benenfalls mit Sanktionsmöglichkeiten aus? Beides sind offene Fragen, die in Hessen noch nicht geregelt sind.
Meine Damen und Herren,ich will sehr klar sagen,die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, über Art und Umfang der Nebentätigkeiten von Abgeordneten informiert zu werden. Dabei geht es vor allem um die Klärung möglicher Interessenkonflikte, die zwischen Mandatsausübung und Nebentätigkeit entstehen können. Das erfordert eine klare Regelung.
Die gestaffelte Veröffentlichung der Höhe der Nebeneinkünfte ist, durch Gutachten eindeutig bestätigt, verfassungsgemäß.
(Nicola Beer (FDP): Ich glaube nicht, dass Sie die gelesen haben! Sonst würden Sie hier nicht eine solche Rede halten!)
Ich will nicht behaupten, dass ich jedes Gutachten bis in die letzte Verästelung hinein gelesen habe, Frau Kollegin. Die Beispiele,die Sie genannt haben,treffen aber wirklich nicht zu. Deshalb muss ich die Frage stellen, ob Sie die Gutachten gelesen haben.
Daran habe ich meine klaren Zweifel. Ich kann Sie aber verstehen. Sagen Sie doch bitte offen, dass die FDP keine Regelung haben will. Das ist der Kern Ihrer Rede gewesen. Im Gegensatz zur CDU/CSU-Fraktion im Bundestag haben Sie an keiner Stelle einen konstruktiven Vorschlag zu dieser Problematik unterbreitet.
Lassen Sie mich deshalb schließen, indem ich sage: Wir unterstützen den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne dessen, was wir im Bundestag beschlossen haben, und werden uns in den Ausschussberatungen dafür einsetzen, dass neben dem, was wir in unserem Abgeordnetengesetz schon bestimmt haben, die Regelungen des Bundestags möglichst wirkungsgleich auf das Hessische Abgeordnetengesetz übertragen werden.In diesem Sinne ist das eine Initiative in die richtige Richtung. Es wäre wichtig, wenn sich auch die CDU-Fraktion im Hessischen Landtag an diesem Punkt ein Stück bewegen würde.Auf die FDP, das ist klar geworden, können wir bei dieser Frage nicht setzen.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich eingangs noch einmal das hervorheben, was der Kollege Kahl eben angesprochen hat: Der Hessische Landtag hatte bereits in den vergangenen Jahren die bundesweit wahrscheinlich besten Verhaltensregeln für
Abgeordnete und die beste Transparenz hinsichtlich Nebentätigkeiten und Zuverdienste. Insofern sollten wir uns über die Tatsache, dass wir an der Stelle die Besten waren, nicht streiten.
Wir sollten auch nicht den Eindruck erwecken, Herr Kollege Kaufmann, als hätten die Fälle, die in Berlin und Niedersachsen passiert sind, mit unseren hessischen Regelungen etwas zu tun; denn alle Fälle, über die in der Öffentlichkeit diskutiert wurde, waren nach den hessischen Regelungen nicht zulässig. Es ist auch gut so, dass wir hier besonders strenge Regelungen getroffen haben.
Die zweite Frage ist: Was will man eigentlich mit diesen Verhaltensregeln bewirken? Wir wollen doch nicht primär bewirken, dass in der Zeitung steht, was ein Abgeordneter im Rahmen seiner Nebentätigkeit verdient. Es geht vielmehr darum, dass sich ein Abgeordneter natürlich daran messen lassen muss,wie viel Zeit er für sein Abgeordnetenmandat und wie viel Zeit er für Nebentätigkeiten investiert. Es geht aber insbesondere um die Frage einer potenziellen Interessenkollision. Wenn sich also ein Abgeordneter mit einem bestimmten Thema politisch befasst, dann stellt sich die Frage: Gibt es eine Interessenkollision mit seiner Nebentätigkeit oder mit anderen Interessensbereichen? Deshalb ist es ja auch logisch und konsequent, dass wir als hessische Landtagsabgeordnete unsere Vereinsmitgliedschaften und anderes angeben, damit für die Öffentlichkeit transparent ist, wo es zu einer Interessenkollision kommen kann. Das wird von den Abgeordnetenkollegen, von den Bürgern im Wahlkreis und auch von den übrigen Bürgern Hessens beobachtet. Deshalb stehen diese Angaben im Internet und auch im Handbuch. Jeder kann sie lesen.
Wir werden aber auch im Ausschuss darüber streiten, ob zu diesen Informationen tatsächlich Angaben über das Gehalt gehören, das man „nebenher“ verdient. Die Frage lautet also: Gibt es eine Interessenkollision, und ist sie stärker oder schwächer, je nachdem, ob jemand 5.000 c oder 13.000 c nebenher in einer Firma verdient? Wichtig ist doch, dass die Öffentlichkeit weiß, dass jemand nebenher in einer Firma arbeitet. Das ist wichtig für die Entscheidung, ob eine potenzielle Interessenkollision vorliegt.Die Interessenkollision selber hat aber mit der Höhe des zusätzlichen Einkommens nichts zu tun. Deswegen ist das der Punkt, über den wir im Detail streiten werden.
