Protokoll der Sitzung vom 21.06.2001

Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Engelmann.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nein, jetzt kommt nichts aus dem Nähkästchen! Frau Linnert hat eben schon ganz zutreffend den Werdegang des Gesetzes und die Notwendigkeit, warum wir in Bremen bis zum 1. August 2001 eine Regelung finden müssen, geschildert. Ich kann mir das an dieser Stelle dann sparen. Wie gesagt, zum 1. August 2001 wird das Gesetz für eingetragene Lebenspartnerschaften in Kraft treten. Die Bundesländer und damit auch Bremen haben nun einiges zu regeln, damit die Umsetzung in den Gemeinden auch erfolgen kann.

Aus dem Gastkommentar im „Weser-Report“ vom 3. Juni 2001 des Staatsrats im Innenressort, Herrn Dr. Böse, war ja eindeutig die Hoffnung herauszulesen, das Bundesverfassungsgericht möge doch bitte das Bundesgesetz noch stoppen. Lassen Sie mich an dieser Stelle ganz deutlich formulieren, dass ich hoffe, dass das Gericht dem konservativen Vorstoß nicht folgen und dass der Weg endlich freigemacht wird!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Die Debatte vom letzten Herbst zur eingetragenen Lebenspartnerschaft möchte ich an dieser Stelle aber nicht wiederholen, ich habe das Gefühl, da stoße ich auf taube Ohren. Schwule und Lesben in Bremen bewegt zurzeit nämlich vor allem eines: Wo findet die Eintragung und damit die Zeremonie statt: im Standesamt, im Ortsamt, in der Kfz-Zulassungsstelle, wie Herr Dr. Schulte zustimmend bemerkte? Sie fragen sich: Werden wir diskriminiert, oder wird uns dasselbe Recht wie Ehepaaren eingeräumt?

Am 21. März 2001 hat Innensenator Dr. Schulte in der Fragestunde auf die Frage, wo denn Schwule und Lesben ab dem 1. August 2001 ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen können, zunächst auf das Vermittlungsverfahren verwiesen und später auf intensive Nachfrage gesagt, er favorisiere, die Eintragung bei den Notaren vornehmen zu lassen. Was gegen diesen letzten Weg sprechen würde, werde ich im Laufe der Debatte noch kurz erklären. Würde für die Beurkundung der Begründung der Le

benspartnerschaft eine andere Behörde bestimmt als für die Eheschließung, würde dies von vielen als Diskriminierung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe empfunden werden.

Meine Damen und Herren, die Bürgerschaft (Land- tag) hat gerade eben das Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Identität in zweiter Lesung beschlossen. Ich sage es hier ganz deutlich: Eine Lösung abseits des Standesamtes ist in meinen Augen nicht verfassungsgemäß.

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Wer A wie Verfassungsänderung sagt, muss auch B wie Standesamt sagen. Die Bestimmung des Standesamtes ist daher bereits verfassungsrechtlich geboten.

Hinzu kommen allerdings auch praktische Gründe. Einzig die Standesbeamtinnen und -beamten haben die für diese Beurkundungstätigkeit notwendige fachliche Vorbildung und berufliche Erfahrung. Ich stelle mir gerade vor, auch im Hinblick auf den Bericht, der gestern in „Buten un binnen“ zu sehen war, welche große Freude zum Beispiel die Ortsamtsleiter an dieser neuen Aufgabe hätten. Wir wissen ja alle, sie haben da kaum etwas zu tun. Aber einmal ernsthaft: Ohne zusätzliches Personal wäre diese neue Aufgabe dort sicher nicht zu bewältigen. Ich denke, dies macht deutlich, wie sinnvoll allein aus personalpolitischer Sicht die Lösung Standesamt ist.

Vor Beurkundung einer Lebenspartnerschaft ist sicherzustellen, dass keiner der Partner verheiratet ist. Dies kann nur im Standesamt festgestellt werden. Die Bestimmung einer anderen Behörde würde dazu führen, dass anlässlich der Beurkundung einer Lebenspartnerschaft zwei verschiedene Behörden mit demselben Vorgang befasst werden müssten. Das widerspricht aber eindeutig dem Grundsatz effektiven Verwaltungshandelns. Nun hat der Senator vor kurzem erklärt, er sei für die Beurkundung bei einem Notar. Dies würde aber voraussetzen, dass wir Amtsnotare in Bremen hätten, die haben wir aber nicht. Also noch einmal: Warum etwas schaffen, was Standesbeamte leicht machen könnten? Es gibt keinen Grund dafür!

