Daran schließt sich logisch der zweite Antrag an; denn mit der Unabhängigkeit allein ist es nicht getan. Der Arzt muss auch speziell für die Erkennung von Todesursachen qualifi ziert sein. Dies ist nicht immer einfach. Deshalb sind möglicherweise die genannten Todesfälle durch Strangulierung in Altenheimen unentdeckt geblieben. In diesen Fällen war die Todesursache nicht durch deutliche äußere Zeichen erkennbar. Ein Arzt braucht ein gewisses Sachwissen, um zu erkennen, warum ein Mensch gestorben ist.
Der Erkennung von Todesursachen wird im Medizinstudium nur ein sehr geringer Raum gewidmet. Wir glauben deshalb, dass es notwendig ist, Ärzte speziell dafür auszubilden. Es gibt nicht nur Leichen, bei denen die Todesursache leicht zu erkennen ist. Es gibt auch mumifi zierte, verweste und infektiöse Leichen. Für Ärzte, die dafür nicht speziell ausgebildet sind, ist es zum Beispiel auch schwer, zu erkennen, ob ein Kind am plötzlichen Kindstod gestorben ist oder nicht. Mit der Ausbildung allein ist es aber nicht getan. Die Ärzte müssen auch ständig fortgebildet werden. Diese Fortbildung kann nicht für alle Ärzte angeboten werden, sondern nur für die, die tatsächlich als zweite unabhängige Ärzte im Leichenschauwesen tätig sind. Deshalb glauben wir, dass es notwendig ist, die Ausbildung zu verbessern und die Ärzte entsprechend zu qualifi zieren.
In der Leichenschau gibt es noch einen weiteren Missstand: In der Praxis wird nur bei einem ganz geringen Teil der als „ungeklärter Todesfall“ gekennzeichneten gestorbenen Menschen eine Obduktion durchgeführt. In Bayern wird jährlich bei circa 500 ungeklärten Todesfällen keine Obduktion durchgeführt. Man erfährt also nie, woran diese Menschen gestorben sind. Man lässt diese Fälle einfach auf sich beruhen. Aus der Antwort auf eine Anfrage, die ich an die Staatsregierung gestellt habe, habe ich erfahren, dass diese Fälle wohl in einer Statistik geführt werden. Diese Statistik unterscheidet jedoch nur nach Geschlecht und Alter. Sie unterscheidet nicht danach, ob die Menschen eines natürlichen, eines unnatürlichen oder eines gewaltsamen Todes gestorben sind. Genau das wäre aber notwendig, um herauszufi nden, ob eventuell ein Verbrechen vorliegt.
Unsere Forderung lautet deshalb, immer, wenn die Todesursache ungeklärt im Raum steht, eine Obduktion durchzuführen; denn nur so ist es möglich, Verbrechen und Schlamperei im Nachhinein zu erkennen. Auch heute steht in der „Süddeutschen Zeitung“ wieder ein Artikel über einen Mord, der durch die Leichenschau aufgedeckt wurde. Das beweist, wie wichtig es ist, qualifi ziert zu prüfen, um festzustellen, dass in einem Fall kein natürlicher Tod stattgefunden hat. Wir brauchen deshalb in Bayern eine Datenbank. Wer eine Datenbank führt, in der nur nach Alter und Geschlecht differenziert wird, macht sich verdächtig, es vielleicht gar nicht so genau wissen zu
wollen. Denn sonst würden ganz andere Kriterien eingeführt, nämlich „natürlich“, „unnatürlich“ oder „gewaltsam“.
Ich habe eine solche Datenbank bereits im Sozialausschuss gefordert. Die CSU-Fraktion im Sozialausschuss hat diesem Antrag zugestimmt. Das ist der Grund, weshalb ich heute in einer namentlichen Abstimmung feststellen möchte, welche CSU-Kollegen und -Kolleginnen bei ihrer Entscheidung geblieben sind und welche nicht. Wir werden über unseren vierten Antrag in namentlicher Form abstimmen lassen.
Das Fazit der derzeitigen Situation lautet: Es ist völlig unsicher, wie viele Menschen gewaltsam ums Leben kommen. Wir haben keine gesicherten Zahlen und keine aussagekräftige Statistik dazu.
