Der Aufruf erfolgt also zusammen mit Tagesordnungspunkt 75. Danke schön. Das ist in Ordnung.Von der SPD habe ich erfahren, was ihr wollt.
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend keine Abschreckungsgebühr bei den Sozialgerichten – Drucks. 16/2465 –
Es ist eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart. Das Wort hat Herr Kollege Dr. Jürgens für die Fraktion der GRÜNEN.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat im März dieses Jahres aufgrund einer Initiative aus Hessen einen Gesetzentwurf vorgelegt, aufgrund dessen erstmals für fast alle Verfahren bei den Sozialgerichten Gebühren eingeführt werden sollen. Erklärtes Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, möglichst viele Menschen von einem Gang vor die Sozialgerichte abzuhalten. Wir halten das für falsch. Wir halten den Ansatz für falsch. Deshalb sollte sich auch der Landtag dagegen aussprechen.
Die erste Behauptung, die in der Begründung des Gesetzentwurfs steht und die lautet, die Einführung der Gebühren werde von der Sozialgerichtsbarkeit selbst gefordert, stimmt zumindest für Hessen keinesfalls. Seit März dieses Jahres liegt die Stellungnahme des Hessischen Bezirksrichterrates für die Sozialgerichte vor. Seitdem ist klar, dass die hessischen Sozialrichter den Entwurf des Bundesrates ablehnen. Immerhin handelt es sich dabei um die gewählte Vertretung der hessischen Sozialrichterinnen und Sozialrichter.
Der hessische Justizminister, der diese Forderung wiederum unterstützt, schreckt nicht einmal vor Falschmeldungen zurück, um seine Position zu untermauern. In einer Presseerklärung verstieg er sich sogar zu der Behauptung, angeblich hätten nur 10 % aller Verfahren vor dem Sozialgericht Erfolg. Das hat natürlich Methode. Damit soll suggeriert werden, eine erhebliche Anzahl der Klagen bei den Sozialgerichten werde von Querulanten erhoben, diese hätten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.
Ich habe dazu einen Berichtsantrag gestellt, der im Rechtsausschuss behandelt wurde. Seitdem wissen wir: Es sind mitnichten nur 10 % der Klagen, die Erfolg haben. Vielmehr hat ein Drittel der Klagen teilweise oder vollständig Erfolg.Das ist schon seit Jahren so.Aus Statistiken auf Bundesebene wissen wir, dass die Erfolgsquote teilweise sogar bei 50 % liegt.
Aus den Gesprächen mit den Sozialrichtern wissen wir zudem – das ist auch ein tragender Grund, warum die Sozialrichter die Einführung der Gebühr ablehnen –, dass sich auch bei vielen Klagen, die schlussendlich keinen Erfolg haben, erst im Laufe des Verfahrens durch die Er
mittlung der Sozialrichter herausstellt, dass dem Begehren kein Erfolg beschieden sein kann. Es ist also keineswegs so, dass vor den Sozialgerichten nur Querulanten mit erfolglosen Klagen auftauchen.
Das Gegenteil ist der Fall.Auf meine ausdrückliche Frage, wie viele der erhobenen Klagen von Anfang an aussichtslos gewesen seien, hat der Justizminister geantwortet, hierbei handele es sich um eine zu vernachlässigende Größenordnung. Also ist eine weitere der tragenden Begründungen für den Vorstoß im Bundesrat damit in sich zusammengefallen.
Das Entscheidende dabei ist aber eigentlich: Die Maßnahme, einheitliche Gerichtsgebühren für alle einzuführen, würde die Gerechten wie die Ungerechten treffen. Bei dem von Ihnen vorgeschlagenen Modell würde es die Gerechten sogar stärker als die Ungerechten treffen. Sie haben vorgesehen, nicht nur für die erste und zweite Instanz, sondern auch für die Revisionsinstanz beim Bundessozialgericht eine Gebühr von jeweils 225 c einzuführen. Nach dem Sozialgerichtsgesetz ist die Revision aber nur statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung, weil keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt oder weil ein Verfahrensfehler gegeben ist, zugelassen wird. Das heißt, die Zulassung der Revision setzt die Erfolgsaussicht voraus. Das bedeutet: Bei diesem Verfahrensschritt sind sämtliche Querulanten und sämtliche von vornherein aussichtlosen Klagen bereits ausgeschieden. Nur die Erfolg versprechenden Klagen werden überhaupt zur Revision zugelassen. Da wollen Sie dann die höchste Abschreckungsgebühr festsetzen. Das zeigt, worum es geht. Es geht darum, die Menschen vom Gericht fernzuhalten, und um nichts anderes.