Dann gibt es natürlich auch Regelungen und Gesetze, falls dieses Haus kein Gesetz beschließen sollte. So ist zum Beispiel in Bremen das zuständige Amt das Stadtamt, aber in Bremerhaven die Polizeibehörde. Wenn man einmal die Verfolgungsgeschichte von Schwulen und Lesben, vor allen Dingen von Schwulen, in den letzten 60 bis 70 Jahren betrachtet, dann weckt natürlich gerade eine Eintragung bei der Polizeibehörde dunkle und böse Erinnerungen bei vielen Schwulen. Wir kommen also gerade noch rechtzeitig mit dem Gesetz, um diese Peinlichkeit zu verhindern. Meine Damen und Herren, ich

freue mich heute sehr, dass wir insgesamt mit der Entscheidung pro Standesamt Schwulen und Lesben das gleiche Recht auf Feierlichkeit, Glanz und Stolz geben.

Zum Abschluss möchte ich bei dieser Gelegenheit dem scheidenden Innensenator, auch wenn er leider nicht da ist, Innensenator Dr. Schulte, meinen Dank dafür aussprechen, dass diese Vorlage so rechtzeitig aus Ihrem Hause gekommen ist und so eindeutig pro Standesamt formuliert war. Ich kann mir lebhaft vorstellen, dass das in Ihrer Fraktion und Partei nicht ganz einfach gewesen ist.

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Dies ist aber im Sinne und Geiste der liberalen Bremer Innenpolitik, und ich hoffe sehr, Herr Dr. Böse, dass Sie an diese Tradition anknüpfen. Ihr Kommentar im „Weser-Report“ jedoch lässt leider das Gegenteil vermuten. – Vielen Dank!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Das Wort erhält der Abgeordnete Eckhoff.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben im letzten Jahr zu diesem Thema eine ausführliche Debatte geführt, auch eine Debatte hier im Haus der Bremischen Bürgerschaft. Ich glaube, man muss diese Debatte nun nicht wiederholen, der Kollege Engelmann hat dies ja auch gerade angesprochen. Ich will nur deutlich sagen, dass das – und da wird leider auch vieles verkehrt dargestellt –, was die Bundes-CDU dazu bewogen hat, diesem Gesetz nicht zuzustimmen, nicht eine Frage von Diskriminierung von Schwulen und Lesben war, sondern es war die Frage, inwieweit der besondere Schutz der Ehe, die unter anderem ja auch durch mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts gestärkt wurde, durch diese Beschlussfassung ausgehöhlt wird.

Auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat in einem Antrag, der ja parallel zu diesem Gesetz im Deutschen Bundestag beraten worden ist, sehr deutlich gemacht, dass Schluss sein muss mit den Zeiten, in denen Schwule und Lesben benachteiligt oder gar diskriminiert werden. Die Frage ist aber auch, inwieweit wir eine besondere Verantwortung in der Politik haben, um die Fragen der Ehe in den Mittelpunkt zu stellen. Das ist ein Abwägungsprozess, den man da durchführen muss, ein Abwägungsprozess, den man natürlich auch vor Diskussionen, die wir führen, machen muss, wie es eigentlich in den nächsten Jahren mit Deutschland weitergeht, wie es aussieht mit Fragen der nächsten Generation und mit all den Problemen, die auch damit verbunden sind.

Ich will niemandem sein Recht beschneiden, wie er sich persönlich entscheidet. Ich glaube nur, wir müssen aufpassen, dass wir nicht die Frage der Ehe, damit natürlich auch häufig die Fragen der nächsten Generation, mit diesen Versuchen aushöhlen. Aus diesem Grund hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion konkrete Vorschläge gemacht, wie die Benachteiligung von Homosexuellen aufgehoben werden soll. Sie ist nicht so weit gegangen, wie es dieser Lebenspartnerschaftsgesetzentwurf vorsieht, und das ist ja der politische Streit, der im Bundestag, aber auch hier in der Bremischen Bürgerschaft geführt wurde.

Das ist allerdings heute nicht das Thema, das will ich an dieser Stelle auch ganz deutlich sagen, sondern heute ist das Thema: Wie geht man jetzt mit der Frage um, wie setzt man dieses Bundesrecht notwendigerweise auch in Landesrecht um? Ich muss Sie da enttäuschen, Herr Engelmann, es gab bei uns in der Fraktion nicht riesige Diskussionen darüber, sondern es war eine relativ kurze Diskussion, und wir waren uns einig darüber, dass, wenn dieses Bundesgesetz so umgesetzt wird, auch gegen unseren Willen, vielleicht nicht gegen die Mehrheit aller bei uns, aber zumindest gegen einen großen Teil, dann natürlich die Umsetzung auch in Bremen vernünftig und angemessen erfolgen soll. Dabei waren sich in der Fraktion eigentlich alle einig, und deshalb gab es über diese Frage keine große Diskussion, wie Sie hier vermuten.

