Gesetzentwurf der Abgeordneten Franz Maget, Kathrin Sonnenholzner, Adelheid Rupp und anderer (SPD) zur Änderung des Bestattungsgesetzes (Drs. 15/3388) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Antragsteller begründet. Dafür ist eine Redezeit von zehn Minuten vereinbart worden. Ich darf nun Frau Kollegin Sonnenholzner bitten, zur Begründung an das Rednerpult zu kommen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben vor nicht allzu langer Zeit an dieser Stelle schon einmal ein Bestattungsgesetz in Erster Lesung behandelt. Die SPD-Fraktion hat jetzt auf Drucksache 15/ 3388 einen eigenen Gesetzentwurf zu dem Thema vorgelegt. Wir sprechen hier über ein überaus sensibles Thema, ein Thema, das in meinen Augen keine Polemik politischer Art und keine Ideologisierung verträgt; denn tatsächlich handelt es sich bei den vom Gesetz Betroffenen samt und sonders um Frauen bzw. Menschen in psychischen Ausnahmesituationen. Ich kann aus eigener Erfahrung in meinem früheren Leben als Ärztin sagen, dass die betroffenen Eltern unter der Situation immer sehr leiden und es deswegen wichtig ist, dass wir hier mit dem Respekt und der Würde diskutieren, die dem Anlass angemessen ist.
Ich habe als Ärztin in Bayern noch Zeiten erlebt – das war vor 1994 -, als es noch nicht einmal ein Bestattungsrecht für Fehlgeburten unter 500 Gramm gab. Das war tatsächlich eine menschliche Katastrophe für die betroffenen
Eltern. Seit der Änderung des Bestattungsrechts im Jahr 1994, die den Eltern die Möglichkeit der Bestattung auch für Fehlgeburten, Feten und Embryonen unter 500 Gramm eingeräumt hat, hat sich für die Betroffenen Gott sei Dank eine Menge zum Positiven verändert.
Wir haben, als wir den Entwurf der CSU-Fraktion beraten haben, bereits Bedenken geäußert, was die allgemeine Bestattungspfl icht angeht. Wir haben inzwischen lange Diskussionen mit allen beteiligten Gruppen geführt. Wir haben mit den Kirchen, mit der Ärztekammer, mit den Hebammen, mit den Gynäkologen, mit den Beratungsstellen und auch mit der Krankenhausgesellschaft gesprochen und sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Diskussionen zu dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf gekommen. Wir sehen drei Felder, in denen tatsächlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Es handelt sich um die drei Felder, bezüglich derer wir Artikel 6 des Bestattungsgesetzes geändert haben wollen.
Erstens geht es um die Ausdehnung des Bestattungsrechts auf Schwangerschaftsabbrüche. Das geltende Gesetz regelt das Bestattungsrecht für Feten und Embryonen aus Fehlgeburten. Unser Vorschlag geht dahin, dass man die Bestattungsmöglichkeit, also das Bestattungsrecht, im Gesetz explizit auf Schwangerschaftsabbrüche ausdehnt und dort festschreibt, und zwar insbesondere mit Blick auf die Spätabtreibungen aus medizinischer Indikation.
Der zweite Punkt – und dieser ist ganz entscheidend – ist die Verankerung einer Informationspfl icht der Ärzte bzw. der Beratungsstellen. Tatsache ist, dass trotz des Bestattungsrechts Frauen und Eltern vielfach allein gelassen werden, weil die Beratung entweder ganz fehlt oder die angemessene Sensibilität im Umgang mit der Beratung fehlt. Das Hauptproblem ist nämlich, dass die Betroffenen zum Teil nicht wissen, dass es dieses Bestattungsrecht gibt und dass sie davon Gebrauch machen können. Das gilt im Übrigen vorwiegend für die Fehlgeburten; denn in der Schwangerenberatung wird ohnehin bereits jetzt die Frage, was mit den Feten und Embryonen passiert, zum Thema gemacht.
