Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Aufhebung des Gesetzes über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (Drs. 15/4975) – Zweite Lesung –
Änderungsantrag der Abg. Peter Welnhofer, Prof. Dr. Hans Gerhard Stockinger u. a. (CSU) (Drs. 15/6058)
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierfür eine Redezeit von zehn Minuten pro Fraktion vereinbart. Ich darf das Wort Herrn Kollegen Herold erteilen. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, wir alle sind uns darin einig, dass die Dienstleistungsorientierung der Verwaltung gerade auch durch die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik weiter gestärkt werden soll. Dies ist, meine sehr verehrten Damen und Herren, auch ein wichtiges Ziel der Staatsregierung. Das
Die bisherige Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik in Bayern ist im Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik – IuK – in der öffentlichen Verwaltung verankert. Bei den gesetzlichen Regelungen im IuK-Gesetz handelt es sich um rein organisatorische Regelungen ohne Eingriffscharakter. Ich bin deshalb der Meinung, dass eine Aufhebung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen – das sage ich auch sehr deutlich –, einen Beitrag zur dringend notwendigen Deregulierung und zur Bereinigung des Normenbestandes leisten wird.
Um dem Ziel einer stärkeren Dienstleistungsorientierung nachkommen zu können, sind organisatorische Maßnahmen notwendig. Hierauf hat die Staatsregierung reagiert und sinnvolle Änderungen beschlossen. Ich denke, es war ein wichtiger Beitrag, dass die Bündelung der IuKStrategie in eine Hand erfolgt ist. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 hat der Ministerrat die zentrale IuK-Leitstelle im Staatsministerium des Inneren eingerichtet. Die notwendige Information über die und die Koordination der Fragen der Informations- und Kommunikationstechnik werden inzwischen durch eine Richtlinie der Staatsregierung geregelt, die der Ministerrat ebenfalls am 15. Juni 2004 beschlossen hat. Infolge dieser geänderten strategischen Ausrichtung – und ich sage auch sehr deutlich, dass das der richtige Weg ist –, muss auch das IuK-Gesetz in wesentlichen Teilen geändert werden. Bei der Überlegung, ob eine Neufassung des Gesetzes notwendig ist, sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass die innerorganisatorischen Regelungen auch auf dem Verordnungswege getroffen werden können. Ich sage an dieser Stelle noch einmal sehr deutlich, meine Damen und Herren, dass das IuK-Gesetz auch im Interesse einer Bereinigung des Normenbestandes aufgehoben werden kann.
Mir ist dabei wichtig, dass die Informationsrechte des Landtags auch für die Zeit nach der Aufhebung des IuKGesetzes gesetzlich verankert bleiben. Gerade auch durch den Antrag meiner Kolleginnen und Kollegen von der CSU-Fraktion wird durch eine Ergänzung des Parlaments-Informationsgesetzes die Absicherung dieser Rechte gewährleistet. So wird zum Beispiel das bisherige Verhältnis des Landtags zum Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in die Vereinbarung zum Parlamentsinformationsgesetz – PIG – aufgenommen, die auch besagt, dass Leistungen des Landesamtes vom Landtag und von seinen Fraktionen wie bisher in Anspruch genommen werden können.
Lassen Sie mich noch ein paar Worte zur Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern sagen, zur AKDB. Ich kenne diese Einrichtung aus meiner berufl ichen Tätigkeit sehr gut, und ich weiß die Arbeit dieser AKDB zu schätzen.
Ich kenne auch den Stellenwert und die Notwendigkeit dieser Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern, insbesondere für unsere Städte und Gemeinden. Aus diesem Grunde ist es mir sehr wichtig, darauf hinzu
weisen, dass der Fortbestand der AKDB durch die Aufhebung des IuK-Gesetzes in keiner Weise berührt wird. Auch aus diesem Grunde begrüße ich sehr den Änderungsantrag der CSU-Fraktion, wonach der Titel des Gesetzes wie folgt lauten soll: „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung und zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“. Damit wird klargestellt, dass es sich nicht um ein reines Aufhebungsgesetz handelt, sondern auch um ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der AKDB. Ich möchte mich wiederholen: Ich habe vorhin schon darauf hingewiesen, dass die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern eine sehr gute Arbeit leistet. Deswegen bin ich sehr froh über diesen Änderungsantrag der CSU-Fraktion. Durch diesen Änderungsantrag der CSU-Fraktion wird auch erreicht, dass eine klare gesetzliche Grundlage für die AKDB geschaffen wird. Diesen Tatbestand will ich hier – ich wiederhole mich ganz bewusst – besonders hervorheben.
