Ich habe mir sagen lassen, dass Sie die Debatte über Studiengebühren für einen Zickenkrieg missbrauchen wollen. Sie wollen wohl vom Thema ablenken. Ich lasse mich darauf aber nicht ein.
Die Dinge, die Sie vorgetragen haben, sind alle unwahr, angefangen von der Presseerklärung, die angeblich schon vorher herausging, über die Verhandlungen im Ausschuss, über die Einvernehmlichkeit bis hin zum Anhörungssaal. Wir können das alles im Protokoll nachlesen. Ich glaube, dies dient nicht dazu, eine Meinung für oder gegen Studiengebühren weiterzubringen. Deshalb will ich es bei den formalen Sachen belassen.
Ich möchte Stellung zu dem Vorwurf beziehen, ich könne nicht zählen. Ich bin der Auffassung, dass wir als Politikerinnen und Politiker sehr viel weniger zählen können müssen, als dass wir zuhören können müssen. Frau Kühne-Hörmann, das ist genau das, was Sie nicht können. Sie haben Herrn Steinberg, Herrn Kirchhof und vor allem Herrn Pestalozza als Ihre Kronzeugen benutzt. Das sind die drei, die Sie gezählt haben. Hierzu kann ich ganz deutlich sagen, dass Herr Pestalozza sehr eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass Ihr Studiengebührengesetz nicht mit der Hessischen Verfassung in Einklang steht. Das heißt: 3 : 2 für uns.
Frau Kühne-Hörmann, hinzu kommt, dass sich Herr Steinberg, der keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, sehr vorsichtig geäußert hat. Er hat sich grundsätzlich zu dem Themenbereich der Studiengebühren vor dem Hintergrund der Hessischen Verfassung geäußert. Er hat hinsichtlich Ihres Gesetzentwurfs gesagt – hierzu zitiere ich aus dem Protokoll –:
Mein Vorredner hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 59 in der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs eine besondere Struktur besitzt. Satz 1 und Satz 4 müssen im Zusammenhang gesehen werden. Der Staatsgerichtshof spricht hier von einem sozialen Grundrecht, das in erheblichem Maße der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zugänglich ist.
Deswegen kann ich als Verfassungsrechtler Ihnen keine Rezepte geben, wie Sie als Gesetzgeber zu verfahren haben.
Meine Damen und Herren, ich bin gefragt worden, ob der Begriff „Zickenkrieg“ parlamentarisch sei oder nicht. Da es sich mir nicht erschließt,wer konkret damit gemeint ist, kann ich auch nicht feststellen, ob das frauenfeindlich ist, jedenfalls nicht im parlamentarischen Raum; es sei denn, alle Frauen der Welt sind damit angesprochen. Das war sicher nicht gemeint.
Auf den nächsten Redner trifft das mit Sicherheit nicht zu. Herr Minister Corts, Sie haben das Wort.
(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Es soll auch männliche Zicken geben! Seien Sie vorsichtig!)
Herr Präsident,meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte in meinem Beitrag auf zwei Aspekte eingehen, auf die bereits meine Vorredner eingegangen sind. Der erste Aspekt betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieses Gesetzentwurfs, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 59 der Hessischen Verfassung.Ich denke,dass es nach der Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst am 4. September in Frankfurt, die schon mehrfach und unterschiedlich zitiert worden ist, von erheblichem Interesse ist, die verfassungsrechtliche Lage in Hessen darzustellen. Lieber Herr Siebel, liebe Frau Sorge, ich sehe das ganz anders, als Sie das sehen. Dabei sehe ich mich sehr nahe bei Frau Beer und Frau Kühne-Hörmann.
Im zweiten Teil meiner Ausführungen werde ich darlegen, weshalb wir Studienbeiträge für politisch richtig halten. Das sollte in der zweiten Lesung sehr deutlich werden.
Um es vorab klar zu sagen: Sie werden über ein Gesetzesvorhaben zu befinden haben, dessen verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Rot-Grün bestritten wird. Sie sollten daher wissen, um welche Verfassungsfragen es dabei geht und welche Meinungen dazu bestehen. Da Sie andere Dinge schwerpunktmäßig bearbeitet haben, kam das bei Ihnen in der Kürze meines Erachtens ein wenig zu kurz.
Um es deutlich und klar zu sagen: Wir sind der Auffassung, dass unsere Verfassung die Erhebung von Studienbeiträgen erlaubt. Das ist unabhängig davon, ob es 3 : 2 steht, Frau Sorge. Das Spiel dauert 90 Minuten. Bei uns geht es um drei Lesungen und letztlich vielleicht um den Staatsgerichtshof.
