Protokoll der Sitzung vom 06.04.2001

Die Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung ist auch ein Bestandteil der Beurteilungsrichtlinien. Deshalb sollte man die Beschäftigten unterstützen, die sich weiterbilden, und sie nicht schlechter als diejenigen stellen, die nichts tun. Ich denke, die CSU hat erkannt, dass in diesem Punkt noch Handlungsbedarf besteht, weil sie diesbezüglich „Würdigung“ beschlossen hat. Die Staatsregierung wird im Übrigen einen Bericht über die Fortbildung geben. Vielleicht kommt dann noch Bewegung in die Sache, und vielleicht ist in den nächsten Monaten eine Änderung möglich.

Die CSU war nicht bereit, die Wegstreckenentschädigung für Beschäftigte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 anzugleichen. Ich denke, wir können es uns auf Dauer nicht leisten, ein Zwei-Klassen-System zu haben. Heute müssen Beschäftigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 in der zweiten Klasse fahren, während die Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 8 in der ersten Klasse reisen dürfen. Ich weiß nicht, was dieses Denken in diesem Hause soll.

(Beifall der Frau Abgeordneten Werner-Muggendor- fer (SPD))

Uns müssen alle Beschäftigten des Freistaates Bayern gleich viel wert sein. Wenn ein Beschäftigter der Besoldungsgruppe A 7 eine Dienstreise antreten muss, dann geschieht dies auf Anordnung des Dienstherrn. Auch dieser Bedienstete hat sich vorzubereiten, braucht Zeit

und Ruhe und eventuell mehr Platz für die Akten. Dies gilt nicht nur für die Beamten ab der Besoldungsstufe A 8. Deswegen haben wir vorgeschlagen, allen Beschäftigten des Freistaates Bayern die Wegstreckenentschädigung nach der ersten Klasse zu gewähren. Mir tut es Leid, dass Sie von der CSU das Zwei-Klassen-Denken nach wie vor verinnerlicht haben.

(Beifall der Frau Abgeordneten Werner-Muggendor- fer (SPD))

Ich hoffe aber, dass auch bei Ihnen irgendwann einmal dieses Denken keinen Raum mehr haben wird.

Sehr geehrte Damen und Herren, insgesamt sind wir mit diesem Gesetzentwurf einverstanden und stimmen ihm deswegen zu. Wir stimmen vor allem auch deswegen zu, weil endlich die dringend notwendige Erhöhung der Wegstreckenentschädigung vorgenommen wird. Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.04.2001 in Kraft treten. Damit werden wir vielen Anliegen der Beschäftigten des Freistaates Bayern gerecht. Trotz der Kritikpunkte stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.

(Beifall bei der SPD)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/5949, die Änderungsanträge auf den Drucksachen 14/5998 und 14/6017, die Anträge auf den Drucksachen 14/5707 und 14/5723 sowie die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf der Drucksache 14/6220 zugrunde.

Vorweg lasse ich über den vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zur Ablehnung vorgeschlagenen Änderungsantrag der Abgeordneten Franzke, Naaß und anderer auf der Drucksache 14/6017 abstimmen. Wer entgegen dem Votum des federführenden Ausschusses dem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Keine. Der Änderungsantrag ist abgelehnt.

Zum Gesetzentwurf empfiehlt der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 14/6220. Ergänzend schlage ich noch vor, in Artikel 28 Absatz 2 Nummer 1 die Worte „zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom“ durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 1996“ zu ersetzen. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes mit der von mir vorgeschlagenen Änderung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist das gesamte Hohe Haus. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes mit der von mir vorgeschlagenen Änderung seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist das gesamte Hohe Haus. Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz)“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 10

Gesetzentwurf der Abgeordneten Paulig, Kellner, Elisabeth Köhler und anderer und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

zur Stärkung der kommunalen Demokratie I:

Informationsrechte der Gemeinde-, Kreis- und Bezirksräte (Drucksache 14/3784)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt 30 Minuten pro Fraktion. Die erste Rednerin ist Frau Kollegin Tausendfreund.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es handelt sich um den Gesetzentwurf zur Stärkung der kommunalen Demokratie I. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, auf allen drei kommunalen Ebenen, auf der Ebene der Städte und Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke, verbesserte Informationsrechte für die gewählten kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einzuführen, die dort ehrenamtlich tätig sind und arbeiten.