Ich will noch einen Satz sagen: Ich glaube, man muss auch zur Kenntnis nehmen, dass es natürlich in einzelnen Bereichen der Republik eine etwas andere Tradition der Ehe und von Ehe und Familie gibt. Deshalb, finde ich, ist es ein gutes Recht der bayerischen Staatsregierung, genauso wie der Regierungen von Sachsen und Thüringen, dieses Gesetz überprüfen zu lassen. Dies wird gemacht, und man muss dann sehen, was beim Bundesverfassungsgericht herauskommt.

Gerade in so einer schwierigen Frage ist es auch im Interesse derjenigen, die das Gesetz initiiert haben, dass es eine sachgemäße Überprüfung dieses Themas gibt, denn mit der Billigung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das herauskommt, haben Sie doch für dieses Gesetz einen ganz anderen Rückenwind, als Sie bisher haben. Deshalb dürften Sie eigentlich gar nichts gegen diese Überprüfung haben.

Es könnte allerdings bei der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht herauskommen, dass es nach wie vor offene Fragen gibt, zum Beispiel wie es mit dieser Eintragung der Lebenspartnerschaften im Verhältnis auch zu möglichen Lebenspartnerschaften von Heterosexuellen aussieht, die unter der Ebene der Ehe angesiedelt werden sollen, oder – eine Frage, die, glaube ich, nach wie vor nicht so richtig geklärt ist – wie es auf der einen Seite mit der Eintragung einer Lebenspartnerschaft und auf

der anderen Seite der Frage einer Ehe aussieht. Dies sind verschiedene Fragestellungen, die überprüft werden sollten. Ich finde, das ist das gute Recht, und wenn Sie sich mit den Überzeugungen durchsetzen, die ja mehrheitlich die beiden Fraktionen der Grünen und der SPD in diesem Hause haben, dann müssen Sie diesen Gang zum Bundesverfassungsgericht nicht fürchten.

Ich bin also froh, dass der Innensenator das Gesetz in dieser Form hier vorgelegt hat. Dieses Gesetz wird in Kraft treten, wenn auch das Bundesgesetz in Kraft tritt, das ist entsprechend so geregelt. Dann, finde ich, müssen wir auch, wenn es denn dann Bundesgesetz ist, hier eine adäquate Umsetzung in Bremen haben. Dies ist die Diskussion, in der wir uns heute befinden. Andere Diskussionen haben wir an den verschiedensten Stellen schon geführt, und deshalb wird meine Fraktion dieser Sache so auch zustimmen. – Vielen Dank!

(Beifall bei der CDU)

Als Nächster hat das Wort Staatsrat Dr. Böse.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bundesgesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar dieses Jahres enthält Änderungen des BGB sowie 61 weiterer Bundesgesetze und auch Bundesverordnungen. Schwerpunkt ist in Artikel 1 das neue Lebenspartnerschaftsgesetz.

Für die Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen war ursprünglich in dem Gesetzentwurf von Rotgrün in Berlin das Standesamt vorgesehen. Um nun eine Zustimmungspflicht des Bundesrates, da standesamtliche Angelegenheiten Länderangelegenheiten sind, zu vermeiden, ist das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen willkürlich aufgespalten und die Aufgabe stattdessen der zuständigen Behörde, ohne eine nähere Definition, zugewiesen worden.

Der personenstandsrechtliche Teil des bundesgesetzgeberischen Vorhabens ist zusammen mit den übrigen zustimmungsbedürftigen Regelungen in ein Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz – das muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen! – eingeflossen, dem der Bundesrat nicht zugestimmt hat. Es ist derzeit noch im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anhängig. Der Vermittlungsausschuss hat gestern Abend seine sich mittlerweile über mehrere Monate hinziehenden Beratungen zum Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz erneut auf den 4. Juli 2001 vertagt.

