Nach Artikel 13 der Bayerischen Verfassung sind die Abgeordneten nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Dieser Verfassungsgrundsatz gilt bei verschiedenen Abgeordneten der CSU-Fraktion aber nur sehr selten, da diese Abgeordneten auch gegenüber der Staatsregierung verantwortlich zu sein scheinen.
Nachdem die CSU im federführenden Ausschuss für Eingaben und Beschwerden einem Großteil der Bestimmungen des Gesetzentwurfs zugestimmt hat, sieht sie offensichtlich auch die Notwendigkeit einer Fortentwicklung des Petitionsrechtes. Wenn Sie von der CSU-Fraktion sich heute nicht entschließen können, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen, sollten Sie wenigstens einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen, in dem Sie auf die Bestimmungen verzichten können, gegen die Sie so große Bedenken haben. Nach der Verfassungsreform von 1989 aber gar nichts zu machen, ist eigentlich herzlich wenig.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Kollegen König veranlassen mich, einige Anmerkungen zu machen, und zwar insbesondere deshalb, weil er den Ablauf der Beratungen etwas sehr einseitig dargestellt hat.
Sie haben vergessen hinzuzufügen, dass es Ihre Intention war, mit dem Kompromiss ein Gesetz zu machen, das den Intentionen des Antragsstellers nicht mehr entsprach. Sie wollten ein ganz anderes Petitionsgesetz.
Sie haben genau gewusst, warum es uns geht, worauf es uns ankommt. Das war nun einmal das, was Kollege Dr. Rabenstein bereits angesprochen hat, dem Landtag nämlich Rechte zu verleihen und ihn nicht nur darauf zu verweisen, dass er die Staatsregierung ersuchen kann, Auskunft zu geben. Und wir wollten diese Befugnisse für die Minderheit handhabbar machen. Sie haben genau gewusst, dass es uns darum geht. Wir wären deshalb schlecht beraten gewesen, wenn wir auf Ihren Vorschlag eingegangen wären. Es wäre dann nämlich ein CSU-Gesetz gewesen.
Wir hätten nichts dagegen gehabt, wenn Sie uns noch etwas entgegengekommen wären. Dann hätte man vielleicht noch etwas machen können. So aber waren Ihre Zugeständnisse so gering, dass wir es nicht verantworten konnten, Ihren Änderungsvorschlägen zuzustimmen. Wir hätten sonst ein ganz anderes Gesetz bekommen.
Sie weinen nun Krokodilstränen und bedauern, dass wir bestimmte Punkte nicht regeln, so zum Beispiel die Frage der aufschiebenden Wirkung und die Zusammenfassung der Regelungen, die bislang in der Geschäftsordnung, aber nicht im Petitionsgesetz enthalten sind. Frau Scharfenberg hat Recht, wenn sie fragt: Wer hindert Sie denn daran, jetzt ein Gesetz mit genau diesem Inhalt einzubringen?
Das können Sie. Dem werden wir sicherlich auch zustimmen und weiter gehende Forderungen erheben, die Sie dann möglicherweise ebenfalls wieder ablehnen werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, gestatten Sie mir noch einige Anmerkungen. Die heutige Diskussion ist ja nicht neu. Ich bin schon so lange in diesem Haus, dass ich mich noch gut an die Debatten der Jahre 1992 und 1993 erinnern kann, die der Herr Präsident seinerzeit maßgeblich mit beeinflusst hat. Ich weiß auch noch, welche Krokodilstränen die CSU-Fraktion damals geweint hat, weil es in Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Grundlage nicht möglich war, in das jetzt geltende Petitionsgesetz die Rechte hineinzuschreiben, die wir jetzt beantragt haben. Damals hat man argumentiert: Es tut uns Leid, wir würden es gerne machen; allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Grundlage. – Das hat gestimmt, weswegen das Gesetz auch so ist, wie es jetzt ist.
Dann kam die Diskussion über die Verfassungsänderung, die im Wesentlichen in den Jahren 1997 und 1998 geführt wurde. Seitdem gibt es diese verfassungsrechtliche Grundlage. Die Zitate des Kollegen Welnhofer und anderer Kollegen, die Dr. Rabenstein angeführt hat, stimmen doch auch. Der neue Artikel 115 Absatz 2 sollte, auch in der Zusammenschau mit Artikel 16 a, der damals eingefügt worden ist, keine Nullnummer werden. Es gab heilige Schwüre und Versprechungen, dass man das auch umsetzt, dass man dem Landtag und letztlich auch der Opposition neue Rechte zubilligt.
Leider ist es dazu nicht gekommen. Wenn Sie es jetzt nicht tun, müssen Sie sich schon fragen lassen, was eigentlich die damalige Verfassungsänderung für einen Wert gehabt haben soll.
