Protokoll der Sitzung vom 07.07.2016

Ansonsten stimmt es auch nicht, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein verständliches Gesetzeswerk vorgelegt wird. Es ist ein Gesetz, in dem nicht einmal mehr die Aufgaben des Landesamtes explizit beschrieben werden, in dem sich kein Wort mehr über das Trennungsgebot findet, in dem der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung und der Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht mehr explizit erwähnt wird, sondern das sich nur noch dann erschließen lässt, wenn man Bundesgesetze zu Hilfe nimmt, wenn man im Bundesverfassungsschutzgesetz blättert, wenn man im G-10-Gesetz des Bundes blättert, wenn man in der Strafprozessordnung, im StGB und im TKG blättert. Erst dann kann man ermessen, was in diesem Gesetz steht. Ein solches Gesetz ist kein verständliches Gesetz.

Ebenfalls Fehlanzeige muss bei dem Ziel der Harmonisierung gemeldet werden. Das bayerische Gesetz weicht nämlich in wesentlichen Punkten wieder von dem neuen Bundesverfassungsschutzgesetz ab. Das gilt insbesondere für den Zugriff auf Vorratsdaten und für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten.

Meine Damen und Herren, zu unserer Kritik an dem Gesetzentwurf im Einzelnen verweise ich auf unseren umfangreichen Änderungsantrag und die Ausführungen des Kollegen Professor Dr. Gantzer in der Ersten Lesung und meine nervtötenden, langwierigen Ausführungen im Innenausschuss und im Rechtsausschuss,

(Heiterkeit und Beifall bei der SPD)

jeweils über eine Stunde. Da, meine ich, ist alles gesagt worden. Ich will versuchen, das jetzt noch einmal auf den Punkt zu bringen.

Dass es hierbei um die Renovierung eines in die Jahre gekommenen Gesetzes geht, kann man so sehen. Aber es geht nicht nur darum, sondern es geht auch um Grundsatzfragen, nämlich darum, in welchem Verhältnis Polizei, polizeilicher Staatsschutz und Verfassungsschutz zueinander stehen und welche Rolle der Verfassungsschutz im Rahmen der sogenannten Sicherheitsarchitektur hat.

Zu dieser Architektur gehört essenziell, dass Polizei und Verfassungsschutz verschiedene Behörden sind und verschiedene Aufgaben und Befugnisse haben. Das bedeutet, dass die Polizei für die Gefahrenabwehr und für die Strafverfolgung zuständig ist und deshalb auch über Eingriffsbefugnisse verfügt und dass der Verfassungsschutz eben dafür nicht zuständig ist, sondern ausschließlich für die Sammlung und Auswertung von Informationen, und deshalb auch keine Eingriffsbefugnisse haben darf.

Die Tendenz geht aber leider dahin, die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse zu verwischen. Die Einschätzung, dass es eine Verpolizeilichung der Geheimdienste und eine Vergeheimdienstlichung der Polizei gibt, ist leider nicht von der Hand zu weisen.

Meine Damen und Herren, ich will unsere Hauptkritikpunkte noch einmal in aller Kürze nennen. Wir befinden uns hier in guter Gesellschaft. Ich erinnere an die 34-seitige Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz, aber auch an die Ausführungen vieler Sachverständiger in der Anhörung.

Erstens. Wie der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geschützt werden soll, lässt sich dem Gesetzentwurf nicht entnehmen. Vielmehr wird darin nur dynamisch auf die entsprechenden Vorschriften des G-10-Gesetzes verwiesen. Diese müssen aber nach der Entscheidung zum BKA-Gesetz ihrerseits wieder geändert werden. Was letztlich im Freistaat gelten soll, kann anhand des Gesetzestextes niemand erahnen.

Zweitens. Das Gleiche trifft auf den Schutz von Berufsgeheimnisträgern zu. Hierzu wird nur auf § 3b des G-10-Gesetzes verwiesen. Dort wird aber zwischen verschiedenen Berufsgeheimnisträgern im Sinne der Vorschrift des § 53 StPO differenziert, wofür es keine Berechtigung gibt. Die CSU-Fraktion will hieran nichts ändern, sondern verweist auf eventuelle Anpassungen durch den Bundesgesetzgeber und auf eine Dienstvorschrift, die nicht bekannt ist.

