Der Bundesrat hat dann festgestellt: Dadurch, dass der Bund ausgestiegen ist und es zu einer Länderaufgabe
gemacht hat, hat er die Regionalisierungsmittel erhöht. Das heißt auch, dass es zulässig ist, für den § 45 a auch Regionalisierungsmittel einzusetzen. Das genau ist der Zusammenhang. Wenn seinerzeit die Regionalisierungsmittel erhöht worden sind, um einen Ausgleich für die Länderaufgabe zu schaffen, dann darf man natürlich auch einen Teil dieser Gelder einsetzen. Ich behaupte und stelle fest, dass es sich um keine Fehlverwendung handelt. Sie haben alle Möglichkeiten, und zwar sowohl beim Rechnungshof, im Haushaltsausschuss und dergleichen mehr. Wir haben nicht das Geringste zu verbergen. Wir geben dem Bayerischen Landtag Auskunft über jeden Euro, nicht nur über Millionenbeträge. Ich behaupte, dass es im Grunde nach der rechtlichen Würdigung keine Fehlverwendung der Gelder gegeben hat.
Eines muss ich aber sagen: Ich bin der Meinung, wenn mich die GRÜNEN loben würden, wäre ich eine Fehlbesetzung.
Herr Huber, zu Ihrer eben geforderten Unterlassungserklärung: Ich wiederhole unsere Behauptung und diese Behauptung entspricht den Fakten: Beispiel eins: § 45-a-Mittel: zweistelliger Millionenbetrag, im Nachtragshaushalt wieder vier Millionen. Beispiel zwei: Mittel zur Finanzierung des Transrapid – auch zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie vehement immer gesagt haben, der Transrapid sei kein Nahverkehrsmittel, und trotzdem sind Nahverkehrsgelder hergenommen worden. Drittes Beispiel: Fernverkehr – Beispiel NeuUlm 21, und zwar nicht nur Maßnahmen, die Sie dem Nahverkehr zuschreiben können.
Zu Ihrer zweiten wunderschönen Aussage, meine Hauptfunktion sei es, mich mit und an Ihnen zu reiben: Also Herr Huber, wirklich nicht; das ist schon eine Frage der Ästhetik und des Geschmacks.
Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache geschlossen.
Wer dem Dringlichkeitsantrag auf der Drucksache 15/ 4903 – das ist der Antrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN – seine Zustimmung geben will, den
bitte ich um das Handzeichen! – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das ist die CSU-Fraktion. Stimmenthaltungen? – Das ist die SPD-Faktion. Damit ist der Dringlichkeitsantrag abgelehnt.
Wer dem Dringlichkeitsantrag 15/4934 – das ist der Antrag der SPD-Fraktion – seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? – Das ist die CSU-Fraktion. Damit ist der Dringlichkeitsantrag abgelehnt.
Dringlichkeitsantrag der Abg. Joachim Herrmann, Thomas Kreuzer, Peter Welnhofer, Dr. Jakob Kreidl u. Frakt. (CSU) Wirksamer Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern (Drs. 15/4904)
Dringlichkeitsantrag der Abg. Franz Maget, Franz Schindler, Bärbel Narnhammer u. a. u. Frakt. (SPD) Wirksamer Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern (Drs. 15/4935)
Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Für die CSUFraktion hat sich Herr Kollege Kreuzer zu Wort gemeldet.
Frau Präsidentin, Hohes Haus! Der wirksame Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern ist ein wichtiges Anliegen. Das ist heute Allgemeingut. Allgemeingut ist inzwischen fast auch, dass dies auch für Täter gelten muss, die verurteilt worden sind und ihre Strafe abgesessen haben, also für Täter nach der Strafverbüßung. Bei einer weiteren Gefährlichkeit gilt der Vorrang des Schutzes möglicher Opfer, zum Beispiel von Kindern oder von Frauen. Ich füge hinzu: Dies gilt für alle Opfer von Gewaltstraftaten.
Das war nicht immer so. Ich glaube, dass wir mit unserer Initiative die Gesetzgebungstätigkeit zu diesem Thema zu einem vorläufi gen Ende bringen. Wir schließen letzte Lücken. Ich werde es Ihnen aber nicht ersparen, auf die Geschichte dieser Gesetzgebungstätigkeit einzugehen. Ich habe mir einmal Initiativen der CSU-Fraktion und die Protokolle über die Debatten der letzten Jahre – das Thema reicht zurück bis in die letzte Legislaturperiode des Landtags – angesehen. Als wir das erste Mal die nachträgliche Sicherheitsverwahrung von Tätern gefordert haben, bei denen sich nachträglich herausgestellt hat, dass sie weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich sind, wurde dies sowohl von der SPD als auch von den GRÜNEN im Bayerischen Landtag zunächst einmal rundweg abgelehnt.
