fiel, denn sie wollte zunächst unbedingt den Gesetzentwurf der Staatsregierung durchsetzen. Jetzt ist es gelungen, ein Gesetz zu schaffen, das von allen getragen wird. Das

hat für mich auch allgemein parlamentarischen Stellenwert. Es zeigt, dass es sinnvoll sein kann, wenn man offen ist, dass es etwas bringt, ein Hearing zu veranstalten und anzunehmen, was dort gesagt wird. Manchmal kann es für ein positives Ergebnis auch sinnvoll sein, wenn die Mehrheit in diesem Hause dafür offen ist, was die Opposition an positiven Vorstellungen einbringt.

(Hoderlein (SPD): Sehr gut!)

Ich will darauf im Einzelnen nicht eingehen. Wir haben selten erlebt, dass ein Gesetzentwurf der Staatsregierung in 14 Punkten vom Parlament einvernehmlich abgeändert wird. Das waren zum Teil, allerdings nur ganz wenige, redaktionelle Änderungen. Es gab ganz wichtige inhaltliche Punkte. So zum Beispiel der berühmte Fall, dass ein Bürger aus Mittenwald, bei einem normalen Prozess mit einem Streitwert von unter 1500 DM jemanden, der in Dachau wohnt, im Regelfall nur in Dachau verklagen kann, weil dort Gerichtsstand ist. Dieser Fall sollte im ursprünglichen Entwurf der Staatsregierung erst einmal umgekehrt werden. Der potenzielle Kläger in Mittenwald hätte dann im Schlichtungsverfahren auch zum Notar in Garmisch gehen können. Dann hätte sich der Dachauer aber zehn Mal überlegt, ob er wegen 800 oder 1200 DM extra nach Garmisch fährt oder einen Anwalt bestellt. Wir haben das jetzt so geregelt, dass es dem entspricht, wie wenn es zu einer Klage kommt.

Ein zweiter Punkt war – ich werde nicht alle 14 Punkte durchgehen – Nummer 11: Wir haben klargestellt, dass die Kosten in Höhe von 200 DM und die Gebühren in Höhe von 40 DM nur für die zugelassenen Notare und Rechtsanwälte anfallen. Innungen oder Mietervereine, die das als Service für ihre Mitglieder kostenlos machen, die können die finanzielle Seite so regeln, wie sie das wollen.

Neben diesen 14 Punkten haben wir noch verschiedene ganz wesentliche Einigungen erzielt. Dabei geht es um authentische Interpretationen des Gesetzes und deshalb ist es wichtig, dies heute noch einmal zum Ausdruck zu bringen, damit es dann im Protokoll nachzulesen ist.

Erstens. Es ging darum, die Anregung, die uns der inzwischen leider verstorbene frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Dr. Leo Parsch, gegeben hat, umzusetzen. Er riet uns, zu versuchen, in der Schlichtung möglichst viele freiwillige Elemente zu erhalten und wenn möglich sogar auszubauen. Wir haben das in drei Punkten erreicht.

Zunächst gab es Widerstände von Seiten des Innenministeriums, das bezweifelte, dass man auch die Gemeinden als Schlichtungsstellen einbeziehen könnte. Ich habe diese Ablehnung des Innenministeriums nicht verstanden, denn wenn es um Privatklagen geht, so gibt es die Gemeinden als Sühnestellen. Die Gemeinden haben damit teilweise sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Münchner Sühnestelle beispielsweise hat über 300 Verfahren im Jahr. Die Erfolgsquote liegt zwischen 67 und 71%. Das sind genau solche Fälle, wenn sich die Nachbarn beleidigt haben, beispielsweise als Folge davon, dass das Laub des Nachbarn in ihren Garten gefallen ist.

Solche Streitigkeiten finden dann leider auf diese Weise ihre Fortsetzung.