Für den Umgang mit Fehlgeburten gibt es bereits jetzt viele gute Beispiele, in denen wie im Krankenhaus München-Schwabing mit ausführlichen Informationsmappen gute Informationen geliefert werden. Allerdings muss man sich auch dann, wenn man die Informationspfl icht im Gesetz verankert, darüber im Klaren sein, dass dies nicht bedeutet, dass zwangsläufi g überall eine gute Beratung stattfi ndet. Dazu braucht man tatsächlich die Bereitschaft der beteiligten Gruppen, der Gynäkologen, der Hebammen und des Krankenpfl egepersonals. Das heißt, trotz der gesetzlichen Verankerung muss der Dialog geführt werden, um eine fl ächendeckende Umsetzung zu erreichen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass nicht nur informiert wird, sondern dass den betroffenen Frauen und Eltern auch ausreichend Zeit gegeben wird, ihre Entscheidung zu treffen. Im Krankenhaus Schwabing haben die Eltern dazu 24 Stunden Zeit. Wir wollen, dass in
diesem Gesetz steht, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird.
Der dritte Punkt ist die Genehmigungspfl icht für die Verwendung von Feten und Embryonen zu wissenschaftlichen Zwecken. Nach der bisherigen Rechtslage bedarf diese Verwendung nicht der Zustimmung der betroffenen Frauen und Eltern. Ich glaube, dass wir uns hier einig sind, dass das ein unerträglicher Zustand ist, der korrigiert werden muss.
Im Übrigen ist das auch ein wichtiges Thema in der Schwangerenberatung, wie mir gesagt wurde, weil die Angelegenheit die Frauen tatsächlich sehr bewegt und sie sich fragen, was passiert nach dem Abbruch und kann dieser Fötus für kosmetische Präparate und Ähnliches verwendet werden. Unser Gesetzentwurf sieht vor, dass der Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken jedenfalls ein Elternteil zustimmen muss.
So viel zu den drei Änderungen, die wir zu Artikel 6 des Bestattungsgesetzes vorschlagen. Darüber hinaus hat sich bei uns in den Vorgesprächen mit allen Beteiligten herauskristallisiert, dass es Regelungsbedarf bei dem gibt, was derzeit unter den Begriff „schickliche Beseitigung“ subsumiert wird. Da gilt es nach unserer Auffassung, Regelungen zu fi nden, die die Menschenwürde respektieren, ohne Frauen unter Druck zu setzen und ohne juristische Zweifelsfälle zu schaffen. Dies passiert nach unserer Einschätzung bei dem CSU-Vorschlag. Deswegen halten wir ihn beim Thema der Verankerung einer Bestattungspfl icht nicht für zielführend. Im schlimmsten Fall würde es nämlich – das ist nicht nur unsere Meinung, sondern die Einschätzung fast aller Fachleute – zu juristischen Auseinandersetzungen über den Begriff der Zumutbarkeit kommen, der als unbestimmter Rechtsbegriff in diesem Entwurf steht.
Die Vorstellung, dass Gerichte darüber entscheiden, ob Mütter oder Eltern ihre Kinder individuell bestatten müssen oder nicht, ist für mich unerträglich. Tatsächlich können wir uns aber durchaus vorstellen, dass man für die nicht individuell bestatteten Feten und Embryonen bayernweit eine einheitliche Regelung trifft, die nicht im Gesetz verankert werden muss. Eine solche Regelung wird zum Beispiel in dem von mir bereits erwähnten Krankenhaus Schwabing praktiziert. Dort werden die nicht individuell bestatteten Feten und Embryonen in einer Bestattungskiste gesammelt, eingeäschert und auf einem Gräberfeld auf dem Ostfriedhof bestattet. Das ist ein Verfahren, das man unserer Meinung nach über die Bestattungsverordnung bayernweit einführen könnte. Wir haben dazu auch einen Berichtsantrag gestellt, der zeitgleich mit dem Gesetz im Ausschuss behandelt wird, um uns sagen zu lassen, welche Möglichkeit für alle Beteiligten praktikabel wäre.