Es soll zum Ersten ein Akteneinsichtsrecht eingeführt werden, damit ein Anspruch für diejenigen, die in den so genannten Kommunalparlamenten sitzen, darauf besteht, beispielsweise in der Verwaltung Verträge einsehen zu können usw., damit sie sich auf die Sitzungen und auf eigene Initiativen vorbereiten können. Bisher besteht ein solches Akteneinsichtsrecht nicht. Selbstverständlich soll der Datenschutz gewährleistet sein.

Zum Zweiten soll ein Anspruch darauf eingeführt werden, dass ausreichende Unterlagen für die einzelnen Tagesordnungspunkte übersandt werden. Bisher reicht es theoretisch aus, dass lediglich die blanke Tagesordnung ohne zusätzliche Unterlagen an die kommunalen Mandatsträger übersandt wird. Bisher kann der Bürgermeister entscheiden, was notwendig und was nicht notwendig ist.

Es soll zum Dritten ein gesetzlicher normierter Auskunftsanspruch eingeführt werden. Das ist im Grunde nur eine Gesetzesangleichung, denn in der Landkreis

ordnung haben wir eine solche Vorschrift schon, die analog für die Gemeindeebene und die Bezirksebene angewandt wird. In diesem Punkt wäre eine Klarstellung und eine Aufnahme in die anderen beiden Kommunalverfassungen notwendig.

Wir sind der Meinung, dass es absolut notwendig ist, einen gesetzlichen Anspruch auf Informationen einzuführen, damit die einzelnen kommunalen Mandatsträger nicht vom guten Willen des Bürgermeisters oder des Landrats abhängig sind, die darüber entscheiden, ob Unterlagen herausgegeben werden oder nicht. Es handelt sich nicht um eine Einmischung in die kommunale Selbstverwaltung, sondern um eine Unterstützung der vielen ehrenamtlich tätigen kommunalen Mandatsträger vor Ort, damit diese ihrer Aufgabe der Kontrolle des Bürgermeisters und der Verwaltung auch tatsächlich nachkommen können.

Der Gesetzentwurf war Teil eines Pakets zur Stärkung der kommunalen Demokratie. Die übrigen Gesetzentwürfe und Anträge sind schon zu einem früheren Zeitpunkt behandelt und bedauerlicherweise von der Mehrheit abgelehnt worden. Der vorliegende Gesetzentwurf, in dem es um die Informationsrechte geht, ist bei den Beratungen im Ausschuss noch einmal zurückgestellt worden, um ein zweites Mal die Meinung der kommunalen Spitzenverbände, also des Gemeindetags, des Städtetags, des Landkreistags und des Verbands der bayerischen Bezirke, einzuholen.

Dass man diesen Weg gewählt hat, war zunächst ein Signal dafür, dass die Vertreter der CSU-Fraktion anscheinend doch Handlungsbedarf zur Verbesserung der Informationsrechte gesehen haben. Dies hat sich in den weiteren Verhandlungen aber leider nicht bestätigt. Sie, meine Damen und Herren von der CSU-Fraktion, haben wiederum Ablehnung signalisiert. Damit unterstützen Sie diejenigen Gemeinde-, Stadt- und Landkreisoberhäupter, welche einen Führungsstil nach Gutsherrenart pflegen, indem sie den gewählten Ratsmitgliedern Informationen vorenthalten und indem sie nach dem Motto „Wissen ist Macht“ ein Informationsmonopol aufbauen, welches sie im entscheidenden Moment gegenüber ihren Ratsmitgliedern auch ausnutzen und sie damit überrumpeln. So ein Verhalten unterstützen Sie mit der Ablehnung dieses Gesetzentwurfs.

Wenn die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger vor Ort nicht die Möglichkeit haben, an entsprechende Informationen heranzukommen, Akten einzusehen, Unterlagen für die Sitzung einzufordern und ihrem Auskunftsanspruch mit Anfragen Ausdruck zu verleihen, ist eine wirksame Kontrolle des Verhaltens des Bürgermeisters, des Landrats oder des Bezirkstagspräsidenten durch die gewählten Ratsmitglieder nicht möglich. Zum Glück ist eine solche restriktive Informationspolitik gegenüber kommunalen Mandatsträgern nicht die Regel. Es gibt aber immer wieder solche Fälle, welche uns dazu veranlasst haben, einheitliche Kriterien zu fordern.

