Protokoll der Sitzung vom 27.01.2005

Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Dann ist das bei Stimmenthaltung der GRÜNEN so angenommen.

Unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen auf Drucksache 15/2370 weise ich darauf hin, dass der Änderungsantrag auf Drucksache 15/2298 seine Erledigung gefunden hat. Die Beratung des Einzelplans 10 ist damit abgeschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf:

Mündliche Anfragen

Wir kommen zu den Fragen, die das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen betreffen. Ich rufe als ersten Fragesteller Herrn Kollegen Maget auf.

Sehr geehrte Frau Ministerin, ich stelle folgende Frage:

Trifft es zu, dass die Bayerische Staatsregierung beabsichtigt, künftig für ihre Personalkostenzuschüsse an Kommunen und Träger für Kindertagesstätten – und möglicherweise auch an andere Einrichtungen und Dienste – die 42-Stunden-Woche zugrunde zu legen, auch wenn die Träger tarifvertraglich an die 38,5-Stunden-Woche gebunden sind und ihnen somit ein erhebliches Defizit entstünde, und wie gedenkt die Staatsregierung, diese Defizite auszugleichen?

(Unruhe – Glocke des Präsidenten)

Frau Staatsministerin, bitte.

Nein, Herr Kollege Maget, das trifft für die Krippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder nicht zu. Hier gibt es bei den Personalkostenzuschüssen keine Kürzungen infolge des Besserstellungsverbotes. Bei der Personalkostenförderung bei der Kinderbetreuung findet das Besserstellungsverbot keine Anwendung. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Zuwendung im Sinne der Bayerischen Haushaltsordnung. Vielmehr erfolgt die Personalkostenförderung auf Grundlage des Bayerischen Kindergartengesetztes in Verbindung mit der Dritten Durchführungsverordnung. Danach orientieren sich die Förderpauschalen generell an der Gesamtvergütung, die für den Sozial- und Erziehungsdienst gemäß der tariflichen Regelung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände festgelegt ist. Dieser tariflichen Regelung liegt unverändert eine regelmäßige Wochenarbeitszeit im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche zugrunde. Es gibt hier keinen Defizitausgleich; diese Frage erübrigt sich damit.

Im Rahmen der Förderrichtlinie „Netze für Kinder“ ist das Besserstellungsverbot aber schon immer fester Bestandteil der Fördergrundsätze gewesen. Nach dem Besserstellungsverbot darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Dies bedeutet, dass bei Neueinstellungen oder Vertragsänderungen ab dem 01.05.2004 die Personalkosten nur noch dann in vollem Umfang förderfähig sind, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt. Bei Neueinstellungen oder Vertragsänderungen ab dem 01.09.2004 muss die wöchentliche Arbeitszeit

42 Stunden betragen. Andernfalls erfolgt eine anteilige Kürzung, statt der 38,5 Stunden entsprechend der 40 bzw. 42 Stunden. Mit Überführung der „Netze für Kinder“ zum 01.09.2006, das ist der Zeitpunkt, zu dem das Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz tatsächlich ernst wird – im Moment haben wir sozusagen noch ein Jahr Planspiel –, wenn dann die kindbezogene Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erfolgt, entfällt die Förderrichtlinie und damit auch das dort geregelte Besserstellungsverbot.

Vor dem Hintergrund Ihrer Anfrage habe ich mich erkundigt, ob bei uns schon solche Fälle aufgelaufen sind. Das ist bisher noch nicht der Fall, Herr Kollege Maget.

Zusatzfrage: Herr Kollege Maget.

Frau Ministerin, bedeutet das, was Sie jetzt ausgeführt haben, für die Situation nach dem Jahr 2006, dass Sie den Basiswert noch einmal verändern und der neuen Arbeitszeitregelung anpassen werden?

Frau Staatsministerin.

Der Basiswert ist sowieso indiziert. Er steigt ständig, auch mit den höheren tariflichen Bezahlungen.

