Ich will zum Zugang zur Hochschule für Politik festhalten, dass es einen Unterschied macht, Frau Kollegin Rupp, ob man Medizin oder Naturwissenschaften studiert, in die Politik gehen will oder an der Hochschule tätig wird. Deswegen ist der Zugang zu dieser Hochschule etwas ganz Spezielles und deswegen wird unsere Diskussion über die Offenheit nicht dazu führen, in Schwierigkeiten zu geraten. Es ist ein Unterschied: Sie können nicht eine
generelle Öffnung für jeden bei den Fächern erwarten, in denen andere Kenntnisse als die aus dem normalen Schulalltag notwendig sind. Wenn man diese Kenntnisse nicht hat, können sie nicht einfach als nachgeholt vorausgesetzt werden.
Der Haushalt der Hochschule für Politik berührt ein anderes Thema, es geht um die Studienbeiträge. Damit entsteht für die Hochschule für Politik die Notwendigkeit, sich in dieser Richtung umzutun. Die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes sind auf die Hochschule für Politik nicht anwendbar, weder unmittelbar noch sinngemäß. Deshalb wiederhole ich das, Frau Kollegin Rupp, damit wir es für alle Fakultäten gleichermaßen betrachten können: Die Hochschule für Politik lebt nach eigenen Rechtsgrundlagen und das soll auch so bleiben. Deshalb wird vorgeschlagen, das Gesetz über die Hochschule für Politik im Hinblick auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Studienbeiträgen zu ändern. Dabei beschränkt sich der vorgelegte Entwurf auf ein absolutes Minimum; dafür will ich mich ausdrücklich bedanken, denn alles andere führt zu mehr Bürokratie. Einzelheiten kann und muss die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungsordnung selbst regeln und dabei der besonderen Situation der Studentinnen und Studenten angemessen Rechnung tragen. Dazu gehört die Frage, ob man an zwei Universitäten bzw. zwei Hochschulen gleichzeitig eingeschrieben ist und deswegen eine Splittung stattfi ndet. Die LMU hat das zu erkennen gegeben. Das ist insgesamt, so glaube ich, ein Ansatz, den wir von uns aus mittragen können.
Ergänzend zur vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik bedarf es einer Änderung des Artikels 80 Absatz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes, damit den Studenten der Hochschule für Politik ebenso wie allen anderen Studenten der Zugang zu einer Darlehensfi nanzierung der Studienbeiträge eröffnet wird. In dem dafür vorgesehenen Rahmen handelt es sich um eine Gesetzesänderung; ich werde entsprechende Vorbereitungen treffen und das Ergebnis dem Hause vorlegen. Diesen Umstand galt es zu erklären.
Lassen Sie mich eine letzte Bemerkung machen: Gestern Nachmittag habe ich mit den Studentenvertretungen aller bayerischen Hochschulen, die wir extra eingeladen haben, über das Thema Studienbeiträge diskutiert, und zwar vier Stunden lang. Wir haben dabei gemeinsam festgestellt, dass es durchaus unterschiedliche Grundauffassungen gibt, die nicht vom jedem gleichermaßen geteilt werden. Wenn ich auf der Studentenseite stünde, würde ich auch solange wie möglich dagegenhalten, wenn von staatlicher Seite Geld verlangt würde. Wir haben aber gestern Nachmittag in einer unglaublich konstruktiven Form – davon könnten sich manche Erwachsene eine Riesenscheibe abschneiden – in ganz vielen Einzelheiten zugunsten der Studierenden und zur Erläuterung diese Studienbeiträge konstruktiv fortentwickelt. Ich empfehle uns, gemeinsam diese Diskussion auf der konstruktiven Basis zu führen und nicht nach wie vor ein allgemeines Gezeter in einer Situation anzustimmen, in der wir es den jungen Leuten auch beibringen müssen – ob wir wollen oder nicht –, dass die Gesellschaft in Zukunft nicht mehr alles kostenlos anbieten kann.
Die Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5684 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Hochschule, Forschung und Kultur auf der Drucksache 15/6612 zugrunde.
Der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfi ehlt die Zustimmung mit der Maßgabe, dass in § 1 eine neue Nummer 1 eingefügt wird, die bisherigen Nummern 1 und 2 würden dann die Nummern 2 und 3. im Einzelnen verweise ich auf die Drucksache 15/6612. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu. Ergänzend schlägt er vor, in § 2 als Datum des Inkrafttretens den „1. Januar 2007“ einzufügen.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? – Niemand. – Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Damit ist so beschlossen.
Ein Antrag auf Dritte Lesung ist nicht gestellt. Dann führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form vorzunehmen. – Widerspruch dagegen erhebt sich nicht.
Wer dem Gesetzentwurf in dieser Fassung die Zustimmung geben will, den bitte ich sich vom Platz zu erheben. Das sind wiederum die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? – Niemand. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN.
Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik in München“.
