Protokoll der Sitzung vom 06.10.2004

Die Dienst-PKW der Polizeistation Wetzlar hatten noch nicht einmal Winterreifen. Es gab einen einzigen Computer – der war privat angeschafft worden. Das war alles. Internetzugang? Fehlanzeige. Die Anzeigen wurden auf

einer Adler-Schreibmaschine geschrieben, passend für vier Blaupausen. Fünf Blaupausen mussten es aber sein, daher haben die Polizisten den ganzen Mist noch einmal geschrieben. Heute hat jeder Bedienstete seinen eigenen Computer. Das ist der Unterschied.

(Beifall bei der CDU)

Es gab beispielsweise keine Schutzwesten. Die Beamten sind mit Handfunkgeräten auf Verbrecherjagd gegangen, die 2 kg schwer waren. Heute haben sie kleine Hochleistungshandfunkgeräte, die sie in die Tasche stecken können. Das ist der Unterschied.

Es gab noch nicht einmal ein Nachtsichtgerät. Die Beamten sind morgens um 4 Uhr auf Verbrecherjagd gegangen, haben jemanden in der Dunkelheit gesucht. Da sie aber kein Nachtsichtgerät hatten, haben sie beim Bundesgrenzschutz angerufen. Es hat 20 Minuten gedauert, bis die da waren. Dann war zwar ein Nachtsichtgerät vor Ort, aber die Verbrecher waren längst weg. Heute hat die Wetzlarer Polizei ein Nachtsichtgerät. Das ist der Unterschied zwischen Ihrer Regierungszeit und unserer Regierungszeit.

(Beifall bei der CDU)

Herr Kollege, Ihre Redezeit ist abgelaufen.

Ich komme zum Schluss, Frau Präsidentin. – Die alten Polizeiautos habe ich angesprochen. Sie haben eine Verfügung herausgegeben, wonach eine höhere Kilometerleistung erbracht werden musste, bevor die Fahrzeuge in Abgang gestellt werden durften. Das war das Ergebnis Ihrer Politik. Deshalb sage ich sehr deutlich: Es gab noch nie einen Innenminister, der sich so hinter die Polizei gestellt hat, wie es der amtierende Innenminister tut. Deshalb sind die Polizei und die innere Sicherheit bei dieser Regierung bestens aufgehoben.

(Beifall bei der CDU)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, mir liegen keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Themenkomplex vor. Damit ist die Aussprache geschlossen.

Es ist vorgesehen,die Tagesordnungspunkte 48 und 71 zur weiteren Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. – Dem wird nicht widersprochen.Dann wird so verfahren.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze – Drucks. 16/2718 –

Redezeit: 15 Minuten je Fraktion. Zur Einbringung des Gesetzentwurfs hat Herr Minister Corts das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Lassen Sie mich, bevor ich auf den Regierungsentwurf zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

zu sprechen komme,etwas zur Situation des Bundesrechts sagen. Das erscheint mir nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 zum Hochschulrahmengesetz des Bundes angebracht.

Die so genannte Dienstrechtsnovelle des Bundes aus dem Jahre 2002 hatte drei Teile.Zum einen ging es um die Neugestaltung der Regeln über den Hochschullehrernachwuchs – Stichwort: Juniorprofessur.

Zum Zweiten ging es um die Einführung einer leistungsund wettbewerbsorientierten Professorenbesoldung – Stichwort:W-Besoldung.

Außerdem ging es noch um eine Neuregelung des Arbeitsrechts für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Punkte Juniorprofessur und Arbeitsrecht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der so genannten fünften HRG-Änderungsnovelle geregelt worden.Die neue Professorenbesoldung ist im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Regelung im Hochschulrahmengesetz, nicht die Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz.

Es wird also dabei bleiben, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Bundesbesoldungsordnung C durch die Professorenbesoldung W ersetzt wird. Bund und Länder stimmen darin überein, und es wird nicht die Notwendigkeit gesehen, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das In-Kraft-Treten der besoldungsrechtlichen Bestimmungen hinauszuschieben.

