Protokoll der Sitzung vom 13.06.2002

(Beifall bei der CSU)

Nächste Rednerin ist Frau Kollegin Münzel.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Der jetzige Redebeitrag, die erste Lesung des Gesetzentwurfes und die Verhandlungen im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zeigen, welche Winkelzüge die CSU unternimmt, um ja keinem Gesetzentwurf der Opposition zustimmen zu müssen.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)

Das ist nämlich der wahre Hintergrund des Ganzen. Wortreich erklärte uns nämlich Herr Kreidl bei der ersten Lesung und dann im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes, dass Sie keine Notwendigkeit sehen, weil sowohl die Umsetzung als auch die Versetzung im jetzigen Gesetzestext implizit enthalten ist, obwohl er gleichzeitig auf einen Antrag der CSU verweist, der die Staatsregierung auffordert zu prüfen, ob es möglich wäre, ähnlich wie bei Beförderungen auch bei Versetzungen und Umsetzungen Artikel 8 Absatz 2 des Gleich

stellungsgesetzes anzuwenden. Herr Kreidl und die CSU-Mehrheit sagen ganz klar, denn sonst hätten sie keinen Antrag gestellt: Eigentlich wäre es gar nicht schlecht, wenn auch bei Versetzungen und Umsetzungen Artikel 8 Absatz 2 angewendet werden könnte. Die Staatsregierung wird gebeten, zu prüfen.

(Frau Werner-Muggendorfer (SPD): Aber wenn es die SPD macht, ist es schlecht!)

Wenn das die SPD ohne Prüfantrag will, versucht man auf einmal, sich herauszulavieren und kommt auf die Idee zu sagen: Das ist implizit enthalten. Es wird alles getan, um einem Anliegen, das diese Seite des Hauses hat, nicht zum Erfolg zu verhelfen, und zwar lediglich aus dem Grund, der Opposition, der SPD ja keinen Erfolg zu bescheren.

Interessant finde ich auch, was die Frau Kollegin auf unseren Zwischenruf sagte, als wir fragten, warum das nicht notwendig ist. Sie sagt, weil das die Mehrheit im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes so beschlossen hat. Wir wollten eigentlich wissen, was inhaltlich dagegen spricht.

Sie verweisen auf den Gleichstellungsbericht. Dieser ist überfällig. Das muss man an dieser Stelle auch einmal sagen. Er müsste zum 1. Juli gegeben werden. Das wird wohl nicht geschehen; er wird erst im Herbst gegeben werden. Das war das letzte Mal auch so. Die Staatsregierung hat es nicht hinbekommen, den Gleichstellungsbericht rechtzeitig zum 1. Juli zu geben, so wie es im Gesetz steht. Er wird auch wieder verspätet kommen. Ich wette mit Ihnen, Frau Kollegin, dass die Staatsregierung behaupten wird, dass alles bestens ist und keine Veränderungen notwendig sind.

Diese kleine Gesetzesänderung ist eine Klarstellung und würde den Frauen vor Ort weiterhelfen, weil dann klar ist, dass auch bei Versetzungen und Umsetzungen Artikel 8 Absatz 2 angewendet werden muss. Die Handhabung dieses Anliegens von Seiten der CSU ist ein Armutszeugnis für die CSU,

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)

und es ist ein Armutszeugnis für deren gesamte Gleichstellungspolitik.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 14/8441 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes empfiehlt auf Drucksache 14/8441 die Ablehnung des Gesetzentwurfes. Wer entgegen der Beschlussfassung des federführenden Ausschusses dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie Kollege Har

tenstein. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

Ich rufe jetzt auf:

Tagesordnungspunkt 7

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Landeswahlgesetzes (Drucksache 14/9153)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die Aussprache. Erste Wortmeldung: Frau Kollegin Dr. Fickler. Bitte schön.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung der Landtagswahlen 1994 und 1998 und der Abwicklung der Volksbegehren und Volksentscheide seit 1995 sowie zur Anpassung an zwischenzeitliche Änderungen im Bundeswahlrecht sieht der Gesetzentwurf der Staatsregierung mehr als 30 Änderungen des Landeswahlgesetzes vor.

