Protokoll der Sitzung vom 14.04.2010

(Beifall bei der FDP)

Einen Moment, Herr Kollege Dr. Fischer. Wenn Sie gestatten, es gibt noch eine Zwischenbemerkung von Frau Kollegin Stahl. - Bitte sehr.

Herr Dr. Fischer, Sie werden erst einmal zugestehen, dass die Bayerische Verfassung in Artikel 113 eine sehr weitreichende Formulierung getroffen hat, die noch über das hinausgeht, was im Grundgesetz steht. Wenn man sich an diese Regelung hält, dann ist das sicher nicht vorzuwerfen. Es stellt sich aber die Frage, in welchem Ausmaß man Beschränkungen vornimmt. Ich muss Ihnen sagen, Sie reden sich Ihren Gesetzentwurf auch ein bisschen schön, wenn Sie glauben, dass das, was, wie Sie uns vorwerfen, mit unserem Gesetzentwurf möglich ist, mit Ihrem Gesetzentwurf verhindert würde: siehe rechtsextremistische Aufmärsche. Sie sagen, nach unserem Gesetzentwurf dürfen sich Rechtsextreme versammeln, ohne dass irgendjemand etwas davon mitbekommt. Bei Ihnen dürfen sie sich versammeln und es bekommt jemand etwas mit. Wo ist der qualitative Unterschied? Versammeln dürfen sie sich, solange keine Gewalttaten geplant sind, es keine konkreten Hinweise darauf gibt und auch keine Gewalttaten begangen werden. Das ist der Knackpunkt.

Während Sie immer weiter über den präventiven Bereich - das ist vermutlich der CSU geschuldet - hinausgehen und sagen, man müsse schon im Vorvorvorfeld verhindern, dass vielleicht irgendetwas passieren könnte, stellen wir fest: Die meisten Versammlungen laufen friedlich ab und die Polizei hat dann einzugreifen, wenn es zu Gewalttaten kommt, und darf nicht vorher schon versuchen, Versammlungen zu unterbinden.

Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass Artikel 1 Absatz 4 unseres Gesetzentwurfs ganz klar formuliert ist. Es geht hier nicht um den Garten des Herrn Nachbarn, sondern es geht ganz klar um allgemein und uneingeschränkt öffentlich zugängliche Bereiche und Räume. Ich denke hier zum Beispiel an Einkaufszentren, wo ich mich bewegen darf, aber in Zukunft nicht mehr vor Lidl oder Schlecker demonstrieren darf, obwohl Lidl und Schlecker menschenunwürdige Arbeitsbedingungen schaffen. Ich finde das nicht in Ordnung, denn ich möchte vor deren Tür demonstrieren dürfen. Das ist ganz einfach.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Herr Kollege Dr. Fischer, bitte.

Frau Kollegin Stahl, was das Bild der Demonstration betrifft, das trennt uns nicht. Auch wir gehen davon aus, dass die allermeisten Versammlungen friedlich sind, und unser Gesetzentwurf trägt dem auch Rechnung. Was uns aber unterscheidet, ist dass Sie offensichtlich noch nie in der Praxis ein Kooperationsgespräch geführt haben, bei dem man wirklich -

(Christine Stahl (GRÜNE): Doch!)

Dann müssten Sie eigentlich wissen, dass diese Gespräche sinnvoll sind und dann müssen Sie auch den Behörden so viel Augenmaß zutrauen - ich traue das den bayerischen Behörden zu -, dass sie genau das tun, was wir wollen, nämlich zwischen den potenziell gefährlichen Veranstaltungen und Versammlungen und der Mehrzahl der großen Masse an ungefährlichen Versammlungen zu differenzieren. Dann kann die Behörde auch richtig darauf reagieren. Dieses Instrumentarium geben wir der Behörde mit unserem Gesetzentwurf an die Hand. Sie dagegen geben es der Behörde nicht an die Hand, weil die Behörde nichts davon weiß. Wenn sie nichts weiß, kann sie auch nicht reagieren. Das ist der falsche Weg.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege. Bevor ich die nächste Wortmeldung aufrufe, darf ich bekannt geben, dass die CSU-Fraktion namentliche Abstimmung beantragt hat. Ich schlage vor, dass wir das bei der Schlussabstimmung durchführen. Sie können sich jetzt schon darauf einstellen.

Die nächste Wortmeldung stammt von Frau Kollegin Guttenberger für die CSU-Fraktion. Ihr folgt Herr Kollege Schindler für die SPD. Frau Guttenberger, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag ist aufgefordert, ein Gesetz zur Regelung der Versammlungsfreiheit zu beschließen, um damit für die nächsten Jahre die rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich zu schaffen.

