Wenn Sie die Leute fragen würden, ob es ihnen lieber ist, dass ihre Kinder oder Enkelkinder in Zukunft weniger gefährdet sind, weil ein Ersttäter weniger rückfällig wird, wenn er nach fünf Jahren herausgelassen wird als nach der Verbüßung von zwei Drittel, mögen die Leute das anders sehen, weil ihnen dadurch ein größeres Sicherheitsgefühl gegeben wird.
Wenn Sie die Leute fragen würden, was ihnen lieber ist, ob zunächst zur Sühne die Geldstrafe vollstreckt oder ob erst ihr finanzieller Schaden beglichen wird, dann würden wohl fast 100% der Betroffenen sagen: Die Rechtsverletzung ist an meinem Vermögen geschehen, ich möchte lieber das Geld zurück, das mir gestohlen wurde oder um das ich betrogen wurde. Wenn man die Sache rational betrachtet, kommt man zu anderen Ergebnissen.
„Schwitzen statt Sitzen“ ist vernünftig, ob man das nun als eigenständige Strafe betrachtet oder als Auflage bzw. mit anderen Maßnahmen verknüpft. Man muss allerdings praktische Anstrengungen unternehmen, damit dieses Angebot mehr angenommen wird. Wir haben uns das einmal angesehen. Wenn die Betroffenen nur durch ein Formularschreiben darauf hingewiesen wurden, dass sie ihre Geldstrafe nicht bezahlt hatten und sich deshalb für die Ersatzfreiheitsstrafe zum Strafantritt melden sollten, dann verstanden sie das gar nicht. Wenn man ihnen statt allgemeiner Hinweise aber eine konkrete Maßnahme im Rahmen des Programms „Schwitzen statt Sitzen“ angeboten hätte, dann sähe die Sache ganz anders aus. Deshalb, Herr Kollege Welnhofer und Herr Kollege Dr. Weiß, bei Ihnen gibt es noch immer mittelalterliche Vorstellungen und keinen rechtspolitischen Fortschritt, und zwar zu Lasten des Schutzes der Bevölkerung und zu Lasten der Opfer von Straftaten.
Herr Präsident, meine Herren und Damen! Auf dem Prüfstand steht nicht nur die Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, sondern wir haben eine Reform des Strafprozessrechts, und wir werden uns noch mit einer ganzen Reihe von weitergehenden Fragen beschäftigen müssen. Ich finde es deshalb bedauerlich, dass man fast reißerisch nur zwei Punkte herausgegriffen hat, die allerdings besonders gut ankommen, wenn man sie entsprechend verzerrt in der Öffentlichkeit wiedergibt.
Ähnlich wie bei der Zivilprozessrechtsreform werden wir GRÜNEN darauf achten müssen, dass Opferrechte gestärkt werden, beispielsweise durch die Betonung von Opferschutz und die Betonung von Wiedergutmachungsrechten. Wir müssen darauf achten, dass eine Einschränkung von Rechten im Verfahren nicht zu Lasten der Angeklagten und der Verteidigung geht. Im Gegenteil: Wir müssen darauf achten, dass eine Redemokratisierung stattfindet, denn im Zuge einer beinahe hysterisch zu nennenden RAF-Diskussion ist eine ganze Reihe von demokratischen Grundrechtsregeln eingeschränkt worden, die wir im Strafprozessrecht nur als massiv bezeichnen können. Diese Einschränkungen sollten eigentlich wieder zurückgenommen werden.
Ich denke dabei zum Beispiel an die Erweiterung von Präklusionsrechten, die zur Folge hatten, dass Anwälte sehr viel leichter ausgeschlossen werden konnten.