Drittens. Im Gegensatz zum Bundesamt für den Verfassungsschutz und allen anderen Verfassungsschutzbehörden der Länder soll das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnis erhalten, auf sogenannte Vorratsdaten zuzugreifen. Diese Möglichkeit gibt es nicht im Bund und in keinem anderen Land, aber schon in Bayern. Hierzu bedient sich die Staatsregierung des Kunstgriffs, das Landesamt zur Gefahrenabwehrbehörde zu definieren, was es nicht ist und aus systematischen Gründen auch nicht sein darf, meine Damen und Herren. Weder unser Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bundesamt für Verfassungsschutz noch die sonstigen Landesämter für Verfassungsschutz sind Gefahrenabwehrbehörden. Sie sind allenfalls Gefahrenaufklärungsbehörden. Genau deswegen haben sie auch keine Eingriffsbefugnisse.

Viertens – Einsatz von verdeckten Ermittlern und VLeuten. Gut ist, dass die Existenz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten wenigstens nicht mehr bestritten wird. Ich kann mich erinnern, dass es eine Zeit gegeben hat, in der man gesagt hat, so etwas gäbe es nicht. Welche konkreten Aufgaben verdeckte Ermittler und V-Leute haben sollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Es fällt aber auf, dass der Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten im Bund wesentlich größeren Einschränkungen unterliegt als in Bayern.

Schlimm genug, wenn in ein Gesetz geschrieben werden muss, dass verdeckte Mitarbeiter weder zur Gründung von Bestrebungen nach Artikel 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden dürfen. Das ist das Eingeständnis, dass Sie das gemacht haben. Wir haben ja erlebt, dass verdeckte Ermittler das, was sie hätten bekämpfen sollen, zunächst einmal aufgebaut haben, um sich hinterher dafür bezahlen zu lassen, dass sie mitteilen, was sie selbst angestellt haben.

Erstaunlich ist, dass auf Bundesebene verdeckte Mitarbeiter nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich ist. Im Gesetzentwurf der Staatsregierung findet sich eine entsprechende Einschränkung nicht.

Außerdem ist auf Bundesebene der dauerhafte Einsatz von verdeckten Mitarbeitern nur bei Bestrebungen von erheblicher Bedeutung zulässig, insbesondere wenn sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten. Eine entsprechende Einschränkung findet sich im Gesetzentwurf der Staatsregierung nicht. Die Begründung hierfür ist einigermaßen eigenartig: Im Freistaat sollen künftig verdeckte Mitarbeiter dauerhaft auch zur Aufklärung von Bestrebungen eingesetzt werden können, die nicht von erheblicher Bedeutung sind und die nicht auf Gewalt ausgerichtet sind. Dazu wird in dem Änderungsantrag der CSU auf Pegida verwiesen. Dafür brauche ich aber keine verdeckten Ermittler. Da schaue ich die Tagesschau an und lese die Zeitungen; dann weiß ich, was los ist.

(Beifall bei der SPD)

Fünftens – Streichung des Mindestalters für die Speicherung von Daten. Die Staatsregierung und die CSU-Fraktion wollen schon die Daten von Grundschulkindern sammeln und speichern. Der von der CSU-Fraktion zur Begründung herangezogene Fall einer Siebenjährigen ist – mit Verlaub – ein Fall für das Jugendamt und nicht für den Verfassungsschutz.

(Beifall bei der SPD)

Sechstens. Die Zuständigkeit für die Beobachtung der organisierten Kriminalität ist eine bayerische Besonderheit, die nicht ins System passt. Organisierte Kriminalität ist in erster Linie Kriminalität. Hierbei geht es nicht um Umsturz, im Regelfall geht es um Geld und sonstige Verbrechen. Organisierte Kriminalität muss selbstverständlich beobachtet werden, aber von denen, die hierfür ausgebildet sind, die Profis hierfür sind, so wie in anderen Bundesländern und im Bund auch, nämlich vom Bundeskriminalamt und von den Landeskriminalämtern.

(Beifall bei der SPD)

Wenn man dem Landesamt für Verfassungsschutz auch diese Aufgabe überträgt, passiert, was wir in der Vergangenheit immer beklagt haben, dass nämlich mehrere Behörden parallel am gleichen Phänomen arbeiten, sich nicht abstimmen und eifersüchtig aufeinander sind. Es gibt Übermittlungsschwierigkeiten, und keiner weiß mehr, wer für was zuständig ist. Wir wollen, dass die organisierte Kriminalität hart bekämpft wird, aber von der Behörde, die dafür speziell ausgebildet und zuständig ist. Das kann nicht durch das Landesamt für Verfassungsschutz geschehen.

