Wer das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes, Drucksache 15/1108, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Meine Damen und Herren, auch hier ist interfraktionell vereinbart worden, Behandlung und Beschlussfassung in erster und zweiter Lesung vorzunehmen.
Wir kommen zur zweiten Lesung. Die Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer das Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen und des Gesetzes zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! Ich bitte um die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt entsprechend.
5. Änderung des Landschaftsprogramms Bremen 1991 im Zusammenhang mit der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 (bisherige 65. Änderung des Flächennutzungsplanes Bremen 1983) und der beabsichtigten 27. Änderung des Flächennutzungsplanes Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001 (bisherige 114. Ände- rung des Flächennutzungsplanes Bremen 1983)
Die Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer die fünfte Änderung des Landschaftsprogramms Bremen 1991 mit der Drucksachen-Nummer 15/1109 beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! Ich bitte um die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt entsprechend.
Wer der Behandlung der Petitionen in der empfohlenen Art zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und weiterer europarechtlicher sowie bundesrechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz
Meine Damen und Herren, ergänzend möchte ich Ihnen mitteilen, dass die staatlichen Deputationen für Umwelt und Energie und für Bau diesem Gesetzentwurf in ihren Sitzungen am 18. April beziehungsweise am 2. Mai 2002 zugestimmt haben.
Gemäß Paragraph 34 Absatz 1 der Geschäftsordnung findet in der ersten Lesung zunächst eine allgemeine Beratung statt, ihr folgt in der Regel die Einzelberatung. Ich schlage Ihnen jetzt vor, dass wir den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache 15/1147, in die allgemeine Aussprache einbeziehen.
nen vorstellen, und damit wird letztendlich auch die Kritik und das, was wir an diesem Gesetz nicht mittragen können, deutlich.
Zunächst bezogen auf den Artikel 1 dieses Gesetzes, in dem es um Änderungen in dem bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geht: Wie bereits in der Debatte im März 2002 dargestellt, wird das von uns nicht mitgetragen, weil hier auch nicht rechtskonform gehandelt wird. Mit der Änderung, die wir vorschlagen, wird Rechtskonformität hergestellt. Die Einführung von Schwellenwerten, wie sie beabsichtigt ist, ist ohne qualitative Kriterien nicht zulässig. Ich erinnere an die UVPPflichtigkeit von Vorhaben bei Nutzungsänderungen von Wald in Parkfläche wie beim Beispiel Zentralkrankenhaus Nord. Mit einem solchen Gesetz wird hier die Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausgehebelt.
Der zweite Punkt unseres Änderungsantrags bezieht sich auf den Artikel 3, in dem es um die Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes geht. Bei dem Vorschlag des Senats soll in bestimmten Fällen die Notwendigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses entfallen und nur noch eine Plangenehmigung in solchen Fällen erforderlich sein. Das heißt aber im Klartext, dass damit die Öffentlichkeitsbeteiligung umgangen und das Klagerecht der Verbände ausgehebelt wird. Das ist mit uns Grünen nicht zu machen, denn wir wollen Transparenz, wir wollen Beteiligungsrechte und nicht die von der großen Koalition eingebrachten Beschränkungen.
Weitere Änderungen, die wir einbringen, beziehen sich auf die Änderungen des Bemischen Wassergesetzes. Die Vorschläge in Paragraph 111 a sind letztendlich dieselben wie die eben genannten, auch hier wird für bestimmte Fälle kein Planfeststellungsbeschluss mehr erforderlich sein, sondern lediglich eine Plangenehmigung. Das heißt, Öffentlichkeitsbeteiligung und Klagerecht der Verbände sind damit für diese Fälle vom Tisch. Das ist nicht tragbar!