Wir können uns durchaus darüber unterhalten, wo wir Verbesserungen vornehmen sollten, aber wenn Sie den ländlichen Raum jetzt entdecken, dann kann ich nur sagen, das ist zwar gut, aber die Aktuelle Stunde hat die Union beantragt und nicht Sie.
Die Fraktion hat sogar eine spezielle Tagung durchgeführt. Sie dagegen haben den ländlichen Raum in der Vergangenheit sträfl ich vernachlässigt. Ich möchte hier nicht auf Wahlergebnisse anspielen. Der ländliche Raum erhält von Ihnen keine Unterstützung. Wir sind die wahren Partner; das wissen auch die Leute.
Gesetzentwurf der Staatsregierung über Fragen der kommunalen Gliederung des Staatsgebiets, zur Änderung von Vorschriften über kommunale Namen und zur Aufhebung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drs. 15/3946) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Eine Aussprache hierzu fi ndet nicht statt. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Heilberufe-Kammergesetzes (Drs. 15/3947) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Eine Aussprache hierzu fi ndet nicht statt. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Drs. 15/3993) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Ich darf Frau Justizministerin Dr. Merk das Wort erteilen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie werden sich sicher daran erinnern, dass sich der Bayerische Landtag im Frühjahr 2000 einmütig für das Bayerische Schlichtungsgesetz ausgesprochen hat. Die Ziele, die zu dieser Zeit verfolgt wurden, gelten heute
Mit der Einführung des vorgerichtlichen obligatorischen Schlichtungszwangs bei bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten haben wir im Jahr 2000 einen neuen Weg eingeschlagen. Die Befristung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes bis zum Jahresende 2005 war deshalb ebenso geboten wie eine genau Evaluation dieses Gesetzes und seiner Auswirkungen auf die gerichtliche Praxis und das Schlichtungswesen in Bayern.
Das Staatsministerium der Justiz hat zusammen mit der Universität Erlangen-Nürnberg in den Jahren 2001 bis 2004 die Erfahrungen mit diesem Gesetz erfasst und ausgewertet, wobei wir vor allem von der Bayerischen Landesnotarkammer tatkräftig unterstützt wurden. Die Ergebnisse wurden im Abschlussbericht von Prof. Greger niedergelegt. Gezeigt hat sich Folgendes:
Erstens. Bei den vermögensrechtlichen Bagatellstreitigkeiten – das heißt bei einem Streitwert von bis zu 750 Euro – hat sich dieser Schlichtungszwang nicht bewährt. Dafür gibt es hauptsächlich folgende Gründe: Es hat sich herausgestellt, dass allein die Anknüpfung an einen bestimmten Streitwert nichts darüber aussagt, ob ein Verfahren für eine Schlichtung geeignet ist oder nicht. Bei geringen Streitwerten stehen oftmals der Aufwand und der Ertrag eines Schlichtungsverfahrens für alle Beteiligten in keinem vertretbaren Verhältnis mehr. Die große Mehrzahl der Gläubiger hat das Mahnverfahren dem Schlichtungsverfahren vorgezogen, womit ein faktischer Grund besteht.
Angesichts dieses eindeutigen Befundes schlägt der Gesetzentwurf vor, auf den Schlichtungszwang bei Bagatellstreitigkeiten zu verzichten. Eine nennenswerte Mehrbelastung der bayerischen Amtsgerichte durch die Abschaffung des Schlichtungszwangs steht nicht zu erwarten, da die große Masse der Streitigkeiten auch bisher schon im Mahnverfahren erledigt worden ist.
Zweitens. Wesentlich anders hat sich das Ergebnis der Auswertung beim Schlichtungszwang für Nachbar- oder Ehrschutzstreitigkeiten dargestellt. Hier hält die Rechtspraxis einen Zwang zum vorgerichtlichen Einigungsversuch tatsächlich für berechtigt; denn hier geht es typischerweise um gestörte zwischenmenschliche Beziehungen, denen man mit einer Schlichtung eher gerecht werden kann als mit einem streitigen Gerichtsverfahren. Kurz gesagt: Die Äste des Baums, die in das Nachbargrundstück ragen, ärgern zwar, aber in einem Großteil der Fälle ist der Hintergrund eine Streitigkeit, die schon sehr viel länger dauert und tief gehender ist.
Die Staatsregierung schlägt vor, den obligatorischen Schlichtungsversuch in diesen Bereichen fortzuführen.