Die Tatsache, dass es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Verfassung gibt, ist der Beweis für eine gelebte und lebendige Verfassungskultur in unserem Land. Nur im Zweifel hat der Staatsgerichtshof das letzte Wort. Das sehe ich nach der Anhörung sehr gelassen.
Worum geht es bei diesem Streit? Art. 59 Satz 1 der Hessischen Verfassung lautet: „In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.“ In Satz 4 ist geregelt: „Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.“
Es gibt im Wesentlichen drei unterschiedliche Ansätze, wie diese Regelungen zu verstehen sind. Der strikteste Ansatz, den Sie als den Ihrigen zitiert haben, Frau Sorge, wird von den an der Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst beteiligten und von der Opposition
benannten Juristen Wieland und Schmehl vertreten. Sie sagen, Satz 1, der die Unentgeltlichkeit des Unterrichts festlegt, sei die Regel, Satz 4, der die Zahlung von Studienbeiträgen anordnet, sei die Ausnahme. Diese Ausnahme dürfe nicht alle Studierenden betreffen, sondern nur diejenigen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht nicht gegeben ist. Diese Auffassung führt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die zur Beratung anstehenden Gesetzentwürfe nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Eine andere,dem diametral entgegengesetzte Auffassung, der wir uns anschließen, die insbesondere von Herrn Prof. Steinberg und Herrn Prof. Kirchhof vertreten wird, stützt sich auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, der allerdings über allgemeine Studienbeiträge in der jetzt diskutierten Form noch nicht zu befinden hatte.
Ich sage das ganz ausdrücklich noch einmal für die Öffentlichkeit: Das ist der große Unterschied. Die einen stützen sich auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, während Wieland und Schmehl eindeutig Minderheitsmeinungen vertreten.Wir sagen,die Vorschrift müsse im Gesamtzusammenhang gesehen werden.Art.59 sei ein soziales Grundrecht und unterliege schon deshalb einem sehr weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, weil es in sehr viel höherem Maße als die meisten klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich sei. Es sei dementsprechend einschränkend auszulegen, um dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung, die immer von wechselnden Umständen abhängig sein wird, nicht über Gebühr die Hände zu binden.
Letzteres ist übrigens ein Zitat aus einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs aus dem Jahr 1956. Der Staatsgerichtshof hat in der Vergangenheit eine Reihe von Regelungen,die sich mit der Gebührenpflicht des Studiums beschäftigen, unbeanstandet gelassen, obwohl sie nicht durch die Ausnahme des Satzes 4 – nämlich die wirtschaftliche Lage – gestützt wurde, so bei den Langzeitstudiengebühren und den Gebühren für Studierende, die nicht aus Hessen stammen.
Insgesamt folgern die Verfassungsrechtler Steinberg und Kirchhof, dass ein Gesetz, das sozialverträglich ausgestaltet ist, grundsätzlich mit Art. 59 vereinbar sei. Damit haben wir die Basis dafür,zu sagen,dass das der richtige Weg ist. Wir glauben, dass unser Gesetzentwurf nach der dritten Lesung ohne Weiteres mit der Verfassung vereinbar ist.
Eine dritte Auffassung – Frau Sorge, Sie sprachen von einem Kronzeugen – wird von Herrn Prof. Pestalozza vertreten, der Folgendes sagt: Der Staatsgerichtshof hat die Reichweite des Art. 59 der Hessischen Verfassung bisher noch nicht ausgelotet. Er hat bisher lediglich in einer Reihe von Entscheidungen darüber befunden, was nicht in den Schutzbereich der Vorschrift fällt. Demnach erlaubt die Verfassung, auch ohne dass es gemäß Satz 4 auf die wirtschaftliche Lage der Studierenden ankommt, die Erhebung von Gebühren oder Beiträgen von Langzeitstudierenden, von Zweitstudierenden sowie grundsätzlich von allen Studierenden, die nicht aus Hessen stammen. Diese Regelung schließt natürlich ausländische Studierende ein.
Damit ist im Umkehrschluss aber noch nicht gesagt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber auch für Landeskinder bereits ab Beginn ihres Erststudiums eine Beitragspflicht regeln kann. Herr Prof. Pestalozza hält es aber für zulässig, eine solche Regelung nicht
dem Kernbereich der Unentgeltlichkeitsgarantie zuzuordnen, also auch von Landeskindern Beiträge zu erheben. Dabei sagt er, dass der Gesetzgeber – um einen sicheren Weg einzuschlagen – gut beraten sei, Satz 4 zu berücksichtigen, wenn er Landeskinder im zügigen Erststudium einer Entgeltpflicht unterziehen möchte.