Meine Herren und Damen, was Ihr Modellprojekt „Soforteinbehalt bei Ladendiebstahl“ anbelangt, so hoffe ich doch, dass wir zu dessen konzeptioneller Ausgestaltung von Ihnen, Herr Minister Dr. Weiß, im Ausschuss noch einen Bericht bekommen werden. Ich hoffe das sehr, denn es geht hier um grundsätzliche Fragen. Wenn man sich nur mit dem beschäftigt, was man hierzu bisher an oberflächlichen Informationen bekommen hat, dann könnte es einen hohen Konsens geben. Dennoch sind einige Punkte zu klären. Doch selbst mit diesem Modellprojekt belegen Sie, dass es im strafrechtlichen Sanktionensystem Handlungsbedarf gibt. Das zeigt auch der Sinneswandel, der bei Ihnen im Hinblick auf das Programm „Schwitzen statt Sitzen“ stattgefunden hat. Ich kann mich noch sehr gut an die Diskussionen unter Justizminister Sauter erinnern. Die sind schon etwas anders gelaufen. Auch dieser Sinneswandel zeigt, dass Sie im Sanktionensystem Handlungsbedarf sehen.
Warum soll das Sanktionensystem nun – für manche überraschend – auf Bundesebene geändert werden? Wir sagen, das geltende Sanktionensystem gibt den Gerichten zu wenig Gestaltungsmöglichkeiten. In einigen Punkten sind wir wohl auch einig. Wir sagen, die Gerichte haben zu wenig Möglichkeiten, um in der kleineren und mittleren Kriminalität auf Straftäter einzuwirken. Anders sieht das beim Jugendstrafrecht aus. Dort gibt es vielfältige, phantasievolle Möglichkeiten, auf die Jugendlichen einzuwirken. Im Erwachsenenstrafrecht aber bestehen diese Möglichkeiten nicht. Ich denke deshalb, hier ist eine Verbesserung notwendig.
Die Vollstreckung von kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen soll bei mittlerer und kleinerer Kriminalität vermieden werden. Auch unerwünschte Nebenwirkungen sollen aus dem Resozialisierungsgedanken heraus verhindert oder abgeschwächt werden. Ich denke dabei zum Beispiel an den Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung bei unnötigen Ersatzfreiheitsstrafen. Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Der Strafvollzug soll in den Fällen entlastet werden, in denen nicht erforderlich ist, dass Menschen in Strafhaft genommen werden. Wir haben sehr ausführlich darüber geredet, wie überlastet, wie überfüllt die Justizvollzugsanstalten sind. Die weni
gen Stellen, die vorhanden sind und die auch mit immer neuen Gefängnisbauten nicht zu verbessern sind, sollen denen vorbehalten bleiben, die resozialisierungsresistent sind, die nicht wieder eingegliedert werden können und bei denen die Schwere der Tat so massiv ist, dass eine Bewährungsstrafe oder ähnliches nicht befürwortet oder legitimiert werden kann. Für diese Straftäter brauchen wir die Haftplätze. Es gibt aber auch eine Reihe von Straftätern, die in der Strafvollstreckung eigentlich nichts verloren haben. Für sie gäbe es andere Möglichkeiten. Dabei denke ich beispielsweise auch an Drogenkranke.
Die Reform will für eine bessere Berücksichtigung der Opferinteressen sorgen, und diesen Aspekt zu erwähnen, haben Sie vernachlässigt, ich sagte schon, Sie haben sehr reißerisch nur zwei Punkte herausgenommen.
Nun zum Antrag selbst: Sie beziehen sich auf § 56 Absatz 2, der geändert werden soll, bei dem es um die Ausweitung der Möglichkeit einer Aussetzung zur Bewährung von Freiheitsstrafen geht. Die Zeit soll von zwei auf drei Jahre geändert werden. Ich möchte vorlesen, welche Bedingungen hier zur Grundlage gemacht werden, damit der Paragraph dann auch angewendet werden kann. Ich finde es nicht in Ordnung, wie Sie argumentieren. Sie tun so, als ob jeder, der unter diese Vorgaben fällt, zwangsläufig freigesetzt würde. So ist das aber nicht, und das wissen Sie auch ganz genau. Zur Strafaussetzung:
Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt –
wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zu berücksichtigen.
Das alles gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. In der Vergangenheit hat dies bedeutet, dass nur sehr wenige in den Genuss dieses Paragraphen gekommen sind. Malen Sie also bitte nicht diese unzutreffenden Schreckgespenster an die Wand.
