Wer stimmt diesem Antrag zu? – Ist jemand dagegen? – Enthält sich jemand der Stimme? – Somit ist das beschlossen, und wir wählen keine weiteren Mitglieder des Ältestenrats.
Hier ist § 50 Abs. 3 der Geschäftsordnung maßgebend, wonach die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse durch Beschluss des Landtags festgelegt wird.Hierzu gibt es den Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE betreffend die Fachausschüsse und die ständigen Unterausschüsse, Drucks. 16/10.
In Nr. 1 stehen die Ausschüsse mit der entsprechenden Zahl; ich will es nicht weiter verlesen. Die Gäste müssen das morgen in der Zeitung lesen.
Wer kann Nr. 1 zustimmen? Das sind die Ausschüsse nach § 50 Abs. 3. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist das so beschlossen.
Wer kann Nr. 2 zustimmen? Das sind die Unterausschüsse. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist auch das beschlossen.
In Nr. 3 ist die Zahl der Mitglieder der Unterausschüsse. Wer dem zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Somit beschlossen.
Nach Art. 93 der Hessischen Verfassung bestellt der Hessische Landtag einen ständigen Ausschuss, den Hauptausschuss. Nach § 6 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags besteht der Hauptausschuss aus 15 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Abgeordneten. Nach § 6 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung ist eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder nur durch die vom Landtag durch einen besonderen Wahlgang gewählten Mitglieder zulässig. Hierzu liegt Ihnen ein Vorschlag aller Fraktionen mit Drucks. 17/11 vor.
Ich lasse zunächst über die linke Spalte abstimmen. Das sind die ordentlichen Mitglieder. Wer stimmt dem Wahlvorschlag der Drucksache in der linken Spalte zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit sind die in der linken Spalte des Antrags aufgeführten Abgeordneten ordentliche Mitglieder des Hauptausschusses geworden.
Als stellvertretende Mitglieder werden die in der mittleren Spalte aufgeführten Abgeordneten vorgeschlagen. Wer stimmt diesem Wahlvorschlag zu? – Gegenprobe? – Enthaltungen? – Damit sind die stellvertretenden Mitglieder gewählt.
Als weitere stellvertretende Mitglieder werden die Damen und Herren vorgeschlagen, die in der rechten Spalte aufgeführt sind. Wer stimmt diesem Vorschlag zu? – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Damit sind die Kolleginnen und Kollegen als weitere stellvertretende Mitglieder gewählt.
Somit sind die ordentlichen, die stellvertretenden und die weiteren stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses gewählt.
Wahl von Mitgliedern und nachrückenden Mitgliedern des Wahlprüfungsgerichts (Art. 78 HV, § 2 Wahlprüfungs- gesetz)
Hierzu liegen Ihnen ein Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, Drucks. 17/12, und ein Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU und der FDP, Drucks. 17/13, vor.
Die Anzahl der Mitglieder wird auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Gibt es weitere Vorschläge? – Das ist nicht der Fall. Wird der Wahl durch Handzeichen widersprochen? – Nein.Wir stimmen also offen ab.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer dem Wahlvorschlag der SPD, Drucks. 17/12, zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Damit ist der Wahlvorschlag der SPD mit den Stimmen der Fraktion der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE angenommen worden.
Dann lasse ich über den Wahlvorschlag der CDU und der FDP, Drucks. 17/13, abstimmen. Wer stimmt zu? – Danke schön.
Aufgrund dieses Stimmenverhältnisses erhält der Wahlvorschlag der Fraktion der SPD zwei Sitze und zwei Nachrücker. Das sind als Mitglieder Abg. Schmitt, SPD, und Abg. Hofmann, SPD, und als Nachrücker Abg. Faeser, SPD, und Abg.Walter, SPD.
Der Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU und der FDP erhält einen Sitz und einen Nachrücker. Das ist als Mitglied Abg. Wintermeyer, CDU, und als Nachrücker Abg. Rentsch, FDP.
Das Wahlprüfungsgericht setzt sich somit wie folgt zusammen: aus den beiden höchsten Richtern des Landes, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn Thomas Aumüller, und dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, Herrn Wolfgang Reimers, sowie den Mitgliedern Abg. Norbert Schmitt, SPD,Abg. Heike Hofmann, SPD,Abg.Axel Wintermeyer, CDU, und den nachrückenden Mitgliedern Abg.Nancy Faeser,SPD,Abg.Jürgen Walter, SPD, und Abg. Florian Rentsch, FDP.
Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE betreffend die Immunität von Abgeordneten des Hessischen Landtags – Drucks. 17/14 neu –
Mit der Drucks. 17/14 ist beantragt, auch für die 17.Wahlperiode die generelle Einwilligung zur Durchführung von
Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete und zur Durchführung bestimmter Maßnahmen der Beweissicherung und anderer Maßnahmen zu erteilen.
Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist der Antrag Drucks. 17/14 angenommen.
die Bevölkerung des Landes Hessen hat am 27. Januar 2008 ihre Abgeordneten zum Landtag neu gewählt. Der neu gewählte Landtag ist heute erstmals zusammengetreten.
Nach Art. 113 Abs. 2 HV erkläre ich namens der Hessischen Landesregierung den Rücktritt des Kabinetts.Die bisherige Landesregierung wird die laufenden Geschäfte nach Art. 113 Abs. 3 HV bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiterführen.
Gemäß Art. 101 Abs. 1 der Hessischen Verfassung wählt der Landtag ohne Aussprache die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Zunächst stelle ich fest, dass mir kein Wahlvorschlag hierzu vorliegt. Ich frage noch einmal: Gibt es einen Vorschlag? – Das ist nicht der Fall. Damit findet keine Wahl zur Ministerpräsidentin oder zum Ministerpräsidenten statt. Die Tagesordnungspunkte 14 bis 17 haben sich damit erledigt.
Nachdem keine Ministerpräsidentin bzw. kein Ministerpräsident gewählt worden ist,ist gemäß Art.113 Abs.3 der Hessischen Verfassung die Landesregierung gehalten, die laufenden Geschäfte weiterzuführen. Ich darf Ihnen hierzu den Verfassungstext,Art. 113 Abs. 3 HV, vorlesen:
Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.
Das ist hessische Verfassungswirklichkeit. Die bisherige Regierung muss die Geschäfte geschäftsführend weiterführen.Herr Ministerpräsident,Minister,tun Sie das bitte, ob Sie wollen oder nicht, Sie müssen es.
(Der Ministerpräsident und die Ministerinnen und Minister nehmen ihre Plätze auf der Regierungs- bank ein.)
Der Herr Ministerpräsident hat darum gebeten, das Wort zu einer Erklärung ergreifen zu dürfen. Ich erteile es ihm hiermit. Bitte schön.