Protokoll der Sitzung vom 17.06.2010

Wir haben uns intensiv mit dem Thema befasst, wir haben viele Gespräche geführt, die von den involvierten Seiten mit viel Sensibilität geführt wurden. Wir sind nach Abwägung aller Positionen zu der Ansicht gekommen, dass es sich lohnt, diesem Gesetzesvorhaben zuzustimmen. Besonders hat mich auch überzeugt, dass die Ärzteschaft die Verpflichtung zur Durchführung einer Obduktion bei Kleinkindern mit nicht zweifelsfrei erkennbarer Todesursache begrüßt, da die derzeitigen Regelungen oftmals zu einer Verunsicherung des verantwortlichen Leichenschauarztes führen und somit oftmals von einer inneren Leichenschau Abstand genommen wird, obwohl diese eventuell sinnvoll wäre.

Die Einschätzung, dass Eltern aufgrund der vorgelegten Gesetzesänderung unter Generalverdacht gestellt werden, kann ich nicht teilen, denn die Regelung ist klar. Es werden zukünftig nur verstorbene Kinderleichen obduziert, bei denen die Todesursache nicht zweifelsfrei bekannt und nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Mit anderen Worten: Die Regelung greift natürlich nicht, wenn ein Kind vor seinem Tod schwer krank war oder durch einen Verkehrsunfall oder Ähnliches zu Tode gekommen ist. Die Regelung, dass betroffene Sorgeberechtigte innerhalb von 24 Stunden Widerspruch einlegen können und zur Not das Amtsgericht entscheiden muss, ob die Voraussetzung für die Durchführung einer Obduktion gegeben ist, wird hoffentlich dazu beitragen, dass sich Eltern und Angehörige nicht verunsichert fühlen.

Es wird ja, was vorhin schon erwähnt worden ist, nach zwei Jahren noch einmal genau überprüft werden, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung nun hatte und in wie vielen Fällen überhaupt die Obduktionspflicht greifen musste.

Zum Schluss möchte ich noch etwas zu der beabsichtigten Überweisung des Gesetzesentwurfs an den Rechtsausschuss sagen! Natürlich werden wir auch hier der Überweisung zustimmen, aber etwas verwundert bin ich schon darüber, dass nun im Rahmen des Rechtsausschusses eine Anhörung stattfinden soll. Die CDU-Bürgerschaftsfraktion hat schließlich im März dieses Jahres eine öffentliche Anhörung zu diesem Thema beantragt, welche insbesondere von den Regierungsfraktionen vehement abgelehnt wurde. Aufgrund der umfassenden und leider auch zur Verunsicherung beitragenden Berichterstattung in den Medien waren wir schon damals der Meinung, dass eine Anhörung bei einem solchen sensiblen Thema ratsam und folgerichtig gewesen wäre.

Dennoch bleibt die CDU-Bürgerschaftsfraktion dabei: In der Sache ist die Gesetzesänderung richtig. Der Tod eines Kindes ist immer tragisch. Leider lassen sich Tode, die auf Kindesmisshandlung zurückzuführen sind, auch mit Änderung des Gesetzes nicht gänzlich vermeiden, jedoch schafft das Gesetz die

Möglichkeit, in Zukunft die Aufklärungsquote dieser Fälle zu erhöhen. Selbstverständlich werden wir das Gesetzgebungsverfahren weiter in den zuständigen Gremien konstruktiv begleiten. – Danke!

(Beifall bei der CDU)

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Troedel.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Obduktionspflicht ist ein außergewöhnlich kontroverses Thema. Es polarisiert und spaltet Befürworterinnen und Befürworter sowie Gegnerinnen und Gegner. Im Senat gab es Differenzen, und auch in unserer Fraktion sind unterschiedliche Positionen vertreten.

Es gibt starke ethische Bedenken, von denen wahrscheinlich niemand ganz frei ist. Diese Bedenken sind berechtigt und nachvollziehbar. Das große Leid von Eltern, die ihr Kind verlieren, kann man sich nur schwer vorstellen. Jeder Elternteil, der diesen schweren Schicksalsschlag verkraften muss, verdient Beileid, Mitgefühl und Unterstützung in den Zeiten der Trauer. Eine zwangsweise Obduktion kann die Belastung der betroffenen Eltern vergrößern, sie kann Schuldgefühle bestärken und den Druck erhöhen. Gleichzeitig kann eine Obduktion aber auch Verdachtsmomente ausräumen und Klarheit schaffen, auch im positiven Sinne. So tragisch die Diagnose plötzlicher Kindstod ist, so unverständlich ist sie häufig. Viele Fragen bleiben offen, die im Nachhinein auch zu Schuldgefühlen führen können. Eltern verstorbener Kinder werden durch diese Obduktionspflicht stigmatisiert, indem durch die Obduktion die Möglichkeit angenommen wird, sie hätten ein Verschulden am Tod des Kindes. Man kann das Generalverdacht nennen.