Mit solchen Dingen also sind die Schlichtungsstellen befasst. Deshalb können sie dann auch gleich die zivilrechtlichen Sachpunkte aufnehmen. Wir haben uns nun geeinigt, dass die Gemeinden dies können, wenn sie es wollen. Ich weiß, dass viele Bürgermeister diese Schlichtungen sehr gerne machen würden. Sie stehen auf dem Standpunkt: „Ich bin der Friedensrichter in meinem Gäu und wenn es etwas gibt, worüber die Nachbarn sich streiten, dann habe ich am meisten Einsicht, worum es geht. Warum also soll nicht ich das machen, warum sollen die Nachbarn zu einem Notar oder Rechtsanwalt gehen? Das mache ich doch lieber selbst, das bringt mir auch ein gewisses Renommee.“ Die Bürgermeister sind zwar zum Teil keine Volljuristen, doch sie können das genauso machen, wie die Gemeinden bei den Sühneversuchen in den Strafsachen.

Zweitens. Wir hatten auch verschiedene pensionierte Richterinnen und Richter, die Schiedsstellen an den Amtsgerichten leiteten. Diese Richter sagten, wenn beide Streitparteien zu uns kommen, dann gelingt es oft, über 90% gütlich zu einigen. Das sagte auch die frühere Vorsitzende Richterin beim Oberlandesgericht München, Frau von Garmissen. Aber es kommen zu wenige. Ich habe Frau von Garmissen gefragt, ob sie diese Arbeit in Zukunft weitermachen wird. Sie sagte darauf, das müsse sie sich stark überlegen, weil sie sich dann erst als Anwältin zulassen müsste, mit all dem formalen, finanziellen und versicherungstechnischen Hintergrund. Wir haben jetzt festgelegt, dass ehemalige Richterinnen und Richter, auch ohne extra Anwälte zu werden, zugelassen werden können.

Drittens. In Artikel 3 geht es um die Schiedsstellen. Dort sind auch die Industrie- und Handelskammern und die Innungen angeführt. Wir haben gesagt, Innungen sind in erster Linie die Organisationen, die für die Anliegen ihrer Innungsmitglieder zuständig sind. Warum soll dann nicht der Mieterverein solche Schlichtungen ebenfalls durchführen können, wenn ein Mieter kommt. Uns wurde mitgeteilt, solche Schlichtungen gibt es in großem Umfang. In 97% der Fälle gelingt eine gütliche Einigung. Deshalb sagen wir, auch solche Organisationen wie der Mieterverein, aber auch der Haus- und Grundbesitzerverband, sind Schlichtungsstellen, wenn beide Seiten dorthin gehen. Wenn es nicht klappt, dann brauchen Sie nicht zu befürchten, dass sie, bevor es zum Gericht geht, erst an einen Notar oder Rechtsanwalt verwiesen werden, der als Gütestelle zugelassen ist. Sie bekommen vielmehr von diesen Organisationen das Testat, dass sie eine Schlichtung versucht haben, aber dass es nicht geklappt hat. Damit ist der Weg zum Gericht eröffnet.

In einem Punkt konnten wir keine Lösung finden, doch das liegt auch an der Ermächtigungsnorm, der Öffnungsklausel in § 15 a AGZPO, die erst vom Bundesgesetzgeber geschaffen wurde und die dies alles ermöglicht hat. Sie ermöglicht aber keine eigenen Regelungen, was die Gerichtskosten anbelangt. Meine Vorstellung war, dass man, wenn man bei einem Streitwert von 1499 DM ist und die Sache 240 DM kostet, diesen Betrag, wenn es doch zu einem Gerichtsprozess kommt, auf die Gerichts

kosten anrechnen kann. Sonst wird der 1501 DM-Prozess, der gleich zu Gericht geht, etwas billiger, als der für 1499 DM. Diese Möglichkeit haben wir aber nicht. Jetzt muss man erst einmal abwarten.

Bei den Kosten muss man aber Folgendes bedenken: Wenn eine gütliche Einigung gelingt, dann ist das oft auch billiger als eine gütliche Einigung vor Gericht. Nach dem Gesetz muss jeder seine Kosten bei der gütlichen Einigung selbst tragen. Man muss also keine Angst haben, dass einem die Anwaltskosten des anderen betreffen. Das muss man in der Gesamtabwägung überlegen. Dies ist einer der Punkte, den man dann noch auswerten muss.

