Wir haben uns für eine Soll-Lösung ausgesprochen. Es gab auch viele andere Möglichkeiten, beispielsweise eine Muss-Lösung. Wenn man das Ganze vernünftig anpackt, dann hätte man sagen müssen: abschaffen oder Muss-Lösung. – Okay, das sind die härtesten Entscheidungen, deshalb muss man auch die KannRegelung zitieren, die von vielen ins Gespräch gebracht wurde. Wir haben uns aber alle gegen die Kann-Regelung ausgesprochen, weil diese Regelung dazu führen kann, dass eine Gemeinde handlungsunfähig wird, beispielsweise über Bürgerbegehren oder Ähnliches. Die Kann-Regelung hätte dazu führen können, dass eine Kommune nicht mehr durchsetzen
kann, was sie will oder braucht. Die Soll-Regelung, die wir in allen vier Gesetzentwürfen haben, gibt aber nach Ansicht aller an der Diskussion Beteiligten nur dann Sinn, wenn "soll" so gehandhabt wird, wie das die Juristen verstehen.
Wir haben uns für wiederkehrende Beiträge ausgesprochen, um eine zusätzliche Alternative für die Kommunen, für den Bürgermeister zu schaffen. Meine Damen und Herren, in manchen Gemeinden mag das eine tolle Lösung sein, in einigen Gemeinden mag es nicht funktionieren. Jetzt kann der Gemeinderat aber mit seiner Mehrheit entscheiden, was er machen will. Die wiederkehrenden Beiträge werden einen gewissen Aufwand erfordern, wenn sie erstmalig eingeführt werden. Das geben wir zu. Man muss aber auch sehen, dass sie, abgesehen von der Vielzahl von Beitragsbescheiden, die herausgegeben werden müssen, zu einer gewissen Verwaltungserleichterung führen. Es ist bei vielem so: Einmal habe ich einen gewissen Aufwand, dann erleichtere ich mir das ganze Prozedere für die Zukunft.
Wir alle haben hineingeschrieben, dass der Bürger einbezogen werden muss. Es kann nicht sein, dass der Ausbau einer Straße im Gemeinderat beschlossen wird und der Anlieger das erst erfährt, wenn der Bagger vor der Tür steht. Das wollen wir alle nicht. Das haben wir jetzt auch explizit alle hineingeschrieben. Für den Bürgermeister heißt das, dass er verpflichtet ist, den Bürger aufzuklären und ihm zu sagen, was gebaut wird, wann es gebaut wird. Mit dem Bürger muss diskutiert werden – in welcher Form, das wollten wir im Detail nicht festschreiben. Wir sind aber der Auffassung: Es ist sinnvoll, Teilbürgerversammlungen durchzuführen und dem Bürger zu sagen, was auf ihn zukommt. Man muss auch mit dem Bürger sprechen. Vielleicht ergibt sich dann auch ein Ansatz, bei dem der Gemeinderat zu einem anderen Ergebnis kommt.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch die Luxussanierungen ansprechen. Jeder weiß, was gemeint ist. Das sind Fälle, in denen der Gemeinderat meint, er müsse in seinem Ortskern beispielsweise Granitpflaster, Granitrandsteine oder Nostalgielampen haben. Das mag alles ganz gut sein, die Kosten dafür kann man aber nicht auf den Anlieger umlegen. Es handelt sich nämlich um Mehrkosten für Aufwendungen, die für die Allgemeinheit sind, beispielsweise für das Ortsbild, für das Traditionsbewusstsein oder was auch immer. Diese Kosten muss dann aber auch die Allgemeinheit tragen. Insofern sind die Luxussanierungen nicht mehr umlagefähig. Über den Begriff "Luxussanierungen" könnten wir jetzt streiten. Irgendwann werden wahrscheinlich auch die Gerichte mit der Frage beschäftigt werden, was eine Luxussanie
rung ist. Ich glaube, das ist jetzt aber relativ klar abgegrenzt. Wenn ein Bürgermeister auf den Versammlungen mit den Anliegern rechtzeitig sagt, was der Anlieger zahlen muss und was die Allgemeinheit zu zahlen hat, dann – so glaube ich – werden Streitigkeiten weitgehend vermieden.