Andererseits können durch eine Obduktion mit positivem Ergebnis auch alle Zweifel und Vermutungen ausgeräumt werden, selbst wenn kein konkreter Verdacht besteht. Im sozialen Umfeld kann es zu grundlosen Mutmaßungen kommen. Auch können das Leid von verwaisten Eltern vergrößern. Wichtig in der Diskussion um die Obduktionspflicht ist, die Akteure nicht gegeneinander auszuspielen. Kein Argument in dieser Debatte ist falsch oder richtig, alle Argumente haben ihre Begründung und ihre Rechtfertigung.

Die Rechtfertigung des Senats, die Obduktionspflicht würde dem Kinderschutz dienen, ist allerdings nicht sehr überzeugend. Zum einen hat nicht jedes verstorbene Kind Geschwister, zum anderen liegen die Schwerpunkte des Kinderschutzes wohl vor dem Zeitpunkt des Kindestodes. Kinder müssen zu Lebzeiten geschützt werden! Wie wichtig Prävention ist, habe ich schon in der Debatte zum Kinderschutzbericht betont. Die Stärkung der Familie und des sozi

alräumlichen Umfelds, die Förderung der Zivilcourage und des sozialen Zusammenhalts sind wichtige Stichpunkte. Diese Elemente müssen ebenso sichergestellt sein wie die Handlungsfähigkeit der Verwaltung und der Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Prävention und Obduktionspflicht stehen aber nicht im Gegensatz zueinander, im Gegenteil! Sie sind Maßnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen, aber das gleiche Ziel haben: die Sicherung der Kinderleben und die Stärkung von Kinderrechten. Wenn es um die ultimative Entscheidung geht, Kinderrechte oder Elternrechte, dann muss man sich wohl für Letzteres entscheiden, denn Kinder haben noch nicht die Möglichkeit, ihre Interessen und Bedürfnisse klar zu artikulieren. Stichhaltiger als die Begründung des Kindeswohls ist die Tatsache, dass oft unnatürliche Todesursachen unentdeckt bleiben. Strafrechtlichen Maßnahmen sind an dieser Stelle Grenzen gesetzt, und das ist auch gut so. Wenn aber auch nur – ich betone ausdrücklich „nur“ – drei Prozent der Todesfälle von Kleinkindern auf äußeren Einwirkungen beruhen, dann besteht mit Recht ein öffentliches Interesse an deren Aufklärung.

Die Obduktionspflicht bringt eine Veränderung in dem Fall, dass kein Verdacht vorliegt, die Todesursache aber nicht eindeutig feststeht. Bei Verdachtsfällen greift weiterhin die Strafprozessordnung, bei eindeutig geklärter natürlicher Ursache wird nicht obduziert. Der Verein Verwaiste Eltern hat Bedenken geäußert, ob eine 24-stündige Widerspruchsfrist in einer solchen Situation ausreicht. Dieses Anliegen ist sicher berechtigt. Die Frist ist sehr kurz angelegt und setzt Eltern damit unnötig unter Druck.

Die Obduktionspflicht hat viele positive, aber auch negative Seiten. Es gibt unterschiedliche Positionen dazu, die alle ethischen Grundsätzen folgen. Weder die eine noch die andere Position sollte verteufelt werden; diese müssen respektiert werden. Wegen des hohen ethischen Gehalts des Themas hat die Linksfraktion die Abstimmung freigegeben. – Ich danke für die Aufmerksamkeit!

(Beifall bei der LINKEN)

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Hoch.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir befassen uns hier heute erneut mit dem Gesetz über das Leichenwesen. Seit der Befassung in der Gesundheitsdeputation und der Gesetzesänderung gab es in Bremen, aber auch in anderen Bundesländern eine breite Debatte über die zukünftige Obduktionspflicht von Kindern. Eine Obduktionspflicht soll für Kinder ein––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

geführt werden, die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres versterben und bei denen die Todesursache nicht eindeutig erkennbar oder eindeutig bekannt ist.

Was sind die Gründe dafür, diese Gesetzesänderung zu machen? Die Problematik ist, dass tödliche Schädigungen auch bei einer sorgfältigen äußeren Leichenschau bei kleineren Kindern nicht immer erkannt werden können. Ich nenne hier nur beispielhaft das Schütteltrauma. Das Problem der Diskrepanz zwischen äußeren und inneren Befunden ist auch durch eine hochqualifizierte Leichenschau nicht immer behebbar. Damit besteht die Gefahr, dass selbst tödliche Kindesmisshandlungen nicht erkannt werden. Es liegen verschiedene Untersuchungen und Studien über Kindestötung vor, die aufzeigen, dass es eine Dunkelziffer bei Kindestötungen gibt und die Zahl der Fälle, die nicht aufgedeckt wird, ziemlich hoch ist. Das Aufdecken soll nicht primär der Strafverfolgung dienen, sondern es steht hier der Schutz möglicher Geschwisterkinder im Vordergrund, also das Kindeswohl.