Siebtens – Wohnraumüberwachung und OnlineDurchsuchung. Wenn an der grundsätzlichen Trennung festgehalten werden soll, muss das auch Aus

wirkungen auf die Befugnisse des Landesamtes haben. Es kann nicht argumentiert werden, das Landesamt brauche im Prinzip mit Ausnahme der Eingriffsbefugnisse die gleichen Befugnisse wie die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Nein, diese braucht sie zur Sammlung und Auswertung von Informationen nicht! Was das Landesamt für Verfassungsschutz offensichtlich nicht braucht, ist eine Befugnis zur Wohnraumüberwachung und zur verdeckten Online-Durchsuchung, zumal kein einziger Fall vorstellbar ist, in dem zwar eine Befugnis des LfV für diese Maßnahmen gegeben sein sollte, nicht aber schon eine Befugnis der Polizei. Weder im Bund noch in den anderen Bundesländern gibt es eine entsprechende Befugnis. Da stellt sich mir schon die Frage, warum wir diese in Bayern brauchen, insbesondere dann, wenn wir sie nicht anwenden.

Achtens – die parlamentarische Kontrolle. Hierfür haben wir einen Vorschlag gemacht, der sich an das anlehnt, was aktuell auf Bundesebene im Hinblick auf den BND diskutiert wird. Wir halten das für richtig.

Ich komme zum Schluss. Wir werden dem Änderungsantrag der CSU, wenngleich er einige gute Vorschläge enthält, in Umsetzung der Erkenntnisse, die auch bei der Anhörung gewonnen worden sind, und in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz, nicht zustimmen, da der Antrag sogar einige Verschlechterungen gegenüber dem Gesetzentwurf enthält.

Beim Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER werden wir uns der Stimme enthalten, weil er nur ein ganz kleines Detailproblem anders regeln möchte.

Dem Gesetzentwurf als solchem stimmen wir nicht zu, nicht deswegen, weil wir grundsätzlich aus ideologischen Gründen gegen den Verfassungsschutz wären – wie Sie es gerne darstellen –, sondern weil die Staatsregierung unter dem Vorwand, ein neues, modernes Gesetz zu schaffen, die Befugnisse des Landesamtes über die Befugnisse des Bundesamtes und der anderen Landesämter hinaus erheblich ausweiten will und weil die hierzu erforderlichen Ressourcen unserer Ansicht nach besser in die Polizei investiert werden sollten.

Meine Damen und Herren, Sicherheit kann Freiheit kosten. So lässt sich der Herr Innenminister in der "Passauer Neuen Presse" vom 28.06.2016 zitieren. Das ist richtig, aber es ist banal. Sicherheit kann Freiheit kosten, aber Sicherheit ohne Freiheit kann kein legitimes Ziel in einem freiheitlich-demokratischen Staat sein.

(Beifall bei der SPD)

Es geht immer um eine Abwägung, und hierbei schießt die Staatsregierung wieder einmal über das Ziel hinaus.

(Anhaltender Beifall bei der SPD)

Danke schön, Kollege Schindler. – Jetzt hat der Kollege Hanisch von den FREIEN WÄHLERN das Wort, bitte sehr.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute Abend spielt die deutsche Fußballnationalmannschaft im Rahmen der Europameisterschaft gegen Frankreich.

(Hans-Ulrich Pfaffmann (SPD): Und gewinnt!)

Ich erwähne das nicht nur deshalb, weil ich die Chance für die deutsche Mannschaft sehe, ins Endspiel einzuziehen, sondern weil ich an den 13. November des vergangenen Jahres erinnern möchte. Dieser 13.11. wird uns allen noch in Erinnerung sein wegen der Drohungen, die es da gab, und wegen der Sabotageakte in Frankreich, wo die Absage des Spiels zur Diskussion stand. All das wird zumindest in der Erinnerung wach, wenn es heute darum geht, über unser Verfassungsschutzgesetz zu diskutieren. Wir alle wollen solche Vorfälle in Bayern nicht. Wir wollen ein sicheres Bayern, und dazu brauchen wir einen guten Verfassungsschutz.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Das neue Gesetz stellt den Verfassungsschutz in Bayern auf eine neue gesetzliche Grundlage. Das alte Gesetz ist mit den Jahren unübersichtlich geworden. Ich möchte es mit einer Straßensanierung vergleichen. Es ist wie eine Straße, die an einzelnen Stellen immer wieder nachgebessert wurde. Das Ergebnis nach all den Jahren ist ein unansehnliches Gebilde voller Brüche durch die nachträglich durchgeführten Änderungen. Diese Straße wird nun von Grund auf saniert. Das ist wie jede Straßensanierung grundsätzlich zu begrüßen; denn sie bietet die Chance, dass alles aus einem Guss und den modernen Anforderungen entsprechend gestaltet wird.

