Die Besoldung, ich sage hier etwas banaler: die Bezahlung derer, die an den Hochschulen arbeiten, und zwar aller, nicht nur der Professorinnen und Professoren, sondern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, muss in dieser Art weiter entwickelt werden. Wir werden deshalb auch weiter mit unseren Kolleginnen und Kollegen auf Bundesebene daran arbeiten, zu einem Wissenschaftstarif für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen zu kommen.
Es bleiben jedoch, das hat sich nach den ausführlichen Debatten in den Ausschüssen gezeigt, Mängel in diesem Gesetz. Ich habe das bereits bei der Ersten Lesung gesagt. Meiner Meinung nach enthält es eine überzogene Ruhegehaltsfähigkeit verschiedener Leistungen, die vorgesehen sind. Bayern geht dabei weit über das hinaus, was der Bund als Rahmen vorgegeben hat. Ich denke, hier war eher Besitzstandswahrung das ausschlaggebende Kriterium als eine leistungsgerechte Entlohnung. Das ist der eine Mangel.
Der zweite Mangel, und der ärgert mich noch mehr, das ist, wie Sie den Übergang von der jetzigen C-Besoldung in die W-Besoldung an den Fachhochschulen und den Universitäten regeln. Ein Professor an einer Universität kommt mit einem Schlag und ungeprüft in W 3, während ein Professor an der Fachhochschule in der Regel erst einmal in W 2 eingruppiert wird. Dafür gibt es im Grunde keine sachliche Begründung. Es gibt zwar auch für Fachhochschulprofessoren und Fachhochschulprofessorinnen die Möglichkeit, in den W 3-Tarif zu kommen, doch diese Möglichkeit ist begrenzt. Sie ist quotiert, höchstens 10 % der Professorinnen und Professoren an den Hochschulen können W 3-Professoren werden. Ich meine, diese Quote ist durch nichts gerechtfertigt. Sie lässt sich auch sachlich nicht begründen. Ich weiß sehr wohl, dass die Professorinnen und Professoren an den Fachhochschulen schon froh darüber sind, dass sie überhaupt die Möglichkeit haben, in W 3-Gruppe zu kommen, aber so bescheiden müssten sie meiner Meinung nach gar nicht sein. Ich sage deshalb für unsere Fraktion: Das reicht nicht, und diese Quote ist absolut überflüssig.
Was ist nun Leistung? – Kollege Rabenstein hat es schon ausführlich diskutiert. Was Leistung genau ist und für welche Leistung welche Zulage gewährt wird, das wird eine Verordnung regeln. Was mir aus dieser Verordnung bekannt wurde, geht in die richtige Richtung und orientiert sich zum großen Teil an dem Prinzip der Autonomie der Hochschulen. Genau wie Kollege Rabenstein bin ich aber der Meinung, dass diese Regelung transparenter werden muss. Ich würde Ihnen deshalb empfehlen, und ich fordere Sie deshalb auf, den überarbeiteten Entwurf für die Verordnung auch dem Hochschulausschuss vorzustellen und sie dort diskutieren zu lassen. Im Grunde kann die Verordnung durch die Debatte bei uns nur besser werden, transparenter allemal. Es geht darum, dass diese Leistungszulagen in einer fairen und transparenten Art und Weise vergeben werden.
Wir werden hierzu – das Ganze muss erst einmal anlaufen – einen Bericht im Hochschulausschuss einfordern, wenn erste Erfahrungen mit der neuen Besoldungsordnung vorliegen. Insgesamt gesehen fasse ich zusammen: Es ist der richtige Weg. Sie hätten ihn noch mutiger gehen könne. Der Gesetzentwurf ist zu sehr an Besitzstandswahrung orientiert und zu wenig dem Leistungsgedanken verschrieben. Wir werden uns deshalb ebenfalls enthalten.
Herr Staatsekretär Meyer, wollten Sie sich noch zu Wort melden? Nein? – Damit habe ich dann keine Wortmeldung mehr vorliegen. Wir kommen zur Abstimmung.
Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1666 und die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf Drucksache 15/2156 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen hat in seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe weiterer Änderungen. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/2156. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Das sind die beiden anderen Fraktionen. Dann ist das so beschlossen.
Nachdem ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung die sofortige Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Die beiden anderen Fraktionen. Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften“.