Insgesamt führt das Gesetz zu einer Aufl ösung von Regelungswidersprüchen aufgrund neuer Verantwortlichkeiten im IuK-Bereich bei gleichzeitiger Fortführung derjenigen Rechtszustände, die von der neuen innerstaatlichen organisatorischen Ausrichtung nicht umfasst sind. Wir müssen gerade in der öffentlichen Verwaltung noch dienstleistungsorientierter arbeiten. Ich weiß, dass hier hervorragende Arbeit verrichtet wird. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik wird einen wichtigen Beitrag leisten, um dieses Ziel zu erreichen.
Ich bitte Sie deshalb ganz herzlich, diesem Gesetzentwurf unter Einbindung des Änderungsantrags der CSUFraktion zuzustimmen.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wir reden heute über das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung, das erst im Jahr 2001 verabschiedet wurde. Es wurde deshalb geschaffen, weil die Staatsregierung sich zum Ziel gesetzt hat, die Dienstleistungsorientierung der Verwaltung zu stärken. Der technologischen Entwicklung sollte damit Rechnung getragen werden. Auf eine gesetzliche Regelung könne nicht verzichtet werden, so hieß es im Gesetz, da auch Regelungen für Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtliche Anstalten und Stiftungen getroffen würden. Es wurde erwartet, dass nicht unerhebliche Kosten eingespart würden, weil nicht koordinierte Investitionen vermieden und der Informationsaustausch erleichtert würden. Das war die Intention dieses Gesetzes, das man vor fünf Jahren geschaffen hat und das man jetzt wieder abschaffen will. Ich erinnere daran, dass ausdrücklich formuliert wurde, man brauche eine gesetzliche Regelung. Heute müssen wir über einen Gesetzentwurf zur
Trotz dieses bestehenden Gesetzes hat der Ministerrat im Jahr 2004 wesentliche Bestandteile durch Ministerratsbeschluss geändert.
Herr Kollege Herold, Sie sagen so nebenbei, inzwischen habe der Ministerrat etwas anderes getan. So geht es nicht. Der Ministerrat kann doch nicht ein bestehendes Gesetz zwei Jahre nach seinem In-Kraft-Treten ändern und es nicht so anwenden, wie es erforderlich wäre.
In dem Gesetz wurde klar und deutlich formuliert, wer für die Grundsatzangelegenheiten zuständig ist. Der Ministerrat hat die Grundsatzangelegenheiten durch eine Richtlinie einfach dem Innenministerium zugewiesen. Anstatt dieses Gesetz, das sowieso Ende dieses Jahres ausgelaufen wäre – das muss man auch dazu sagen –,
auslaufen zu lassen, legt die Staatsregierung im Mai einen Gesetzentwurf zur Abschaffung dieses Gesetzes vor.
Das tat sie in dem Wissen, zwei Jahre lang an dem Gesetz vorbeigehandelt zu haben. Wahrscheinlich war das der Auslöser für den Gesetzentwurf.
Im Rahmen der Beratungen im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes haben wir als SPD-Landtagsfraktion unsere Sorgen aufgezeigt und deutlich gemacht, dass der Landtag künftig außen vor bleibt, wenn die Staatsregierung die Materie auf der Grundlage einer Verordnung regelt. Der Landkreistag und der Landesverband der Bezirke haben ebenfalls dafür plädiert, den Bestand der AKDB weiterhin auf gesetzlicher Grundlage zu regeln und nicht im Rahmen einer Satzung, wie es vorgesehen war. Es geht auch um das Informationsrecht der Abgeordneten und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung. Inhaltlich wird mit der Aufhebung des Gesetzes auch der IuK-Beirat beim Innenministerium abgeschafft, in dem auch der Landtag vertreten ist. Damit geht eine bedeutende Einschränkung der Einfl ussmöglichkeit des Bayerischen Landtags einher.