(Beifall der Abg. Frank-Peter Kaufmann, Evelin Schönhut-Keil (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Heike Hofmann (SPD))
Spätestens seit letzter Woche wissen wir, welche Ziele der Justizminister eigentlich verfolgt. In einem Interview des Hessischen Rundfunks konnten wir hören, dass er ein Eintrittsgeld bei den Gerichten verlangen will,das mit der Praxisgebühr beim Arzt verglichen werden kann. Die Abschreckungsgebühr, die jetzt bei den Sozialgerichten eingeführt werden soll, soll also Schule machen. Der Bürger soll möglichst davon abgehalten werden, Zugang zu den Gerichten zu suchen. Das ist nichts anderes als Rechtsverweigerung durch einen Minister, der eigentlich von Amts wegen dem Rechtsstaat verpflichtet sein sollte.
Das ist in einer Zeit besonders dramatisch, in der das Ansehen staatlicher Institutionen ein erschreckend niedriges Niveau erreicht hat. Wir alle werden bestätigen können, dass jedenfalls die Justiz bei den Bürgern nach wie vor über außerordentlich hohe Akzeptanz verfügt. Nach wie vor ist für die meisten der Gang zum Gericht die letzte Möglichkeit, gegen subjektiv empfundenes Unrecht vorzugehen. Das machen die allermeisten nicht leichtfertig, sondern durchaus mit Überlegung.Wenn wir den Zugang zum Erreichen der Gerechtigkeit durch abschreckende Gebühren erschweren, fördern wir nicht die Akzeptanz der Justiz.Vielmehr fügen wir ihr Schaden zu. Das sollten wir auf jeden Fall vermeiden.
Ich muss Sie leider auf der Möglichkeit der Kurzintervention verweisen. Bei fünf Minuten Redezeit ist es ein bisschen schwierig, Zwischenfragen zuzulassen.
Bei der Sozialgerichtsbarkeit kommt noch etwas hinzu. Die Sozialgerichtsbarkeit muss beides sein. Sie muss Gerichtsbarkeit und sozial sein.
Sie wissen, in diesen Tagen wird die Sozialgerichtsbarkeit 50 Jahre alt. Das Bundessozialgericht wird demnächst 50jährigen Geburtstag feiern. In der „Hessischen Niedersächsischen Allgemeinen“ wurde kürzlich in einem Rückblick der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichtes, Herr Prof.Wannagat, mit Worten zitiert, die mich sehr beeindruckt haben. Deswegen möchte ich sie Ihnen hier nicht vorenthalten. Er sagte – ich zitiere –:
Ich bin der Meinung, dass der Sozialrichter ein besonderes Gespür für soziale Fragen haben muss und sich auch etwas von seinem Herzen leiten lassen sollte.Thomas von Aquin hat einmal gesagt:
Die alten Römer fanden, dass höchstes Recht höchstes Unrecht sein kann. Das sollte ein Richter der Sozialgerichtsbarkeit stets beherzigen.
Ich komme zu meinen letzten Sätzen. – Das sehe ich genau so. Das sollte dazu führen, dass wir den Vorstoß im Bundesrat ablehnen. – Danke schön.
Herr Dr. Jürgens, vielen Dank. – Ihr Hinweis an Frau Kollegin Zeimetz-Lorz, sie möge das Instrument der Kurzintervention nutzen, ist leider nicht zutreffend. Denn wir haben hier nur eine Redezeit von fünf Minuten. Insofern wäre das mit der Zwischenfrage wieder anders zu beurteilen gewesen wäre.
Die nächste Wortmeldung stammt von Herrn Kollegen Klein von der Fraktion der CDU. Herr Klein, bitte schön, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Seit dem 1. Januar 1954 gewähren unabhängige Sozialgerichte effektiven Rechtsschutz hinsichtlich des Sozialrechtes. Sie sind dadurch maßgebliche Garanten des Rechts- und Sozialstaates. In diesen 50 Jahren der Sozialgerichtsbarkeit gibt es eine Besonderheit gegenüber den anderen Gerichtsbarkeiten, die darin besteht, dass die Verfahren vor den Sozialgerichten für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte kostenfrei sind. Herr Dr. Jürgens, der Hintergrund, warum man im Jahre 1954 die Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren eingeführt hat, bestand darin, dass eine große Zahl vielfach mittelloser Kriegsopfer bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden sollte. Dieser Hintergrund ist heute nicht mehr gegeben.