Inzwischen, es ist erwähnt worden, haben die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen das Bundesver

fassungsgericht angerufen. Das Bundesverfassungsgericht wird über den Antrag Bayerns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das für den 1. August 2001 vorgesehene In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine mündliche Verhandlung am 11. Juli 2001 durchführen. Falls im kommenden Monat Juli keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergeht, stehen zum 1. August 2001 für die Bewältigung der Verwaltungsaufgaben aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz keine bundesrechtlichen Verfahrensabstimmungen zur Verfügung. Diese, wie ich meine, vom Bundesgesetzgeber verursachte chaotische – ich kann nur sagen chaotische – und ziemlich einmalige Verfahrensweise zwingt die Länder, ob sie wollen oder nicht, nach Artikel 84 des Grundgesetzes nunmehr zu einer landesrechtlichen Regelung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Der jetzt vom Senat vorgelegte Gesetzentwurf will Vorsorge dafür treffen, dass zum 1. August 2001 auch in Bremen die Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren geregelt sind. Dennoch möchte ich an dieser Stelle noch einmal feststellen – Frau Linnert, Sie haben auf das, was ich geschrieben habe, hingewiesen –, und ich werde das hier auch noch einmal wiederholen, dass ich den vom Bundesgesetzgeber eingeschlagenen Weg für völlig falsch erachte. Ich halte das Lebenspartnerschaftsgesetz nach wie vor für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

(Abg. B ö h r n s e n [SPD]: Sprechen Sie für den Senat?)

Ich spreche im Moment für mich. Ich bringe ein Gesetz ein, das ich für den Senat begründe, und da hier materiell Stellung genommen wurde, obwohl es nicht um Materielles geht – –.

(Abg. B ö h r n s e n [SPD]: Ich habe nur gefragt, ob Sie für den Senat sprechen! – Unruhe)

Ich habe deutlich zwischen dem Lebenspartnerschaftsgesetz und dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz unterschieden! Meine Damen und Herren, ich möchte die Gelegenheit nutzen, auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass nach unserer Verfassung Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates stehen.

(Beifall bei der CDU)

Eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften mit der Ehe ist nach meiner Überzeugung mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar!

(Abg. E n g e l m a n n [SPD] meldet sich zu einer Zwischenfrage – Glocke)

Herr Staatsrat, gestatten Sie eine Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung des Abgeordneten Engelmann?

Ich würde dies gern jetzt zu Ende führen, Herr Präsident!

Eine Gleichstellung, habe ich gesagt, erachte ich für nicht verfassungskonform. Unser Bremer Gesetzentwurf ist rein verfahrensrechtlich zu sehen und nicht zu verwechseln mit einer inhaltlichen – also materiellen – Zustimmung zu dem vorgelegten Gesetz. Der Staat muss nach dem Grundgesetz Ehe und Familie schützen. Lebensgemeinschaften gleichen Geschlechts gehören meiner Ansicht nach nicht zu dieser grundgesetzlichen Regelung. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt, zuletzt 1993.

Der bremische Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, beschränkt sich entsprechend Artikel 84, wie bereits gesagt, auf die Bestimmung der zuständigen Behörde. Das ist, der Abgeordnete Engelmann hat bereits darauf hingewiesen, aus rechtlichen Gründen in Bremen das Standesamt oder der Standesbeamte. Wir beschränken uns also in diesem Gesetzentwurf, den der Senat eingebracht hat, auf die Bestimmung der zuständigen Behörde sowie auf die Regelung des Verwaltungsverfahrens über die behördliche Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen.

Diese Zielrichtung kommt bereits in der Gesetzesüberschrift zum Ausdruck. Darüber hinausgehende landesrechtliche Regelungen sind unserer Auffassung nach nicht zulässig. Zum einen enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz hierüber keine Ermächtigung, zum anderen ist das Personenstandsrecht vom Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung abschließend geregelt worden. Ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung im Lebenspartnerschafts- oder Personenstandsgesetz kann kein Lebenspartnerschaftsbuch eingerichtet werden. Es kann lediglich die rechtmäßige Begründung der Lebenspartnerschaft festgestellt, hierüber eine Niederschrift gefertigt und den Betroffenen eine Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft und die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens ausgestellt werden. Im Falle der Auflösung einer Lebenspartnerschaft ist eine Fortschreibung der Unterlagen der zuständigen Behörde nicht möglich. Dies unterscheidet den bremischen Gesetzentwurf zwangsläufig von den bekannten Regularien, wie sie bei der Eheschließung gelten.

Ansonsten, meine Damen und Herren, knirscht es wegen der unterschiedlichen Verfahren in den 16 Bundesländern überall erheblich. Fest steht, dass die Personenstandsbücher künftig hinsichtlich der Lebenspartner keine lückenlose Darstellung mehr gewährleisten. Dies ist sehr bedauerlich, weil damit unser bekanntes und komplexes System der Personen

standsbuchführung durchlöchert wird. Ich hoffe sehr, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den Bundesgesetzgeber dazu veranlassen wird, das Chaos zu verhindern, das im Fall des In-KraftTretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes entstehen wird. – Vielen Dank!

(Beifall bei der CDU)

Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Engelmann.