Eine Datenbasis wäre aber im Interesse nicht nur der Menschen, sondern vor allen Dingen auch im Interesse einer Prävention hinsichtlich Verbrechen sowie im Interesse einer Prävention in der Pfl ege wichtig. Ganz wichtig ist, dass Menschen sorgfältig gepfl egt werden und dass sich die Pfl egenden ihrer Verantwortung auch bewusst sind. Wenn jemand damit rechnen muss, dass Schlamperei oder auch Gewalt durch eine qualifi zierte Leichenschau tatsächlich aufgedeckt wird, wird er mit Sicherheit behutsamer und vorsichtiger vorgehen. Das ist auch ein Ziel unserer Anträge.
Ein Oberstaatsanwalt hat mir einmal gesagt – damals hielt ich das noch für etwas überzogen; mittlerweile fi nde ich es richtig –: Wenn auf dem Grab jedes Ermordeten ein Lichtlein brennen würde, wären unsere Friedhöfe hell erleuchtet.
Das ist im Interesse der Menschen, die noch leben, wie zum Beispiel Sie, aber auch im Interesse der Menschen,
die bereits tot sind und bei denen man aus Pietätsgründen darauf erpicht sein muss, die richtige Todesursache herauszufi nden.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Anträge der GRÜNEN ähneln den drei Anträgen der SPD-Fraktion, die wir am 29. März in diesem Haus beraten und ablehnend verbeschieden haben. Frau Kollegin Ackermann, es mag durchaus sein, dass es eine gewisse zeitliche Übereinstimmung gibt. Sie sagten, dass Besuche in Altenheimen zu diesen Anträgen geführt haben. Mir ist aber aufgefallen, dass die Anträge der GRÜNEN erst in das Parlament eingebracht worden sind, nachdem die Anträge der SPD erstmals im federführenden Rechtsausschuss diskutiert worden sind. Die Inhalte sind zwar nicht völlig deckungsgleich, aber doch ziemlich ähnlich.
Der erste Antrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN hat zum Ziel, dass die Leichenschau nicht vom behandelnden Arzt, sondern von einem zweiten Arzt durchgeführt wird. Nach dem Bayerischen Bestattungsgesetz ist grundsätzlich jeder niedergelassene Arzt zur Vornahme der Leichenschau verpfl ichtet. Hierdurch wird die Durchführung einer zeitnahen und fl ächendeckenden Leichenschau in Bayern gewährleistet. Ihr Beispiel hat auch gezeigt, dass dies gerade in letzter Zeit gut funktioniert hat. Da die Hausärzte die gesundheitliche Vorgeschichte und die soziale häusliche Situation eines verstorbenen Patienten in der Regel kennen, können sie natürliche von nicht natürlicher Todesursache besser abgrenzen als ein speziell mit der Leichenschau beauftragter Arzt, der den Verstorbenen zuvor nicht behandelt hat.
Nach bayerischer Rechtslage ist die Leichenschau seit 2001 an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen durchzuführen. Diese Vorschrift ist auch bußgeldbewehrt. Der Arzt kann also für eine unsorgfältige Leichenschau belangt werden.
Der zweite Antrag fordert die Staatsregierung auf, darauf hinzuwirken, dass Kurse im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Ärzte angeboten werden. Qualitativ ist die Sachkunde jedes Arztes zur Vornahme der Leichenschau bereits zum jetzigen Zeitpunkt gewährleistet, da die Rechtsmedizin Pfl icht- und Prüfungsfach in der universitären Ausbildung der Ärzte ist. Im Übrigen werden hierzu zahlreiche Informations- und Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Ich wiederhole mich, wenn ich meine Ausführungen vom März dieses Jahres zitiere, dass die Bayerische Landesärztekammer ihren Kreis- und Bezirksverbänden immer wieder empfi ehlt, dieses Thema im Rahmen ihrer Fortbildungsmaßnahmen aufzugreifen.
Ich halte es auch aus Gründen der Subsidiarität für richtig, dies in die Hand der ärztlichen Selbstverwaltung zu geben, statt gesetzliche Vorschriften zu erlassen. Die er
griffenen Maßnahmen sind allgemein bekannt. Daher erübrigt sich auch ein Bericht durch die Staatsregierung.
Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch eine nicht sorgfältig durchgeführte Leichenschau unnatürliche Todesfälle unentdeckt bleiben. Zahlen hierzu beruhen jedoch auf Spekulationen. Eine Umfrage durch das Justizministerium bei den bayerischen Staatsanwaltschaften hat ergeben, dass jedenfalls in jüngerer Vergangenheit keine konkreten Fälle bekannt wurden, in denen vorsätzliche Tötungsdelikte aufgrund mangelhafter Durchführung der Leichenschau zunächst unentdeckt geblieben sind.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die bisherigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Leichenschau als erfolgreich angesehen werden können, sodass ein Änderungsbedarf nicht besteht.