Eine weitere Bemerkung, meine sehr verehrten Damen und Herren. Es geht nicht um die Frage eher geschäftsordnungsmäßiger Art, wie Petitionen in diesem Hause
zu behandeln sind. Es geht auch nicht um eine Marotte derjenigen, die dem Petitionsausschuss angehören. Vielmehr geht es um dieses Haus insgesamt, weil bei uns im Gegensatz zu anderen Parlamenten in allen Ausschüssen Petitionen behandelt werden. Das, was im Petitionsgesetz steht, ist also nicht nur Sache des Petitionsausschusses, sondern betrifft uns alle.
Es ist eine Frage des Selbstverständnisses dieses Hauses gegenüber der Staatsregierung. Ich bedaure deshalb ausdrücklich – das mögen Sie jetzt ebenfalls als Krokodilstränen begreifen, aber ich meine es nicht so –, dass die Mehrheitsfraktion ihre Rolle offensichtlich darin sieht, der Staatsregierung möglichst wenig Schwierigkeiten zu bereiten.
Das entspricht nicht unserem Verständnis, aber auch nicht einem modernen Verfassungsverständnis. Sie werden die Diskussionen in der Enquete-Kommission „Föderalismus“ erlebt haben. Dort ist – zu Recht und quer durch alle Reihen – beredt Klage darüber geführt worden, wie gering doch der Einfluss der Parlamente – in diesem Bundesstaat und in der Europäischen Union – geworden ist, und zwar auch deswegen, weil auf der europäischen Ebene, auf Bundesebene und im Bundesrat letztlich die Regierungen agieren und die Parlamente zuschauen. Wenn man dieses Grundsatzproblem nicht löst, dann haben diejenigen, die den Niedergang des Parlamentarismus – nicht der Regierungen – beklagen, leider Recht.
Ein Ansatzpunkt, die Stellung des Parlaments gegenüber der Staatsregierung und damit unsere Rolle als die Vertreter der Interessen der Bürgerinnen und Bürger insgesamt zu verbessern, wäre es gewesen, dieses Gesetz in der vorliegenden Form zu beschließen. Ich bin gespannt, was Sie nun als eigenen Gesetzentwurf vorlegen.
Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 14/7035 zugrunde. Der federführenden Ausschuss für Eingaben und Beschwerden empfiehlt auf Drucksache 14/9557 die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer entgegen der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie Herr Kollege Hartenstein. Ich bitte, die Gegenstimmen anzuzeigen. – Das ist die Fraktion der
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Ich gehe davon aus, dass der Frauenanteil an den gehobenen Positionen in allen Bereichen noch zu wünschen übrig lässt, und zwar bei gleicher, manchmal auch besserer Qualifikation als der der Männer. Da stimmt etwas nicht. Es stimmt schon nicht bei der Stellenausschreibung, sehr geehrte Herren. Deshalb haben wir zwei Änderungen des Gleichstellungsgesetzes einzubringen. In den Artikel 8 Absatz 2 des bayerischen Gleichstellungsgesetzes sollen hinter das Wort „Beförderung“ die Worte „Versetzung und Umsetzung“ eingefügt werden. Wir bitten um Zustimmung.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern vom 24. Mai 1996 hat eine Erhöhung der Anteile in den Bereichen zum Ziel, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer. Zudem sieht das Gesetz die Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf beider Geschlechter vor.
Nun erkennt allerdings die SPD-Fraktion in Artikel 8 Absatz 2 eine Unklarheit, weil dort die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ nicht explizit genannt werden. Besagter Artikel regelt die Berücksichtigung von Erfahrungen und Fähigkeiten aus Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Besetzung von Beamten-, Richter-, Angestelltenund Arbeiterstellen sowie bei Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, soweit diese für die zu übertragenden Arbeiten aufgabenerheblich sind.
Da die beschriebenen Aufgaben in erster Linie von Frauen wahrgenommen werden, sind diese klaren Aussagen im Sinne der eingangs zitierten Ziele des Gleichstellungsgesetzes nur ein Hinweis am Rande. Der Anteil von Frauen in der öffentlichen Verwaltung ist nach Inkrafttreten des Gesetzes von 1996 bis 1999 angestie
gen, ebenso wie der Frauenanteil in Behörden, in höheren Verdienstgruppen und in den Führungspositionen.
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Änderung des in Rede stehenden Artikels erscheint aus Sicht der CSUFraktion nicht notwendig.
Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat sich in seiner Sitzung am 12. März dieses Jahres mehrheitlich für die Beschlussempfehlung ausgesprochen, den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen, ebenso der Ausschuss für Sozialpolitik und der Verfassungsausschuss.
Die Bayerische Staatsregierung wird noch in diesem Jahr einen Bericht zum Gleichstellungsgesetz vorlegen. Nach Abgabe des Berichts wird wiederum der Ausschuss der richtige Platz sein, darüber zu diskutieren, ob und gegebenenfalls wo Verbesserungen des Gesetzes notwendig sind. Lassen Sie uns also den bevorstehenden Bericht zum bayerischen Gleichstellungsgesetz abwarten, um ihn im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes intensiv zu beraten. Eine Gesetzesänderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt bringt angesichts dieser Marginalie nichts.