Wir haben in unserem Gesetzentwurf stehen, dass der Eigenanteil der Kommunen immer 30 % betragen muss. Da werden sich die Anlieger freuen, die Kommunen unter Umständen weniger. Trotzdem haben wir diesen Weg gewählt. Bisher hatten wir 90 %. Wir haben in unserem Gesetzentwurf 70 %. Die anderen Gesetzentwürfe enthalten andere Prozentsätze. Wir waren der Auffassung, dass das eine vernünftige Regelung ist, und haben uns deshalb für diese bürgerfreundliche Lösung entschieden.
Meine Damen und Herren, wir haben in Bayern Orte, in denen die Grundstücke nichts mehr wert sind. Wir waren auf einer Klausur in Oberfranken. Da stand an einigen Häusern: zu verschenken. Wenn ich mir vorstelle, dass ein Haus dann für 30.000 oder für 50.000 Euro gekauft wird, dann kann es nicht sein, dass ein Beitragsbescheid für den Straßenausbau ergeht, der unter Umständen das Gleiche kostet, wie das Gebäude und das Grundstück wert sind. Wir haben deshalb eine Grenze eingezogen, die bis zu 30 % des Grundstücks- und Gebäudewertes reicht. Sollte der Beitrag höher sein, so hat die Allgemeinheit die Kosten zu tragen. Die Kommunen haben, wenn das so im Gesetz geregelt ist, keine Probleme. Wenn das aber nur in der Satzung so geregelt wird, dann wird es sicherlich zu Schwierigkeiten kommen. Wir haben das deshalb in unseren Gesetzentwurf aufgenommen. Wir haben viele Interessen abgewogen und haben uns für diese Regelung entschieden.
Hier liegt noch ein Änderungsantrag der CSU vor. Es geht dabei um die Heilquellen. Wir werden uns dieser Änderung des Artikels 7 des Kommunalabgabengesetzes anschließen. Es handelt sich um eine sinnvolle Regelung, der wir zustimmen. Wir stimmen selbstverständlich unserem eigenen Gesetzentwurf zu. Zu den anderen Gesetzentwürfen werden wir uns der Stimme enthalten.
Vielen Dank, Herr Kollege Hanisch. – Jetzt kommt Herr Kollege Lederer für die CSU-Fraktion. Bitte schön, Sie haben das Wort.
gabengesetz bei uns in Bayern eingeführt. Seither hat es eine Reihe von Änderungen gegeben. Die letzte Änderung wurde hier im Hohen Haus vor zwei Jahren beschlossen, als wir unter anderem die Verrentung eingeführt haben, ein Modell, um den hohen Einmalbeiträgen von Anliegern ein Stück weit entgegenzuwirken. Dennoch haben wir immer wieder Beschwerden von Verbänden und Bürgerinitiativen über den Straßenausbaubeitrag erhalten. Deshalb haben wir am 15. Juli des vergangenen Jahres eine Expertenanhörung durchgeführt, die – und da sind wir uns fraktionsübergreifend einig – nicht nur sehr gut, sondern auch sehr aufschlussreich war. Aufgrund dieser Expertenanhörung haben wir alle gesehen, dass hier gesetzgeberisches Handeln notwendig ist.
Alle Fraktionen haben daraufhin einen Gesetzentwurf eingereicht. Interessant ist dabei, dass alle Parteien in vielen wichtigen Punkten die gleiche Zielsetzung haben: die Beibehaltung der Beitragsfinanzierung, die Beibehaltung der Soll-Regelung, die Einführung wiederkehrender Beiträge als Alternative und die Einführung einer Informationspflicht. Das zeigt, dass aus der Expertenanhörung im Großen und Ganzen die gleichen Schlüsse gezogen wurden. Ich meine, die Gemeinsamkeiten aller vier Gesetzentwürfe kann man gar nicht oft genug betonen; denn es macht deutlich, dass das Hohe Haus in der Frage der Straßenausbaubeiträge in dieselbe Richtung marschiert. Ich bitte, das zu berücksichtigen, auch wenn ich im Folgenden die Unterschiede zwischen den einzelnen Gesetzentwürfen herauskehren werde.
Wiederkehrende Beiträge können alternativ eingeführt werden. Das steht in unserem Gesetzentwurf genauso wie in allen anderen. Deswegen möchte ich darauf nicht so sehr eingehen.