FDP und CSU haben im Rahmen des Koalitionsvertrages eine Vereinbarung getroffen, auf diesem Feld Änderungen vorzunehmen und einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Spannungsfeld zwischen den Freiheitsrechten des einzelnen einerseits und der Sicherheit und Ordnung andererseits regelt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind kein Selbstzweck. Öffentliche Sicherheit und Ordnung schützen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, sie sind ein Markenzeichen für Bayern und schaffen ein Stück Lebensqualität. Es geht also nicht darum, wie die Opposition behauptet, die Obrigkeitsstaatlichkeit hochzuhalten, sondern es geht darum, eben zwischen den Freiheitsrechten des einen und den schutzwürdigen Interessen des anderen abzuwägen.

Ich verhehle nicht, dass wir uns in manchen Bereichen weitergehendere Regelungen gewünscht hätten. Ich sage aber auch, dass der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form ein akzeptabler Kompromiss ist, um diese

Güterabwägung effizient zu gestalten und in diesem Konfliktfeld in den nächsten Jahren bestehen zu können.

Wir wollen, dass sich friedliche Bürgerinnen und Bürger gemäß den demokratischen Grundregeln auf verfassungsmäßigem Boden sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel versammeln können.

Auch wir gehen davon aus, dass die überwiegende Anzahl der Versammlungen friedlich verläuft. Wir wissen aber auch, dass es Versammlungen gibt, die gerade keinen friedlichen Ablauf anstreben, sondern auf Begehung von Randale und Kriminalstraftaten angelegt sind. Besonders schwierig ist die Situation immer dann, wenn zudem friedliche Demonstrantinnen und Demonstranten als Schutzschilde benutzt werden, um kriminelle Handlungen vorzunehmen.

Mit dem gemeinsamen Gesetzentwurf von CSU und FDP, der zum einen auf einer intensiven und konstruktiven Beratung beruht und zum anderen auch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 mit berücksichtigt, beschreiten wir den richtigen Weg.

Um Legendenbildung vorzubeugen: Es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens das Bayerische Versammlungsgesetz von 2007 bemängelt hat. Es ist aber auch richtig, dass allein in der Kostenregelung klar zum Ausdruck kommt - ein Drittel zu zwei Drittel zulasten der Antragsteller -, dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren von der überwiegenden Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ausgegangen ist.

Kommen wir nun zum Änderungsantrag der Opposition, der Versammlungen von weniger als 20 Teilnehmern ausdrücklich privilegieren wollte. Wir lehnen dies ab, da dabei klar verkannt wird, dass auch von solchen Veranstaltungen erhebliche Gefahren ausgehen können. Nehmen wir ein Extrembeispiel: 15 Rechtsextremisten demonstrieren vor einer Synagoge. Das wäre dann eine privilegierte Versammlung ohne Anzeigepflicht. Die bürgerlichen Kräfte einer Stadt, die sich hiergegen wenden wollen und die üblicherweise die Zahl 20 in der Regel bei Weitem übersteigen, wären nicht privilegiert.

Des Weiteren wird eine Privilegierung für gleichartige Versammlungen angestrebt. Auch das lehnen wir ab, weil für uns nicht klar erkennbar ist, was unter einer gleichartigen Versammlung zu verstehen ist. Zudem Herr Kollege Fischer hat es bereits angeführt - sehen wir für Privilegierungen dieser Art keine Notwendigkeit, da auch entsprechend unserem Gesetzentwurf in der Regel die telefonische Anzeige ausreicht.

Wir lehnen - das wird Sie nicht überraschen - den Gesetzentwurf der GRÜNEN ab, weil die Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel völlig entfallen soll, reine Eventveranstaltungen jedenfalls privilegiert werden sollen und die Belange polizeilicher Gefahrenabwehr nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Für uns war es wichtig, einerseits die Rechte des Versammlungsleiters zu stärken, zum Beispiel dadurch, dass die Behörden verpflichtet werden, rechtzeitig über Versammlungsanträge zu entscheiden, andererseits aber auch ein klares Bekenntnis zur inneren Sicherheit in dem Gesetzentwurf abzulegen.

Wir wollen, dass die Polizei die Instrumentarien in den Händen hält, die es ihr ermöglichen, die innere Sicherheit als ein Stück Lebensqualität für Bayern in Zukunft zu sichern. Wir wollen Bayern als den Staat mit den wenigsten Straftaten pro Einwohner und der höchsten Aufklärungsquote erhalten.

Für uns war auch wichtig, fortan eine Regelung zu treffen, in der zum Ausdruck kommt, wann Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Zutritt zu Versammlungen haben und wie dieser zu gewährleisten ist. Bislang bestand hier Rechtsunsicherheit, weil man in diesem Punkt auf reines Richterrecht angewiesen war. Von besonderer Wichtigkeit war für uns der Erhalt des Militanzverbots, soweit es sich darauf beschränkt, paramilitärisches Auftreten zu bewehren und es neben ein Uniformierungsverbot zu stellen.

