Protokoll der Sitzung vom 17.03.2016

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE, Abg. Ravens [parteilos])

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab.

Gesetz über die Änderung des Verfahrens zur Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Antrag des nicht ständigen Ausschusses gemäß Artikel 125 der Bremischen Landesverfassung – Körperschaften – Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 26. Februar 2016 (Drucksache 19/309) 3. Lesung

Die Bürgerschaft (Landtag) hat das Gesetz in ihren Sitzungen am 9. Dezember 2015 in erster und den Artikel 1 des Gesetzes am 16. März 2016 in zweiter Lesung beschlossen und von dem Bericht des nicht ständigen Ausschusses Kenntnis genommen.

Wir kommen jetzt zur zweiten Lesung der Artikel 2 und 3 und zur dritten Lesung des Artikels 1 des Gesetzes.

Die Beratung ist eröffnet.

Als Berichterstatter hat der Abgeordnete Herr Dr. Yazici das Wort. – Bitte schön!

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 einen nicht ständigen Ausschuss nach Paragraf 125 Landesverfassung eingesetzt und in derselben Sitzung den Antrag der Regierungskoalition zur Änderung des Verfahrens zur Verleihung von Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften an diesen Ausschuss zur weiteren Bearbeitung und Berichterstattung überwiesen.

Am 22. Januar 2016 hat sich dieser Ausschuss konstituiert. Ich möchte kurz Bericht erstatten, was wir besprochen und beschlossen haben. Der Arbeitsgegenstand des Ausschusses ist hinlänglich bekannt. Daher nur ganz kurz!

Artikel 61 Satz 1 der Landesverfassung regelt, dass Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben, sofern sie es vorher waren. Satz der Norm sagt, dass durch Gesetz, also durch die Bremische Bürgerschaft, auch andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften – –.

(Unruhe)

Noch lauter kann ich nicht reden! Ich bin ja schon so laut!

(Beifall SPD, CDU, DIE LINKE)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte, dass Sie etwas ruhiger sind, sodass Sie der Rede von Herrn Dr. Yazici folgen können!

(Beifall SPD, CDU, DIE LINKE)

Bitte, Herr Dr. Yazici!

Abg. Dr. Yazici: Genau! – Ich wiederhole meinen letzten Satz. Ich habe gesagt, dass diese Rechtsstellung nach Satz 2 dieser Norm durch Gesetz, also durch die Bremische Bürgerschaft, auch anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verliehen werden kann.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 diese Regelung in Satz 2 für nichtig erklärt. Die Verleihung der Körperschaftsrechte des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft folge ausschließlich formellen Kriterien. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen habe eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sodann den Anspruch darauf, auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Die in Artikel 61 Satz 2 der Bremischen Verfassung vorgesehene Verleihung des Körperschaftsstatus durch förmliches Gesetz verstoße daher gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, weil sie der Bremischen Bürgerschaft die Möglichkeit eröffne, Einzelpersonengesetze zu erlassen. – So das Urteil des Bundesverfassungsgerichts!

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung diese Problemstellung und den Gesetzentwurf der Regierungskoalition eingehend erörtert und ist der Auffassung, dass neben der Änderung des Artikels 21 der Landesverfassung auch die Schaffung einer einfachgesetzlichen Grundlage des Verleihungsverfahrens durch Änderung des Kirchensteuergesetzes erforderlich ist.

Wir haben auch den Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 15. Dezember 2015 beraten und einstimmig beschlossen, dass die vorgeschlagenen Änderungen übernommen werden. Im Kern geht es dort um das unabhängige Prüfungsrecht des Bundeslandes Bremen.

Bis auf einige redaktionelle Änderungen stimmt der Ausschuss daher dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf mit der entsprechenden Änderung zu, sodass dieser geänderte Entwurf der Bremischen Evangelischen Kirche, dem Katholischen Gemeindeverband und der Jüdischen Gemeinde zur Stellungnahme übersandt worden ist.

Der Katholische Gemeindeverband äußerte keine inhaltlichen Bedenken. Die Bremische Evangelische Kirche schlug lediglich redaktionelle Änderungen vor, die dann in die rechtsförmliche Prüfung eingeflossen sind. Die Jüdische Gemeinde hat keine Stellungnahme abgegeben.

Im Ergebnis spricht der Ausschuss die Empfehlung aus, die Bürgerschaft (Landtag) möge Artikel 1 und Artikel 3 des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung und Artikel 2 des Gesetzes in zweiter Lesung beschließen.

Zu guter Letzt bleibt mir noch, an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die konstruktive und intensive Arbeit ein herzliches Dankeschön auszusprechen. Wir haben Großes geleistet.

(Beifall SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE)

Ein herzliches Dankeschön auch an Herrn Weiß für die wissenschaftliche Begleitung des Ausschusses! – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

(Beifall SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Die Beratung ist geschlossen.

Bevor wir zur Abstimmung kommen, möchte ich noch auf Folgendes hinweisen:

Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Landesverfassung kommt ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmt.

Wir kommen zur Abstimmung.

Gemäß § 37 a unserer Geschäftsordnung findet hier eine namentliche Abstimmung statt.

Wer den Artikel 1 des Gesetzes – Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen – (Drucksache 19/309) – in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein, Enthaltung zu Wort melden.

Ich rufe die Namen auf.

(Es folgt der Namensaufruf.)

Ich unterbreche für ganz wenige Minuten, bis wir das Ergebnis ermittelt haben. Bitte bleiben Sie im Saal!

(Abg. Tschöpe [SPD]: Es waren alle dafür! – Weitere Zurufe – Heiterkeit)

Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt.

(Beifall)

Mit Ja haben 79 gestimmt, keine Neinstimme, keine Stimmenthaltung.

Somit steht das Ergebnis fest.

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den Artikel 1 des Gesetzes in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

Jetzt lasse ich über die Artikel 2 und 3 in zweiter Lesung abstimmen.

Wer die Artikel 2 und 3 des Gesetzes mit der Drucksachen-Nummer 19/309 in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen.

Ich bitte um die Gegenprobe!

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt entsprechend.

(Einstimmig)