Sie wurschteln sich durch und regeln im Nachhinein das Notwendigste, statt die notwendigen Reformen anzugehen.
Es liegt keine weitere Wortmeldung vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5136 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik auf Drucksache 15/5771 zugrunde. Der federführende Ausschuss empfi ehlt die unveränderte Annahme. Der endberatende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmte in seinen Endberatungen ebenfalls zu. Ergänzend schlägt er vor, in § 2 Absatz 1 Satz 1 als Datum des Inkrafttretens den „1. August 2006“ einzufügen.
Wer dem Gesetzentwurf mit dieser Ergänzung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in dieser Fassung zustimmt, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist das Gesetz so angenommen. Es hat den Titel : „Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches“.
des Freistaates Bayern zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (Drs. 15/5811) – Erste Lesung –
Das Abkommen wird von Seiten der Staatsregierung nicht begründet. Eine Aussprache fi ndet hierzu ebenfalls nicht statt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, als federführenden Ausschuss den Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zu benennen. Besteht damit Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Abg. Dr. Ludwig Spaenle, Prof. Dr. Hans Gerhard Stockinger u. a. (CSU) zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München (Drs. 15/5684) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird nicht begründet. Eine Aussprache fi ndet ebenfalls nicht statt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur als federführendem Ausschuss zu überweisen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Maria Scharfenberg u. a. u. Frakt. (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (Drs. 15/5760) – Erste Lesung –
Gesetzentwurf der Abg. Franz Maget, Franz Schindler, Helga Schmitt-Bussinger u. a. u. Frakt. (SPD) zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (Drs. 15/5812) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf der Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN wird von Frau Kollegin Stahl begründet. Anschließend wird der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom Kollegen Schindler begründet. Zunächst hat Frau Kollegin Stahl das Wort.
Herr Präsident, meine Herren und Damen! In seinem Beschluss vom 04.04.2006 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es eine klar defi nierte Rechtsgrundlage braucht, aufgrund derer eine Rasterfahndung durchgeführt werden darf. Die bayerische Grundlage im Polizeiaufgabengesetz genügt diesen verfassungsrechtlich niedergeschriebenen Anforderungen nicht.
Statt von einem schwarzen Tag für die Polizeiarbeit zu sprechen, hätten wir erwartet, dass sich das bayerische
Innenministerium sofort an die Arbeit macht, eine Gesetzesänderung vorlegt und für rechtlich einwandfreie Verhältnisse in Bayern sorgt,
Nachdem noch nicht einmal eine Ankündigung erfolgte, wie wir es in vielen Fällen der bayerischen Politik kennen, haben wir diese Arbeit übernommen und legen Ihnen heute zur Ersten Lesung einen Änderungsentwurf zu Artikel 44 Polizeiaufgabengesetz vor, der sich auch beim Kennzeichen-Scanning ganz strikt an das hält, was das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat.
Die Polizei darf im Vorfeld von Straftaten präventiv nur dann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, zum Beispiel Universitäten oder Einwohnermeldeämtern, Industrie- und Handelskammern, zum Zwecke des Abgleichs Personendaten nur dann verlangen, wenn eine konkrete Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut besteht. Als bloße Vorfeldmaßnahme in einer ganz allgemein gehaltenen Bedrohungslage hingegen greift die bisherige Durchführung der Rasterfahndung in Bayern massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Wir haben das über Jahre kritisiert und haben endlich – glücklicherweise! – Recht bekommen.
Das bedeutet, mit der Rasterfahndung, das heißt der Zusammenführung der verschiedensten Datenbestände – Tausende sind es in diesem Fall, denn die Rasterfahndung ist ja im Jahre 2001 in Bayern durchgeführt worden –, könnten unter Umständen, wenn man es will, Persönlichkeitsbilder erstellt werden. Der Datenabgleich hat, wie das Verfassungsgericht sagt, starke Persönlichkeitsrelevanz und die Rasterfahndung hat unter Umständen – auch das ist ein sehr bemerkenswerter Satz aus dem Gerichtsurteil – zur Folge, dass in der öffentlichen Wahrnehmung gegen betroffenen Bevölkerungsgruppen Vorurteile bestätigt und diese Teile der Bevölkerung stigmatisiert werden könnten, ohne – und das ist ganz wichtig – für die Gefahrenlage tatsächlich verantwortlich zu sein. Das heißt, unbeteiligte Menschen, die noch nicht einmal wissen, dass Daten von ihnen vielleicht zusammengeführt werden, geraten in genau dieses vom Bundesverfassungsgericht kritisierte Raster.