Ein Beispiel aus jüngster Zeit: Der Landrat des Landkreises Traunstein gibt seinen Kreisräten einen den Abfallbereich betreffenden Vertrag mit dem Dualen System

Deutschland – DSD – nicht heraus. Die GRÜNEN-Fraktion im Kreistag wollte diesen Vertrag einsehen. Dieses Einsichtsverlangen war auch logisch, denn der Kreistag hat diesen Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt geschlossen, nun muss er auch das Recht haben, diesen Vertrag noch einmal einzusehen, um den Inhalt und die Laufzeit des Vertrages überprüfen und feststellen zu können, welche Kriterien man bei Neuabschluss eines solchen Vertrages ändern könnte. Der Landrat schrieb den grünen Kolleginnen und Kollegen vor Ort:

Ich bitte um Verständnis, dass wir Ihnen die DSDAbstimmungsvereinbarung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht überlassen können. Falls Sie konkrete Anliegen oder Fragen haben, würden wir gerne prüfen, ob wir Ihnen weiterhelfen können.

Mit so einer lapidaren Bemerkung wird den gewählten Kreisräten Einsicht in einen Vertrag verweigert, obwohl es eigentlich selbstverständlich wäre, dass ihnen dieser Vertrag zur Verfügung gestellt wird. Das ist nicht das einzige Beispiel. Immer wieder gibt es solche Fälle.

Ausreichende Informationen sind nun einmal erforderlich, damit sich die kommunalen Mandatsträger vernünftig auf die Sitzungen ihrer Gremien vorbereiten und eigene Initiativen ergreifen können. Es wäre Aufgabe der Bürgermeister und der Landräte – die meisten nehmen diese Pflicht auch ernst –, diese Information zu gewährleisten. Wenn es aber nun einmal schwarze Schafe gibt – im übrigen sind nicht nur Schwarze die schwarzen Schafe –,

(Zuruf von der CSU: Auch grüne Schafe!)

dann müssen entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Genau das fordern wir mit unserem Gesetzentwurf, um damit die kommunale Selbstverwaltung und die kommunale Demokratie zu stärken.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Nächste Wortmeldung: Herr Heike.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! Es ist wieder ein schöner Titel – „Stärkung der kommunalen Demokratie“ –, welchen die GRÜNEN für ihren Gesetzentwurf gewählt haben. Wir haben aber schon ein paarmal erlebt, was die Stärkung in Wirklichkeit bedeutet. Bei aller Sympathie, Frau Kollegin Tausendfreund, auch in diesem Falle betreiben Sie wieder etwas Etikettenschwindel. Ziel Ihres Gesetzentwurfes soll ein individueller Anspruch der Gemeinde-, Kreis- und Bezirksräte auf Auskunft und Akteneinsicht sein. Im Moment hört sich das ganz gut an. Wenn man dabei nicht gleich das „individuell“ sieht, ist diese Forderung im Grunde genommen auch ganz gut.

Bekanntlich aber steckt der Teufel im Detail, und das ist auch hier der Fall. Zunächst einmal sei festgestellt, dass Artikel 23 Absatz 2 der Landkreisordnung schon jetzt jedem Kreisrat ein Auskunftsrecht gegenüber dem Land

ratsamt gibt, und zwar dann, wenn es speziell gefordert ist, um zum Beispiel Beratungsrückstände aufzuholen bzw. Entscheidungen treffen zu können. Für mich und – so meine ich – auch für den überwiegenden Teil der Landräte und der Verwaltungen in den Landratsämtern dürfte es selbstverständlich sein, dass auf Anfragen geantwortet werden muss. Das ist auch jetzt schon der Fall. Die Information des Ratsmitglieds ist somit gewährleistet.

Das was Sie, die Kolleginnen und Kollegen von den GRÜNEN, wollen, geht darüber hinaus. Sie wollen eine allgemeine Informationspflicht gegenüber den einzelnen Mitgliedern der kommunalen Gremien. Sie wollen eine Akteneinsicht in allen Fällen, auch in Fällen, welche gar nicht zur Debatte stehen oder vorbereitet werden müssen. Damit ist die Gefahr gegeben, dass allgemein, in toto in die Verwaltung hineingeprüft wird. Das ginge mir jedenfalls zu weit, denn damit werden nicht mehr Einzelfallfragen geklärt, sondern es geht Ihnen nur um ein Hineinregieren. Ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht und Information, unabhängig davon, ob ein aktueller Anlass vorliegt oder nicht, kann von uns nicht unterstützt werden. Ratsmitglieder sind die Entscheider. Sie können sich auf eine ordentliche und umfassende Vorbereitung Ihrer Entscheidung durch die Verwaltung verlassen. Sie müssen sich im Grunde auch darauf verlassen. Sie sind nicht – das ist besonders wichtig – Ersatz der Verwaltung, und Sie können das auch gar nicht sein, denn schließlich sind Sie ehrenamtliche Mitglieder des jeweiligen Gremiums, denen für diese Zwecke nicht die Zeit zur Verfügung steht, die dafür normalerweise die Verwaltung hat.

