aber eine zentrale Lösung an; sie hat große Vorteile. Die bundesweite Hinterlegung der Betreuungsverfügungen und der Vorsorgevollmachten ist ein großer Vorteil für die Bürger; denn dadurch kann man jederzeit bei Umzug oder auch bei Unfällen – das sollte man bedenken – feststellen, ob eine Verfügung hinterlegt ist. Gerade wenn in einem anderen Bundesland ein Unfall passiert und man plötzlich in einem außerbayerischen Krankenhaus landet, was Gott verhüten möge, besteht die Möglichkeit, darauf zurückzugreifen; denn die Vorsorgeverfügung enthält möglicherweise auch die Patientenverfügung. Das bietet große Vorteile.
Natürlich gibt es einen kleinen Nachteil, nämlich die Kosten von maximal 18,50 Euro. Ich glaube aber, dieser Zugriff ist es wert. Der Bürger kann nun wirklich sicher sein: Wenn er etwas hinterlegt, wird es auch gefunden. Das ist dann nicht wie bisher bei irgendeinem Amtsgericht hinterlegt, worüber es keine Daten gibt. Ich habe mich im Ministerium erkundigt. Man weiß sehr genau, wie viele Betreuungsverfügungen im Bund vorhanden sind: mittlerweile sind es über 400 000. Es gibt aber keine Zahlen aus Bayern, weil diese Verfügungen dort dezentral hinterlegt sind.
Dennoch möchte ich betonen, dass Bayern Vorreiter war. Bereits 1992 wurde die Hinterlegung von Betreuungsverfügungen ermöglicht, als einziges Bundesland noch dazu kostenfrei. 2003 kamen die Vorsorgevollmachten hinzu, die jetzt auch Patientenverfügungen mit umfassen können. Das alles beweist, dass Bayern fortschrittlich war. Wir sind dies auch, wenn wir die Zuständigkeit hierfür der Bundesnotarkammer übergeben, weil es sinnvoll ist, dort die Verfügungen für ganz Deutschland zentral zu hinterlegen. Deshalb wird die CSU-Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen. Wir halten es für wert, dass der Gesetzentwurf einstimmig verabschiedet wird.
Herr Präsident, meine Herren und Damen! Lohnt es sich – ich habe schon mitbekommen, dass die Verwunderung hier allerseits sehr groß ist –, zu diesem Gesetzentwurf in Erster Lesung Stellung zu nehmen? – Ich meine: Ja, auch wenn es sich letztendlich nur um einen kleinen Punkt handelt, einen kleinen Punkt, der uns alle als Bürgerinnen und Bürger aber nun einmal betrifft. Ich meine, dass es auch deshalb sinnvoll ist, Stellung zu nehmen, weil ich mit Bedauern feststellen muss, dass mit diesem Gesetzentwurf ein an sich guter Weg verlassen wird, den Sie, Frau Merk und Herr Schindler, eben ein bisschen negativ dargestellt haben. Bayern hat in punkto Vorsorgevollmachten nämlich einen an sich guten Weg eingeschlagen gehabt. Bisher war es möglich und, wie es im Gesetzentwurf steht, deutschlandweit einmalig, Vorsorgevollmachten bei den Vormundschaftsgerichten kostenfrei hinterlegen zu lassen – ich betone: kostenfrei.
Das ist der Punkt. Herr Schindler führte aus, Vorsorgevollmachten würden sowieso nur von Besserverdienenden verfügt werden. Dazu muss ich sagen: Genau das will ich ändern. Das Justizministerium hat bisher vorbildlich eine Vorreiterrolle innegehabt, indem es zum Beispiel eine Broschüre herausgegeben hat, die auch rege nachgefragt worden ist. In der Broschüre befi nden sich alle Formulare zur Patientenverfügung und zur Betreuungsvollmacht. Das hat weiten, breiten Kreisen, die keine juristische Vorbildung haben, die sich mit Formulierungen schwer tun, die Möglichkeit eröffnet, Verfügungen zu treffen. Das war eine große Hilfe.
Nun können die Vorsorgevollmachten nur noch beim Notar hinterlegt werden. Ich meine, dies ist ein Weg, den die meisten Bürgerinnen und Bürger, die wir erreichen wollen, nicht gehen werden. Deswegen wird auch das Zentralregister, das natürlich einen Vorteil hat, nicht so funktionieren, wie Sie es sich vorstellen, da im Zentralregister nämlich nur jene stehen werden, die den Weg zum Notar fi nden.