Hier liegt einer der Knackpunkte. Das Polizeiaufgabengesetz – ich bedauere sehr, Ihnen diese Nachhilfe geben zu müssen – dient der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Gefahrenabwehr haben sich grundsätzlich erst einmal – das ist eigentlich ganz logisch und das kennen Sie auch – gegen diejenigen zu richten, die eine Störung verursacht haben oder die für eine Gefahrenlage verantwortlich sind. Wenn eine Maßnahme, weil die Störer oder Verantwortlichen nicht gleich erkennbar sind, trotzdem ergriffen werden muss, gelten dafür ganz besonders strenge Vorschriften, da man in die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern eingreift. Ist jemand eben nicht
Besonders kniffl ig wird die Angelegenheit, wenn ein sehr großer Personenkreis von Unbeteiligten betroffen ist, weshalb wir das Kennzeichen-Scanning in unseren Gesetzentwurf aufgenommen haben. Da ist ebenfalls ein großer Personenkreis betroffen, in dessen Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird, und man hätte dann auch die Möglichkeit eröffnet, wenn man es denn wollte, Bewegungsbilder zu erstellen.
Wir haben uns mit unserem Gesetzentwurf sehr streng an das Urteil angelehnt und lediglich auf eine Änderung des Gefahrenbegriffes abgestellt, nicht jedoch auf zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie Richtervorbehalt oder Datenschutz – die SPD wird das bei ihrem Gesetzentwurf noch begründen –, weil wir der Auffassung sind, diesem Gesetzentwurf können sich CSU und Staatsregierung nicht verschließen. Wir geben nur wieder, was ein Gericht gesagt hat.
Selbstverständlich sind wir wie immer – auch das betonen wir an dieser Stelle, wenn es um Schleierfahndung oder andere polizeiliche Maßnahmen geht – der Auffassung gewesen, dass das Bayerische Polizeiaufgabengesetz in seinen Grundzügen eigentlich überarbeitet gehört. Es ist immer denkbar, dass es eine Reihe zusätzlicher Änderungen geben kann und auch soll, gerade wenn ich an den Datenschutz denke. Der Datenschutz wird in vielen Fällen unterlaufen. Da sind wir uns, glaube ich, einig, da ja auch Sie immer wieder betonen, wie wichtig es ist, diesen Datenschutz zu unterlaufen, meine Herren und Damen von der CSU.
Dennoch heißt es für uns nicht, dass wir uns bei jeder gesetzlichen Änderungsmaßnahme und bei jedem spezialgesetzlichen Thema wie der Rasterfahndung gefordert sehen, Datenschutzmaßnahmen mit hineinzuschreiben, weil wir glauben, das gehört rechtssystematisch in den Bereich des Artikel 30 ff., und zwar für alle polizeilichen Maßnahmen, für jedes polizeiliche Handeln, nicht nur bei einzelnen Fällen.
Es ist nicht einsichtig, warum Bayern sehr viel Phantasie walten lässt, wenn es um Überwachungsmaßnahmen geht und diese Phantasie vermissen lässt, wenn es um den Schutz unserer Rechte geht. Ich fordere Sie auf, hier endlich einmal etwas mehr Phantasie walten zu lassen.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es handelt sich bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2006 zu einer in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Rasterfahndung um eine fulminante Entscheidung. Diese Entscheidung steht in einer Reihe mit ähnlich bedeutenden Entscheidungen
zur Wohnraumüberwachung im Jahr 2004 und zur präventiven Telekommunikationsüberwachung im niedersächsischen Polizeigesetz.