Der zweite Spiegelstrich Ihres Dringlichkeitsantrags bezieht sich auf § 57. Es geht um erleichterte Möglichkeiten für Erstverbüsser von Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren und darum, nach Verbüßung der ersten Hälfte der Freiheitsstrafe auf Bewährung entlassen zu werden. Auch hier müssen Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Regelung überhaupt zulässig ist. Es besteht die
Forderung, dass eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten sowie dessen Entwicklung während des Strafvollzugs zu berücksichtigen sind. Es müssen besondere Umstände vorliegen. Auch Absatz 1, der weitere scharfe Voraussetzungen vorgibt, muss erfüllt sein. Im Moment kann ich deshalb ehrlich gesagt nicht erkennen, womit Sie eigentlich Probleme haben. Trauen Sie den Gerichten, den Anstaltsleitern der Gefängnisse, den Psychologen und den Anstaltsärzten nicht zu, dass sie beurteilen, ob jemand in Freiheit entlassen werden kann bzw. ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann? Trotz immer wiederkehrender schlimmer Fälle ist das bisher in den meisten Fällen ohne Schwierigkeiten über die Bühne gegangen. Das gilt, zumal es nur ganz wenige Fälle gibt, die überhaupt in den Genuss dieser Erleichterungen kommen.
Im dritten Absatz Ihres Dringlichkeitsantrags tun Sie so, als ob „Schwitzen statt Sitzen“ keine Strafe wäre. Dabei handelt es sich hier um ein Mittel der positiven Spezialprävention, die selbstverständlich auch ein Übel enthält.
Auch diese Maßnahme ist selbstverständlich eine Form des Freiheitsentzugs und stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wir sind uns allerdings darin einig, dass es noch begleitender Maßnahmen bedarf und dass die Betroffenen – das wurde heute auch schon gesagt – darauf hingewiesen werden müssen, dass diese Möglichkeit überhaupt besteht.
Das geht an den meisten vorbei. Ich glaube, dass es durchaus einen Täterkreis gibt, der das gern in Anspruch nehmen wird, wenn es die entsprechende Möglichkeit gibt. Natürlich gibt es auch Täter, die lieber eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Das weiß ich auch. Aber in manchen Fällen kann man durchaus den Gefängnisplatz sparen. Der Täter wird nicht aus der Familie und dem sozialen Umfeld gerissen und verliert nicht Arbeit und Wohnung. Das ist alles schon von meinem Kollegen aufgezählt worden.
Gern diskutiere ich mit Ihnen über die Frage des Fahrverbots. Hier stimme ich Ihnen zu. Wir begrüßen es, dass das Fahrverbot als Hauptstrafe ausgestaltet werden soll. Wir begrüßen auch, dass das Fahrverbot bei Taten ohne Bezug zum Straßenverkehr angewandt werden soll. In diesem Punkt sind wir uns einig. Darüber werden wir auch sicher mit unseren Kollegen auf Bundesebene diskutieren. Es hat schon entsprechende Überlegungen gegeben. Ich kann nicht sagen, inwieweit wir uns letztlich durchsetzen werden, aber hier haben Sie ausnahmsweise in einem Punkt unsere Unterstützung. Ansonsten können wir dem Antrag nicht zustimmen, weil er zu populistisch ist und dem Ernst des Themas nicht gerecht wird.