Wie lief das Ganze ab? Wir haben im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes unsere Anliegen und
Bedenken eingebracht. Daraufhin hat der Vorsitzende der interfraktionellen Arbeitsgemeinschaft, Kollege Stockinger, ein Papier vorgelegt, das dem Rechts- und Verfassungsausschuss zur Kenntnis gegeben worden ist. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitsgruppe überhaupt keine Kenntnis von dem Papier hatte, das der Vorsitzende vorgelegt hat. Daraufhin wurde die Behandlung zurückgestellt. Dann kam die Endberatung im Rechts- und Verfassungsausschuss. Wir mussten feststellen, dass es auf einmal einen Änderungsantrag der CSU zum Gesetz und einen weiteren Änderungsantrag gab. Das hat für uns klar und deutlich gezeigt, dass dieses Gesetz schlampig formuliert war und Wesentliches nicht bedacht wurde. Durch unsere Beratungen im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes ist die Staatsregierung darauf gekommen, dass es noch Handlungsbedarf gibt. Aber im Rechts- und Verfassungsausschuss musste festgestellt werden, dass vor allem der Antrag, in dem es um die Rechte der Abgeordneten des Bayerischen Landtags ging, wieder nicht mit der interfraktionellen Arbeitsgruppe abgesprochen worden ist.
Das war eine sehr komische Behandlung einer sehr wichtigen Angelegenheit. Der Änderungsantrag der CSU zeigt genau, dass die Staatsregierung Wesentliches nicht erkannt und versucht hat, im Nachhinein gewisse Dinge zu korrigieren. Im Änderungsantrag steht zum Beispiel:
Die Änderungen sind notwendig, da eine Rechtsgrundlage zur Änderung der Verordnung über die AKDB mit dem Wegfall der Verordnungsermächtigung in Art. 8 Satz 1 IuKG nicht mehr vorhanden wäre.
Das ist genau das, was wir Ihnen bei den Beratungen gesagt haben. Die Staatsregierung hat das offenbar nicht erkannt. Weiter heißt es in dem Änderungsantrag:
Die bisher bestehenden Regelungen (Art. 1 Abs. 2, 3 Abs. 4 und 7 Abs. 3 IuK-Gesetz) zum Verhältnis des Bayerischen Landtags zur in der öffentlichen Verwaltung eingesetzten IuK sowie zum Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung sollen unverändert erhalten bleiben und werden (mit wenigen redaktionellen Änderungen) ins Parlamentsinformationsgesetz und die entsprechende Vereinbarung hierzu übernommen.
Sie haben also ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes und merken, dass einige Dinge nicht mehr geregelt sind, wenn Sie das Gesetz abschaffen. Deswegen muss ein neuer Antrag zur Änderung eines anderen Gesetzes gestellt werden. Das ist der Bürokratieabbau, den Sie, Herr Kollege Herold, betreiben wollen. Sie sprechen von einer Bereinigung des Normenbestandes. Was Sie betrieben haben, ist Bürokratieaufbau, wie er schlimmer nicht hätte betrieben werden können.
Anstatt das Gesetz bis zum Ende des Jahres gelten zu lassen und es dann anständig zu novellieren, haben Sie ein Gesetz zur Abschaffung des Gesetzes eingebracht, einen Änderungsantrag zu diesem Gesetz gestellt und
einen neuen Antrag zur Änderung eines anderen Gesetzes vorgelegt. Bürokratischer geht es nicht. Die SPD hat Vorschläge gemacht, dieses Gesetz im Rahmen einer Novellierung anständig zu regeln. Dem Vorschlag hätten Sie folgen sollen.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf der Drucksache 15/4975, der Änderungsantrag auf der Drucksache 15/6058 und die geänderte Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf der Drucksache 15/6117 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes empfi ehlt die unveränderte Annahme.
Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmte bei seiner Endberatung ebenfalls zu, allerdings mit der Maßgabe von Veränderungen, ich verweise insoweit auf die geänderte Drucksache 15/ 6117.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die CSU-Fraktion und eine Stimme aus den Reihen der GRÜNEN. Gegenstimmen? – Vereinzelte Stimmen aus den Reihen der SPD.
(Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): Ich bin die richtige Frau! Wenn ich die Hand hebe, dann ist das die Fraktion!)
Ich kann aber trotzdem nicht nur zu Ihnen schauen. Ihre Kollegen müssten zu Ihnen schauen. Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung ist so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form vorzunehmen. – Ich sehe keinen Widerspruch.
Wer dem Gesetzentwurf in der soeben beratenen Fassung zustimmt, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion der SPD. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Das Gesetz ist somit angenommen. Es hat den Titel „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung und zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“.