Aber unser Gesetzentwurf enthält Übergangsregelungen für die Umstellung von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Beiträge. Diejenigen, die gerade eben einen Einmalbeitrag bezahlt haben, müssen nach dieser Umstellung also nicht sofort wieder zur Kasse gebeten werden. Hier kann es Übergangsfristen von maximal 20 Jahren geben. Oder umgekehrt: Wenn man von wiederkehrenden Beiträgen auf Einmalbeiträge umstellt, können die bereits bezahlten wiederkehrenden Beiträge gegebenenfalls und unter gewissen Umständen ein Stück weit auf die Einmalbeiträge angerechnet werden. Um insbesondere Kommunen, die bislang noch keine Satzung gehabt haben, den Einstieg in eine Satzung zu erleichtern, können Investitionsaufwendungen in die Berechnung wiederkehrender Beiträge nachträglich optional bis zu einer Obergrenze von 20 Jahren einbezogen werden. Kom
Nun muss man das Rad nicht immer wieder neu erfinden. So haben auch wir uns an Gesetzestexten aus sechs anderen Bundesländern orientiert, die bereits wiederkehrende Beiträge eingeführt haben. Wir haben allerdings versucht, die Stärken dieser sechs bereits existierenden Gesetze herauszuholen. Im Unterschied dazu haben die Kolleginnen und Kollegen der Opposition Gesetzestexte kopiert, die SPD und die FREIEN WÄHLER das Kommunalabgabengesetz aus Rheinland-Pfalz und die GRÜNEN das Gesetz über kommunale Abgaben aus Hessen.
Nein, eben nicht, Herr Kollege! – Sie haben damit nicht nur die Stärken dieser Gesetze mitgenommen, sondern leider auch die Schwächen.
Ich habe im Ausschuss ganz klar dargelegt, wo die Schwächen sind, wenn man wortwörtlich übernimmt: Manche Begriffe sind bei uns in Bayern anders definiert, aber auf eine Definition der neuen Begrifflichkeit ist verzichtet worden – und so weiter und so fort.
Interessant ist, dass der Bayerische Städtetag bei der Verbändeanhörung gegen die wiederkehrenden Beiträge plädiert hat, obwohl sich der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, der 30 Jahre Erfahrung in diesem Bereich hat, klar dafür ausgesprochen hat. Die Argumente des Bayerischen Städtetags werden eigentlich durch die Aussagen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz ganz klar widerlegt. – Im Übrigen hat der Bayerische Gemeindetag die Einführung der wiederkehrenden Beiträge ausdrücklich begrüßt.
Ganz wichtig ist die Verankerung des Themas Erschließung im kommunalen Ausbaubeitragsrecht; sie lässt den CSU-Gesetzentwurf ein Stück weit als einmalig dastehen: Wir haben mithilfe einer Ausschlussfrist eine klare und deutliche Lösung der sogenannten Altanlagen-Problematik gefunden, die einmalig in Deutschland ist. Worum geht’s? – Wenn eine Straßenbaumaßnahme ansteht, ist oft nicht klar, ob sie über das Erschließungsbeitragsrecht – hier müssen die Anlieger in der Regel 90 % bezahlen – oder als Ausbaumaßnahme – das ist für die Anlieger etwas günstiger – abgerechnet wird. Nach unserem Gesetzentwurf kann für vorhandene Erschließungsanlagen, bei denen seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen
sind, kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden. Das heißt: Sie gelten als erstmalig hergestellt, und für die Anlieger wird bei einer anstehenden Straßenbaumaßnahme der etwas günstigere Ausbaubeitrag berechnet. Diese Regelung, die wir in unseren Gesetzentwurf mit unserem Änderungsantrag eingebracht haben, ist ganz großartig. Sie wird allerdings erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft treten, um den Kommunen Zeit zu geben, die erstmalige Herstellung derartiger Straßen abzuschließen. Während dieser Übergangsfrist können die Kommunen aber – soweit sie das wollen – Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel stunden, um die Stichtagsproblematik, die sonst möglicherweise in fünf Jahren auftritt, ein Stück weit zu entschärfen.