Meine Damen und Herren, ich weiß, dass das kritisiert wird. Herr Prof. Pestalozza ist nach seiner ersten Stellungnahme in seiner zweiten Stellungnahme einen Schritt weitergegangen. Wofür machen wir aber eine Anhörung, wenn wir nicht danach sagen – und den Mut sollten wir als Politiker haben –: An der einen oder anderen Stelle werden wir das eine oder andere korrigieren müssen.Ansonsten könnten wir bereits nach der ersten Lesung über den Gesetzentwurf beschließen.
Nun ist es aber so, dass der Staatsgerichtshof in keiner seiner Entscheidungen Gelegenheit hatte, sich mit der Auslegung dieses Satzes zu beschäftigen. Zur Erinnerung: Ein Gesetz kann die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anordnen, wenn die wirtschaftliche Lage der Studierenden, ihrer Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
Hierzu ein Spektrum an Meinungen. Man kann den Standpunkt einnehmen, die Verfassung fordere insoweit nur „freie Bahn dem Tüchtigen“. Das sagte schon Frau Sorge. Das heißt, der Zweck der Vorschrift bestünde darin, auch sozial Schwächeren eine akademische Ausbildung ohne Rücksicht auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu ermöglichen. Demnach wäre die Ausgestaltung von Studienbeiträgen schon dann zulässig, wenn sie auf die wirtschaftliche Lage der Studierenden und ihrer Eltern Rücksicht nähme. Eine Regelung,die den Studierenden aber ohne Bonitätsprüfung ein Darlehen gewährt, dessen spätere Rückzahlung einkommensabhängig erfolgt, wäre damit ohne Weiteres zu vereinbaren. So sieht es Prof. Steinberg.
Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass es ausschließlich und nur auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Betroffenen ankomme.Wenn diese die Zahlung von Studienbeiträgen aus dem Einkommen oder dem Vermögen nicht erlaube, so könne eben kein Beitrag verlangt werden.
Meine Damen und Herren, damit wird in den Gesetzestext etwas hineininterpretiert, was da gar nicht steht, nämlich dass es auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage ankomme. Auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage kommt es aber dann nicht an, wenn die Entgeltpflichtigen, also die Studierenden, die Schuld nicht gegenwärtig begleichen müssen. Auch Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Hessische Verfassung gibt nicht vor, wie ein Studienbeitrag vom Zahlungspflichtigen finanziert wird. Dies kann also auch durch einen Kredit erfolgen. Genau die Vorgabe, dass die Beitragsschuld nicht gegenwärtig beglichen werden muss, befolgt der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, indem er den Studierenden ein Darlehen ohne Bonitätsprüfung gewährt.So interpretiert auch Prof.Pestalozza die Hessische Verfassung.
Ich bitte um Verständnis, dass ich das ausführlich dargestellt habe, weil ich erwartete, dass Sie das verkürzt darstellen würden. In einer zweiten Lesung kann man das, auch wenn es relativ trocken ist, zu Protokoll geben, sodass es noch gelesen werden kann, insbesondere damit man sieht, welche Gedanken wir uns gemacht haben, wenn Sie dieses Gesetz vor den Staatsgerichtshof ziehen wollen. Dann weiß man wenigstens, worüber wir nachge
In der Anhörung am 4. September hat Prof. Pestalozza noch einmal erläutert und ausgeführt, dass bei den Beratungen über Art. 59 Hessische Verfassung seinerzeit sicherlich die Idee im Vordergrund gestanden hat, dass es sich um ein gegenwärtig zu zahlendes Entgelt handelt und dass die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Studierenden zugrunde zu legen ist. Die Entstehungsgeschichte von Art. 59 Hessische Verfassung schließe aber nicht aus, dass man – jetzt zitiere ich Prof. Pestalozza wörtlich – „die Dinge auch in die Zukunft transportiert und Satz 4 folgendermaßen versteht: Soweit es die wirtschaftliche Lage, z.B.des Schülers,gestattet,kann ein Entgelt erhoben werden.“ Das heißt, wenn sich eine entsprechende wirtschaftliche Lage zwei Jahre nach dem Studienabschluss einstellt,kann ein Entgelt erhoben werden.Ich glaube,das ist eine vollkommen andere Auslegung durch Prof. Pestalozza als die, die Sie bisher gehört haben.
