Nach meiner Kenntnis ist darüber nicht entschieden worden, im Gegenteil, wir haben vom Gericht den Hinweis bekommen, dass man mög licherweise die Frage der Klagebefugnis des BUND eventuell auch noch einmal dem EuGH vorlegen könnte, was wir uns natürlich mit der Sprungrevision anders vorgestellt haben.
Nun haben Sie in Ihrer Ant wort, die Sie vorgelesen haben, sehr ausweichend im Hinblick auf die Dauer geantwortet. Das kann man nun, was die Einschätzung angeht, glauben oder oder nicht, aber es gibt ja Erfahrungswerte.
Ich gehe einmal davon aus, dass der Senat sich in dieser ganz wichtigen Infrastrukturmaßnahme für das Land Bremen und insbesondere für den Standort Bremerhaven – es geht ja um viele Tausend Arbeits plätze – entsprechend kompetenten Rechtsbeistand hinzugeholt hat. Dieser wird Ihnen – das vermute
ich zumindest – doch einmal eine Einschätzung ge geben haben, wie lang die Zulässigkeitsprüfung für die Sprungrevision dauert und wie lang es eventuell dauern könnte, bis die Frage der Zuständigkeit des EuGH geklärt sein wird. Er wird Ihnen auch sicherlich eine Einschätzung für die weiteren Verfahrensschritte gegeben haben. Gibt es überhaupt keine Informati onen, die der Senat oder einzelne Ressorts in dieser Frage haben? Bewegen Sie sich da völlig im Dunkeln?
Wie ich Ihnen dargestellt habe und Sie selbst im Vorlauf zu Ihrer Frage dargestellt haben, geht es hier um Einschätzungen und Fragen, die Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten betreffen. Wir wollen mit dem Verfahren der Sprungrevision den kürzesten Weg gehen, und selbst dazu, wie lang der dauern wird, können wir keine sicheren Prognosen abgeben. Wir wissen es einfach nicht. Wir sind eine beteiligte Partei in dem Prozess, aber es gibt eben noch eine zweite Partei. Welche Instanzen diese Partei dann auch im kompletten Hauptsacheverfahren anruft, darüber haben wir keine Informationen. Deswegen können wir darüber keine klare Aussage treffen.
Ich hatte nach der Einschät zung gefragt, nicht nach Ihrem Wissen! Der Beurtei lung des Wissens konnte ich sogar folgen. Ich frage Sie jetzt ganz bewusst nach Ihrer Einschätzung zu dem Verfahren beziehungsweise wie die Einschät zung Ihres Rechtsbeistands in dieser Frage ist, was die Verfahrensdauer angeht.
Die Einschätzung ist sozusagen eine große Bandbreite, über die wir an dieser Stelle nur spekulieren können. Ich würde das an dieser Stelle ganz ungern tun. Wenn Sie uns fragen, ob wir den schnellsten Weg genommen haben – und das ist die Aufgabe, die wir lösen wollten –, dann haben wir mit der Sprungrevision den schnellsten Weg gewählt. Selbst darüber können wir aber keine klare Aussage treffen, wie schnell dieses Verfahren abgeschlossen sein wird, weil wir nur eine Seite in dem Prozess sind.
Sie haben von einer Band breite gesprochen. Sind Sie bereit, das Haus an dieser Bandbreite teilhaben zu lassen?
Es gibt ja Verträge für den OTB, zum einen den Vertrag mit der ARGE, zum anderen den Vertrag mit dem Betreiber. Gibt es in den beteiligten Häusern eine Deadline, ab wann man über den Bestand und die Existenz – also in der Konsequenz die Kündigung dieser Verträge – nachdenkt?
Zu diesem Zeitpunkt, da wir in einem laufenden Verfahren sind und nicht klar be antworten können, welche Zeitschiene die konkrete ist, und wir noch nicht einmal wissen, ob am Ende die Prozessvereinbarung zur Sprungrevision trägt, würde ich über eine solche Deadline nicht speku lieren wollen.
Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie auch auf diese Frage ausweichend geantwortet haben. Wann können wir denn Ihrer Einschätzung nach – wie gesagt, das Wissen außen vor – mit kon kreten Angaben zum weiteren Prozessablauf und zum weiteren Verfahrensablauf rechnen?
weise auch dem EuGH vorlegen wird. „Möglicherwei se“, deswegen können wir uns an dieser Stelle auch nicht klar äußern. Das Verwaltungsgericht teilt mit, dass es möglicherweise vorlegen wird. Das ist nicht das, was wir uns von der Sprungrevision vorstellen und wünschen. Deswegen können wir an dieser Stelle heute darüber eine Aussage nicht klar treffen.
Eine letzte Frage: Gibt es denn Informationen darüber, wann eine Entscheidung getroffen wird, ob und wann diese Frage dem EuGH vorgelegt wird oder nicht?
Ich bin der Falsche, um das zu beantworten, weil ja das Verwaltungsgericht über diese Frage entscheidet. Wie dessen Zeitplan ist, kann ich leider nicht beantworten.
Herr Staatsrat, Sie haben richtigerweise gesagt, die Wirtschaftlichkeit hänge nicht von einem Haltbar keitsdatum ab, sondern von der Marktlage. Was ist denn, wenn sich der Markt inzwischen verändert hat und die Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, in dem man auch die Planfeststellung gemacht hat? Wenn sich der Markt inzwischen verändert hat, müsste man dann nicht die Wirtschaftlichkeitsberechnungen anpassen?
Das ist auch spekulativ! Wie Sie wissen, sind die Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum Zeitpunkt der Planfeststellung gemacht worden. Das ist dann auch die Frage, die in einem späteren Gerichtsverfahren geklärt wird. Wir reden hier über das Gerichtsverfahren.
Die Frage, ob sich die Wirtschaftlichkeit des OTB anders darstellt, sollte dann diskutiert werden, wenn wir hinreichende Hinweise haben, dass sich die Wirt schaftlichkeit geändert hat, dann kann man dieses Thema diskutieren. Hier und heute geht es um die Prozessvereinbarung und um die Situation der Plan feststellung zum Datum der Planfeststellung, und da war die Wirtschaftlichkeit – das ist ja dargelegt worden – gegeben.
Das heißt, wenn es am Ende einen Gerichtsbeschluss gibt, ist es durchaus möglich, danach eine erneute Wirtschaftlichkeitsberechnung zu machen, um zu schauen, ob die Marktlage dem noch entspricht? Nach dem Gerichtsbeschluss!
Die Frage war, ob das möglich oder angedacht ist, dann, wenn der Gerichtsbeschluss vorliegt, noch einmal eine erneute Wirtschaftlichkeitsberechnung zu machen!