Sie haben damals Diskussionen nach dem Motto „Ne bis in idem“ begonnen, also dass niemand zweimal bestraft werden darf. Auch in der rot-grünen Bundesregierung in Berlin hat niemand am Anfang die Notwendigkeit gesehen, bis wieder schwere Fälle in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind und der Bundeskanzler den Ausspruch tat: „Wegsperren, und zwar für immer.“ Erst dann war dieses Thema auf Bundesebene in der Diskussion.
Anschließend konnte sich Rot-Grün in Berlin nicht einigen und hat plötzlich eine Länderkompetenz bei diesem Thema ausgemacht. Berlin hat behauptet, die Bundesländer seien für die nachträgliche Sicherheitsverwahrung und den Schutz der Bevölkerung zuständig. Der Bayerische Landtag und das Innenministerium haben dieses Thema mit dem Ziel der Prävention im Anschluss daran aufgenommen. Die Opposition im Bayerischen Landtag hat daraufhin härtesten Widerstand gegen die Einführung einer nachträglichen Sicherheitsverwahrung geleistet.
Meine Damen und Herren, erst nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bundeszuständigkeit festgestellt hat, die vorher von Frau Zypries bestritten wurde, hat Berlin über eine entsprechende Regelung beraten. Das ist die Geschichte. Wenn es nach den Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag ginge, wären die Opfer heute noch schutzlos. Das ist die Realität. Sie haben alles abgelehnt, was wir in dieser Richtung beantragt haben. Die Sache hat sich jahrelang hingezogen. Das ist ein schweres Versagen von Rot-Grün. Ihre Parteifreunde in Berlin sind viel früher zu der notwendigen Erkenntnis gekommen als Sie in München. Sie haben über Jahre hinweg schwer versagt. Das müssen Sie sich vorwerfen lassen.
Wir sind mit der nachträglichen Sicherheitsverwahrung weitergekommen. Drei Punkte müssen jedoch noch geklärt und verbessert werden: Dabei geht es zunächst um Fälle, in denen bei Ersttätern bereits in der Hauptverhandlung die Tatsachen für die weitere Gefährlichkeit bekannt sind, aber der Tatrichter keine Sicherheitsverwahrung aus rechtlichen Gründen verhängen darf, weil es sich um einen Ersttäter handelt. In solchen Fällen brauchen wir die Möglichkeit, eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung zu verhängen, wenn die Gefährlichkeit bei diesem Täter auch nach der Strafverbüßung vorliegt, obwohl wir dann an Tatsachen anknüpfen, die bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung bekannt sind.
Die Anordnung der nachträglichen Sicherheitsverwahrung muss auch bei einer Verurteilung als Jugendlicher oder Heranwachsender möglich sein. Diese Möglichkeit besteht nach dem geltenden Recht nicht. Für eine Person, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird, kann keine nachträgliche Sicherheitsverwahrung angeordnet werden.
Wir hatten in München den schlimmen Fall mit dem kleinen Peter. In diesem Fall handelte es sich um einen solchen Täter. In solchen Fällen muss gelten, dass der Opferschutz Vorrang hat.
Das mögliche Opfer, die Familie und die Angehörigen interessiert es überhaupt nicht, ob der Täter, der ent
lassen wird, zum Zeitpunkt der Tat 19, 20 oder 22 Jahre alt war. Die Auswirkungen sind immer die gleichen. Hier muss der Grundsatz gelten: Weiterhin gefährliche Straftäter können nicht aus der Haft entlassen werden. Wir können sie nicht auf die Bevölkerung loslassen. Wir müssen die Menschen schützen. Dies ist Aufgabe der Politik.