Deshalb frage ich doch: Was ist der Unterschied, ob jemand oberhalb oder unterhalb einer Staffelung ist? Wo ist der Erkenntnisgewinn für die Öffentlichkeit? Das kann zumindest ich noch nicht erkennen.
Deshalb finde ich eines ganz wichtig: Wir sagen an allen Stellen, die Abgeordneten sollen nicht anders behandelt werden als die Bürger, und die Bürger sollen nicht anders behandelt werden als die Abgeordneten. Das bedeutet in der Praxis aber, dass das Steuergeheimnis, das für jeden Bürger gilt, auch für uns Abgeordnete gelten muss. Darüber sollten wir aus meiner Sicht nicht streiten.
Alle Bürger im Lande Hessen können sich informieren, ob ein Abgeordneter seinen Job gut macht. Alle Bürger haben die notwendigen Informationen, zu prüfen, was ein Abgeordneter nebenher macht. Bei mir steht z. B. „freiberuflicher Unternehmensberater“. In den vergangenen vier Jahren hat mich keiner gefragt, ob ich diese Tätigkeit ausübe. In meiner Zeit als Staatssekretär konnte ich sie nicht ausüben, und wenn man parlamentarischer Geschäftsführer ist, dann kann man sie ebenfalls nicht nebenher ausüben.Es hat mich aber noch niemand darauf angesprochen. Es hat offensichtlich noch niemanden interessiert. Es gab offensichtlich bisher noch keine Interessenkollision. Was bringt es denn, wenn Sie in Zukunft wüssten, wie viel ich nebenher verdient oder nicht verdient habe? Das bringt keinen Erkenntnisgewinn. Es ist wichtig, dass jeder weiß, was man macht, aber nicht, wie viel man bei dieser Tätigkeit verdient.
Insofern glaube ich, dass unsere Verhaltensregeln die besten in Deutschland sind. Ich glaube auch, dass der Kollege Kaufmann und der Kollege Kahl irren, wenn sie sagen, dass es in Hessen keinen Sanktionsmechanismus gebe. Das ist nicht der Fall. Wir haben in unserem Abgeordnetengesetz einen entsprechenden Sanktionsmechanismus, und zwar in § 18 – Mehrere aktive Bezüge –, in dessen Abs. 2 steht:
Wird neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder ein Einkommen aus einem Dienst-, Arbeits- oder Werkverhältnis erzielt, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, so ruht die Grundentschädigung in Höhe des Einkommens.
An anderen Stellen in Deutschland wird diskutiert, dass man die Einkünfte in solchen Fällen zurückzahlen muss. In unseren Verhaltensregeln steht das schon drin.Deshalb glaube ich, wir haben die besten Regeln. Das schließt nicht aus, dass wir über weitere Verbesserungen nachdenken.Das Steuergeheimnis muss aber gewahrt sein.Es darf auch in Zukunft nicht bekannt werden, was jemand verdient, sondern es muss klar sein, wo es potenzielle Interessenkollisionen gibt. Zu nicht mehr dient die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten.
(Beifall bei der CDU und bei Abgeordneten der FDP – Reinhard Kahl (SPD): Sie haben das Wort Sanktion nicht verstanden!)
Danke sehr, Herr Gotthardt. – Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.Wir sind am Ende der Aussprache zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags und der damit verbundenen Debatte über den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Änderung der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtags, Tagesordnungspunkt 90.
Beide Initiativen sollen an den Ältestenrat überwiesen werden. – Dem wird nicht widersprochen. Dann können wir so verfahren.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Landtagswahlgesetz läuft Ende dieses Jahres aus. Deshalb ist der Hessische Landtag gehalten, über einen neuen Gesetzentwurf zu debattieren und ein neues Gesetz zu beschließen.
Meine Damen und Herren,die letzte Änderung des Landtagswahlgesetzes, die den Zuschnitt der Wahlkreise anbelangte, ist im Jahr 1980 beschlossen worden – mit Wirkung für die Wahl am 1. Januar 1983. Damals hat der Hessische Landtag mit den Stimmen von SPD, CDU und FDP diese Änderung aufgrund einer Gesetzesinitiative dieser Fraktionen vorgenommen. Diesen Weg gehen wir dieses Jahr wiederum,
Von zwei Fraktionen.Herr Kollege Rudolph,ich komme auf das andere Thema sofort zurück. – Ich will hier Folgendes deutlich machen. Sie wissen, dass beim hessischen Staatsgerichtshof ein Verfahren anhängig ist, und Sie wissen, dass es im Hinblick auf die Wahlkreiseinteilung durchaus kritische Stimmen gibt. Zu dem Verfahren möchte ich mich hier nicht äußern.