Insgesamt reduziert der gemeinsame Gesetzentwurf die formalen Anforderungen an Versammlungsanzeigen und deren Durchführung, reduziert die Sanktionen und behält die wesentlichen Leitgedanken des bisherigen Bayerischen Versammlungsgesetzes im Kern bei. Dazu zähle ich auch die Vorschrift gegen rechtsextreme Versammlungen in Artikel 15 Absatz 2.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir halten den Gesetzentwurf für ausgewogen. Deshalb bitte ich Sie um Ihre Zustimmung. Wir gehen davon aus, dass das hohe Schutzniveau, das wir in Bayern haben, auch in den nächsten Jahren gesichert wird. Selbstverständlich werden wir dies sorgfältig beobachten. Aus diesem Grund bitten wir Sie um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei der CSU und der FDP)

Als nächstem Redner erteile ich für die SPD-Fraktion dem Kollegen Franz Schindler das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Schaffung eines Bayerischen Versammlungsgesetzes beschäftigt dieses Haus schon seit fast drei Jahren. Herr Dr. Fischer, je

länger ich Ihnen zuhöre, desto mehr fühle ich mich in meiner Kritik an dem alten Bayerischen Versammlungsgesetz bestätigt.

(Beifall bei der SPD)

Für die FDP war es gerade ein Gottesgeschenk, dass sie sich aufgrund eines reaktionären und obrigkeitsstaatlichen Versammlungsgesetzes profilieren konnte. Seien Sie froh darüber. Da wir schon so lange und ausführlich über dieses Thema geredet haben, kann ich mich auch heute nicht zurücknehmen, sondern will Folgendes sagen.

Einen zwingenden Grund für die Verabschiedung eines eigenen Bayerischen Versammlungsgesetzes hat es nicht gegeben und gibt es bis heute nicht.

(Beifall bei der SPD)

Von 1871 bis 2006, also 135 Jahre lang, war die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht beim Reich und später beim Bund. Das hatte einen ganz einfachen Grund: Das Deutsche Reich hat den damals liberalen Südstaaten nicht getraut. Das Deutsche Reich wollte nicht, dass dort unbeobachtet Versammlungen stattfinden. Deswegen hat es das Versammlungsrecht in seiner Kompetenz halten wollen. Kein Mensch hat 1948 und 1949, als es um die Kompetenzordnung des Grundgesetzes gegangen ist, daran gedacht, an dieser Regelung etwas zu ändern. Selbstverständlich wurde diese Kompetenz weiterhin beim Bund belassen. Erst mit der Föderalismusreform haben die Länder aus kompensatorischen Gründen, ohne dass nach meiner Kenntnis ein Land dies explizit gefordert hat, über Nacht die Kompetenz für das Versammlungsgesetz erhalten. Ich meine, es wäre viel vernünftiger gewesen, das Versammlungsgesetz des Bundes aus dem Jahr 1953 zu entstauben und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht dort einzubauen.

Auch nach der Föderalismusreform gab und gibt es keinen zwingenden Grund, ein eigenes Bayerisches Versammlungsgesetz zu beschließen. Einige Bundesländer verzichten ganz bewusst auf ein eigenes Landesversammlungsgesetz und begnügen sich weiterhin mit dem fortgeltenden Bundesversammlungsgesetz von 1953. Dieses Gesetz - das habe ich schon oft gesagt - ist zwar nicht unbedingt ein Vorbild für ein liberales Versammlungsgesetz, es hat sich jedoch alles in allem bewährt, insbesondere in der Auslegung, die es durch die Rechtssprechung gefunden hat.

Andere Länder haben, anstatt ein eigenes Versammlungsgesetz zu beschließen, auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 des Bundesversammlungsgesetzes bestimmte Orte, die als Gedenkstätten von historisch he

rausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, gesetzlich definiert. Die Bayerische Staatsregierung wollte diesen Weg ausdrücklich nicht gehen, obwohl wir einen entsprechenden Antrag eingebracht hatten. Im Gegenteil. Motiv für die Vorlage eines eigenen Bayerischen Versammlungsgesetzes im Jahr 2007 bzw. 2008 war es, ein eigenständiges CSU-ordnungspolitisches Konzept zur Erschwerung der Durchführung von Versammlungen durchzusetzen. Das ist nicht nur meine Meinung. Das war und ist bis heute wahrscheinlich auch die Meinung der FDP und ihrer Bundesvorsitzenden, die sich dazu entsprechend geäußert hat.

Das Gesetz hat dem Ziel gedient, die Administration und Abwicklung von Versammlungen für die Versammlungsbehörden und die Polizei zu erleichtern und spiegelbildlich dazu die Durchführung von Versammlungen zu erschweren.