Mit diesen Ergänzungen im Strafrecht werden wir eine Lücke schließen. Ich weise darauf hin, dass die Täter, um die es hier geht, in aller Regel zum Zeitpunkt der Entlassung keine Jugendlichen und Heranwachsenden mehr sind. Diese Täter haben zumeist langjährige Freiheitsstrafen verbüßt und befi nden sich weit im Erwachsenenalter, wenn diese Gefährlichkeit festgestellt wird. Im Extremfall befi nden sie sich bereits im mittleren Erwachsenenalter. Schließlich wird ein Täter mit 30 oder 35 Jahren, wenn er zum Beispiel im Alter von18 Jahren einen Sexualmord begangen hat, immer noch nach Jugendstrafrecht verurteilt. Selbst bei einem solchen Täter könnten wir nach der heutigen Rechtslage bei der Haftentlassung keine nachträgliche Sicherheitsverwahrung anordnen, obwohl er zum Zeitpunkt der Entlassung vielleicht 50 Jahre alt ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn wir diese beiden Lücken schließen, glaube ich, dass wir im Strafrechtsbereich weit gekommen sind. Rechtlich gesehen haben wir dann den Sicherheitsanspruch der Bevölkerung bestmöglich verwirklicht. Der Fall der 13-jährigen Stephanie aus Dresden hat weitere Fragen der Prävention aufgeworfen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass ein Informationsaustausch zwischen Meldebehörden und Polizei in Bayern über einen Abgleich der Meldedaten und im Kriminalaktennachweis bereits vor Ort erfolgt. Trotzdem glauben wir, dass wir überprüfen müssen, ob wir nicht eine zentrale Datei – vielleicht sogar bundesweit – brauchen, um eine weitere Verbesserung herbeizuführen. Diese Frage lässt sich momentan nicht abschließend beantworten. Hier muss im Einzelfall geprüft werden. Wir bitten das Innenministerium um diese Prüfung. Wir müssen alles dafür tun, dass entlassene Sexualstraftäter nicht unerkannt an einem Ort leben, sondern dass die Sicherheitsbehörden wissen, wer sich wo aufhält, damit zum Beispiel bei einem Verschwinden eines Opfers zugegriffen und überprüft werden kann. Wir bitten das Innenministerium um diese Prüfung.
Ich denke, dies ist ebenfalls eine Lücke, die wir schließen müssen. Die SPD in Bayern ist inzwischen in der politischen Realität angekommen und hat anerkannt, dass wir eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung brauchen. Ich habe die Geschichte erzählt. Herr Kollege Schindler, zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch gar nicht im Rechtsausschuss. Das waren noch andere Zeiten und andere handelnde Personen, zum Beispiel Ihr Vorgänger Dr. Hahnzog. Wir können Ihrem Antrag zustimmen, obwohl er nicht besonders ideenreich ist. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie haben in Ziffer 1 mit wenigen Ausnahmen fast wortgleich vom Koalitionsvertrag abgeschrieben und in Ziffer 2 fast wortgleich aus unserem Antrag. Das ist gut so; denn wenigstens ist der Antrag
Sie sind in der Realität angekommen. Die GRÜNEN werden das nie tun. Wer die Ausführungen von Kollegin Stahl gelesen hat, als wir zuletzt einen Dringlichkeitsantrag in dieser Sache gestellt haben, weiß dies. Sie werden nie begreifen, dass Opferschutz vor Täterschutz kommt. Sie zu überzeugen, ist ein völlig überfl üssiges Unterfangen. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu unserem Antrag. Wir werden dem Antrag der SPD zustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Kreuzer, Sie haben davon geredet, dass die SPD jetzt endlich in der Realität angekommen sei. Für dieses Kompliment bedanke ich mich. Ihr Kompliment kann ich aber nicht zurückgeben, denn zur Realität gehört mittlerweile auch ein Koalitionsvertrag, in dem die Koalitionsparteien – zu denen gehört, wenngleich sie die Kleinste ist, auch die CSU – Wesentliches dessen, was Sie heute mit diesem Dringlichkeitsantrag fordern, bereits geregelt haben. Deshalb stellt sich ebenso wie beim vorherigen Tagesordnungspunkt die grundsätzliche Frage, ob Sie jetzt koalitionstreu sind, ob Sie das, was im Koalitionsvertrag steht, nur unterstützen wollen, oder ob mit Ihrem Antrag noch einmal draufgesattelt werden soll. Das haben Sie leider nicht ausgeführt.
Eine zweite Bemerkung, meine Damen und Herren. Sie haben davon geredet, dass Opferschutz zwischenzeitlich Allgemeingut geworden sei. Das stimmt. Das muss man uns aber nicht sagen. Ich möchte schon daran erinnern, dass die von der SPD geführte Bundesregierung den Opferschutz in ganz entscheidender Weise verbessert hat.
Völlig unnötiger Weise haben Sie, Herr Kollege Kreuzer, auf die Geschichte verwiesen, wie viele Anträge, die Sie eingebracht haben, abgelehnt worden sind. Deswegen muss ich leider auch auf die Geschichte eingehen und werde Ihnen noch einmal das sagen, was ich vor fast genau einem Jahr anlässlich der Diskussion nach dem schrecklichen Mordfall Prinz gesagt habe. Vorweg, verehrter Herr Kollege Kreuzer, Allgemeingut müsste es schon auch sein, dass Sicherungsverwahrung – nicht Sicherheitsverwahrung – Ultima ratio zu sein hat.
Sie hat aufgrund geschichtlicher Erfahrung Ultima Ratio zu sein. Sie muss aber auch deshalb Ultima Ratio sein, weil es bei der Sicherungsverwahrung nicht darum geht,