Wie ich schon erwähnt habe, hat dieser Entwurf zur Gesetzesänderung in Bremen eine große öffentliche Debatte ausgelöst. Das ist auch bei diesem sensiblen Thema gut und richtig so und hat auch noch zu einigen Änderungen im Gesetzestext geführt, denn wir dürfen nicht vergessen, bei diesem sensiblen Thema handelt es sich um eine Abwägung, die wir machen müssen und die wir auch irgendwann treffen müssen. Wir müssen überlegen, ob Grundrechte verletzt werden, nämlich das Recht des verstorbenen Kindes auf Schutz der Menschenwürde und das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge. Nicht nur die Stellungnahmen, die in der Vorlage zum Gesetzentwurf stehen, sondern auch viele Stellungnahmen, die mich im Laufe der Zeit von vielen Institutionen, von Kinderärzten, von Forensikern und auch von betroffenen Eltern erreicht haben, habe ich mir sehr deutlich und immer wieder durchgelesen und versucht, die Argumente zu verstehen.

Ich sage, der größte Teil hat sich dafür ausgesprochen. Es gab natürlich auch einen Teil, der dagegen gewesen ist; zum Beispiel hat sich der Kinderschutzbund dagegen ausgesprochen, die Deutsche Kinderhilfe hat es befürwortet. Ich möchte die Gründe hier nicht aufführen, da wir diese Argumente ja in einer der Anhörungen noch einmal hören werden. Deshalb wollen wir sie auch machen. Wir werden diesen Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss überweisen, um dort eine Anhörung zu machen. Deshalb werden wir heute dem Gesetzentwurf in der ersten Lesung formal zustimmen und dann in der nächsten Zeit die Anhörung machen.

Ich möchte noch einen Satz zu Frau Dr. Mohr-Lüllmann sagen! Sie haben gesagt, wir hätten diese Anhörung abgelehnt. Das ist nicht richtig. Ich habe damals in der Debatte über Ihren Antrag für eine Anhörung gesagt, dass wir das an den Rechtsaus

schuss überweisen werden, was wir jetzt auch tun werden. Abgelehnt haben wir diese Anhörung aber nicht. Ich möchte nur sagen, dass ich das damals auch so gesagt habe, denn ich finde es wichtig, dass wir denjenigen, die sich für eine Anhörung ausgesprochen haben, auch die Gelegenheit geben, dieses Thema dann dort zu behandeln. Das finde ich den richtigen Weg. Wie gesagt, wir werden dem jetzt formal zustimmen und den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss überweisen. – Vielen Dank!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Möllenstädt.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für jeden Eingriff des Staates in das Leben der Bürgerinnen und Bürger gilt ein grundlegendes Prinzip unseres Rechtsstaates: die Verhältnismäßigkeit. Jedes Gesetz muss demnach geeignet, erforderlich und auch angemessen sein, um einen legitimen Zweck zu erreichen. Der vom rot-grünen Senat mehrheitlich beschlossene Entwurf zur Änderung des Leichengesetzes erfüllt nach unserer Auffassung diese Kriterien nicht.

(Beifall bei der FDP)

Ich möchte Sie bitten, abseits von parteipolitischen Vorgaben oder Solidarität zum Senat Ihr Abstimmungsverhalten an den vorgebrachten Argumenten der unterschiedlichen Institutionen zu orientieren. Richtmaß für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes ist dessen Zweck. Dazu würde ich gern noch aus der Gesetzesbegründung zitieren.

Es ist eingangs bereits gesagt worden, die Änderung erfolgt zur Verbesserung des Kindeswohls im Land Bremen. Insofern sind wir uns sicherlich einig, dies wäre ein legitimer Zweck. Es ist eine Kernaufgabe der staatlichen Gewalt, die Schwächsten unter uns zu schützen. Dieses Ziel darf aber nicht dazu führen, dass Nachfragen und Kritik an bestimmten Maßnahmen verboten sind,

(Beifall bei der FDP)

denn nicht alles, was unter dem Banner des Kindeswohls vorgebracht wird, dient dann wirklich am Ende dem Schutz der Kinder.