Natürlich kann und wird so eine Entscheidung unterschiedlich bewertet werden. Die einen sehen darin eine Leuchtturmentscheidung, die jegliches staatliche Handeln beeinfl ussen muss. Die anderen reden, so wie unser bayerischer Innenminister, von einem schwarzen Tag für die wirksame Terrorbekämpfung. Bei allem Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht meine ich, muss schlicht gesagt werden, dass es eigentlich wieder einmal eine Selbstverständlichkeit, wenn auch in bestechender dogmatischer Klarheit, zum Ausdruck gebracht hat. Diese Selbstverständlichkeit besteht darin, dass es eben entgegen den Wünschen mancher Innenminister kein Grundrecht des Staates gibt, seine Bürger und Bewohner in Bausch und Bogen für potenziell verdächtig zu erklären, sondern ganz im Gegenteil eine Grundpfl icht des Staates, die Grundrechte des Einzelnen zu wahren und zu schützen. Eine Aufgabenverteilung derart, dass die Politik nach jeweiliger Zweckmäßigkeit und jeweiligem Zeitgeist Grundrechte beliebig einschränken kann, um dann darauf zu warten, dass das Bundesverfassungsgericht es schon korrigieren wird, wenn sich denn jemand beschwert, so eine Aufgabenverteilung, meine ich, darf es in unserem Rechtsstaat nicht geben, wobei ich darauf hinweise, dass wir in Bayern Glück hatten, dass gegen die Rasterfahndungen, die hier durchgeführt worden sind, offensichtlich keine Beschwerden bis zum Bundesverfassungsgericht gekommen sind. Ansonsten hätten wir eine ähnliche Entscheidung bekommen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wer davon spricht, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein schwarzer Tag für die Terrorbekämpfung sei, gibt damit nur zu erkennen, dass bei ihm die Maßstäbe nicht mehr stimmen, dass sie verrückt sind hin zu einer Sicherheitsphilosophie, die in einem freiheitlichen Rechtsstaat, in einer offenen Gesellschaft allmählich gefährlich wird. Ein Staat, der bereit ist, die Freiheitsrechte seiner Bürger einzuschränken, um vermeintlich die Sicherheit zu erhöhen, ist nämlich kein starker Staat, sondern im Gegenteil, wie das Bundesverfassungsgericht in bestechender Klarheit ausgeführt hat, ein schwacher Staat, weil er nämlich Mittel anwendet, die er eigentlich nicht anwenden dürfte. Es würde ihn auszeichnen, wenn er sich gerade im Kampf gegen den Terrorismus darauf besinnen würde, nur rechtsstaatliche Mittel anzuwenden. Ich bin deshalb froh, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass die unsägliche Diskussion über den Einsatz der Bundeswehr im Inneren in Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft erledigt ist und Gott sei Dank in einer Art und Weise erledigt worden ist, über die wir uns alle miteinander freuen können.
Meine Damen und Herren, im vorliegenden Fall hat das Bundesverfassungsgericht – das ist im allgemeinen Getöse fast untergegangen – die Regelungen über die Rasterfahndung im Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen von 1990 als verfassungsgemäß bewertet, aber festgestellt, dass die Art und Weise, wie die gesetzliche Grundlage vom Polizeipräsidium und von drei Gerichten, die die Beschwerden überprüft haben, ausgelegt worden ist, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.
