Protokoll der Sitzung vom 14.07.2010

Die Sicherungsverwahrung wird nach der Systematik unseres Strafgesetzbuchs als Maßregel verstanden und kann nach der jetzigen Rechtslage neben einer Freiheitsstrafe, die zuerst verbüßt werden muss, bei Erwachsenen entweder im Urteil angeordnet, im Urteil vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden, bei Heranwachsenden entweder vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden und auch bei Jugendlichen nachträglich angeordnet werden.

Die Sicherungsverwahrung ist definitionsgemäß keine Strafe. Eine Strafe ist immer auf Straftaten in der Vergangenheit bezogen und wird im Umfang durch die Höhe der Schuld und den jeweiligen Strafrahmen bestimmt. Mit der Sicherungsverwahrung dagegen sollen Gefahren in der Zukunft abgewehrt werden, die aus der angenommenen Gefährlichkeit des Täters herrühren. Es geht also um den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Deshalb ist Sicherungsverwahrung eindeutig Prävention und keine Sanktion, auch wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das jetzt anders interpretiert hat. Sie ist Haft für Taten, die gar nicht begangen worden sind, und gerade deshalb der drakonischste Eingriff in das Recht auf Freiheit, den das deutsche Sicherheitsrecht kennt. So wichtig es auch ist, die Allgemeinheit präventiv vor Verbrechen zu schützen, kann die Prävention aber gerade nicht so weit gehen, dass Menschen präventiv für immer weggesperrt werden.

Obwohl das Institut historisch höchst belastet ist und nur als Ultima Ratio bei notorischen Rückfalltätern in Betracht kommen sollte, ist sie in der Bundesrepublik, im Übrigen im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern, im letzten Jahrzehnt ständig ausgeweitet worden. Regelmäßig hat sich nach abscheulichen Verbrechen immer irgendjemand gefunden, der, meist unter Anfeuerung der Zeitung mit den ganz großen Buchstaben, wieder eine neue Gesetzeslücke entdeckt hat, die geschlossen werden musste. Deshalb ist 1998 das bis dahin geltende Höchstmaß von zehn Jahren bei der erstmaligen Anordnung der Sicherungsverwahrung gestrichen worden. Das ging der CDU/CSU nicht weit genug. Sie wollte noch mehr. 2002 ist dann die Möglichkeit geschaffen worden, die Sicherungsverwahrung im Strafurteil vorzubehalten. Das hat der CSU und der CDU in Baden-Württemberg immer noch nicht genügt, weshalb spezielle Landesgesetze erlassen worden sind, die dann das Bundesverfassungsgericht wieder kassiert hat. Dann war die Koalition in Berlin endlich weichgeklopft, und 2004 ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung eingeführt worden. Das reicht vielen immer noch nicht, wenn man die jetzigen Pressemeldungen sieht.

Die Folge der diversen Gesetzesänderungen mit der Absenkung der Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung und der Ausweitung des Straftatenkatalogs war, dass die Zahl der Sicherungsverwahrten erheblich angestiegen ist, und zwar von 250 im Jahr 2001 auf 500 im Jahr 2009. Das sind so viele wie nie zuvor, obwohl die Zahl der Anlasstaten im gleichen Zeitraum nicht gestiegen ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun im Dezember 2009 für einen Teil der Problemlagen entschieden, dass die Sicherungsverwahrung aus europäischer Sicht gerade keine Prävention, sondern eine Strafe ist, und dass die 1998 geschaffene Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung nachträglich zu verlängern, gegen Art. 5 § 1 und Art. 7 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Darüber kann man entsetzt sein oder sich freuen, man kann die Entscheidung für falsch oder richtig halten, man kann sie als eine schallende Ohrfeige für die Politik und für das Bundesverfassungsgericht und als Sieg der Rechtsstaatlichkeit feiern; viel wichtiger ist aber, welche Konsequenzen man aus dieser Entscheidung zieht. Auch wenn der Zusammenhang mit dieser Entscheidung bestritten wird, halte ich es für gut, dass das Bundesjustizministerium nun in Umsetzung des Koalitionsvertrags daran geht, die Sicherungsverwahrung neu zu ordnen und die nachträgliche Sicherungsverwahrung für sogenannte Neufälle drastisch einzuschränken. Hinzufügen muss man allerdings auch, dass die Fälle, über die der EGMR zu entscheiden hatte, davon nicht erfasst werden. Wie

nicht anders zu erwarten, stoßen die Pläne auf den Widerstand des Koalitionspartners CSU.

