Zur Abwicklung der Tagesordnung wurden interfraktionelle Absprachen getroffen, und zwar zur Aussetzung des Tagesordnungspunktes 12, Perspektiven der beruflichen Bildung im Land Bremen, und des Tagesordnungspunktes 14, Entwicklung der Ganztagsschule im Land Bremen. Des Weiteren wurden Vereinbarungen getroffen zur Verbindung der Tagesordnungspunkte 6 und 7, Personalbericht 2009 Band IV – Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes 2008 und Bericht und Antrag des Ausschusses für die Gleichstellung der Frau dazu, des Weiteren zur Verbindung der Tagesordnungspunkte 8 und 9, dritter Fortschrittsbericht zur Umsetzung von Gender-Mainstreaming in der bremischen Verwaltung und Bericht und Antrag des Ausschusses für die Gleichstellung der Frau dazu, der Tagesordnungspunkte 16, Einnahmesicherung für die touristische Infrastruktur in Bremen und Bremerhaven, und 17, keine weiteren Steuersenkungen – kommunale Finanzen sichern und stärken, der Tagesordnungspunkte 31 und 32, hier geht es um das Zweite Hochschulreformgesetz, der Punkte außerhalb der Tagesordnung, die sich mit der Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ehen gleichstellen, befassen, und der Punkte außerhalb der Tagesordnung, die sich mit der Aufnahme der Schuldenbremse in die Landesverfassung befassen. Als Letztes wurden Vereinbarungen für Redezeiten bei einigen Tagesordnungspunkten getroffen. Hinsichtlich der Abwicklung der Tagesordnung der Bürgerschaft (Landtag) wurde vereinbart, dass heute zu Beginn der Sitzung der Tagesordnungspunkt 33,
Dringlichkeitsanträgen, die sich mit dem Thema „Schuldenbremse in der Landesverfassung verankern“ befassen, und im Anschluss daran wird der Dringlichkeitsantrag „Datenschutz bei der Erhebung von Geodaten sicherstellen“ behandelt.
den die miteinander verbundenen Tagesordnungspunkte 31 und 32, Zweites Hochschulreformgesetz, der Tagesordnungspunkt 27, Europapolitisches Jugendkonzept für Bremen, und der Tagesordnungspunkt 34, „Europa 2020“ – für ein innovatives, nachhaltiges und soziales Europa, aufgerufen.
sidenten schreibt in seinem Artikel 4 Absatz 1 vor, dass der Landtag die auf das Land entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung nach Vorschlagslisten wählt. Auf das Land Bremen entfallen fünf Mitglieder. Bei der Wahl sind, so heißt es weiter, die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags entsprechend anzuwenden.
jeder Landtagsabgeordnete eine Stimme. Schließlich bestimmt Artikel 4 Absatz 3 dieses Gesetzes, dass die Sitze dann, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d’Hondt zugeteilt werden. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Landtagspräsidenten zu ziehende Los. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. – Soweit das für unsere Wahl maßgebliche Bundesrecht!
listen. Da getrennte Wahlvorschläge vorliegen, kommt nur eine geheime Wahl mit Stimmzetteln in Wahlkabinen in Betracht. Das ist auch so interfraktionell vereinbart worden.
Gestaltung der Stimmzettel den Paragrafen 58 Absatz 7 Sätze 2 und 3 unserer Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden. Danach erfolgt die Wahl durch Kennzeichnung eines Vorschlags in dem dafür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Feld. Fehlt eine Kennzeichnung, gilt die Stimme als Enthaltung. Sind beide Kästchen angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig. Wer mit diesem Verfahren einverstanden ist, den bitte ich nun um das Handzeichen!
des Paragrafen 4 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten. Insgesamt drei Ersatzmitglieder werden vom Bundestagspräsi
Anmerkungen machen. Falten Sie den Stimmzettel in der Wahlkabine und stecken Sie ihn dort in den mitgegebenen Wahlumschlag! Begeben Sie sich dann zu dem Tisch, auf dem die Wahlurne aufgestellt ist, und werfen Sie den Stimmzettel in die Wahlurne!
rinnen Stimmzettel zurückzuweisen haben, die erstens, außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt wurden, zweitens, nicht in den Wahlumschlag gelegt wurden, oder drittens, sich in einem Wahlumschlag befinden, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Stimmzettel, die Zusätze oder Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig, wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder die Wählerin oder der Wähler erkennbar wird.
nete beim Ausfüllen des Stimmzettels verschreiben, kann er beziehungsweise sie gegen Rückgabe des alten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel erhalten.
der Bundesversammlung, Drucksachen 17/1351 und 17/1352. Ich rufe jetzt alle Abgeordneten nach dem Alphabet namentlich auf und bitte die so aufgerufenen Damen und Herren die Wahl vorzunehmen.
Gleichzeitig bitte ich die Schriftführerinnen, an der Ausgabe der Stimmzettel und an der Wahlurne Platz zu nehmen.