Vorweg lasse ich über die Listennummer 17 – das ist der Antrag der Abgeordneten Zeller, Kreuzer, Dr. Fickler u. a., betreffend Entwicklung der Universität Augsburg, Drucksache 15/5699 – abstimmen. Der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur empfi ehlt auf Drucksache 15/6417 die unveränderte Annahme. Wer dem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die CSU-Fraktion bei teilweiser Beteiligung sowie die Fraktion der SPD bei fast vollzähliger Beteiligung. Auch die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN stimmt zu; das ist momentan alles ein wenig zögerlich. Gegenstimmen? – Niemand. Stimmenthaltungen? Auch niemand. Damit ist so beschlossen.
des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN Einzelberatung beantragt worden ist. Hinsichtlich der jeweiligen Abstimmungsgrundlagen mit den einzelnen Voten der Fraktionen zu den übrigen Anträgen verweise ich auf die von Ihnen vorliegende Liste.
Wer mit der Übernahme seines Abstimmungsverhaltens bzw. dem jeweiligen Abstimmungsverhalten seiner Fraktion entsprechend der aufgelegten Liste einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Bei wiederum teilweiser Beteiligung. Gegenstimmen? – Niemand. Stimmenthaltungen? – Auch niemand.
Darf ich die Kolleginnen und Kollegen darum bitten, sich an der Abstimmung zu beteiligen und sich ansonsten nicht im Plenarsaal zu bewegen.
Dringlichkeitsantrag der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Maria Scharfenberg u. a. u. Frakt. (BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) Sportwetten: Gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung privater Anbieter statt staatliches Monopol (Drs. 15/5712)
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Mit unserem Antrag fordern wir die Staatsregierung auf, auf kommenden Ministerpräsidentenkonferenzen darauf hinzuwirken, dass der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 eröffnete zweite Weg beschritten wird, das heißt Zulassung gewerblicher Veranstaltungen privater Wettunternehmer bei Regulierung der Angebote im Hinblick auf die Gemeinwohlziele Bekämpfung der Spiel- und Wett-Sucht sowie Schutz vor betrügerischen Machenschaften und vor irreführender Werbung. Wir fordern damit die Staatsregierung auf, von ihrem jetzigen Irrweg abzugehen.
Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Herr Schmid immer anders auslegt: Das Bundesverfassungsgericht hat ganz klar gesagt, dass das Wettmonopol des Staates in seiner derzeitigen Ausprägung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Das war der ganz entscheidende Satz in diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Dann hat das Bundesverfassungsgericht zwei Wege aufgezeigt, einmal das staatliche Monopol mit einer ganz starken Bekämpfung der Spielsucht und Begrenzung der Spielleidenschaft. De Facto darf also für Wetten keine
Werbung gemacht werden außer reinen Sachinformationen. Hier kann man aber schon darüber diskutieren, was darunter eigentlich zu verstehen ist. Auch dürften die Wetten wesentlich weniger vermarktet werden. Diesen ersten Schritt gehen Sie allerdings schon. Sie werben nicht mehr im Internet. Wesentlich weniger Vermarktung heißt aber auch wesentlich weniger Annahmestellen.
Der zweite Weg ist das regulierte Miteinander, also die Zulassung privater Anbieter, wobei staatlicherseits dafür gesorgt werden muss, dass kein Schindluder getrieben wird, dass also der Spielerschutz und der Jugendschutz eingehalten werden, dass betrügerische Machenschaften eingeschränkt werden und vieles andere mehr.
Wir meinen, dass zahlreiche Gründe für die Zulassung privater Wettanbieter sprechen. Wir meinen, dass nur bei regulierter Zulassung von Wettangeboten durch Privatunternehmen der Staat die Möglichkeit hat, überhaupt mitzusteuern. Ansonsten droht ein Abwandern der Wetten ins Illegale, in Grauzonen.
Ein staatliches Wettmonopol hätte bei Einhaltung der Verpfl ichtungen, die das Bundesverfassungsgericht den Monopolisten auferlegt, zur Folge, dass Werbeeinnahmen für private und öffentlich-rechtliche Rundfunksender, für Sportvereine im Profi - wie auch im Amateurbereich, für Zeitungsverlage und für viele andere mehr wegfallen. Auch könnten nicht mehr so viele Mittel für Gemeinwohlzwecke abgeschöpft werden. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Abschöpfungen für kulturelle Zwecke, für den Amateursport und für soziale Zwecke. Hier dürfte es zu weniger Abführungen kommen. Nicht zuletzt geht es uns aber auch um die Wahlfreiheit unserer Bürgerinnen und Bürger.
Was ist passiert? Die Staatsregierung ist ganz vorne vorangegangen. Die meisten anderen Länder sind ihr gefolgt. Zum Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gibt es eine Protokollerklärung von nur drei Ländern, die einen anderen Weg für zielführend halten. Auf einmal entdeckt die Staatsregierung die Suchtgefahr. Die Suchtgefahr wird in unseren Augen aber nur vorgeschoben, um Pfründe zu sichern. Auf einmal wird etwas entdeckt, worum man sich jahrzehntelang nicht gekümmert hat. Ich meine jetzt nicht die Oddset-Wetten, die es noch nicht so lange gibt, sondern ich meine andere Angebote wie Lotto oder Toto.