Mit dem vorliegenden Antrag wollen wir nichts anderes erreichen, als dass die Sicherungsverwahrung grundsätzlich und in Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht auch noch ausgeweitet, sondern wieder auf das zurückgeführt wird, was sie einmal sein sollte, nämlich eine Ultima Ratio, und dass zweitens eine Lösung für die Fälle gefunden wird, über die Straßburg entschieden hat. Weiterhin muss anerkannt werden, dass auch Sicherungsverwahrte nicht auf ewig weggesperrt werden können und einen Anspruch darauf haben, auf ein Leben in Freiheit vorbereitet und therapiert zu werden. Man muss bereit sein anzuerkennen, dass es so ist und dann die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Man kann meinetwegen in diesem Zusammenhang auch über die Fußfessel reden. Nichts anderes wollen wir mit diesem Antrag. Darum wundert es mich, dass, wie es aussieht, nicht das gesamte Haus diesem Antrag zustimmen will.

(Beifall bei der SPD)

Jetzt erteile ich Frau Kollegin Guttenberger das Wort. Bitte schön, Frau Kollegin.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Allein der Titel "Verantwortungsvolle Wiedereingliederung sicherungsverwahrter Menschen" zeigt für uns ein völlig verqueres Verständnis des Sachverhalts, eine völlig absurde Einschätzung der Ausgangslage. Sie wollen die Anwendung der Sicherungsverwahrung nicht ausweiten und die bislang Sicherungsverwahrten durch gezielte Maßnahmen auf die Freilassung vorbereiten.

(Franz Schindler (SPD): Das muss ich doch!)

Dabei wird völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Personenkreis der Sicherungsverwahrten nicht um Menschen handelt, die zur falschen Zeit am falschen Ort waren, sondern um hochgefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter, von denen feststeht, dass sie auch zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Das ist der Personenkreis, von dem wir hier reden.

Es geht auch nicht um Wiedereingliederung, sondern es geht um die Frage, wie wir unsere Bürgerinnen und Bürger vor den nach wie vor gefährlichen Tätern schützen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt unsere innere Sicherheit vor eine große Herausforderung.

Ich sage ganz offen: Ich bin sehr froh, dass das Bundesverfassungsgericht in der Frage der sofortigen Freilassung sehr umsichtig gehandelt hat.

Wir sind der Ansicht, dass es wichtig ist, die bestehenden Widersprüche - einerseits das schutzwürdige Recht, andererseits die Sicherungsverwahrung -, die sich zulasten der Allgemeinheit auswirken, aufzuzeigen und nach Wegen zu suchen, diese Lücken zu schließen, die da sind: Berücksichtigung von Vortaten, Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Ersttätern, Wechsel von der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhausvollzug in die Sicherungsverwahrung, Anordnung der Sicherungsverwahrung für Heranwachsende, wenn Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, bzw. Anordnung bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht. Ziel muss es aus unserer Sicht deshalb sein, die Sicherungsverwahrung auf neue Füße zu stellen und dabei den Abstand gemäß den Kriterien zu wahren, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als problematisch erkannt hat. Wir müssen klarstellen, dass es darum geht, die Bevölkerung vor nach wie vor gefährlichen Tätern zu schützen, und nicht darum, nachträglich nochmals eine Strafe auszusprechen. Hier ist natürlich in erster Linie der Bundesgesetzgeber gefordert.