Tatsache ist nämlich auch, dass uns alle Fachleute sagen, dass eine Bestattung bei Fehlgeburten und bei Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen in den ersten Wochen medizinisch nicht möglich ist, weil nichts da ist, was man bestatten könnte. Trotzdem gibt es eine
Bestattungspfl icht zum Beispiel in Hamburg und Bremen, wo uns die Landesärztekammern einhellig sagen, sie machen von der Regelung in den ersten 12 Wochen keinen Gebrauch bzw. sie ignorieren das Gesetz, weil sie es nicht umsetzen können. In Nordrhein-Westfalen ist die Bestattungspfl icht ebenfalls festgeschrieben, aber zwei Artikel darunter steht, was mit den Feten und Embryonen passiert, die nicht bestattet werden. Nach unserer Auffassung ist es nicht sinnvoll, ein Gesetz zu verabschieden, von dem man von vornherein weiß, dass es in großen Teilen nicht umsetzbar ist. Wir halten das für ein Stück Unehrlichkeit im Umgang mit diesem Thema.
Noch einmal: Wir haben den Berichtsantrag gestellt und eine Änderung des Bestattungsgesetzes vorgeschlagen, von der wir nach allen Vorgesprächen meinen, dass sie den Interessen aller Beteiligten gerecht werden kann. Ich hoffe sehr, dass wir im Ausschuss zu einer konsensualen Lösung kommen, mit der letztlich alle leben können.
Frau Kollegin Sonnenholzner, Sie hatten für die Antragstellung zehn Minuten Zeit. Ich eröffne die Aussprache. War in Ihrem Beitrag die Aussprache schon inbegriffen, oder wollen Sie sich noch einmal melden?
Vielen Dank, auch für die Zeitersparnis. Dann darf ich für die CSU-Fraktion Frau Kollegin Dr. Fickler das Wort erteilen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Sonnenholzner, ich glaube, wir sind uns darin einig, dass dieses Thema keine Polemik verträgt. Die Erste Lesung zu unserem Gesetzentwurf und die daran anschließende Aussprache haben gezeigt, dass wir alle miteinander sehr sensibel mit diesem Thema umgegangen sind.
Ihr Gesetzentwurf greift das Anliegen der CSU-Fraktion auf, künftig auch für Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen ein Bestattungsrecht einzuführen. Wir begrüßen es, dass wir uns hier in Übereinstimmung befi nden; denn selbst wenn heute Eltern wünschen, ihr Kind, zum Beispiel nach einer Spätabtreibung aufgrund medizinischer Indikation, zu bestatten, ist dies nach heutiger Rechtslage nicht möglich. Für diese Kinder kommt heute nur eine schickliche Beseitigung, wie bei Körper- und Leichenteilen, infrage.
Ebenso wie unser Gesetzentwurf sieht Ihr Gesetzentwurf vor, dass die Verwendung von Fehlgeburten sowie von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen für wissenschaftliche und medizinische Zwecke von der Zustimmung zumindest eines Elternteils abhängig gemacht wird. Die Eltern sollen auch ausreichend über die Möglichkeiten des Bestattungsrechts informiert werden. Dies ist auch in unserem Gesetzentwurf vorgesehen.
Frau Kollegin Sonnenholzner, Ihr Gesetzentwurf bleibt allerdings in einem Punkt hinter unseren Vorschlägen zurück. Dieser Punkt ist für uns ganz wesentlich und entscheidend. Ihr Gesetzentwurf berücksichtigt nicht die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, die die Würde des Menschen nach seinem Tod betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über Beginn und Ende der grundgesetzlich geschützten Menschenwürde führt meines Erachtens kein Weg an unserem Gesetzentwurf vorbei.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass der Schutz der Menschenwürde spätestens mit der Nidation beginnt und über den Tod hinaus andauert, unabhängig davon, ob der Mensch geboren wird oder nicht. Der Gesetzentwurf der SPDFraktion sieht lediglich ein Bestattungsrecht für Fehlgeburten oder Feten und Embryonen vor. Wird von diesem Recht zur Individualbestattung kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, wonach diese in hygienischer und schicklicher Weise zu beseitigen sind. Damit bleibt der Schutz der Menschenwürde in dem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion unvollständig.