Bereits am 13. Mai 1997 haben sich die Präsidenten aller Landessozialgerichte Deutschlands sowie der Präsident des Bundessozialgerichtes in der so genannten Darmstädter Entschließung für die Einführung von Gerichtsgebühren in pauschalierter Form ausgesprochen. Ihre Aussage, in Hessen sei diese Forderung nicht erhoben worden, ist somit falsch.
Angesichts der kurzen Redezeit bitte ich um Verständnis, dass auch ich keine Zwischenfragen zulasse.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten nehmen die Streitigkeiten vor den Sozialgerichten zu, was durch die rund 16.000 Neueingänge bei den hessischen Sozialgerichten im Jahre 2003 – übrigens der höchste Stand seit 1960 – eindrucksvoll bestätigt wird. Angesichts der bekannten Änderungen des Bundesrechts zum 1. Januar 2005 mit erheblichen Zuständigkeitserweiterungen der Sozialgerichtsbarkeit wird es zu einer absehbaren Mehrbelastung der Sozialgerichte kommen. Bereits heute zeigt die außerordentlich hohe Zahl an Klagerücknahmen, Vergleichen und übereinstimmenden Erledigungserklärungen, dass ein Großteil der angestrengten Verfahren unbegründet oder nur zum Teil begründet war und es der Inanspruchnahme der Gerichte in vielen Fällen überhaupt nicht bedurft hätte.
Im Jahr 2003 war dies sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz in mehr als der Hälfte aller Verfahren der Fall. Herr Dr. Jürgens, in mehr als der Hälfte aller Verfahren war dies der Fall. Schon die Einreichung einer Klage bei Gericht verursacht dort erheblichen Arbeitsaufwand, der vermieden werden kann, wenn die potenziellen Kläger sich die Klageerhebung aufgrund eines maßvollen – ich betone das – Kostenrisikos überlegen müssen.
Nach dem Gesetzentwurf soll Bedürftigen außerdem Prozesskostenhilfe gewährt werden können, um auch ihnen Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen zu ermöglichen. Die Aussage, dass wir versuchen wollten, Mittellose von Klagen abzuhalten, ist dementsprechend nicht richtig.
Dieses Verfahren ist bereits Ausfluss des Sozialstaatsprinzips,hat sich im Zivilprozessrecht bewährt und führt zu einer frühzeitigen Ausscheidung offensichtlich unbegründeter Klagen aufgrund summarischer Prüfung des kläge
rischen Vorbringens. Weiterhin bleibt der Grundsatz der Auslagenfreiheit erhalten,sodass die zum Teil teuren Gutachten mit der Gerichtsgebühr abgegolten sind und somit das finanzielle Risiko für den Kläger überschaubar bleibt.
Im Ergebnis wird die angestrebte maßvolle Gebührenregelung nicht nur im Interesse der öffentlichen Haushalte, sondern auch im Interesse der Prozessparteien sein; denn die Effektivität sozialrechtlicher Verfahren wird maßgeblich erhöht werden. Insofern begrüßen wir den am 13. Februar 2004 vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, mit dem künftig maßvolle Gerichtsgebühren in pauschalierter Form erhoben werden sollen.
Herr Dr. Jürgens, gerade solche Fälle wie die des Sozialhilfeempfängers aus Bad Soden, Viagra-Kalle genannt, der mehr als 20 sozialrechtliche Prozesse bestreitet, um unter anderem Potenzmittel auf Kosten der Sozialhilfe zu erhalten, oder des als so genannten Yacht-Hans bekannt gewordenen Frührentners aus Eschborn, der zwei Eigentumswohnungen und eine Yacht sein Eigen nennt und dennoch etliche Sozialhilfeverfahren führt, zeigen doch, dass wir in allen Rechtsbereichen maßvolle Verwaltungsgebühren benötigen.
Herr Dr. Jürgens, die von Ihnen vorgetragenen Argumente veranlassen uns nicht, dem Gesetzentwurf des Bundesrats die Unterstützung zu entziehen. Auch sehen wir keine nennenswerten anderen Möglichkeiten, die Sozialgerichte angemessen zu entlasten. Es muss unterbunden werden,dass von vornherein erfolglose Rechtsschutzersuchen nur deshalb durch alle Instanzen getrieben werden, weil für den Klagenden im sozialgerichtlichen Verfahren keinerlei Kostenrisiko entsteht.
Gerade auch im Sinne der zu Recht klagenden Menschen in unserem Land muss die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichte auch in Zukunft gewährleistet und erhalten bleiben. – Vielen Dank.