Der dritte Antrag des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN fordert, bei jeder Feststellung einer ungeklärten Todesursache eine Obduktion durchzuführen. Bestätigen polizeiliche Ermittlungen, dass Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, so ist die Polizeidienststelle gemäß § 159 der Strafprozessordnung zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpfl ichtet. Die Entscheidung über die Durchführung einer Obduktion trifft sodann die Staatsanwaltschaft.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob eine Leichenöffnung erforderlich ist. Bei Verdacht eines Tötungsdeliktes wird auch und insbesondere bei Zweifelsfällen bereits jetzt eine Obduktion durchgeführt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Bayern hat von allen Bundesländern die höchste Zahl an Obduktionen. Sofern ein Patient in einem Krankenhaus plötzlich und unerwartet stirbt, ohne dass der Verdacht einer Straftat besteht, kann eine Obduktion zur Klärung des Krankheitsverlaufs nur mit Einverständnis der Angehörigen des Verstorbenen durchgeführt werden. Dies wird oft verweigert, obwohl Ärzte manchmal gerne obduzieren würden, um Näheres über den Krankheitsverlauf zu erfahren bzw. Rückschlüsse zur Verbesserung von Behandlungsmethoden bei anderen Patienten ziehen zu können.
Eine der Kolleginnen hat in der parlamentarischen Beratung auch das Beispiel Sonthofen erwähnt. Dies ist ein schlechtes Beispiel; denn genau hier hätte eine Obduktion der verstorbenen Patienten kurz nach Eintritt des Todes keine Aufklärung gebracht. Toxikologische Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität München erstrecken sich nämlich regelmäßig nur auf die Suche nach bestimmten Arznei- und Suchtstoffen wie Schlafmittel, Antidepressiva oder verschiedene Drogen. Weiterführende Untersuchungen nach klassischen Tötungsgiften hätten schriftlich in Auftrag gegeben werden müssen. Dies wäre in Sonthofen kurz nach Eintritt des Todes der Patienten mit Sicherheit nicht geschehen.
Eine Steigerung der Obduktionsrate in Bayern würde auch durch ein Sektionsgesetz nicht erreicht werden;
Der vierte Antrag der GRÜNEN fordert die Staatsregierung auf, zu prüfen, ob eine bayernweite Datenbasis für Todesfälle mit natürlichen, unnatürlichen oder ungeklärten Ursachen geschaffen werden kann, und fordert einen diesbezüglichen Bericht. Eine solche Statistik wird jedoch vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bereits geführt. Darum beantrage ich die Ablehnung der vier Anträge.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir hatten über das Thema vor einigen Wochen hier im Hause auf der Grundlage der von der SPD eingebrachten Anträge diskutiert. Ich gebe der Kollegin Dr. Fickler recht: Die Anträge sind inhaltlich sehr ähnlich. Wir sehen die Anträge, die die GRÜNEN eingebracht haben, als eine sinnvolle Ergänzung der Anträge, die wir in diesem Hause gestellt haben.
Ich will zu Beginn meiner Ausführungen auf ein paar Punkte eingehen, die Frau Dr. Fickler in ihrer Rede genannt hat. Sie hat – richtigerweise – darauf hingewiesen, dass in Bayern jeder niedergelassene Arzt zur Durchführung der Leichenschau verpfl ichtet ist. Sie hat gesagt, dass der Hausarzt selbstverständlich die Vorgeschichte des Verstorbenen oder der Verstorbenen am besten kennt. Damit gehen Sie von etwas aus, was sicherlich in vielen Fällen passiert, allerdings nicht durchgängig die Regel ist. Der Hausarzt ist nicht immer derjenige, der die Leichenschau am Verstorbenen durchführt.