Bereits nach der jetzt geltenden Fassung des Bestattungsgesetzes sind Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte verpfl ichtet, eine Fehlgeburt oder einen Fetus in hygienischer und schicklicher Weise zu beseitigen. Konkret bedeutet dies, dass deren sterbliche Überreste in zwei speziell dafür vorgesehenen Krematorien einzuäschern sind. Leider entspricht die geläufi ge Handhabung in den Praxen – soweit wir dies in Erfahrung bringen konnten – nicht dieser gesetzlichen Vorgabe. Die Entsorgung der Überreste in den Müll bzw. in die Kanalisation widerspricht dem grundgesetzlich verankerten Schutz der Menschenwürde und ist darüber hinaus ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht.
Der Gesetzentwurf der CSU-Fraktion geht weiter als der Ihre und schreibt demgegenüber vor, dass, falls keine Individualbestattung gewünscht wird, die Fehlgeburten bzw. Embryonen durch den Verfügungsberechtigten oder, subsidiär, durch den Inhaber des Gewahrsams zur Ruhe gebettet werden müssen.
Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion schreibt zwar, wie unser Gesetzentwurf, vor, dass Fehlgeburten, Feten und Embryonen nur zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken herangezogen werden können, wenn dies von den Eltern bzw. den Verfügungsberechtigten so gewünscht wird und dem zugestimmt wird. Frau Kollegin Sonnenholzner, Ihr Gesetzentwurf lässt aber offen, was mit den Fehlgeburten, Feten und Embryonen geschieht, wenn diese Zustimmung erteilt wurde und die Überreste nicht mehr für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
In unserem Entwurf ist vorgesehen, dass die Überreste nach Abschluss der medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecke ebenfalls auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten sind. Frau Kollegin Sonnenholzner, auch wir haben mit Vertretern des Schwabinger Krankenhauses gesprochen. Ich habe schon bei der Vorstellung unseres Gesetz
entwurfs gesagt, dass wir eine Informationsoffensive, auch bei den Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten, starten wollen, bei der wir Beispiele anführen wollen, wo unser Anliegen bereits heute in vorbildlicher Weise umgesetzt wird. Dazu gehört natürlich auch die Handhabung, wie sie im Schwabinger Krankenhaus praktiziert wird. Wir meinen, dass dies der richtige Weg ist. Deshalb werden wir unseren Gesetzentwurf vertreten und Ihren Gesetzentwurf ablehnen.
Frau Präsidentin, meine Herren und Damen! Der Gesetzentwurf und der darin enthaltene Vorschlag der SPD ist eine Reaktion auf den Entwurf der CSU, der, wie ich bei dessen Erster Lesung schon ausgeführt habe, sehr sperrig ist und eine Reihe von Umsetzungsschwierigkeiten mit sich bringt. In Teilen enthält er auch Vorgaben, die nicht unserer politischen Einschätzung folgen.
Im Gesetzentwurf der SPD wurde versucht, einen Kompromiss zu fi nden und eine Alternativlösung aufzuzeigen. Ich muss jedoch gestehen, dass ich auch bei diesem Entwurf ein paar Probleme erkenne, von denen ich noch nicht weiß, ob wir sie in der Debatte im Ausschuss oder bis zur Zweiten Lesung klären können.