Tagesordnungspunkt 8 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes, des Bayerischen Richtergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Drucksache 15/1731)
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Ich mache noch einmal darauf aufmerksam: pro Fraktion 15 Minuten Redezeit. Jetzt haben Sie das Wort, Herr Dr. Huber.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf, den wir jetzt zu besprechen haben, enthält ein ganzes Paket von Änderungen für das Beamtengesetz, das Richtergesetz und für das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung. Einer der beiden Änderungsanträge ist von Prof. Dr. Walter Eykmann für die CSU, der heute auf
dem Krankenlager weilen muss. Ich möchte ihm von hier aus gute Besserung wünschen. Der andere ist von Frau Kollegin Naaß für die SPD. Beide Änderungsanträge wollen wir bei dieser Gelegenheit gleich mit besprechen. Damit dieses Konvolut von Änderungen überschaubarer wird, möchte ich der Reihe nach vorgehen, denn die einzelnen Punkte sind doch sehr different.
Ich möchte mit Artikel 56 a des Gesetzentwurfs beginnen. Es geht dabei um das Institut der Teildienstfähigkeit. Beamte, die die Arbeitstätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben können, die aber nicht gänzlich dienstunfähig sind, sollten weiterhin im Arbeitsleben gehalten werden. Ich halte das für menschlich nützlich und sinnvoll, denn, wenn jemand seiner gewohnten Tätigkeit nachgehen kann, wenn auch nicht im vollen Umfang, so ist das für das Selbstwertgefühl doch sehr wesentlich. Diese Möglichkeit sollte man auch weiterhin schaffen. Nach der derzeitigen Regelung sind damit auch gewisse Nachteile finanzieller Art verbunden. Dieser Punkt wurde im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes bereits aufgegriffen, und wir haben uns mit einem gemeinsamen Votum dafür ausgesprochen, diesen Punkt noch einmal zu diskutieren und Nachbesserungsmöglichkeiten zu überlegen. Ich erachte es als sinnvoll, die Möglichkeit des Instituts der Teildienstfähigkeit, das zum 31.12. dieses Jahres auslaufen würde, zu erhalten und eine entsprechende Änderung vorzunehmen.
Ich fahre mit Artikel 80 b fort. Hierbei geht es um die Festschreibung des Mindestumfangs bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung auf 10 Stunden.
Für jemand, der sich mit diesem Thema nicht befasst hat, ist kaum nachvollziehbar, worum es hier geht.
Ich will versuchen, es kurz verständlich zu machen. Wir haben derzeit eine Untergrenze von einem Viertel der Gesamtarbeitszeit, die jetzt auf 42 Stunden erhöht worden ist. Bisher waren es von 40 Stunden 10 Stunden, jetzt sind es von 42 Stunden 10,5 Stunden. Das ist momentan noch nicht so gefährlich, wenn es nicht eine Kollision mit einem Bundesgesetz, nämlich mit dem BAföG gäbe. Um einen Verlust der Ansprüche auf Teilerlass der Darlehensrückzahlung nach BAföG zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Mindestumfang von Teilzeitbeschäftigungen auf 10 Stunden festzulegen. Ich glaube, auch hierüber brauchen wir uns nicht groß zu streiten.
Artikel 80 c ist im Gesetzentwurf nicht tangiert. Aber der Antrag der CSU möchte in diesem Artikel den Erhalt der Möglichkeit einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung ab 50 Jahre erhalten. Auch dies läuft aus zum 31.12. dieses Jahres. Wir sind der Meinung, dass dieses bewährte Instrument, das sowohl Vorteile für den Betroffenen als auch für den Staat hat, weil man dadurch Einsparungen erzielen kann, erhalten werden soll und empfehlen, diesem Antrag nachzukommen. Ich glaube, dieser Punkt ist ebenfalls unstrittig.
Damit es aber nicht so gemütlich zugeht, wie man jetzt erwarten könnte, muss ich sagen, Artikel 80 d ist durchaus strittig. Ich möchte mich ganz klar positionieren. Unser Ziel ist es, den Beamtenapparat zu straffen. Daran will
ich nichts beschönigen. Dieses Ziel wollen wir erreichen, nicht aus reiner Willkür, sondern weil wir dazu gezwungen sind. Nur so ist es möglich, auf Dauer die Arbeitsplätze in der bayerischen Staatsverwaltung zu sichern. Ich erspare Ihnen den Hinweis, dass die abnehmenden Einkünfte, dass die Haushaltsentwicklung infolge der bundespolitischen Weichenstellungen so ungünstig ist.