Außerdem habe ich ein klein wenig die Sorge, ob das nicht schon wieder eines der kleinen Mosaiksteinchen sein wird, die letztlich zu einem Fliesenteppich führen, der zum Beispiel die komplette Verlagerung von Nachlasssachen von den Gerichten zu den Notaren als Endergebnis haben wird. Dies frage ich mich, auch wenn man diesem Gesetzentwurf eine umfassende Verlagerungsabsicht noch nicht unbedingt unterstellen kann. Ich bin aber der Auffassung, dass trotz der Arbeitsbelastungen der Gerichte, der Richterinnen und Richter und der damit verbundenen Kosten, trotz der tatsächlich bestehenden Doppelgleisigkeit diese Dienstleistung beibehalten werden sollte, weil wir sie für besonders sinnvoll halten und weil sie eher zu einer fl ächendeckenden Versorgung mit Vorsorgevollmachten führen wird.
Diese dienen dazu, den tatsächlichen Willen der Betroffenen herauszufi nden. Dies dient der Rechtssicherheit von Krankenhäusern, von Ärzten und Pfl egepersonal und es hilft Familienangehörigen bei schwierigen Entscheidungen in Betreuungsfällen. Das alles sind für uns wichtige Gründe, weshalb wir sagen: Die Bedenken hinsichtlich eines doppelgleisigen Verfahrens müssen hinter diesen Vorteilen und vor allem diesen Zielen zurückstehen.
Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zuzuweisen. Es gibt keinen Einwand. Es ist so beschlossen.
zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München (Drucksache 15/5684) – Zweite Lesung –
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von zehn Minuten pro Fraktion vereinbart. Erster Redner ist Herr Kollege Prof. Dr. Stockinger.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Es geht hier um einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik in München. Wir wissen, dass die Hochschule für Politik in München – eine sehr wertvolle und wissenschaftlich sehr segensreiche Einrichtung – am 1. Januar 1971 durch das entsprechende Gesetz gegründet wurde. Sie ist eine institutionell selbstständige Einrichtung an der Ludwig-Maximilians-Universität. 1981 wurde ihr der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Mit dem heutigen Änderungsentwurf bitten wir, zwei Änderungen an diesem Gesetz vorzunehmen. Die erste Änderung betrifft Artikel 5 Absatz 1. Dort geht es um die Sicherung des Promotionsrechts. Die zweite Änderung betrifft Artikel 3. Dort geht es um die Möglichkeit, Studienbeiträge zu erheben.
Ich komme zum ersten Punkt, nämlich zum Promotionsrecht. In der bisherigen Fassung des Artikels 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschule für Politik ist geregelt, dass sie, da sie nicht selbst akademische Grade verleihen kann, dies zusammen mit der Ludwig-MaximiliansUniversität im Wege des Prüfungsrechts zu vollziehen hat. Dort ist die Frage aufgetaucht, was mit dem Promotionsrecht sei. Das war bislang nicht geklärt. Wir stellen jetzt klar, dass die Hochschule für Politik ein Promotionsrecht hat. Dies wird sie gemeinsam mit der Ludwig-Maximilians-Universität in München wahrnehmen. Konkret heißt das, dass im Einvernehmen mit der Hochschule für Politik die Universität München eine Promotionsordnung für die Absolventinnen und Absolventen der Hochschule für Politik erlässt. Voraussetzung zur Promotion ist der Abschluss als Diplompolitologe.
Der zweite Teil – dies bezieht sich auf die Drucksache 15/6612 – hat den Hintergrund, dass beim Erlass des jetzt geltenden Bayerischen Hochschulgesetzes übersehen wurde, dass die HfP weder eine staatliche noch eine nichtstaatliche Hochschule ist. Nach dem Gesetzeswortlaut könnte sie somit keine Studienbeiträge erheben. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften ist es jedoch nicht sachgerecht, dass die HfP von der Möglichkeit der Erhebung von Studienbeiträgen ausgenommen wird. Daher schlägt der federführende Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur vor, dem Artikel 3 des Gesetzes über die HfP folgende Sätze 3 bis 5 anzufügen:
Die Satzung kann auch vorsehen, dass die Hochschule von den Hörern Verwaltungsgebühren und Studienbeiträge erhebt, die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen und dürfen für jedes Semester nicht mehr als 500 Euro betragen. Die Erhebung der Studi
enbeiträge muss sozialverträglich ausgestaltet sein, wobei insbesondere die Belange von Hörern, die zugleich an einer staatlichen Hochschule immatrikuliert sind, angemessen berücksichtigt werden sollen. Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung regelt die Satzung.