Damit komme ich zur ersten Frage, nämlich: Ist diese Maßnahme, die hier vorgeschlagen wird, wirklich geeignet? Die Obduktionspflicht bei verstorbenen Kindern unter sechs Jahren ist nach unserer Auffassung nicht geeignet, zur Verbesserung des Kindeswohls wirklich beizutragen. Die Kollegin Frau MohrLüllmann hat es bereits angesprochen, die katholi––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

sche Kirche hat dies in ihrer Stellungnahme so einfach wie einleuchtend beschrieben: „Einem bereits verstorbenen Kind nützt eine Obduktion im Hinblick auf sein Kindeswohl nichts mehr.“

Vonseiten des Ressorts wird deshalb vorgebracht: Die Erhöhung der Aufklärungsquote hat eine Abschreckungswirkung, und so wird Kindstötung verhindert. Das ist jedoch nach unserer Überzeugung falsch und verkennt auch den üblichen Tathergang bei solchen Taten. Eine Untersuchung des Landes Brandenburg zu Fällen von Kindstötung kam zu dem folgenden Ergebnis: Kindesmisshandlung geschieht zu einem beträchtlichen Teil im Affekt aus einer scheinbar ausweglosen Lebenssituation der Männer und Frauen heraus und andererseits über einen längeren Zeitraum in gewisser Weise öffentlich.

Einerseits kommt es bei Tätern also überwiegend nicht zu einer Abwägung der Bestrafung, weil sie die Tat im Affekt begehen. Im kleineren Teil der Fälle liegen bereits im Vorfeld erhebliche Kindesmisshandlungen vor. Dies trifft auch auf den oft genannten Fall des kleinen Kevin zu, der vom Ressort in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach völlig zu Unrecht angebracht worden ist.

(Beifall bei der FDP)

Eine Obduktion wäre in diesem Fall nämlich völlig überflüssig gewesen. Den Fall Kevin zur Begründung heranzuziehen ist meiner Meinung nach nur ein Ausweis einer Argumentationsschwäche.

(Beifall bei der FDP)

Allein in einem Fall mag die Obduktionspflicht geeignet gewesen sein, um das Kindeswohl zu schützen – das ist hier auch schon gesagt worden –, wenn nämlich ein getötetes Kind Geschwister hat, die durch den Täter gefährdet werden könnten. Ist die Obduktion dazu aber erforderlich? Das ist die zweite Frage. Eine gesetzliche Obduktion ist nicht erforderlich, um Kindstötungen zu entdecken und damit möglicherweise Geschwisterkinder zu schützen. Sie ist nicht erforderlich, weil bereits die heutigen gesetzlichen Mittel ausreichen. Nach Paragraf 11 des Bremischen Leichengesetzes kann der Arzt, der die Leichenschau durchführt, eine Obduktion anordnen. Es kann sicherlich dazu kommen, dass Anzeichen für eine Tötung übersehen werden. Die FDP würde es deshalb begrüßen, wenn die Leichenschau in Zukunft durch speziell qualifizierte Ärzte durchgeführt wird, nicht durch Hausärzte.

(Beifall bei der FDP)

Dies ist jedoch kein Problem des Kinderschutzes, sondern ein allgemeines Problem der Strafverfolgung.

(Beifall bei der FDP)

Zudem kann nach Paragraf 12 die Staatsanwaltschaft eine Obduktion verlangen. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, bei jedem ungeklärten Todesfall eine Obduktion anzuordnen. Es entspricht bereits heute der Praxis der Staatsanwaltschaft, alle Fälle ungeklärter Tode bei Kleinkindern obduzieren zu lassen. Ein neues Gesetz ist dazu nach unserer Überzeugung nicht erforderlich.

(Beifall bei der FDP)

Die Obduktionspflicht ist nach Auffassung der FDP also weder geeignet noch erforderlich und trägt nicht zum Kindeswohl bei. Sie kann unter diesem Gesichtspunkt auch nicht angemessen sein.

(Beifall bei der FDP)

Nun gibt es, das ist auch schon gesagt worden, auch Stimmen, die die Obduktionspflicht im Sinne der Strafverfolgung oder der medizinischen Forschung für erforderlich halten. Gerade diejenigen Ärzte, die diese Initiative geradezu euphorisch gefeiert haben, argumentieren ganz anders als das Sozialressort hier im Land. Sie sehen die Chance, den Ursachen des plötzlichen Kindstodes durch Obduktion nachzugehen. Auch das mag ein durchaus berechtigtes Interesse sein, ist aber fundamental etwas ganz anderes als die Begründung für den Gesetzesvorschlag, der hier eingebracht worden ist.

(Beifall bei der FDP)

Ist es angemessen, wollen wir wissen, alle Eltern, die ein Kind verloren haben, zum Wohl der Strafverfolgung oder der medizinischen Forschung unter einen Generalverdacht zu stellen? Ich glaube nicht! Diese Frage sollten Sie sich, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch stellen. Uns hat eine eindrucksvolle Stellungnahme des Vereins Verwaiste Eltern erreicht. Darin kommen die Betroffenen zu einem eindeutigen Schluss: „Aus einer jahrelangen Erfahrung können wir mit Sicherheit sagen, dass die geplanten Änderungen zu einer erheblichen Belastung der Familien führen.“