Zur Leichenschau – Sie haben das gesagt – ist tatsächlich jeder niedergelassene Arzt verpfl ichtet, ob das ein Orthopäde, ein Hausarzt oder möglicherweise sogar ein Zahnarzt ist. Tatsächlich jeder kann dazu herangezogen werden. Somit ist die Annahme, dass beim Hausarzt die eigentliche Kompetenz liegt, nicht erfüllt. Eine weitere Kritik an dem – ich nenne es einmal so – Hausarztmodell, also an der Tatsache, dass der Hausarzt in erster Linie die Leichenschau durchzuführen hat, ist von Frau Kollegin Ackermann schon genannt worden. Es gibt tatsächlich persönliche Bindungen, die die Durchführung der Totenschau nicht immer einfach machen. Die Totenschau ist am vollständig entkleideten Leichnam vorzunehmen. Machen Sie das einmal in einem Haus, in dem ein Verstorbener aufgebahrt ist und die anwesende Verwandtschaft weitgehend in Tränen aufgelöst ist. Sie können die Leichenschau nicht so einfach durchziehen. Die Praxis zeigt – Bußgeld hin oder her –, dass die so beschriebene Durchführung der Leichenschau tatsächlich nicht die Regel ist. Ich denke, eine Verweisung an einen speziell ausgebildeten Arzt, der auch entsprechende psychologische Fähigkeiten und eine entsprechende psychologische Ausbildung mitbringt, wäre um einiges besser.
Sie haben gesagt, es sei eine Umfrage bei den bayerischen Staatsanwaltschaften durchgeführt worden. Die Vertreter der bayerischen Staatsanwaltschaften haben ausgeführt, es gebe keine Fälle von unentdeckten unnatürlichen Todesfällen bei der Leichenschau, und deshalb haben Sie gefolgert, die Qualitätskontrolle funktioniere. Fakt ist aber doch, Frau Kollegin, dass es diese nicht entdeckten Fälle nicht gibt, weil keine Qualitätskontrolle besteht. Man kann sich über die Systematik, das heißt, was bei der Leichenschau sinnvoll oder nicht sinnvoll ist, trefflich streiten, aber die Behauptung, es gebe eine Qualitätskontrolle, ist sehr weit hergeholt.
Ich möchte aus dem „Polizeispiegel“, der Zeitschrift der Deutschen Polizeigewerkschaft – DpolG – zitieren, und zwar einen Artikel, der im Nachhall auf unsere Diskussion, die wir vor ein paar Wochen vor dem Hintergrund der SPD-Anträge geführt haben, erschienen ist:
In Bayern werden jährlich eine unbestimmte Anzahl von Menschen vorsätzlich vom Leben in den Tod befördert, ohne dass die Täter strafrechtlich verfolgt werden. Dieser Sachstand wird nicht nachhaltig bestritten.
Das ist ein Fehler. Das stimmt so nicht. Frau Dr. Fickler hat, als es bei der letzten Sitzung um dieses Thema ging, nachhaltig bestritten, dass das so sei. Das, worauf der Bund der Deutschen Kriminalbeamten und die Bundesärztekammer – Frau Dr. Fickler, lesen Sie das Ärzteblatt und fragen Sie nicht beim Justizministerium nach, dann können Sie tatsächlich die Positionen der Deutschen Ärztekammer nachlesen – in der polizeilichen und medizinischen Praxis schon seit Jahren hinweisen, wird von der CSU bestritten. Es gibt Leute – man muss das der Ehrlichkeit halber sagen –, die schon längere Zeit damit zu tun hatten, wie beispielsweise der ehemalige Justizminister Weiß, der in seiner Berichterstattung diesen Umstand durchaus bestätigt hat. Er hat gesagt, er stimme unseren Folgerungen nicht zu – was auch völlig in Ordnung ist –, er hat aber die Problemlage bestätigt.
Die Essenz der Aussage, die Sie treffen, lautet: Es gibt kein Problem. Es gibt keine unnatürlichen oder auf Gewalt zurückzuführenden Todesfälle, die nicht erkannt werden. Ein Mediziner, der alle Jahre einmal mit einer Leichenschau konfrontiert ist und dessen in der Rechtsmedizin erworbener Schein schon 20 oder 30 Jahre alt ist, soll Ihrer Aussage nach ebenso qualifi ziert sein wie einer, der regelmäßig mit Leichenschauen konfrontiert ist. Das kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Kennen Sie eigentlich die Zahl der Stunden, die Medizinstudenten in der Rechtsmedizin belegen müssen? Das langt gerade einmal, um Grundkenntnisse zu erwerben, die dann in der ärztlichen Praxis zu Erfahrungen reifen müssen. Weiterbildung wird angeboten – da haben Sie recht –, diese Weiterbildung ist aber keine Pfl icht.
Hautärzte, Sportärzte oder andere Facharztgruppen, die nur gelegentlich mit Leichenschauen konfrontiert werden, sind auch nicht die Zielgruppe, die dieses Angebot in erster Linie wahrnimmt. Das Qualitätsproblem liegt innerhalb der Leichenschau; ein Qualitätsproblem, das von allen Fachleuten gesehen wird. Sie sagen aber, es gebe