Dies wurde vom zuständigen federführenden Ausschuss und von den mitberatenden Ausschüssen so beschlossen. Wir gehen davon aus, dass auch bei der Hochschule für Politik für eine angemessene Beteiligung der Studierenden gesorgt wird. Wir stellen uns dabei ein paritätisches Verhältnis bei der Verteilung der Studienbeiträge vor. Ich schließe mit der Feststellung, dass der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen das Datum des In-Kraft-Tretens auf den 1. Januar 2007 festgesetzt hat.
Bevor ich die nächste Wortmeldung aufrufe, darf ich einen organisatorischen Hinweis zum weiteren Ablauf für die Fraktionsführungen und die Staatsregierung geben: Nach der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wird ein voraussichtlich relativ kurzer Tagesordnungspunkt, nämlich die Beratung der allgemeinen Antragsliste, aufgerufen. Wir werden dann mit den Tagesordnungspunkten 7, 8 etc., weitermachen. Die Berichterstatter und die Vertreter der Staatsregierung sollten sich dann einfi nden. Das Wort hat nun Frau Kollegin Rupp.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Prof. Dr. Stockinger hat schon vieles ausgeführt. Das möchte ich jetzt nicht wiederholen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die Hochschule für Politik – HfP – eine Hochschule ganz eigener Art und bundesweit einmalig ist. Diese Hochschule unterliegt nicht dem Bayerischen Hochschulgesetz. Vielmehr gibt es ein eigenes Gesetz, das nur für die Hochschule für Politik gilt.
Für uns Sozialdemokraten ist die Hochschule für Politik in vielerlei Hinsicht beispielgebend. Sie ist insbesondere für Berufstätige geeignet, die parallel zu ihrer Berufstätigkeit einen Abschluss erwerben wollen. Ein Punkt, der uns sehr am Herzen liegt, und bei dem wir uns eine entsprechende Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes wünschen würden, ist der Umstand, dass an der Hochschule für Politik Bürgerinnen und Bürger, die kein Abitur haben, studieren können.
In diesem Punkt ist die Hochschule für Politik beispielgebend für alle unsere Hochschulen. Ich würde mir sehr wünschen, dass wir dies beherzigten, wenn es zu einer erneuten Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes kommt. Wir sollten allen Bürgerinnen und Bürgern in Bayern, die kein Abitur haben, aber bestimmte Qualifi kationen in der Berufstätigkeit nachweisen können, die Möglichkeit geben, an den Hochschulen zu studieren.
Dieser Punkt war eine langjährige Forderung von uns, von der Hochschulleitung und von den Studierenden der HfP sowie des Kuratoriums der HfP. Bei den Studiengebühren ist die Lage schon schwieriger: Warum stimmt die SPD-Fraktion einem Gesetzentwurf zu, in dem Studiengebühren gefordert werden? Wir teilen nicht die Rechtsauffassung des Herrn Kollegen Prof. Dr. Stockinger. Die Hochschulleitung und das Kuratorium der HfP und auch wir sind der Ansicht, dass es dieser Regelung gar nicht bedurft hätte. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Studiengebühren nicht verboten sind, ist es für die HfP möglich, Studiengebühren zu erheben. Insbesondere ist dies durch die Einführung der Studiengebühren im Bayerischen Hochschulgesetz möglich.
Wir stimmen diesem Gesetzentwurf zu, weil wir der Ansicht sind, dass er eine Eingrenzung der Studiengebühren enthält. Schließlich wird damit eine Kann-Entscheidung getroffen. Die HfP kann entscheiden, ob sie Studiengebühren erheben will oder nicht. Außerdem ist festgelegt, dass die Studiengebühren sozial verträglich ausgestaltet werden sollen. Das ist eine Besonderheit. Wir halten selbstverständlich an unserer Forderung, Studiengebühren abzuschaffen, fest. Es gilt das klare Nein der Sozialdemokratie zu Studiengebühren. Solange wir Studiengebühren haben, werden wir alles unterstützen, was die Studiengebühren abmildert und was den Studierenden die Möglichkeit gibt, doch noch zu studieren, wenn sie sich in sozial schwierigen Situationen befi nden.