(Franz Maget (SPD): Gilt das auch, wenn eine kürzere Arbeitszeit zugrunde gelegt wird?)

Nein, soweit ich das sehe, bedeutet es das bei dem Basiswert nicht.

(Franz Maget (SPD): Keine Veränderung?)

Nein, keine Veränderung. Hier trifft das Besserstellungsverbot nicht. Es fällt nicht unter die Haushaltsordnung, insofern hat es keine Auswirkungen.

Eine weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Maget.

Eine etwas andere Zusatzfrage: Frau Ministerin, Sie haben die Kinderbetreuungseinrichtungen ausdrücklich genannt. Sie haben sie, außer die „Netze für Kinder“, von der Anwendung des Besserstellungsverbots ausgeschlossen. Planen Sie in anderen sozialen Dienstleistungen oder Einrichtungen die Anwendung des Besserstellungsverbotes?

Frau Ministerin.

Es gibt Förderbereiche, die davon betroffen sind. Das sind die Schwangerenberatung, die Erziehungsberatung, die Jugendsozialarbeit und die arbeitsweltbezogene Jugendarbeit. Diese Förderbereiche sind durchaus betroffen.

Die nächste Frage: Frau Kollegin Johanna Werner-Muggendorfer. Bitte, Frau Kollegin.

Frau Ministerin, wie sieht die finanzielle Beteiligung der Bezirke bei Einzelintegration oder integrativen Gruppen nach dem neuen Entwurf des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes aus?

Sie hätten sich einen kürzeren Titel ausdenken können.

Frau Staatsministerin.

Frau Kollegin Werner-Muggendorfer, die kürzere Formulierung lautet „BayKiBiG“.

Die finanzielle Beteiligung der Bezirke bei Einzelintegration oder integrativen Gruppen wird vom Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz nicht tangiert. Sie wird sich wie bisher auf die jeweils geltenden Sozialhilfebestimmungen stützen. Das ist künftig das SGB XII und nicht mehr das BSHG. Auf dieser Grundlage beteiligen sich die Bezirke insbesondere an den Personalkosten der in integrativen Gruppen erforderlichen zusätzlichen pädagogischen Kraft. Die zusätzliche pädagogische Kraft in den Integrationsgruppen wird es also weiterhin geben. Darüber hinaus decken sie zusätzliche, durch die Integration behinderter Kinder entstehende Kosten ab. Dazu zählen insbesondere die Ausgaben für gezielte behinderungsspezifische Fördermaßnahmen, aber auch sonstige Nebenkosten, wie etwa eine zusätzliche erforderliche pflegerische Betreuung, der Transport der Kinder zum Kindergarten, und im Einzelfall auch der durch die Integration für den Träger verursachte Ausfall von Elternbeiträgen durch die Reduzierung der Gruppenstärke.

Die mit dem Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz einhergehende Umstellung des Finanzierungssystems auf die kindbezogene Förderung wurde von den Bezirken zum Anlass genommen, die Möglichkeiten einer einheitlichen Gestaltung ihrer Finanzierung in diesem Bereich zu überprüfen. Das heißt, alle Bezirke finanzieren das völlig unterschiedlich. Ein Konsens der Bezirke, die Förderpraxis bei integrativen Kindertageseinrichtungen bayernweit zu vereinheitlichen, konnte bislang jedoch nicht erzielt werden.

Zusatzfrage: Frau Werner-Muggendorfer.

Frau Ministerin, trifft es zu, nachdem bei den Kinderkrippen die kindbezogene Förderung bereits eingeführt ist und auch dort Einzelintegration betrieben wird, dass sich die Bezirke an dieser Integration finanziell nicht beteiligen? Diese Auskunft habe ich jedenfalls bekommen.

Frau Staatsministerin.