Wir haben die Situation vor Augen, dass wir beispielsweise im Wahlkreis 19, d. h. Gießen II,Abweichungen haben. Dort liegen wir mit 42,86 % über der durchschnittlichen Entwicklung.Im Wahlkreis 30,Wiesbaden II,liegen wir mit 31,15 % unter der durchschnittlichen Entwicklung. Man sieht, dass es Handlungsbedarf bei der ausgewogenen Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung gibt,wenn es um die Wahlberechtigung und die Einteilung der Wahlkreise geht.
Wir haben in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. In Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen liegt die Grenze bei etwa 33,3 %. In Bayern, SchleswigHolstein und Thüringen liegt die Grenze dagegen bei 25 %. So ist es auch im Deutschen Bundestag.
Wir sind deshalb der Auffassung, dass man sich hier an einer Marschrichtung orientieren muss, die auf Werte abzielt, die klar unter 30 %, wenn nicht sogar bei 25 % liegen. Wir sollten allerdings berücksichtigen, dass wir vielfach Wahlkreise haben – mit zwei Ausnahmen –, deren Strukturen mit denen der Landkreise und der Städte identisch sind. Dies sollten wir im Wesentlichen beibehalten.
Wenn man sich mit diesen Fragen beschäftigt, stellt man fest, dass es zu erheblichen Veränderungen kommen muss, was die Wahlkreisstruktur in unserem Land anbelangt. Jetzt stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien man dort vorgeht. Man kann drei Kriterien wählen: das Kriterium der Wahlberechtigten, das Kriterium der deutschen Bevölkerung – d. h. dass man die demographische Entwicklung mit berechnet – oder das Kriterium der Gesamtbevölkerung.
Es gibt hierzu eine Diskussion. Wir waren und sind allerdings der Auffassung, dass man die Bevölkerungsentwicklung – auch die demographische Entwicklung – berücksichtigen sollte, dass man aber nur diejenigen Bevölkerungsgruppen einbeziehen sollte, die die Möglichkeit haben, den Hessischen Landtag zu wählen, die also, im Klartext gesprochen, deutsche Staatsbürger sind.
Deshalb kommen wir hier zu folgender Gesamtüberlegung. Wir können die unterschiedlichen Entwicklungen innerhalb der jeweiligen Kreis- und Stadtgrenzen im Wesentlichen ausgleichen, indem wir die entsprechenden Verschiebungen vornehmen. In der Vorlage ist das so vorgesehen. Allerdings kommen wir nicht darum herum, zu erkennen, dass wir im Wetteraukreis eine Entwicklung haben, die es zwingend erforderlich macht, dort einen zusätzlichen Wahlkreis zu schaffen.
Wenn im Hessischen Landtag weiterhin 110 Abgeordnete sitzen, die Zahl der Abgeordneten also nicht erhöht wird, hat das die Konsequenz, dass wir über die Region reden müssen, in der ein Wahlkreis abgegeben werden soll, um den Ausgleich in der Wetterau zu bewerkstelligen. Ich finde, das ist im Zusammenhang mit dieser Diskussion eine der schwierigsten Entscheidungen gewesen.Wir sind, was das Verhältnis der Wahlberechtigten angeht, unter Berücksichtigung aller objektiven Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen – das sieht die Vorlage vor –, dass Wiesbaden einen Wahlkreis an die Wetterau abgeben muss. Ich weiß, dass das für die Landeshauptstadt eine sehr schwierige Entscheidung ist, und ich kann auch die dort vorgetragenen Bedenken sehr gut verstehen.
Wenn hier auf den Vergleich mit Frankfurt verwiesen wird, möchte ich eines vortragen: Wenn Sie sich die objektiven Zahlen anschauen, stellen Sie fest, dass wir in Wiesbaden den niedrigsten Wert haben, was das Verhältnis zwischen Bevölkerungsentwicklung und Wahlkreisen betrifft.Nehmen Sie die Zahlen für Frankfurt.Dort haben wir 485.763 Wahlberechtigte. Das bezieht sich auf die deutsche Bevölkerung. Bei sechs Wahlkreisen entfallen durchschnittlich 80.961 Wahlberechtigte auf einen Wahlkreis. In Wiesbaden haben wir 223.975 Wahlberechtigte. Bei drei Wahlkreisen sind das 74.658 Wahlberechtigte pro Kreis. Das heißt, Sie kommen auch unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht um die Entscheidung herum, einen Wahlkreis zu verlagern.
Ich möchte noch etwas auf den Zwischenruf des Kollegen Rudolph antworten. Wir haben diese Vorstellung selbstverständlich mit allen Fraktionen besprochen. Wir haben auch versucht, einen Konsens aller Fraktionen herbeizuführen.
Es gibt hier einen grundsätzlichen Unterschied. Ich glaube, Herr Kollege Al-Wazir, dass ich das vortragen darf. Beispielsweise ist die Fraktion der GRÜNEN der Auffassung, dass man die Gesamtbevölkerung zugrunde legen soll, nicht nur, wie ich es hier im Einzelnen vorgetragen habe, die deutsche Bevölkerung.