Nach der bisher bekannten Methode von Antragstellern Ihrerseits wird zunächst einmal alles infrage gestellt und bestritten, und selbst wenn Aufklärung kommt, wird alles wieder gerne vergessen. Man kann mit einem solchen Akteneinsichtsrecht individueller Art nur die Gefahr einer Blockade der Verwaltung oder einer Aufblähung derselben – auch das wollen wir nicht – fördern, und das kann nicht unser Ziel sein.

Eine zweite Gefahr, die in Ihrem Gesetzentwurf verborgen ist, besteht darin, dass trotz bestehender Schweigepflicht mit gegebenen Informationen Missbrauch getrieben wird. Bei Missbrauch gilt doch nur das berühmte Motto: „Und letztlich will es keiner gewesen sein.“ Damit bleibt also festzustellen:

Jedes Ratsmitglied kann Fragen stellen. Jedes Organ – egal ob Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag oder Bezirkstag – kann Informationsrechte seiner Mitglieder in eigener Verantwortung regeln. Kommunale Selbstverwaltung ist hier also schon sehr groß geschrieben. Aus der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände ergibt sich, dass sich das Auskunftsrecht in der bisherigen Form bewährt hat. Die Fragesteller haben das Recht – das wird im Normalfall auch gar nicht angezweifelt –, erforderliche Informationen zu speziellen Fragen zu bekommen. Unterlagen werden nach Angabe der kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig vor der Entscheidung auch zur Verfügung gestellt. Der Bayerische Landkreistag erhebt gegen die Ausweitung der Informationsrechte auch wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen das

Datenschutzgesetz Bedenken. Persönlichkeitsschutzrechte sind zu berücksichtigen, und nicht zuletzt wird vom Bayerischen Landkreistag auch der erhöhte Verwaltungsaufwand massiv in die Diskussion geworfen. Ich darf hier kurz zitieren aus dem Brief, welchen Sie, Frau Kollegin Tausendfreund, sicherlich auch haben. Dort wird zum Schluss wortwörtlich ausgeführt:

Wir können nur wiederholen, was wir bereits unter Ziffer 1 unserer Stellungnahme im Jahr 2000 ausgeführt haben, nämlich dass die interne Organisation der Kommunalverwaltung einschließlich Verfahrensfragen soweit wie möglich dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht bzw. der Entscheidung der Gemeinderäte und der Kreistage in deren Selbstverwaltung überlassen bleiben sollte.

Daher kommen wir zu der Auffassung, dass in einer ordentlichen Kommunalverwaltung die nötigen Informationen sowieso gegeben werden und der Antrag ins Leere geht, dass weiterhin die Gefahr der Blockade bei allgemein ausgeweiteter Informationspflicht für die Verwaltung sehr wohl existiert und nicht zuletzt der Schutz der betroffenen Bürger vor der Weitergabe von vertraulichen Informationen gerade im Bereich kleiner überschaubarer Gemeinden gefährdet ist, sodass wir davor warnen.

Die von Frau Kollegin Tausendfreund angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg geht in eine andere Richtung. Ich stimme zu, dass ein Gemeinderat oder – wie in diesem Fall – ein Kreisrat ein Recht auf eine definitive Erklärung hat. Genau das stellt das Verwaltungsgericht fest und verweist dabei auf Artikel 23 der Landkreisordnung, der auch von uns zur Kenntnis genommen wird. Gerade weil wir die Vorschrift zur Kenntnis nehmen, muss ich feststellen, dass die Diskussion ins Leere läuft. Für uns gilt, dass alle Bürgermeister, Landräte und Bezirkstagspräsidenten – egal, welcher politischen Couleur –, wenn sie ihr Amt ernst nehmen, kein Interesse an einer Informationsblockade haben können. Wir lehnen deshalb in Übereinstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden den vorliegenden Gesetzentwurf ab.

(Beifall bei der CSU)

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Volkmann.