Wir sehen das Spektrum aussichtsreicher Schlichtungsfelder damit aber nicht als erschöpft an. Die Landesjustizverwaltungen prüfen derzeit unter Einbeziehung der gerichtlichen Praxis und auch aller betroffenen Verbände, ob man die obligatorische Schlichtung auf weitere Bereiche ausdehnen sollte. Als Beispiele möchte ich
nennen Wohnungsmietsachen, Wohnungseigentumssachen, Familiensachen, Nachlasssachen, Bausachen, Verkehrsunfallsachen oder andere Haftungsansprüche. Da das Prozessrecht Bundesmaterie ist, wird zunächst eine Änderung der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlagen erforderlich sein, ehe wir im Anschluss landesrechtlich tätig werden können.
Die Überlegungen auf Bundesebene werden nicht bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Daher wollen wir zunächst die Geltung unseres Schlichtungsgesetzes, und zwar in dem von mir vorgestellten Umfang, verlängern, das heißt ohne den Schlichtungszwang für vermögensrechtliche Bagatellstreitigkeiten. Wir wollen dieses Schlichtungsgesetz verlängern. Vorgesehen ist eine Verlängerung um drei Jahre, also bis zum Jahr 2008. Bei einer späteren Aufnahme weiterer Materien werden dann insbesondere die Verfahrensregelungen und die Kostenregelungen der Neuausrichtung des Gesetzes anzupassen sein.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Evaluation des Bayerischen Schlichtungsgesetzes hat noch eines gezeigt: dass sich im allgemeinen Rechtsbewusstsein doch eine Bewegung ergeben hat. Schlichtung und Mediation erreichen immer mehr Bekanntheit und beginnen langsam, in der Rechtswirklichkeit Fuß zu fassen. Ich möchte besonders die Bemühungen der bayerischen Notare und Rechtsanwälte anerkennen, die sich gerade für eine Förderung der Streitschlichtung einsetzen. Wie Sie wissen, steigt die Geschäftsbelastung der bayerischen Zivilgerichte in erster Instanz ständig weiter, und das bei ständig sinkenden Richterzahlen. Deshalb müssen und wollen wir auch in Zukunft besonderen Wert auf die Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung dort legen, wo es sinnvoll ist. Das Staatsministerium der Justiz verfolgt seit Jahren alle Erfolg versprechenden Ansätze, um unsere Rechtskultur gerade auch in diesem Bereich fortzuentwickeln. In diesem Sinne bitte ich Sie sehr herzlich, das Vorhaben mit Ihrer Stimme zu unterstützen.
Ehe ich die Aussprache eröffne, darf ich eine Delegation aus der Provinz Gansu in China herzlich bei uns begrüßen, an der Spitze Herrn Wirtschaftsminister Li Ping. Die Delegation bespricht hier die Themen der Windenergie, wofür eine große Nachfrage besteht, und der berufl ichen und dualen Bildung. Herzlich willkommen hier im Hause.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es gibt nichts zu beschönigen: Die großen Erwartungen, mit denen das Bayerische Schlichtungsgesetz 1999 bzw. im Jahr 2000 befrachtet worden ist, sind mitnichten erfüllt worden, ganz im Gegenteil. Ich möchte auch daran erinnern, dass ich schon damals als Praktiker darauf hingewiesen habe, dass manche Entwicklungen, die man sich von diesem Gesetz versprochen hat, in der Realität nicht eintreten werden.
Tatsache ist erstens, dass die Parteien regen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht haben, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten anstelle des Gangs zum Gericht sofort ein Mahnverfahren einzuleiten, um damit dem Schlichtungszwang zu entgehen.
Zweitens war der Geschäftsanfall insgesamt außerordentlich bescheiden. Im Gesetzentwurf im Jahr 1999 hat man gemeint, es gäbe im Jahr etwa 18 000 Fälle, die für die Schlichtung zugänglich wären. Tatsächlich waren es im besten Jahr, das untersucht worden ist, im Jahr 2003, lediglich 3000, von denen auch nur ein geringer Teil erfolgreich war.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, damit ist nicht die Idee der außergerichtlichen Schlichtung gescheitert, sondern der Zwang zur Schlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, weil die Umgehungsmöglichkeit genutzt wird, solange es sie gibt, und weil der Betrag von 750 Euro kein Kriterium dafür ist, ob sich ein Rechtsstreit für die Schlichtung eignet oder nicht. Es ist vernünftig, das Gesetz jetzt nicht zu beerdigen; denn wenn wir nichts tun, würde das Gesetz Ende Dezember außer Kraft treten. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ist es vernünftig, das Gesetz zu modifi zieren. Wir werden dem Vorschlag der Staatsregierung, natürlich vorbehaltlich einer genaueren Diskussion in den Ausschüssen, aller Voraussicht nach zustimmen.