Herr Präsident, Hohes Haus! Für die Strafrechtspflege ist es von großer Bedeutung, dass die Entscheidungen der Gerichte auch von der Öffentlichkeit akzeptiert werden. Urteile, die zu streng sind, werden von der Öffentlichkeit in hohem Maß kritisiert. Noch problematischer ist es aber, wenn Urteile erlassen werden, die die Bevölkerung für zu milde hält. Ich möchte aktuelle Fälle außer Acht lassen, denn es ist äußerst schwierig, eine Gerichtsentscheidung zum Beispiel anhand eines Zeitungsberichts nachzuvollziehen. Insgesamt müssen wir aber doch feststellen, dass die Bevölkerung ein großes Interesse daran hat, dass Unrecht geahndet wird. Ich stelle fest, wenn es um rechtsextremistische Schläger geht, überschlagen sich die Bundespolitiker von der Regierungsseite, indem sie den Richtern sagen, dass sie hart durchgreifen und harte Urteile fällen müssen. Die Empörung ist groß, wenn ein Urteil einmal nicht so hart ist, wie es ein Außenstehender wünscht. Ich denke dabei an einen unspektakulären Fall, der mit der Politik nichts zu tun hat, nämlich an das Messerattentat auf Monica Seles. Damals hat man sich im In- und Ausland darüber empört, wie eine solche Attacke nur mit einer Bewährungsstrafe geahndet werden konnte.
Unsere Bevölkerung und auch die Justiz haben ein Interesse daran, dass die Entscheidungen als richtig akzeptiert werden. Das müssen wir sehen, wenn wir mit Bewährungsmöglichkeiten großzügig umgehen. Ich muss deutlich sagen, das, was in dem kommenden Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten sein soll, überzeugt mich nicht. Herr Kollege Dr. Hahnzog, Sie sagen, es gibt bisher nur einen Bericht der Reformkommission. Wenn ich richtig informiert bin, werden diese Vorstelllungen der Bundesregierung von der Reformkommission abgelehnt.
Die Vorschläge zur Bewährung werden abgelehnt, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, und ich glaube nicht, dass ich mich irre.
Es geht darum, dass bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und nicht mehr wie bisher bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Man darf nicht übersehen, in welchem Bereich man sich hier bewegt. Wenn ein Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausspricht, bewegt man sich im Bereich von Schlägern, die einen Menschen getötet haben, im Bereich des Vergewaltigers, der Gewalt eingesetzt hat, und im Bereich des Steuerhinterziehers, der etliche Millionen hinterzogen hat. Ob das unbedingt der Bereich ist, in dem man darüber nachdenken soll, ob man die Strafe zur Bewährung aussetzt, ist fraglich. Ich bin der Meinung, zwei Jahre sind eine Grenze. In allen Fällen, die über eine Strafhöhe von zwei Jahren hinausgehen, muss die Strafe verbüßt werden. Ich glaube, das erwartet auch die Bevölkerung von uns.
Ich komme zu einem weiteren Punkt. Bei jeder zeitigen Freiheitsstrafe soll die Möglichkeit bestehen, dass die Hälfte der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Es ist gesagt worden, es müssen bestimmte Umstände vorliegen. Das ist richtig. Ich denke aber, wir sollten nicht nur
an die Täter denken, sondern auch an die Opfer. Ich habe am vergangenen Montag an einer Fernsehdiskussion teilgenommen. Dabei ging es um solche Fragen. In der Runde befanden sich eine Mutter, deren Tochter ermordet wurde, und eine Mutter, deren Sohn ermordet wurde. Im zweiten Fall bekam der Täter nur eine zeitige Freiheitsstrafe. Die Mutter hat gesagt, ihr wird heute schon himmelangst, wenn der wieder herauskommt. Sie hat noch einen anderen Sohn. Die Mutter soll mit dem Gedanken leben, der Täter hat zwar zwölf Jahre bekommen, aber nach sechs Jahren hat er die Chance herauszukommen. Ich glaube, das ist nicht nachvollziehbar.
Herr Kollege Dr. Hahnzog, Sie sagen, für den Täter ist es wichtiger, dass eine Geldentschädigung kommt. Eine Geldentschädigung mag vielleicht einmal bei einem Betrug sinnvoll sein, wobei dann beim Täter in der Regel sowieso nichts zu holen ist. Aber in den oben genannten Fällen sollte man derartige Überlegungen gar nicht erst anstellen.
Vom Sprecher der Bundesjustizministerin war das Argument zu hören, dass man sich davon eine Entlastung der Gefängnisse verspricht. Das kann wirklich kein Argument sein. Wenn ein Gericht der Meinung ist, dass eine Haftstrafe zu verbüßen ist, dann ist die Haft durchzuführen. Ich glaube, auch wenn die Haftanstalten gelegentlich stark belegt sind, findet sich immer noch ein Zimmer, damit die Strafe umgehend vollzogen werden kann. Auf jeden Fall kann das mit Sicherheit kein Argument sein.