Ja genau, das erspare ich Ihnen. Das haben wir heute ja schon mehrfach gehört. Für die demographische Entwicklung können wir alle nichts. Aber das alles zwingt uns dazu, tätig zu werden.
Ich möchte an dieser Stelle auch etwas sagen, was vielleicht manchen komisch vorkommt: Es liegt aber nicht an der Boshaftigkeit unserer Beamten, dass sie so zahlreich sind. Den Beamtenapparat haben wir mit der Zeit aufgebaut, wir haben ihn uns geleistet. Wir sind aber jetzt an einem Punkt, wo eine Korrektur notwendig ist. Daraus resultiert eine Verpflichtung, dass wir das Abschmelzen so schonend und so sozial verträglich wie möglich machen. Aus diesem Grund sind wir zum Instrument der Altersteilzeit ab 55 gekommen, zusammen mit der Aufhebung von Einschränkungen für Führungsdienstgrade.
Dieses Instrument ist aber nur dann sinnvoll, wenn es präzise und scharf an den richtigen Stellen angesetzt werden kann. Nur so bekommen wir für die Verwaltungsreform die gewünschten Effekte. Die entscheidende Passage, um die es hier im Streitpunkt geht, ist, dass wir die Öffnung der Altersteilzeit ab 55 nur bei grundlegenden Verwaltungsreformmaßnahmen, bei denen es zum Stellenabbau im wesentlichen Umfang kommt, ermöglichen. Diese beiden Punkte sind für mich entscheidend. Denn wir wollen nicht einen allgemeinen Stellenabbau, der womöglich dazu führt, dass wir in Bereichen, wo wir um jede Kraft froh sind, Abschmelzungen haben. Wir wollen auch die Situation vermeiden, dass wir, wenn man nur wenige Stellen abbaut und eine große Zahl von Bewerbern Anträge stellt, mit einer Sozialauswahl arbeiten müssen. Das ist nicht sinnvoll und nicht zielführend.
Meine Kolleginnen und Kollegen von der SPD, aus diesem Grunde, weil uns Ihr Antrag dieses präzise Abschmelzen nicht ermöglicht, werden wir gegen den Antrag stimmen.
Zu guter Letzt noch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung. Dieser Text ist sehr kompliziert. Es ist ein Rechtsbereich, der auf zahlreichen Textstellen beruht. Ich will es Ihnen einfach machen und es ganz kurz zusammenfassen.
Ministerpräsident und Staatsminister werden durch das Anpassungsausschlussgesetz des Bundes tangiert, die Staatssekretäre nicht. Damit es in Bayern so ist, dass auch die Staatssekretärsbezüge dauerhaft von dieser Einfrierung erfasst werden, wollen wir diese Anpassung machen,
Aber Sie sind so opferbereit und einsatzfreudig, dass Sie das gerne machen. Sie sehen daran, Sie können daraus gut erkennen, dass das wiederum ein neuer Beweis dafür ist, dass sich auch das Kabinett in vorbildlicher Weise an den Einsparungen im Staatshaushalt beteiligen möchte.
Der Gesetzentwurf, so möchte ich zusammenfassen, ist ein gutes, ausgewogenes und zum jetzigen Zeitpunkt dringend notwendiges Paket zur Anpassung des Beamtenrechts. Aus diesem Grund bitte ich Sie um Zustimmung hierfür.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Dr. Huber, ich denke, zum jetzigen Zeitpunkt wäre das Gesetz nicht unbedingt erforderlich gewesen. Denn manche Dinge, die hier geregelt werden, müssten eigentlich gar nicht geregelt werden. Ich habe das bereits in meinen Ausführungen bei der Ersten Lesung kundgetan. Zum Beispiel wäre die Regelung bezüglich der Staatssekretäre überflüssig, wenn Sie uns gefolgt wären und die Staatssekretäre abgeschafft worden wären.
Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes, des Bayerischen Richtergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung müsste eigentlich „Beschäftigungsabbaugesetz“ heißen. Das wäre eigentlich die richtige Überschrift. Der Knackpunkt in dem ganzen Gesetz ist, das Altersteilzeitgesetz, das nach fünf Jahren Bestand nun schon wieder ganz umgeworfen werden soll. Aus einem Beschäftigungsgesetz, was ja der Ansatz des Altersteilzeitgesetzes war, wird nun ein Beschäftigungsabbaugesetz, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen. Und da reichen wir Ihnen nicht die Hand, Herr Huber.
Denn Ihre Idee – das werden wir auch den Beamten entsprechend erläutern – ist ja folgende: Die Verwaltungsreform hat das Ziel, circa 6000 Planstellen einzusparen. Jetzt merkt Herr Huber, dass das nicht so einfach geht. Denn all die Beschäftigten, die man als Beamtinnen und Beamte eingestellt hat, wird man nicht so schnell los, wie Sie sich das gerne vorstellen. Also, was macht man? Man ändert das Altersteilzeitgesetz. Ein Gesetz, von dem Herr
Staatsminister Faltlhauser noch vor einiger Zeit gesagt hat, dass es ein sehr gutes Gesetz sei, einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag leiste, indem neue Beschäftigungsverhältnisse geschaffen würden. Das waren die Aussagen seitens der Staatsregierung. Also ein Beschäftigungsgesetz, sprich: Ältere Menschen können früher in Ruhestand gehen, damit jüngere Menschen die Möglichkeit haben, in Arbeit zu kommen. Das war der beschäftigungspolitische Ansatz der CSU und der Staatsregierung. Und fünf Jahre später verabschieden Sie sich von diesem Anspruch. Das ist ein Bruch in diesem Gesetz. Darauf muss hingewiesen werden. Und das erzählen wir auch den Beschäftigten im Freistaat Bayern, Herr Staatsminister Huber, dass Sie einen ganz anderen Ansatz des Altersteilzeitgesetzes auf den Weg bringen. Denn künftig werden alle Stellen, die durch Altersteilzeit frei werden, nicht mehr besetzt, sondern eingezogen. Hinter dem stehen die Beschäftigten des Freistaats Bayern nicht. Manche freuen sich vielleicht, dass sie künftig mit 55 in Altersteilzeit gehen dürfen, wenn der Arbeitgeber das will. Aber es sind nur die Beschäftigten, die durch die Verwaltungsreform überflüssig werden.
Das ist ein Auseinanderspielen von Beschäftigungsgruppen, das sicherlich nicht dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, hinter dem wir alle stehen sollten, und den Sie, Herr Minister Huber und Herr Staatssekretär Meyer – ich spreche Sie jetzt an, denn Herr Faltlhauser ist nicht mehr da; er hat es anscheinend auf der Regierungsbank nicht mehr ausgehalten – verfolgen sollten, anstatt dieses Auseinanderspielen von Beschäftigungsgruppen zu betreiben. Den Gleichheitsgrundsatz bemühen Sie, wenn es um die Anhebung der Arbeitszeit geht. Da ist immer Ihr Argument gewesen: Wenn die Beamten mehr arbeiten müssen, was Sie verordnen konnten, dann müssen künftig auch die Angestellten mehr arbeiten. Deswegen wurden die Arbeitszeitbestimmungen im Tarifvertrag von Ihnen gekündigt.
Bei der Altersteilzeit denken Sie jedoch nicht mehr an diesen Gleichklang – im Gegenteil; da machen Sie Beschäftigte erster und zweiter Klasse. Beschäftigte, die durch die Verwaltungsreform frei werden sollen, dürfen künftig mit 55 Jahren in Altersteilzeit gehen. Die anderen, davon nicht betroffenen Beschäftigten dürfen dann, wenn Sie es genehmigen, erst mit 60 Jahren in Altersteilzeit gehen. So kann man mit den eigenen Beschäftigten nicht umgehen.
Unser Änderungsantrag, auf den Dr. Huber Bezug nahm, beinhaltet diesen Gleichklang. Wir wollen – sowie es auch der Bundesgesetzgeber vorgenommen hat – die Beschäftigten gleichbehandeln. Das bedeutet die Möglichkeit aufzuzeigen, ab 55 Jahren in Altersteilzeit zu gehen.