Was nun das fünfte HRG-Änderungsgesetz angeht, so war im Vorfeld zwischen Bund und Ländern ebenfalls ein hohes Maß an Übereinstimmung erzielt worden. Leider hat dann das Beharren der Bundesbildungsministerin auf der Juniorprofessur als alleinigem Qualifizierungsweg für eine Professur wie auch auf der geplanten Abschaffung der Habilitation dazu geführt, dass eine Reihe von Bundesländern – darunter auch Hessen – der Novelle nicht zustimmen konnte.

Drei Länder haben das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sie kennen die Antwort. Der Bund hat mit seinem versuchten weitgehenden Eingreifen in Länderangelegenheiten seine Kompetenz klar überschritten.

Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist bedeutsam für das Bund-Länder-Verhältnis auf dem Gebiet der Gesetzgebung und wird der Diskussion in der so genannten Föderalismuskommission hoffentlich neue Impulse verleihen.

Die Entscheidung ist aber auch in hochschulpolitischer Hinsicht hilfreich. Die Richter nehmen Bezug auf die insbesondere von den Wissenschaftsorganisationen dargelegten Mängel bei der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses: die zu lange Qualifikationsdauer und das zu hohe Erstberufungsalter. Die Richter sagen, diese Mängel ließen sich am wirkungsvollsten durch Eröffnung des Wettbewerbs um die besten Köpfe mit internationaler Ausrichtung beheben; dazu gehöre zwangsläufig die Konkurrenz unterschiedlicher Qualifizierungsmöglichkeiten. Diese einzuführen, müsse den Ländern der erforderliche Gestaltungsspielraum belassen werden.

Mit dem Entwurf, der Ihnen zur Beratung vorliegt, nehmen wir genau dieses Recht in Anspruch. Der Entwurf sieht die Einführung der Juniorprofessur in der vom Bund

vorgezeichneten Form vor. Daneben aber haben wir als eine neue Personalkategorie für den wissenschaftlichen Nachwuchs den Akademischen Rat auf Zeit gestellt, gewissermaßen als den Nachfolger des Wissenschaftlichen Assistenten. Ebenso wie der Akademische Rat ist auch der Juniorprofessor ein im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenes Amt. Es handelt sich um eine besonders ausgestaltete Zeitprofessur, die in Hessen seit mehreren Jahrzehnten eingeführt und vom Hochschulrahmengesetz auch zugelassen ist.

Da wir also der Auffassung sind, rechtliche Spielräume voll zu nutzen, um eigenständige hochschulpolitische Modelle zu realisieren, wird es Sie nicht überraschen, dass die Landesregierung die baden-württembergische Initiative unterstützt, die Gesetzgebungskompetenz für die Personalstruktur an den Hochschulen vom Bund auf die Länder zu übertragen. Dies erlaubt der neue Art. 125a GG. Erforderlich ist neben dem Antrag des Bundesrats die Zustimmung des Bundestags.

Parallel dazu führt aber auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung zurzeit Sondierungsgespräche über den Zuschnitt der HRG-Novelle,die sich auf Grundsätze beschränkt. Wir nennen sie einfach einmal die Reparatur-Novelle.

Die Juniorprofessur wird also kommen, und sie wird meines Erachtens dann auch in allen Ländern eingeführt werden.

Damit bei den Betroffenen keine Irritationen ausgelöst werden, habe ich zwei Tage nach Bekanntwerden dieser Karlsruher Entscheidung den 45 hessischen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern geschrieben, dass ich die Juniorprofessur neben der Habilitation weiterhin für einen sinnvollen und notwendigen Qualifizierungsweg halte und seine Einführung mit der Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes weiterhin anstreben werde. Dies lege ich Ihnen heute hier vor.

Der dritte Aspekt der Hochschuldienstrechtsreform des Bundes betraf nicht das Hochschulrecht und auch nicht das Besoldungsrecht, sondern das Arbeitsrecht, für welches die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unbestritten ist.Auch in der Sache ist die Neuregelung als ein Fortschritt gegenüber den Befristungsregelungen des Vierten HRG-Änderungsgesetzes angesehen worden. Die klagenden Länder haben diese Bestimmungen des Arbeitsrechts auch nicht angegriffen. Karlsruhe hat diese Bestimmungen wegen des Zusammenhangs mit dem Hochschulrecht gleichwohl ebenfalls aufgerufen.