Mit diesem Gesetzentwurf ist uns, wie gesagt, ein großer Wurf gelungen. Unseren Gesetzentwurf zeichnet aus, dass er mehr Akzeptanz finden, wegen der Klärung der Altanlagenproblematik für größere Rechtssicherheit sorgen und die Verwaltung entlasten wird. Dieser Punkt spricht ganz klar für unseren Gesetzentwurf.
Darüber hinaus haben wir natürlich auch die Themen Informationspflicht/Informationsobliegenheiten mit aufgenommen. Das, was die allermeisten Kommunen ohnehin schon tun, wird nun gesetzlich festgelegt. Nach unseren Vorstellungen sollen die voraussichtlich Beitragspflichtigen eben möglichst frühzeitig über das beabsichtigte Vorhaben und über das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich Billigkeitsmaßnahmen informiert werden. Das führt zu mehr Transparenz und besserer Akzeptanz. Die Bürger können sich äußern, einbringen und gegebenenfalls Vorsorge treffen.
Die Gesetzentwürfe der anderen Fraktionen schießen hier zum Teil übers Ziel hinaus. Die GRÜNEN wollen genau festschreiben, auf welche Art und Weise die Information stattfinden soll; bei den FREIEN WÄHLERN und der SPD werden manchmal Selbstverständlichkeiten geregelt, beispielsweise, dass man die Satzung einsehen darf. Das ist jetzt auch schon möglich.
Darüber hinaus wollen wir, dass auch Werk- und Dienstleistungen, die von den Kommunen in diesem Bereich erbracht werden, abgerechnet werden können, jedoch nur, wenn es um die technische Herstellung der Einrichtung inklusive der technischen Planung geht, nicht aber, wenn es um die Bauleitplanung oder gar um die Abrechnung selber geht. Das führt nämlich zu einer Win-win-Situation für beide, für die Kommunen – sie können die von ihnen tatsächlich
erbrachten Leistungen abrechnen – und für die Anlieger, weil die von den Kommunen erbrachten Leistungen in der Regel etwas günstiger sind
Das Manko der Gesetzentwürfe von SPD und FREIEN WÄHLERN ist, dass sie das Ganze nicht auf die technische Herstellung begrenzt haben bzw. die entsprechende Klarstellung vergessen haben. Die GRÜNEN haben hier überhaupt keine Regelung getroffen, was ich sehr schade finde.
Wir haben uns außerdem mit der Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen befasst, insbesondere soweit sie über 40 % des Verkehrswertes eines Grundstücks hinausgehen. Die SPD hat hier keine Regelung. Der Kollege hat von Kommunalkannibalismus gesprochen; man könnte auch sagen, "kommunale Selbstbestimmung" wäre hier ein besseres Wort. Die FREIEN WÄHLER würden es zur Pflicht machen, aber da würde ich Probleme mit der Konnexität sehen. Die GRÜNEN haben eine Regelung gefunden, die systemfremd ist; da bin ich mir jedenfalls nicht sicher, ob das das richtige Instrument ist.
Darüber hinaus haben auch wir das Thema Erforderlichkeit in unserem Gesetzentwurf festgelegt. Wir haben die Kostenfreiheit der Verrentung konkretisiert. Wir haben die Abrechnung von Teilstrecken, die von der SPD und den FREIEN WÄHLERN angesprochen wird, bewusst nicht mit ins Gesetz aufgenommen. Wir sind der Meinung, dass hier gegebenenfalls hohe Kosten auf wenige Beitragspflichtige umgelegt werden könnten. Nicht bei jeder Straße haben alle Grundstücke auf der rechten und auf der linken Seite die gleiche Größe, nicht entlang jeder Straße sind Art und Maß der baulichen Nutzung immer gleich. Hier gibt es vielmehr Unterschiede, und deswegen kann es auch bei der Abrechnung Verwerfungen geben.
Festzuhalten ist, dass trotz dieser Unterschiede in allen Gesetzentwürfen vier wichtige Punkte enthalten sind und dass wir hier nicht besonders weit auseinander sind. Dennoch hat auch Kollege Adelt bestätigt, dass das Gesetz eilt und längst überfällig ist. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, den Gesetzentwurf jetzt einzubringen. Ich hoffe, dass Sie unserem Gesetzentwurf zustimmen können. – Vielen Dank.