Insgesamt aber glaube ich, dass dieser Gesetzentwurf ein großer Fortschritt für unsere streitende Bevölkerung ist. Vielleicht wird sie durch den einen oder anderen Prozess auch darin belehrt, wie man Streitigkeiten auch anders handhaben kann. Vielleicht lernt sie, dass man sich mit einem Dritten zusammensetzen kann und dass dies nicht zu den Verkrampfungen führen muss, die man so oft bei Gericht feststellt. Wir stimmen diesem Gesetz mit den von uns und dem Ministerium gemeinsam erarbeiteten Änderungen zu.

Im Bürgerbüro haben wir doch alle immer wieder die Situation, dass Bürger mit solchen Anliegen zu uns kommen. Wenn es dabei um Petitionen geht, dann haben Kollege Welnhofer und ich immer die Aufgabe, zu verdeutlichen, dass so eine Petition unzulässig ist. Vielleicht können wir aber alle – und darum bitte ich Sie – die Bürger darauf hinweisen, nicht alle gleich vor Gericht zu gehen. Wenn man noch eine kleine Chance der Einigung sieht, dann könnten wir sie an die Gütigungsstellen, an die Schlichtungsstellen verweisen. Hier haben wir alle eine wichtige Funktion auszuüben.

Ich hoffe, dass wir nach der Erprobungszeit dieses Gesetzes – es handelt sich um ein Zeitgesetz, auch dies ist etwas Neues, was mir sehr gut gefällt –, sagen können, diese Regelung hat sich bewährt. Vielleicht können wir dann auch etwas einbeziehen, was es in den anderen Bundesländern gibt. Die haben eine andere Struktur, sie haben für strafrechtliche Angelegenheiten entweder Schiedsleute oder die berühmten ÖRAS, die öffentlichen Rechts- und Antragsstellen, etwas, was es bei uns aus historischen Gründen leider nicht gibt.

Sie sind zum Teil damit unzufrieden und sagen, es ist eigentlich besser, was da in Bayern gemacht wird. Vielleicht findet man dann aber einen Kompromiss, dass es uns auch gelingt, so etwas aufzubauen, wie in diesen Bereichen in anderen Bundesländern. Das ist heute aber nicht zu entscheiden.

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. Ich bitte Sie, dass Sie das weiter tragen, weil das eine ganz wichtige Sache ist, und dass Sie nachher alle zustimmen.

(Beifall bei der SPD)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Nächste Wortmeldung: Frau Stahl, bitte.

Frau Präsidentin, meine Herren und Damen! Die beiden Vorredner haben schon zu den Inhalten und zu den einzelnen Punkten, die eventuell problematisch werden könnten, Stellung bezogen. Ich kann mir diesen Teil sparen. Tatsächlich, und darauf möchte ich noch einmal abheben, hat sich das Gesetzgebungsverfahren bemerkenswert entwickelt. Ich will das hier noch einmal hervorheben. Wir begrüßen zwar das Schlichtungsgesetz im Grundsatz. Bevor man in ein zeit- und geldraubendes Gerichtsverfahren geht, gibt es nichts Sinnvolleres, als erst einmal zu versuchen, auf andere Weise miteinander zusammenzukommen. Trotzdem waren wir skeptisch. Diese Skepsis wurde im Anhörungsverfahren leider bestätigt.

Es ist der SPD und der CSU zu danken, dass sie in einem anschließenden Verfahren doch noch versucht haben, über alle Bedenken auf der Seite der CSU hinweg, eine gemeinsame Lösung zu finden. Tatsächlich enthält der Gesetzentwurf, versehen mit den kleinen Änderungen, die Punkte, die auch in der Anhörung wichtig waren.

Wir finden außerdem zusätzlich im Protokoll Festschreibungen, die auf die Bedenken, zum Beispiel des Mietervereins, des ADAC und der Kammern, eingehen.

Wir sind der Meinung, dass man mit diesen jetzt getroffenen Regelungen erst einmal einen Versuch starten sollte. Das Gesetz ist befristet, und wir können nach Ablauf dieser Frist überprüfen, ob es sich auch bewährt hat.

Wir wollen trotzdem nicht verhehlen, dass wir nicht unbedingt an den Erfolg der obligatorischen Streitschlichtung, nämlich die Gerichte zu entlasten, glauben. In anderen Punkten tun wir das. Wir lassen uns trotzdem gern eines Besseren belehren. Wir setzen auf die Vernunft der Leute.