Das ist bei den Bezirken unterschiedlich. Ich muss dazu sagen, dass sich der Bezirk Oberbayern derzeit einer Ausweitung der Integrationsgruppen gänzlich verweigert. Dadurch entstehen Probleme, gerade für die integrativen Gruppen in den Kinderkrippen. Hier sind aber auch ganz allgemein Probleme entstanden. Ich hoffe allerdings, dass

sich beim Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz die Bezirke noch einmal zusammensetzen und einen Konsens erzielen. Ich kenne die Problemlage in Oberbayern, muss aber erst noch nachschauen, wie die anderen Bezirke das bayernweit handhaben. Probleme in dieser Form sind mir für die anderen Bezirke noch nicht bekannt. Dieser Frage muss ich nachgehen.

Eine weitere Zusatzfrage: Frau Werner-Muggendorfer.

Frau Ministerin, welche Möglichkeiten sehen Sie, vom Ministerium aus auf die Bezirke einzuwirken, damit sie ihren Beitrag dazu leisten? Das kann den Bezirken nicht überlassen bleiben; sie können nicht einfach nach Gutdünken verfahren. In einem Fall würden sie es dann machen, im anderen Fall würden sie sich verweigern. Welche Möglichkeiten sehen Sie, vom Ministerium aus die Bezirke zu veranlassen, ihrer Aufgabe gerecht zu werden?

Frau Staatsministerin.

Vom Grundsatz her haben Kinder mit Behinderungen zwar einen Rechtsanspruch auf die Eingliederungshilfe. Das ist keine Frage. Gleichzeitig muss ich aber sagen, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Eingliederungshilfe insgesamt nicht so ganz konkret formuliert und ausgestaltet hat. Deswegen haben die Bezirke auch durchaus die Möglichkeit, den finanziellen Umfang ihrer Unterstützung zur Integration in Kindertagesstätten jeweils unabhängig voneinander zu bestimmen. Das ist nun einmal so.

Ich dränge auf eine bayernweite Regelung und bin natürlich der festen Überzeugung, dass sich die Bezirke an der Eingliederungshilfe beteiligen müssen. Hier besteht, wie gesagt, ein Rechtsanspruch, und ich werde weiterhin ganz intensiv mit den Bezirken verhandeln, weil ich es für unabdingbar notwendig halte, diese Integration zu bewerkstelligen. Gleichzeitig sage ich aber auch den Integrationsgruppen schon heute, dass es zusätzliche Erzieherinnen und Kräfte in den Integrationsgruppen geben wird, die auch weiterhin gefördert werden.

Dritte und letzte Zusatzfrage: Frau Kollegin Werner-Muggendorfer.

Wie sieht nun die Zukunft der integrativen Gruppen aus? Es hat sich doch gerade bestätigt, dass der Gewichtungsfaktor von 4,5 nicht ausreicht, die dritte pädagogische Kraft zu bezahlen und die verkleinerte Gruppe von 15 die kindbezogene Förderung nicht ausgleicht. Welche zusätzlichen Möglichkeiten haben die Träger, diese integrativen Gruppen weiterhin mit der dritten heilpädagogischen Kraft und der verkleinerten Gruppengröße zu betreiben?

Frau Staatsministerin.

Die zusätzlichen pädagogischen Kräfte, die wir für die Integrationsgruppen benötigen, werden weiter finanziert.

Das kann ich Ihnen jetzt schon sagen. Dabei haben sich die Bezirke auch finanziell beteiligt. Für die Eingliederungsleistungen insgesamt suchen die Bezirke noch nach gemeinsamen Pauschalen für die Förderung.

Damit sind diese Fragen beantwortet. Den nächsten Fragenblock beantwortet Herr Staatsminister der Finanzen. Erster Fragesteller ist Herr Kollege Dr. Runge. Herr Kollege, Sie haben das Wort.

Herr Staatsminister, ich darf Sie fragen:

Wie werden sich die aufgelösten Vermessungsämter als künftige Außenstellen in der Vermessungsverwaltung unterscheiden von den bisherigen Vermessungsämtern, das heißt, in welchem Umfang verändern sie sich im Stellenplan, und welche Aufgaben sollen wegfallen gegenüber den Aufgaben im bisherigen Status als eigenständiges Vermessungsamt?

Herr Staatsminister.