Untergegangen ist in dem Getöse auch, dass durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Durchführung von Rasterfahndungen zu strafprozessualen Zwecken gemäß § 98 a der Strafprozessordnung, wenn also – wie es dort wörtlich heißt – zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, dass diese Maßnahme gemäß der StPO in keiner Weise tangiert wird. Es geht ausschließlich um die präventivpolizeiliche Rasterfahndung, also bevor eine Straftat begangen oder bekannt geworden ist.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die bereits in den Siebzigerjahren zur Suche nach Terroristen eingeführte Rasterfahndung ist eigentlich bei gezielter und umsichtiger Anwendung ein modernes und durchaus moderates Fahndungsmittel. Sie wird aber dann bedenklich, wenn sie nicht zur Fahndung, sondern in erster Linie zur Verdachtschöpfung dient, also in einem Stadium ansetzt, wo noch keine Erkenntnisse über eine mögliche Gefahr für bestimmte Rechtsgüter und die potenziellen Täter vorliegen. So war es genau in Nordrhein-Westfalen und wohl auch in Bayern. In Nordrhein-Westfalen sind zur Aufdeckung von so genannten Schläfern, dieser neuen Kategorie, die man dafür gefunden hat, zunächst 5,2 Millionen Datensätze von Einwohnermeldeämtern und Hochschulen übermittelt worden. Nach dem Abgleich verblieben hiervon immerhin noch 11 004 Datensätze, die an das Bundeskriminalamt übermittelt worden sind. Daraus sind dann 816 Fälle herausgefi ltert worden, bei denen es eine Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien gegeben hat. Von diesen 816 Fällen sind 72 Fälle eingehender überprüft worden. Dann sind gegen acht Personen von zunächst insgesamt über 11 000 weitergehende Maßnahmen nach Polizeirecht, also nicht nach der StPO, eingeleitet worden. Das heißt, sie sind vorgeladen, angerufen oder heimgesucht worden, mehr ist nicht passiert. Und in keinem einzigen Fall ist ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden.
Man hat 5 Millionen Datensätze aufwendig verarbeitet – das kostet ja Zeit und Geld –, um im Ergebnis kein einziges strafrechtliches Ermittlungsverfahren beginnen zu können. Nun sage ich nicht, das sei der Beweis dafür, dass man auf Rasterfahndung verzichten könne. Nein, ich will nicht falsch verstanden werden. Ich sage nur, man muss immer Aufwand und Ertrag in ein vernünftiges Verhältnis setzen. Und weil das so ist, meine ich, dass sich vieles von der Diskussion, dass das Bundesverfassungsgericht die Terrorbekämpfung erschwert habe und weltfremd sei, relativiert, wenn man diese Ergebnisse sieht.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts können bereits die zu übermittelnden Daten eine hohe Persönlichkeitsrelevanz haben, da die Übermittlung und Verwendung von Daten für die davon Betroffenen das Risiko begründen, Gegenstand staatlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden. Das ist ein Risiko, das über das allgemeine Risiko, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu sein, hinausgeht, wobei die Heimlichkeit der Maßnahme – so sagt das Bundesverfassungsgericht – deren Intensität gerade erhöht. Und weil
das so ist, sagt das Bundesverfassungsgericht, das sei zwar grundsätzlich zulässig, aber man darf es nicht machen, wenn man überhaupt keine Anhaltspunkte hat, wenn man weder eine gegenwärtige, eine konkrete noch eine sonst irgendwie umschreibbare Gefahrenlage hat, sondern nur eine allgemeine Bedrohungslage vorfi ndet, wie es nach dem September 2001 der Fall war. Deswegen verlangt das Bundesverfassungsgericht, es müsse eine konkrete Gefahr erkennbar sein, um diese Maßnahmen zu rechtfertigen.
Die gesetzliche Grundlage im Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen hat damals vorgesehen, dass eine Rasterfahndung zulässig ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Diese Regelung, so das Bundesverfassungsgericht, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rasterfahndung ganz anders und noch viel vager formuliert. Dort heißt es nämlich: Eine Rasterfahndung kann angeordnet werden, soweit dies zur Abwehr von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Da ist weder die Rede von einer konkreten, noch von einer gegenwärtigen Gefahr, sondern nur von der Abwehr von Straftaten. Und das entspricht mit Sicherheit nicht dem Geist und den Buchstaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Deswegen besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ich sehe es genauso wie Frau Stahl. Offensichtlich müssen wir als Opposition anschieben. Ich verweise darauf, dass wir als Opposition nach der Entscheidung zum so genannten großen Lauschangriff auf die zwingend notwendige und auch zugestandene Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes schon fast zwei Jahre warten.
Wir wollen mit der Anpassung des PAG aufgrund der jetzigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht noch einmal zwei Jahre warten. Deswegen haben wir einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Diskussionsgrundlage sein soll. Wir sind niemandem böse, wenn er sagt: Das kann man besser formulieren, das kann man noch schöner formulieren. Er soll ein Anschub sein, die Diskussion zu beginnen.