Das zeigt doch ganz offensichtlich, worum es Ihnen geht. Herr Staatssekretär, ich möchte einmal das Geeiere der Chefs der Staatskanzleien etwas ausleuchten. Dazu empfehle ich jedem, den Schriftwechsel zwischen den Staatskanzleien zu diesem Thema zu lesen. Kurz vor der entscheidenden Ministerpräsidentenkonferenz wurden Meinungen abgefragt und gesammelt. Dabei wurde nur herumgeeiert. Keiner hatte eine Ahnung davon, um welche Einnahmen bei welchen Wetten es ging. Zum Beispiel ist vom Regierenden Bürgermeister von Berlin an die Chefs der Staatskanzleien eine Frage zum Marktanteil
Ist die in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ vom 21. Mai 2006 auf Seite 51 zitierte Angabe der Landesbank Rheinland-Pfalz annähernd zutreffend/belastbar?
Dann wird aufgeschlüsselt, wie viele Anbieter es gibt und wie hoch die Einnahmen sind. Sie eiern nur herum, treffen dann aber basierend auf Nichtwissen ihre Entscheidungen.
Ganz schön wird es, Herr Staatssekretär, wenn wir uns die Einschätzungen der Regierungschefs der Länder zu den Suchtpotenzialen anschauen. Hier wird gesagt, dass die meisten Spieler mit problematischem und pathologischem Spielverhalten nach derzeitigem Erkenntnisstand an Automaten spielen. An zweiter Stelle der Statistik folgen die Casinospiele. Alle anderen Glücksspielformen tragen gegenwärtig deutlich weniger zum problematischen und pathologischen Spielverhalten bei. Wenn Sie es mit der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft wirklich ernst meinen, müssten Sie zuerst an die Automaten herangehen. Die Automaten sind beim Bundesgesetzgeber angesiedelt, er muss an die Automaten herangehen, bei denen zurzeit überhaupt nicht kontrolliert wird. Als nächstes müssten Sie an die Casinos herangehen. Oddset bewegt sich dagegen unter „ferner liefen“. So ehrlich müssten Sie sein.
Herr Staatssekretär, das Suchtverhalten an der Börse ist übrigens ungleich größer als bei Oddset-Wetten.
Schauen Sie sich die Leerverkäufe oder die Käufe von Optionsscheinen an. Hier geht es um Geschäfte, die Sie in Sekunden machen können. Wenn es Ihnen wirklich um die Bekämpfung der Wettsucht und die Eingrenzung der Spielleidenschaft geht, müssen Sie anderswo ansetzen.
Erheiternd waren auch immer wieder die Kommentare der Staatsregierung zu diversen Gerichtsentscheidungen. Ich meine die Kommentare zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts und zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches bestätigt hat, dass die Vermarktung der nach altem DDR-Recht zugelassenen Anbieter in Bayern nicht zulässig ist. Darin gebe ich Ihnen völlig recht, das war eindeutig. Es gibt aber auch jede Menge Urteile, die in die ganz andere Richtung gehen. Herr Schmid, Sie schmunzeln. Ich meine aber, das Schmunzeln dürfte Ihnen lange vergangen sein. Es gibt eine Untersagungsverfügung vom Regierungspräsidium Chemnitz vom 10. August gegen bet and win. Was ist passiert? Das Verwaltungsgericht Dresden hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Es gibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2006. Diese Entscheidung ist ganz aktuell. Damit wurde das Urteil des Amtsgerichts
Landshut vom 28. Februar 2005 bestätigt, das heißt die Revision der Staatsanwaltschaft wurde widerrufen. Es gab also einen ganz klaren Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßig unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Der Betreffende hatte eine britische Buchmacherlizenz. Viel interessanter für uns ist allerdings, wie hier das Örtlichkeitsprinzip defi niert wird. Es wird nicht so defi niert, wie Sie und Ihr Kollege Goppel meinten, es mit Wetten übers Internet formulieren zu können. Es wurde auch nicht so defi niert, wie Sie es im Entwurf des neuen Staatslotterievertrages stehen haben. Nein, es ist genau andersrum formuliert, und das wird Ihnen ordentlich zu denken geben. Gegenüber der Presse haben Sie gesagt, das Urteil des Oberlandesgerichts München beträfe nur die Altfälle. Da sollten Sie aber einmal mit den Richtern reden, so wie es auch die Journalisten und manche von uns getan haben. Sie sollten sich das Gerichtsurteil noch einmal durchlesen; da heißt es beispielsweise auf Seite 14:
Die Artikel 49 ff. des EG-Vertrags verbieten nicht nur diskriminierende Maßnahmen der Mitgliedstaaten, sondern grundsätzlich bereits jede nationale Maßnahme, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen kann. Die Strafbewehrung der Vermittlungstätigkeit ist damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig ist.