Soweit es um die Entlassungsvorbereitungen geht, muss man darauf hinweisen, dass bereits entsprechende Maßnahmen getroffen worden sind. So wurden zum Beispiel durch die Staatsanwaltschaft und die JVA entsprechend der Gefährlichkeit der Betroffenen die Unterlagen an die HEADS-Zentralstelle übersandt, um abzuklären, wie die Sicherheit der Bevölkerung präventiv auch nach der Freilassung garantiert werden könnte. Es geht hier darum, runde Tische und forensische Ambulanzen zu bilden. Wir sind in Bayern bereits auf einem guten Weg. Diese Instrumente werden weiter ausgestaltet. Dass die Führungsaufsicht den Gerichten obliegt, dürfte jedem in diesem Haus klar sein. Deshalb werden wir diesem Antrag nicht zustimmen. Denn unsere Zielrichtung ist es, Mittel und Wege zu finden, auch künftig die Bürgerinnen und Bürger vor den erwiesenermaßen immer noch gefährlichen Straftätern, die derzeit in Sicherungsverwahrung sind und für die die Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet wurde, zu schützen.

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Pohl.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Vorweg: Unsere Fraktion wird den Antrag der SPD ablehnen. Warum? Sicherlich nicht deshalb, Herr Kollege Schindler, weil das Gesetz von der SPD im Deutschen Bundestag mitbeschlossen worden ist. Jeder

hat das Recht, seine Meinung zu ändern und einen möglichen Irrtum zu korrigieren. Ich denke aber, es ist kein Irrtum, wenn man das Recht der Sicherungsverwahrung in dem bisherigen Umfang aufrechterhält und es im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einen rechtlich korrekten Rahmen bringt.

Meine Damen und Herren, Frau Kollegin Guttenberger hat es bereits ausgeführt: Wir reden hier nicht über - in Anführungszeichen - normale Kriminalität. Wir reden hier von extremen Gewohnheitsverbrechern, von Personen, die dauerhaft und gewohnheitsmäßig schwere Straftaten begehen und damit eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Meine Damen und Herren, wir haben die Verantwortung dafür, dass in Deutschland die Zahl der schweren Verbrechen zurückgeht, möglichst gegen Null, jedenfalls aber nicht zunimmt. Deswegen, nur deswegen, ist es gerechtfertigt, diese Menschen auch nach Verbüßung ihrer Strafe einer derartigen Maßregel zu unterziehen.

Herr Kollege Schindler, Sie haben mit Recht darauf hingewiesen, dass hier Grundrechte betroffen sind. Auch die verwahrten Personen haben natürlich Grundrechtsschutz. Herr Kollege Schindler, ich kann Ihnen aber nicht zustimmen, wenn Sie sagen, dass Ihr Antrag aus Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sei; denn in § 62 des Strafgesetzbuches ist dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausdrücklich kodifiziert. Selbst wenn er es nicht wäre, müsste natürlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang genießt, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 66, 66 a und 66 b des Strafgesetzbuchs Berücksichtigung finden.

Dem Anliegen, die Fälle der Sicherungsverwahrung auf das notwendige Maß zu reduzieren, wird also das Gesetz bereits jetzt gerecht. Es geht hier lediglich um die Frage, ob man auch zukünftig nachträglich, also nach rechtskräftiger Aburteilung des Täters, eine Sicherungsverwahrung anordnen können soll. Da sage ich ganz klar Ja. Wenn die Voraussetzungen nachträglich erkennbar sind, dann ist das Gefährdungspotenzial dieses Menschen genauso hoch, wie wenn man das schon zum Zeitpunkt der Urteilsfindung erkennt. Es gibt hier aus Sicht der Bevölkerung keinen Unterschied. Deswegen darf man diesen Unterschied nicht machen.

Herr Kollege Schindler, aus diesem Grund meine ich und meint unsere Fraktion, dass die schwarz-rote Koalition dieses Instrumentarium zu Recht geschaffen hat und dass es auch beibehalten werden soll. Deswegen werden wir Ihrem Antrag nicht zustimmen.

(Beifall bei den Freien Wählern)

Für eine Zwischenbemerkung: Herr Kollege Schindler.