Ich will nur einige wichtige Punkte herausgreifen, da dieser Gesetzentwurf im federführenden und im mitberatenden Ausschuss einstimmig verbeschieden worden ist: Anpassung des Termins über die Abgabe des Berichts der Staatsregierung über die Veränderung der Einwohnerzahlen in den Wahl- und Stimmkreisen. Bisher waren dies 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode; nun sind es spätestens 30 Monate nach der letzten Landtagswahl. Neu ist die Änderung der Bannmeilenregelung: Bisher gab es keine Beeinflussung der Abstimmenden im Umkreis von 50 Metern um das Abstimmungsgebäude; nunmehr heißt es im Gesetzentwurf: Unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude darf keine Beeinflussung stattfinden. Die Frist für die Prüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter wird um 7 Tage verlängert. Bisher mussten die Wahlkreisvorschläge spätestens 66 Tage vor der Wahl beim Wahlkreisleiter eingereicht werden; nun ist es spätestens am 73. Tag vor der Wahl. Von Bedeutung ist die Erhöhung der Zahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge ab der nächsten Legislaturperiode. Bisher waren es 500, in Oberbayern 1000; nunmehr ist die geforderte Unterstützung 1 von 1000 der Stimmberechtigten des Wahlkreises, höchstens jedoch 2000 Stimmberechtigte. Neu ist die Klarstellung der zeitlichen Abfolge von Wahlkreis- und Stimmkreisbewerbern sowie die Verlängerung des Zeitraums für den möglichen Beginn der zweiwöchigen Eintragungsfrist bei Volksbegehren. Bisher war der Beginn frühestens 8, spätestens 10 Wochen nach der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Staatsanzeiger; nunmehr ist der Beginn frühestens 8 und spätestens 12 Wochen. Ein weiterer Punkt ist die Einführung eines Äußerungsrechtes für Beauftragte von Volksbegehren in Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof über eine Rechtsvorschrift, die im Wege eines Volksbegehrens und Volksentscheides zustande gekommen ist.

Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CSU)

Nächster Redner ist Herr Kollege Vogel.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Dr. Fickler hat schon darauf hingewiesen, aus welchen Gründen diese Änderungen des Gesetzentwurfes zum Landeswahlgesetz notwendig waren. Wir haben den Gesetzentwurf im federführenden Ausschuss intensiv beraten und diskutiert.

Die SPD begrüßt die notwendigen Konkretisierungen. Vieles ist jetzt transparenter und überprüfbarer geworden. Ohne auf die Gemeinsamkeiten weiter einzugehen, möchte ich auf einige Punkte hinweisen, die uns besonders am Herzen lagen, weil bei den Beratungen doch Klärungen von Punkten erfolgt sind, die der Gesetzentwurf auf Anhieb vielleicht nicht so deutlich macht.

So ging das Innenministerium auf eine Anregung des Bayerischen Städtetages vom 5. April ein. Er hat in seiner Stellungnahme gewünscht, dass mehrere Stimmkreise bei der Bestellung von Stimmkreisausschüssen oder Abstimmungsausschüssen zusammengefasst werden können. Bei der Ausschussberatung wurde klargestellt, dass dieser sinnvolle Vorschlag in der Landeswahlordnung geregelt werde.

Weiterhin begrüßen wir die Zusicherung durch das Innenministerium, dass die Kommunen für die neu auf sie zukommenden Akte ebenfalls eine Kostenerstattung nach Artikel 19 des Landeswahlgesetzes bekommen. Es wurde erläutert, dass diese Kostenerstattung in den Pauschalbetrag eingerechnet wird, der durch repräsentative Erhebungen ermittelt wird. Dabei berücksichtigt man jetzt auch die Anrechnungen für die neu zu bildenden Organe. Ich bitte aber in diesem Zusammenhang das Ministerium darum, die Erwägungen einzubeziehen, die der Bayerische Städtetag unter Punkt II seines Schreibens vom 5. April aufgeführt hat.

Wir begrüßen auch die Änderungen der Bestimmungen für Volksbegehren und Volksentscheid. Wenn auch nach dem neuen Artikel 82 a des Landeswahlgesetzes der Verfassungsgerichtshof den Beauftragten eines Volksbegehrens lediglich die Gelegenheit zur Äußerung geben soll, so wird doch an anderer Stelle deutlich, dass diese Soll-Vorschrift als zwingende Vorschrift zu interpretieren ist. In Teil B des Gesetzentwurfes im Abschnitt Lösung heißt es nämlich in Ziffer 8, dritter Spiegelstrich: „Der Beauftragte eines Volksbegehrens erhält Gelegenheit zur Äußerung...“ Diese Formulierung der Staatsregierung weist jeder Interpretation der Soll-Vorschrift den Weg.