Bund und Länder haben also Gelegenheit, auch diese Bestimmungen zu überprüfen. Die Großforschungseinrichtungen und die Hochschulrektorenkonferenz haben allerdings mit großem Nachdruck die unverzügliche Wiedereinführung der Befristungsregelung des fünften HRGÄnderungsgesetzes gefordert – und zwar rückwirkend, um die große Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die derzeit für diejenigen besteht, die einen Arbeitsvertrag nach den neuen Regelungen erhalten haben. Gegen eine Gesetzesinitiative des Bundes sowie die In-Kraft-Setzung der Befristungsregelungen des fünften HRG-Änderungsgesetzes hat die Landesregierung aber auch keinerlei Einwände.

Lassen Sie mich an dieser Stelle zum besseren Verständnis einmal kurz die sechs – meines Erachtens – Kernpunkte umreißen, die diesem Gesetzentwurf hier zugrunde liegen.

Erstens. Wir wollen den Bologna-Prozess vorantreiben, also ein in Europa weitgehend vergleichbares Studiensystem mit vergleichbaren Abschlüssen einführen.

Zweitens. Wir wollen, wie bereits erwähnt, die Juniorprofessur neben der Habilitation als Qualifizierungsweg für eine Professur einführen.

Drittens. Wir wollen den Hochschulzugang für besonders begabte und qualifizierte Berufstätige auch ohne Abitur.

Viertens. Wir wollen auch hoch qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs in Hessen ausbilden, indem wir Studiengänge mit besonders intensiver Betreuung – wir nennen sie Premium-Studiengänge – einführen.

Fünftens. Wir wollen das Hochschulpräsidium und die Dekanate operativ stärken. Das heißt in der Praxis, dass Entscheidungen schneller getroffen werden.

Sechstens. Schließlich wollen wir eine Neubestimmung der Aufgaben und der Organisationsstrukturen der Studentenschaft.

Die Resonanz auf unseren Gesetzentwurf ist in den vergangenen Monaten zugegebenermaßen unterschiedlich ausgefallen.

(Michael Siebel (SPD): Herr Minister, das ist sehr vorsichtig ausgedrückt, sehr zurückhaltend! – Lachen der Abg. Sarah Sorge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Herr Siebel, Sie kennen mich doch. – Sieht man sich daraufhin Kommentare vonseiten der Hochschulen näher an, so liest man vor allem von den Senaten Kritik an der Stärkung der Kompetenzen von Präsidium und Dekanaten.

(Sarah Sorge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das ist natürlich!)

Meine Damen und Herren, über die Notwendigkeit eines effektiven Hochschulmanagements ist von dieser Stelle aus schon oft gesprochen worden. Wenn Sie die Hochschulgesetze der Jahre 1998 und 2000 nachlesen, sehen Sie hier eine kontinuierliche Entwicklung – da haben Sie auch Mitverantwortung getragen – zu einem kollegialen Leitungsorgan in Gestalt des Präsidiums

(Zuruf der Abg. Ruth Wagner (Darmstadt) (FDP))

mit den maßgeblichen Entscheidungskompetenzen und einem Beratungs- und Kontrollorgan in Gestalt des Senats, der im Übrigen in den genuin akademischen Angelegenheiten weiterhin mitentscheiden kann.

Darüber hinaus schlagen wir vor, den Hochschulen durch die Grundordnung die Möglichkeit zu geben, die Hochschulverwaltung weiter zu professionalisieren, bis hinunter auf die Fachbereichsebene.

Der Entwurf eröffnet also neue Möglichkeiten für engagierte Mitglieder der Hochschulseite.

Meine Damen und Herren, zahlreiche Änderungsvorschläge des Entwurfs haben freilich auch ausdrücklich Zustimmung gefunden. Einige Beispiele.

Begrüßt wurde,dass wir das Stichwort Barrierefreiheit für behinderte Studierende aufgegriffen und den Hochschulen zur Pflicht gemacht haben, darauf hinzuwirken, dass Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können.