Ich möchte nur kurz die Zwischenfrage stellen, erstens ob Sie nicht zur Kenntnis genommen haben, dass wir in unserem Antrag mitnichten fordern, die nachträgliche Sicherungsverwahrung abzuschaffen, sondern dass wir explizit fordern, die Sicherungsverwahrung über das jetzt vorhandene Maß hinaus nicht auszuweiten. Das möchten Sie bitte zur Kenntnis nehmen. Zweitens, wie wollen Sie mir erklären, dass sich von 1999 bis 2009 die Zahl der Sicherungsverwahrten verdoppelt hat, wenn gleichzeitig die Anlasstaten nicht mehr geworden sind?

Das ist sehr einfach zu erklären: Es ist in diesem Zeitraum ein sensiblerer Umgang mit der Sicherheit der Bevölkerung erfolgt. Das heißt, man hat die Schwelle für diese Sicherungsverwahrung gesenkt, also die Kriterien gelockert und dadurch mehr Menschen in die Sicherungsverwahrung genommen, was wiederum für die Bevölkerung einen Zuwachs an Sicherheit darstellt.

Herr Kollege, einen Augenblick bitte. Ich weiß nicht, wozu hier die Laptops noch benutzt werden.

(Zuruf)

- Nein, es war der Fernseher auf dem Laptop. Das bitte ich hier wirklich zu unterlassen. Ansonsten muss hier einmal grundsätzlich überlegt werden, wie wir im Plenum mit Laptops weiterhin verfahren. Ich bitte Sie, sich auch im Deutschen Bundestag einmal umzuhören und umzusehen.

(Beifall bei der SPD und den Freien Wählern)

Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Stahl. Bitte schön, Frau Kollegin.

Es ist immer schlecht, wenn der Herr Pohl vor mir dran war. - Frau Präsidentin, meine Herren und Damen! Ich finde es ein bisschen schwierig und schade, dass der Antrag noch einmal hochgezogen worden ist; denn es handelt sich tatsächlich um ein nicht leicht lösbares Problem. Ich kann vieles, aber das in fünf Minuten abzuarbeiten, fällt mir schwer, zumal ich meine, dass in dem Antrag eine Vermischung stattfindet.

Tatsächlich steht in dem Antrag nicht, dass die SPD, wie teilweise unterstellt wird, die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Frage stellt. Dem ist nicht so. Deswegen können wir dem Antrag zustimmen.

Ich sehe dennoch Probleme, weil der Antrag mit der Entscheidung des EGMR vermischt wird. Hier ist es um eine Entscheidung zu einer rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung gegangen, obwohl die Debatte zu beiden Themen tobt. Deswegen verstehe ich auch, dass Sie den Antrag hochgezogen haben; denn es ist keine Art, sich hier ständig die Pressemitteilungen um die Ohren zu schlagen, anstatt auf Bundesebene endlich zu einer ordentlichen Reform der Sicherungsverwahrung zu kommen. Das verstehe ich.

Wir haben also die angeordnete Sicherungsverwahrung zu den genannten Kriterien. Man kann sich tatsächlich darüber austauschen, ob nicht eine Zunahme der Sicherungsverwahrung in den letzten Jahren so weit erfolgt ist, dass man mittlerweile Grenzen einziehen muss; denn ich habe schon den Eindruck, dass die Sicherungsverwahrung jetzt sehr viel schneller für alle möglichen Delikte angewendet wird. Das kann man wiederum Pressemitteilungen, gerade des Innenministers, entnehmen, die sehr viele fantasievolle Vorschläge haben, was man mit der Sicherungsverwahrung noch anfangen kann. Das halte ich für einen gefährlichen Weg. Tatsächlich handelt es sich um die Ultima Ratio bei einer Straftat. Damit darf man nicht leichtfertig umgehen.