Prof. Pestalozza hat einen weiteren Aspekt vorgetragen, dass nämlich diejenigen, die ein Darlehen in Anspruch nehmen müssen, im Ergebnis gegenüber den aus eigener Kraft Leistungsfähigen wirtschaftlich nicht benachteiligt werden dürfen. Eine solche Benachteiligung sieht er in der Verzinsung des Darlehens. Das war der Punkt, auf den Herr Siebel abgehoben hat. Ich will deshalb gleich sagen, dass dies in einen entsprechenden Änderungsantrag Eingang finden muss,auch wenn man sicherlich darüber streiten kann, ob dieser Auffassung unter allen Umständen zu folgen ist. Diese Lösung wäre übrigens für die Studierenden weit günstiger als die Regelungen in allen anderen Bundesländern. Auch das sollte man hier zur Kenntnis nehmen.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, dass das Studienbeitragsgesetz nach alledem weder zum Geist noch zum Wortlaut der Hessischen Verfassung in Widerspruch steht. Ich bitte um Verständnis, dass ich ein wenig juristisch werden musste. Damit wird aber das, was die Vorredner gesagt haben, ein bisschen klargezogen.
Ich will nun, wie versprochen, kurz Aspekte der politischen Verantwortung gegenüber den Hochschulen und ihren Studierenden ansprechen. Dabei will ich mich auf zwei zentrale Aspekte beschränken,die mir bisher zu kurz gekommen zu sein scheinen. Bei beiden Aspekten geht es um den Mehrwert. Es geht zum einen um den Mehrwert für das Bildungssystem insgesamt, und es geht zum anderen um den Mehrwert für den Einzelnen.
Wir sind uns hinsichtlich der zentralen Anforderung an das Bildungssystem quer über alle Parteien sicherlich einig, dass wir mehr und noch besser ausgebildete Absolventen brauchen. Die gestern vorgestellte Studie war da gar nicht schlecht, denn sie besagt, dass Hessen hier um 3 % über dem Durchschnitt liegt. Ich will das einfach einmal festhalten.
Ich will einen Punkt, den Sie, werter Herr Siebel, vorhin angesprochen haben, aufnehmen. Sie haben den Vorwurf gemacht, es werde für den Bildungsstandort Hessen zu wenig getan. Sie hätten von 1998 bis 2005 durchaus die Möglichkeit gehabt, mehr Geld in den Bildungssektor zu schieben. Was haben Sie gemacht? Sie haben die Gelder umgetopft.
Sie haben die HBFG-Mittel in die Exzellentinitiative umgetopft und dem ganzen ein neues Etikett gegeben. In Frankfurt würde man aber sagen: Sie haben keinerlei fresh money in den Kreislauf gegeben. Das passiert erst jetzt mit Frau Schavan und Bundeskanzlerin Merkel unter Bezugnahme auf die Beschlüsse von Lissabon im Rahmen des Hochschulpakts 2020. Ich sage das nur deshalb, damit wir hier keine Geschichtsklitterung betreiben, sondern ganz klar sagen, worum es geht.
Alle seriösen Prognosen deuten darauf hin, dass wir in den kommenden Jahren mehr Studierende bekommen, ob nun mit oder ohne Studienbeiträge. Das wird so sein. Das ist gut so, und wir als Landesregierung werden das ohne Weiteres schultern. Als zuständiger Minister begrüße ich es, dass sich nicht nur die Länder dieser Herausforderung stellen, sondern sich auch der Bund dieser Herausforderung stellt.Der Bund und die Länder wollen über einen Hochschulpakt 2020 verhandeln, der genau den erforderlichen Zuwachs an Quantität sicherstellen soll.
Mit der Ausweitung der Kapazitäten alleine ist jedoch nichts gewonnen, denn dadurch erhöht man zunächst einmal nur den Input. Wenn es nicht gleichzeitig gelingt, die Ausstattung und die Betreuungsintensität an den Hochschulen, also die Qualität der Ausbildung positiv zu verändern, wird diesem gesteigerten Input kein höherer und besserer Output gegenüberstehen. Auch da möchte ich gerne an die Geschichte erinnern. Wir haben für dieses Jahr einen Etat beschlossen, der 200 Millionen c über Ihrem Etat von 1998/1999 liegt. Das ist nicht nur eine Folge der Inflationsrate.