Mit dieser Regelung ist die Voraussetzung dafür gegeben, dass die Satzung der HfP so ausgestaltet wird, dass soziale Verhältnisse berücksichtigt werden. Außerdem hat nach dem vorhandenen Hochschulgesetz ein relativ großer Spielraum bestanden, der mit dieser Regelung auf 500 Euro eingegrenzt wird. Aus diesen Gründen sagen wir Ja zu diesem Gesetzentwurf. Ich wollte das einmal erläutern. Es gibt jedoch keinen Zweifel daran, dass wir gegen Studiengebühren sind und auch weiterhin dagegen kämpfen werden.
Kolleginnen und Kollegen, Herr Präsident! Die Fraktion der GRÜNEN unterstützt den Wunsch der Hochschule für Politik, ein Promotionsrecht zu erhalten. Die Klarstellung im Gesetzentwurf, wonach mit den Prüfungsordnungen auch die Promotionsordnung gemeint ist, war längst überfällig, ist zu begrüßen und wurde parteiübergreifend im Kuratorium und in diesem Hause diskutiert. Wir unterstützen diesen Teil des Gesetzentwurfes.
Was wir nicht unterstützen können, ist die Einführung von Studiengebühren in diesem Gesetzentwurf. Diese Ergänzung der CSU war keine Unterstützung der Hochschule für Politik, weil wir mit dieser Ergänzung diesem Gesetzentwurf leider nicht zustimmen können. Ich verstehe die Argumentation meiner Kollegin von der SPD. Ich halte diese Argumentation jedoch für schwierig. Wir können nicht einerseits gegen Studiengebühren kämpfen und uns
für deren Abschaffung stark machen und andererseits einem Gesetzentwurf zustimmen, in dem sie eindeutig stehen. Die Fraktion der GRÜNEN wird sich deshalb in diesem Punkt bei der Abstimmung enthalten. Ich möchte jedoch ausdrücklich noch einmal sagen: Wir unterstützen die Einführung der Promotionsordnung bei der HfP.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Noch ein Wort an die Kolleginnen und Kollegen von den GRÜNEN: Eines verstehe ich überhaupt nicht – darüber müssen die GRÜNEN wirklich noch einmal nachdenken: Das Gesetz ist da und wir haben Studiengebühren. Wir haben sie. Das ist bedauerlich und wir lehnen das ab. Wenn wir wieder etwas in der Regierung zu melden haben, ist es eine unserer ersten Aufgaben, dieses Ding wieder abzuschaffen.
Kolleginnen und Kollegen von der CSU, ich bin überzeugt, dass wir das mindestens so gut wie Sie können.
Ich verstehe eines überhaupt nicht: Wenn hier Verbesserungen zu dem geschaffen werden, was sonst möglich wäre – das beinhaltet dieser Gesetzentwurf –, dann ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ich, wenn ich eine gesetzliche Regelung habe, solange ich sie nicht abschaffen kann, nicht an jedem Punkt darum kämpfe, diese zu verbessern. Ich wünsche mir sehr, dass darüber noch einmal nachgedacht wird.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der aus der Mitte der CSU-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf hat zwei wesentliche Schwerpunkte, die Promotionsordnung und den Haushalt der Hochschule für Politik. Der erste Ansatz ist in diesem Haus ohne Streit und deswegen brauche ich dazu nicht Stellung zu nehmen. Das ist auch die Meinung des Ministeriums und der Verwaltung. Wir wollen der Hochschule für Politik die Promotion so zugestehen, wie das im Gesetzentwurf vorbereitet worden ist. Wir diskutieren lange darüber und irgendwann hat man es zum Teil wieder vergessen. So ist es gut, dass wir es endlich machen.
Ich will zum Zugang zur Hochschule für Politik festhalten, dass es einen Unterschied macht, Frau Kollegin Rupp, ob man Medizin oder Naturwissenschaften studiert, in die Politik gehen will oder an der Hochschule tätig wird. Deswegen ist der Zugang zu dieser Hochschule etwas ganz Spezielles und deswegen wird unsere Diskussion über die Offenheit nicht dazu führen, in Schwierigkeiten zu geraten. Es ist ein Unterschied: Sie können nicht eine