Ich möchte einen kleinen Hinweis geben. Wahrscheinlich handelt es sich nur um einen Schreibfehler oder um einen Flüchtigkeitsfehler: Im Problemaufriss schreiben Sie, dass es ein Bestattungsrecht für Fehlgeburten unter 500 Gramm gebe. Genau das ist nicht der Fall. Wahrscheinlich müsste es „kein Bestattungsrecht“ heißen. Dies ist lediglich eine Kann-Bestimmung, die es ermöglicht – wenn man es denn will –, Feten unter 500 Gramm zu bestatten.
In drei Punkten sind wir uns, glaube ich, fraktionsübergreifend einig: Es gibt diese Lücke, die nach unserer Meinung geschlossen werden sollte, dass für Feten unter 500 Gramm oder für Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen eine Bestattungspfl icht eingeführt werden sollte. Der zweite Punkt, bei dem wir uns einig sind, ist, dass Eltern die Möglichkeit erhalten sollten zu entscheiden, wie sie mit diesem Schicksalsschlag oder auch mit der freiwilligen Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch umgehen möchten und welchen Weg sie wählen wollen. Es kann durchaus sein, dass sich Eltern oder Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen, gegen eine Beerdigung oder Feuerbestattung entscheiden. Dann tritt die Frage auf, wie Sie diese Feten oder Embryonen – ich muss jetzt in Anführungsstrichen das hässliche Wort verwenden, weil es rechtlich geboten ist – „beseitigen“ wollen. Ich weiß nicht, wie Sie dieses Problem lösen wollen. Wie wollen Sie in solchen Fällen verfahren?
Die SPD hat im Sozialausschuss einen Antrag gestellt, mit dem sie eine Diskussion über das Thema erreichen will,
wie denn eine schickliche Beseitigung aussehen soll. Das ist ein Problem, wofür wir eine Regelung fi nden müssen.
Wir stimmen auch darin überein, dass Informationsmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Die Betroffenen müssen wissen, welche Möglichkeiten und Rechte sie haben. Dabei stellt sich die Frage, ob dies eine Pfl icht sein soll, und wenn ja, ob die Einrichtung verpfl ichtet werden soll, diese Information über die Bestattungsmöglichkeiten vor, während oder kurz nach einem Schwangerschaftsabbruch weiterzugeben, wie dies die SPD in ihrem Antrag fordert. Dazu muss ich sagen: Eine Informationspfl icht erst an dieser Stelle halte ich für viel zu spät. Es ist zu spät, wenn eine Frau kurz vor oder kurz nach einem Schwangerschaftsabbruch steht.
Herr Kollege Maget, das haben wir in der Ersten Lesung zum CSU-Gesetzentwurf ausgeführt. Wir haben gesagt, dass eine solche Information in dieser besonderen Situation der Frauen, in der sie unter Druck stehen und in der für sie andere Dinge wichtig sind, viel zu spät käme. Wir haben deshalb vorgeschlagen, dass diese Informationen von den Beratungseinrichtungen frühzeitig weitergegeben werden sollen.
Ich glaube auch, dass man die Beratungseinrichtungen dazu durchaus verpfl ichten kann. Ich halte es für besser, bereits im Vorfeld darauf hinzuweisen, wie der weitere mögliche Weg ist. Die Beratungseinrichtungen kennen die Frau, die sie vor sich sitzen haben, sehr viel besser als der Arzt oder die Krankenschwester, die nur kurz mit der Frau zu tun haben. Da deren Personal für diese Konfl iktsituation geschult ist, kann es sehr viel sensibler mit diesem Thema umgehen, womit ich nicht unterstellen will, dass Ärzte und Krankenschwestern das nicht tun. Man muss aber sehen: Bei der Behandlung handelt es sich um einen Vorgang, der Schlag auf Schlag geht.
Gut ist die Einwilligung, die Sie von einem Elternteil fordern, wenn es um die Verwendung für wissenschaftliche und medizinische Zwecke geht.
Wir sind auf die Debatte gespannt. Wir sehen zwar Handlungsbedarf, sind aber mit beiden Gesetzentwürfen noch nicht glücklich.