Herr Kollege Dr. Hahnzog, geradezu rührend war für mich das Argument, dass diejenigen, deren Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, und diejenigen, die nur die Hälfte der Strafe verbüßen mussten, weniger oft wieder straffällig werden als die anderen. Herr Kollege Dr. Hahnzog, wir sind doch beide vom Fach. Wann wird denn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt? – Wenn eine günstige Sozialprognose besteht. Wenn diese nicht besteht, sind die Aussichten ungünstig. Ihre Aussage kommt mir vor, als ob Sie zehn Mann in ein tiefes Wasser werfen und sich wundern, dass nur die fünf herauskommen, die vorher schwimmen gelernt haben. Selbstverständlich sind das unterschiedliche Ausgangspositionen.
Ich komme zur Geldstrafe. Ich habe viel gelesen zum Thema „schwitzen statt sitzen“. Es gibt viele Modelle. Ich muss sagen, das erste Ziel sollte sein, dass die Geldstrafe bezahlt wird. Ich halte wenig davon, dem Täter, bevor er zahlen muss, zu sagen, er kann die Strafe auch abarbeiten. Das erste Ziel sollte sein, dass die Geldstrafe bezahlt wird. Erst dann, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann oder der Täter nicht bezahlen will, kann man andere Überlegungen anstellen. Ich muss sagen, große Illusionen in Bezug auf „schwitzen statt sitzen“ habe ich nicht. Es gibt eine gewisse Klientel, die hier hauptsächlich betroffen ist, die im privaten Leben keine regelmäßige Arbeit gewohnt ist und auch bei der gemeinnützigen Arbeit nicht viel leisten wird. Es gibt eine Reihe von Tätern, denen man erst gar keine gemeinnüt
Was besagen die Überlegungen der Bundesregierung? – Täter sollen am Tag nur noch drei Stunden arbeiten müssen nach dem Motto: Könnte der Täter nicht vielleicht doch drei Stunden arbeiten, damit wir das Problem vom Tisch haben? Ich halte die Umrechnung, für einen Tagessatz nur drei Stunden arbeiten zu müssen, für sehr problematisch.
Herr Kollege Dr. Hahnzog, wir haben es schriftlich. Der Entwurf zirkuliert bereits. Sie werden ihn sicher auch haben, so gut wie Sie informiert sind. Sie leugnen es nur. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir in Berlin etwas bekommen, was Sie noch nicht haben.
Das nächste Problem tritt auf, wenn mit gemeinnütziger Arbeit nichts zu machen ist, weil sich der Täter endgültig vor der Arbeit drückt. Hier kommen Sie zum nächsten Trick, indem Sie sagen, pro Tagessatz wird bloß ein halber Hafttag angerechnet. Sie verrechnen also 2:1. Ich bin der Meinung, hiermit wird nicht nur das Instrument der Freiheitsstrafe, sondern auch das Instrument der Geldstrafe in erheblichem Umfang untergraben. Ich glaube, man kann sich ausrechnen, dass es manchen geben wird, der geschickt sagt, gezahlt wird erst einmal nichts, dann arbeite ich ein bisschen, dann mache ich auf krank, dann lasse ich mich wieder laden, dann verzögere ich das Verfahren, und dann möchte ich den Richter sehen, der mich nach zwei Jahren hinter Gitter schickt, nur weil ich eine Geldstrafe nicht bezahlt habe.
Froh bin ich, dass ich beim Fahrverbot einige positive Signale gehört habe. Es gibt eine Klientel, bei der weder die Geldstrafe noch die Freiheitsstrafe etwas nützt. Für mich sind das beste Beispiel diejenigen, die die Unterhaltspflicht verletzen. Diese Menschen sind regelmäßig im Produzieren von Nachwuchs, aber unregelmäßig im Arbeiten.