Allein diese drei Aspekte mögen verdeutlichen, dass sich die SPD-Fraktion intensiv mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt hat. Wir stimmen heute wie schon in der Ausschussberatung zu. Wir tun dies aber nicht ohne unser Bedauern darüber auszudrücken, dass sich die CSU-Mehrheit in der Frage der Eintragungsfrist beim

Volksbegehren leider nicht bewegen konnte. Unser Antrag, Artikel 66 Absatz 3 so zu ändern, dass die Eintragungsfrist von 14 Tagen auf 3 Monate verlängert wird, wurde von Ihnen, der Mehrheit weitgehend ohne Begründung unter Verweis auf Ihre eigene Unbeweglichkeit abgelehnt.

Damit bleibt Bayern bei den Eintragungsfristen im bundesweiten Vergleich das Schlusslicht. Wo andere Bundesländer ähnlich knappe Fristen festgelegt haben, kommen jedoch die weiteren Rahmenbedingungen, zum Beispiel bei Unterschriftensammlungen, den Initiatoren von Volksbegehren entgegen. Teilweise sind in anderen Ländern auch niedrigere Quoren festgelegt. Wir werden diesem Gesetzentwurf dennoch zustimmen.

Lassen Sie mich abschließend auf einen Aspekt hinweisen, den mein Kollege Dr. Hahnzog bei der Beratung im federführenden Ausschuss eingebracht hat. Auf seine Frage, ob durch die Einführung zusätzlicher Gremien auf unterer Ebene, nämlich des Stimmkreisleiters und des Stimmkreisausschusses, möglicherweise Auseinandersetzungen ausgelöst werden könnten, wie sie derzeit bei den Kommunalwahlen in Dachau stattfinden, stellte das Ministerium fest, dass durch die Einrichtung unabhängiger Wahlorgane auf Stimmkreisebene die ordnungsgemäße Feststellung des Wahlergebnisses noch besser gewährleistet werden könnte.

Wir konstatieren mit Genugtuung, dass heute ein Gesetzentwurf verabschiedet wird, der die Wahlen in Bayern noch überprüfbarer macht. Die Wahlen werden damit noch deutlicher demokratisch legitimiert. Mit Blick auf Dachau müssen wir aber feststellen, dass auch noch so gute Gesetze eine Verfälschung des Wählerwillens durch Manipulationen und kriminelles Handeln nicht verhindern können. In dieser Angelegenheit sind nicht nur rechtliche Schritte notwendig. Um der Glaubwürdigkeit dieses Hohen Hauses Willen sind auch die politisch Verantwortlichen gefordert. Franz Maget hat dazu festgestellt: Wahlbetrug ist Chefsache. Hier geht es nicht um die Angelegenheiten Einzelner.

(Beifall bei der SPD)

Sie können nicht behaupten, dass ein des Agierens unwilliger Generalsekretär für diese Dinge zuständig sei. Der Vorsitzende der CSU, der gleichzeitig als Ministerpräsident oberster Chef der bayerischen Verwaltung ist, muss in seiner Parteifunktion „aufräumen“.

(Prof. Dr. Stockinger (CSU): Thema!)

Herr Prof. Dr. Stockinger, ich komme zum Thema. Manche Dinge muss ich jedoch begründen, damit sie auch die CSU kapiert.

(Beifall und Heiterkeit bei der SPD)

Wir alle wollen nämlich, dass Gesetze, wie wir sie heute verabschieden, nicht durch kriminelle Machenschaften untergraben werden.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/9153 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen auf der Drucksache 14/9629 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 14/9629. Wer dem Gesetzentwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und Herr Kollege Hartenstein. Es ist so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist das gesamte Hohe Haus. Der Gesetzentwurf ist damit einstimmig beschlossen. Er hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 8

Antrag der Staatsregierung

Sechster Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Drucksache 14/8628)

Zweite Lesung –