Eine Folge des Gesetzes ist auch, dass wir in Bayern mittlerweile eine große Infrastruktur an Schlichtungseinrichtungen haben. Nicht nur alle 500 Notare sind von Gesetzes wegen Schlichtungsstellen, auch 1100 Anwälte sind als Schlichter zugelassen, wenngleich die Hälfte davon überhaupt keinen einzigen Fall zu bearbeiten hatte. Jedenfalls haben wir jetzt eine Infrastruktur an Schlichtungsstellen, die es in Zukunft zu nutzen gilt. Auf Bundesebene geht es darum, § 15 a EGZPO so zu modifi zieren, dass weitere Verfahren in die freiwillige Schlichtung aufgenommen werden können.
Als Fazit sage ich noch einmal: Nicht die Idee der Schlichtung ist gescheitert, sondern die Idee der Zwangsschlichtung. Künftig muss die Parole gelten: Jeder darf, und keiner muss. Deswegen müssen neue Materien in die Schlichtung einbezogen werden. Das setzt allerdings eine Änderung der Bundesgesetzgebung voraus. Wir sind uns offensichtlich auch darin einig, dass diese mittelfristig kommen soll. In diesem Sinne, meine Damen und Herren, kündige ich eine kritische Begleitung des Gesetzentwurfs und aller Voraussicht nach unsere Zustimmung an.
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Frau Staatsministerin und Kollege Schindler haben das Schicksal des Schlichtungsgesetzes in den vergangenen drei Jahren richtig dargestellt. Herr Schindler, Sie und ich kennen das aus der Praxis. Wo immer es möglich war, wurde in vermögensrechtlichen Sachen der Umweg über den Mahn
bescheid genommen. Dort, wo schnell absehbar war, dass die Schlichtung nichts nützen wird, hat man den Schlichtungstermin einseitig verstreichen lassen.
Dafür muss man sich im Nähkästchen erst einmal auskennen. In vielen Fällen haben wir den Termin vor Gericht dadurch erreicht, dass die formalen Voraussetzungen dafür da waren.
Herr Schindler, für Ihre Ankündigung, die Beratung im Ausschuss kritisch zu begleiten, bin ich dankbar. Das passt auch sehr gut zum Thema „Schlichtungsgesetz“. Es wäre schon merkwürdig, wenn wir ausgerechnet über das Schlichtungsgesetz streiten würden. Sie haben gesagt, wir sollten weitere Verfahren aufnehmen, aber ohne Zwang. Hier sehe ich einen Diskussionsbedarf im Ausschuss. Wir müssen uns über die einzelnen Verfahrensarten unterhalten, darüber, ob es wirklich sinnvoll ist, bei allen ohne Zwang zu arbeiten, oder ob es welche gibt, wo der Zwang sinnvoll war. Nach meiner persönlichen Einschätzung hat sich bei den Ehrschutzsachen schon bewährt, dass wir dort den Zwang zur Schlichtung haben, weil die Menschen gerade bei Ehrschutzsachen auf der Suche nach einem Schiedsrichter sind, nach jemandem, zu dem sie aufsehen können und der entscheidet. Mit der Wahl von Organen der Rechtspfl ege ist es uns gelungen, außerhalb der gerichtlichen Tätigkeit bei einem Drittel der Fälle schnell und frühzeitig ein Ende herbeizuführen.
Ich bedanke mich ausdrücklich für Ihre Ankündigung konstruktiver Kritik. Ich denke, dass wir über die Parteigrenzen hinaus alle daran interessiert sind, speziell die Streithanselei zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass sich unsere Rechtspfl ege um die Dinge, die anfallen, kümmern kann. Das, was bereits vor Tätigwerden der Gerichte erledigt werden kann, soll in geeigneter Weise, kompetent und für den Rechtsuchenden zufriedenstellend erledigt werden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Vorab eine Entschuldigung an die Frau Justizministerin: Ich war gerade bei der Entscheidung zum Bayerischen Obersten und konnte deswegen – ich bitte um Nachsicht – Ihre Ausführungen nicht hören.