Wir haben des Weiteren die vorbehaltene Sicherungsverwahrung. Auch da gibt es enge Grenzen. Diese sehe ich allerdings etwas kritischer. Die steht aber im Moment nicht im Feuer, weil auch hier sehr wohl ganz klare Grundsätze formuliert sind, nach denen eine Sicherungsverwahrung doch noch während der Haft angeordnet werden kann. Auf beides können sich Straftäterinnen und Straftäter einstellen.

Das Problem ist, wie gesagt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Hier sind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch mehrere Klagen anhängig. Das heißt unter Umständen, wenn die bestehenden Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht tragen - und Fachleute befürchten dies -, werden wir weitere zehn Personen in Bayern haben, die eventuell entlassen werden müssen.

Dann haben wir 19 Personen, die aus meiner Sicht entlassen werden müssen, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung eindeutig für verfassungswidrig bzw. für menschenrechtswidrig erklärt hat.

Es ist richtig, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, es gebe mit dem Rückwirkungsverbot - und genau das ist es, womit wir uns

hier auseinandersetzen müssen - keine Probleme bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung, weil diese eine Maßnahme der Besserung und Sicherung sei und keine Strafe. Das kann man so sehen. Allerdings bin ich der Auffassung, dass man dann noch einmal ganz andere Grundlagen in Bayern für die Sicherungsverwahrung schaffen muss, als es bisher der Fall ist. Denn so, wie sie in Bayern ausgestaltet ist, ist sie eine Strafe, und damit würde sie für mich unter das Rückwirkungsverbot fallen. - Gut.

Das sind alles sehr juristische Auseinandersetzungen und Debatten, die der Sicherheit der Bevölkerung erst einmal nicht dienlich sind. Ich bin aber der Meinung, dass das, was auf Bundesebene zur nachträglichen Sicherungsverwahrung vom Bundesjustizministerium auf den Weg gebracht wird, so falsch nicht ist, sondern eigentlich in die richtige Richtung geht. Uns GRÜNEN gehen einzelne Teile ein bisschen zu weit, aber ich meine schon, dass das der richtige Weg ist.

Hier ist es - sorry - die CSU, die blockiert, anstatt endlich für eine ordentliche Reform zu sorgen.

Den Vorwurf, den man vielleicht immer der FDP macht, sie sei nicht regierungsfähig, weil sie ständig blockiere, würde ich in diesem Fall der CSU machen.

Aber das ist noch keine Lösung für die Personen, die jetzt auf freien Fuß gesetzt werden müssen. Hier gilt es, sich das ganze Instrumentarium noch einmal vorzunehmen: von der Führungsaufsicht - enge Führungsaufsicht - bis hin zur intensiven Betreuung und eventuell auch der Fußfessel. Zu Letzterem muss ich sagen: Nach dem, was wir recherchiert haben, ist die Fußfessel technisch überhaupt noch nicht so weit, dass sie wirklich Sicherheit bieten könnte. Die Frau Justizministerin hat in der gestrigen Debatte selbst gesagt - ich weiß, meine Redezeit ist zu Ende -, dass sie letztendlich keinen Schutz bietet, aber die Reform der nachträglichen Sicherungsverwahrung eben erst einmal auch nicht. Wir haben da wirklich ein Dilemma, das in fünf Minuten nicht zu lösen ist. Aber der Antrag der SPD zur nachträglichen Sicherungsverwahrung geht in die richtige Richtung, wir stimmen ihm zu.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Frau Kollegin, bitte bleiben Sie am Rednerpult. Herr Kollege Prof. Bausback, bitte.

Frau Kollegin Stahl, nur eine kurze Nachfrage, auch wenn es jetzt eine Intervention ist.

Sie haben den Entwurf auf Bundesebene angesprochen. Glauben Sie denn nicht, dass wir für die Altfälle,

das heißt für diejenigen, die schon verurteilt sind und die wir aus gutem Grund in Sicherungsverwahrung haben, nicht auch eine Regelung brauchen? Meinen Sie nicht, dass es da noch erhebliche Defizite in der Vorstellung des BMJ, des Bundesjustizministeriums, gibt? Und warum stellen Sie sich dann so hinter diese Regelung?