Meine Damen und Herren, das Argument, dass ein neues Versammlungsgesetz geschaffen werden müsse, um die Rechtsprechung in Gesetzesform zu bringen, und es dringend gebraucht werde, um besser auf angeblich neue Formen von Versammlungen von Rechtsextremisten und des sogenannten Schwarzen Blocks reagieren zu können, war damals falsch und ist bis heute falsch. Selbstverständlich - darauf hat Frau Stahl zu Recht hingewiesen - gibt es ein Grundgesetz, eine Bayerische Verfassung und das Bundesversammlungsgesetz von 1953. Alle miteinander schützen sie nur friedliche Versammlungen. Es gab und es gibt auch ohne das Bayerische Versammlungsgesetz Möglichkeiten, unfriedliche Versammlungen zu verbieten, zu beschränken und aufzulösen. Es gab und es gibt nach wie vor ein Strafgesetzbuch und den Tatbestand des Landfriedensbruchs. Das gilt für und gegen alle und speziell auch für und gegen Versammlungen und Aufzüge von Neonazis.

Die Vorschrift des Artikels 15 Absatz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes klingt gut. Das ist auch der Grund dafür, warum diese Vorschrift mit den Verfassungsbeschwerden ausdrücklich nicht angegriffen worden ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht Voraussetzung, um gegen die Aufzüge von Neonazis vorgehen zu können. Viel wichtiger war die Änderung des Volksverhetzungsparagraphen, des § 130 Absatz 4 StGB, zu Zeiten der rot-grünen-Koalition im Jahr 2005.

Meine Damen und Herren, wir müssen uns darüber klar sein, dass wir Versammlungen und Aufzüge, die uns nicht gefallen, von Neonazis oder wem auch immer, nicht ganz verbieten können, solange die Gesetze so sind, wie sie sind. Ich bin dafür, dass sie so bleiben.

Im Übrigen ist es nicht so, dass die Bürgerinnen und Bürger, die sich vorbildlich gegen Rechtsextremismus einsetzen, nach einem neuen Bayerischen Versammlungsgesetz gerufen haben. Im Gegenteil. Sie haben ausdrücklich davor gewarnt, ein neues Gesetz zu beschließen. Dennoch hat die CSU-Fraktion im Juli 2008, nachdem sie den Gesetzentwurf der Staatsregierung verändert hat, weil der ursprüngliche Gesetzentwurf jenseits aller Vorstellungskraft gewesen ist, mit ihrer damaligen Zweidrittelmehrheit dieses Gesetz beschlossen. Dies hat sie trotz aller Kritik, die in mehreren hundert Petitionen und bei einer hochkarätig besetzten Anhörung im Bayerischen Landtag geäußert worden ist, getan. Damit hat sie die Organisation und die Durchführung von Versammlungen erheblich erschwert.

Noch vor der Landtagswahl im Jahr 2008 haben mehrere Parteien, darunter auch die FDP, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Sie war erfolgreich, selbst wenn die Kostenregelung so war, wie Frau Guttenberger es dargestellt hat. Ein großer Teil des von Ihnen beschlossenen Gesetzes gilt deshalb aktuell nicht. Das ist der Grund dafür, warum es nun nachgebessert werden muss. Kurz vor der einstweiligen Anordnung hatte sich die Koalition hier im Hause noch geweigert, eine Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden abzugeben. Aber die von CSU und FDP getragene Staatsregierung hat eine Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, dass das Gesetz selbstverständlich verfassungsgemäß sei. Der Landtag hat sich zu einer Stellungnahme nicht in der Lage gesehen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, anschließend hat sich die FDP aufgeschwungen und angekündigt, den Bürgern ihre Bürgerrechte zurückzugeben. Ich bitte um Verständnis, dass ich noch einmal daran erinnere, dass dieser Satz nur dann stimmen kann, wenn es jemanden gegeben hat, der vorher den Bürgern ihre Bürgerrechte weggenommen hat.

(Beifall bei der SPD)

Dies kann nur Ihr Koalitionspartner gewesen sein. Weil die FDP so vollmundig verkündet hat, Bürgerrechte zurückzugeben, musste die CSU natürlich nachhaken und klarstellen, dass die Bürgerrechte gewahrt blieben, dass aber natürlich weiterhin die innere Sicherheit im Mittelpunkt des Versammlungsgesetzes stehe. Keineswegs sei es so gewesen, dass sich die FDP durchgesetzt hätte.

Was stimmt jetzt also? - Bei nüchterner Betrachtung wird man feststellen müssen, dass sich die Koalition unter maßgeblichem Einfluss der FDP bemüht hat, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der einstweiligen Anordnung umzusetzen. In manchen Bereichen, wie bei den Formalitäten für die Anmeldung,