Was sind nun die modernen Anforderungen? Welche Befugnisse darf der Verfassungsschutz haben, und welchen Preis sind wir für die Sicherheit zu zahlen bereit? – Diese Fragen sind manchmal nur schwer zu beantworten. Wir haben vorhin von der Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit gehört, und wir haben uns die Antwort mit Sicherheit nicht leicht gemacht.

Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Spionageaktivitäten ausländischer Nachrichtendienste abzuwehren und uns vor Geheimnisverrat und Sabotage zu schützen. Ohne Frage sind das alles wichtige Aufgaben, die uns am Herzen liegen. Doch wie weit darf der Verfassungsschutz gehen, um diese Aufgaben zu erfüllen? Sind die im Gesetz vorgesehenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt? Ich denke an die Telekommunikations- und die Wohnraumüberwachung sowie an die Online-Durchsuchungen. Hierzu gab es eine Expertenanhörung, die wir gutgeheißen haben. Ergebnis waren zahlreiche Vorschläge, die wir ernst genommen haben; die Denkanstöße haben uns weitergeholfen. Sie haben uns gezeigt, dass Expertenanhörungen generell ein gutes Instrument sind, das uns weiterhelfen kann.

Im Großen und Ganzen sind wir FREIEN WÄHLER nach Abwägung der einzelnen Argumente mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einverstanden. Er baut auf der Regelsystematik des Polizeiaufgabengesetzes auf und verweist – das ist Kritik unsererseits – in vielen Passagen auf das Bundesgesetz, ohne dass hier eigene Regelungen eingeführt werden.

Ein kleines, für uns aber entscheidend wichtiges Detail stört uns gewaltig, nämlich der aus unserer Sicht aktuell unzureichende Schutz der Berufsgeheimnisträger. Das ist Gegenstand unseres Änderungsantrages. Wir glauben, dass dieser Punkt geändert werden muss. Durch den Verweis auf das G-10-Gesetz würden nach dem Willen der Staatsregierung die verschiedenen Berufsgeheimnisträger unterschiedlich stark geschützt. Das kann nicht Sinn der Sache sein.

Warum soll ein Strafverteidiger anders behandelt werden als ein sonstiger Rechtsanwalt? Wie soll das in der Praxis aussehen? Wann ist jemand ein Strafverteidiger, und wann erfährt der Verfassungsschutz davon, warum ein Bürger zu einem bestimmten Rechtsanwalt gegangen ist? Wie soll das in der Praxis aussehen?

Meine Damen und Herren, wir fordern hier eine praxistaugliche Regelung. Wir wollen nicht – so wie bisher – den absoluten Schutz für Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete und einen relativen Schutz für Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen oder Journalisten. Wir wollen den gleichen Schutz für all diese Berufsgruppen.

Wir wissen, dass die im Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgesehene Regelung in diesem Punkt verfassungsgemäß ist. Das haben uns die Experten im Anhörungsverfahren bestätigt. Aber nicht alles, was verfassungsgemäß ist, muss unbedingt auch richtig sein.

Wir erheben eine klare politische Forderung, die ein Stück Freiheit in der Sicherheitspolitik bedeutet. Dahinter stehen wir.

Die FREIEN WÄHLER sind der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf in puncto Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht richtig und auch nicht sachgerecht ist.

(Hans-Ulrich Pfaffmann (SPD): Und trotzdem stimmen Sie zu!)

Die Menschen haben Vertrauen zu den Berufsgeheimnisträgern. Das ist gut so und sollte von staatlicher Seite unterstützt werden; denn bei diesen Berufsgeheimnisträgern holen sich die Bürger wichtige Ratschläge. Sie haben in diese Menschen Vertrauen, sie vertrauen ihnen ihre Sorgen und Wünsche an, und sie erwarten auch einen vertrauensvollen Umgang mit ihren Informationen.

Können Sie mir erklären, warum das Vertrauen eines Menschen zu seinem Arzt aus der Sicht des Verfassungsschutzes weniger wert sein soll als das Vertrauen zu einem Geistlichen? – Ich kann das nicht. Das ist der Grund, warum wir FREIE WÄHLER diese Zweiklassengesellschaft beim Schutz der Berufsgeheimnisträger ganz entschieden ablehnen. Das haben wir in unserem Änderungsantrag zum Ausdruck gebracht. Deshalb bitten wir um Zustimmung. Da uns dieser Punkt äußerst wichtig ist, werden wir uns beim Gesetzentwurf der Staatsregierung der Stimme enthalten.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)