Vielen Dank. – Bevor ich zur Zwischenbemerkung des Kollegen Scheuenstuhl – Sie dürfen schon stehen bleiben, Herr Kollege – komme, gebe ich bekannt, dass die CSU namentliche Schlussabstimmung zu ihrem Gesetzentwurf beantragt hat. – Kollege Scheuenstuhl, bitte schön.
Herr Kollege Lederer, wir haben bereits im Ausschuss darüber gesprochen. Vielleicht bestand auch schon die Möglichkeit, die Frage zu klären. Sie haben im Gesetzentwurf die Möglichkeit vorgesehen, eine Kappungsgrenze einzuführen. Das heißt: Die Gemeinde kann entscheiden, ob sie das tut oder nicht. Kollege Adelt ist bereits kurz auf die Problematik der Gemeinden eingegangen, die sich in der Haushaltskonsolidierung befinden. Dabei war die Frage, ob die Rechtsaufsicht vielleicht sagen kann, ihr dürft diese Kann-Regelung nicht anwenden. Könnte es sein, dass die Rechtsaufsicht entgegen der Meinung, die Herr Kollege Adelt geschildert hat, sagt: Die Kappungsgrenze muss wieder heraus?
Eine zweite Frage. Könnte es ein Bürger für den Fall, dass es eine Satzung ohne Kann-Regelung gibt, dass also die Kappungsgrenze nicht eingeführt wird, über einen Bürgerentscheid erzwingen – das war schon meine Frage im Ausschuss –, dass die Regelung eingeführt wird? Die Satzung muss also als Basis da sein; aber das Gesetz könnte diese Möglichkeit einräumen. Dann würden die Kommunen per Bürgerentscheid gezwungen, auf Geld zu verzichten. – Vielleicht können Sie die beiden Fragen beantworten.
Lieber Kollege Scheuenstuhl, vielen Dank für diese Zwischenbemerkung. Zum einen muss ich gestehen, dass ich kein Jurist bin. Ich bin ebenfalls ehemaliger Bürgermeister. Aber eines ist klar: Unser Gesetzentwurf sieht diese Möglichkeit vor, und die 40 % sind nur eine Untergrenze. Eine Kommune könnte also auch 50, 60 oder 70 % nehmen. Bei den FREIEN WÄHLERN waren 30 % festgeschrieben. Das ist das eine.
Die Kommune muss sich in ihrer Satzung natürlich zu etwas entschließen. Sie kann nicht in die Satzung aufnehmen: Bei dem einen Bürger machen wir es so, und bei dem anderen Bürger machen wir es nicht so. Vielmehr sagt die Kommune dann: Wir nehmen die Erlassmöglichkeit bei einem Prozentsatz X oder Y in Anspruch. Aber bevor die Kommune das macht, wird sie sich sicherlich – ich denke, so gut sind unsere Kommunen aufgestellt – Gedanken machen, ob diese
Heute wurde öfter in Richtung Kommunalaufsicht geschielt. Ich denke, zuallererst müssen das die Kommunen einmal selbst prüfen und schauen, ob das zutrifft. Wenn die Regelung nach dem eigenen Haushaltsrecht nicht möglich ist, darf sie eben auch nicht in die Satzung aufgenommen werden. Dazu stehe ich ganz klar.
Da muss ich ein Stück weit passen. Ich kann mir vorstellen, dass so etwas über einen Bürgerentscheid geklärt werden kann, aber natürlich auch nur dann, wenn das die Haushaltslage der Kommune zulässt. Ich gehe davon aus, dass ein Bürgerentscheid nicht eins zu eins in die Haushaltsbestimmungen der Kommune eingreifen kann. Aber da bin ich zu wenig Jurist. Gegebenenfalls müssten wir im Ministerium nachfragen.
Vielen Dank, Kollege Lederer. – Jetzt kommt noch die Wortmeldung von Kollegen Holetschek. Bitte sehr.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf noch auf den Änderungsantrag bezüglich Artikel 7 KAG eingehen, den wir im Gesundheitsausschuss einstimmig angenommen haben. Er betrifft die Kurorte und Heilbäder, ein für den ländlichen Raum sehr wichtiges Thema. Ich darf noch einmal die 100.000 Arbeitsplätze und die 3,7 Milliarden Euro Wertschöpfung im ländlichen Raum erwähnen. In Artikel 7 KAG werden unter anderem die Prädikate aufgezählt.