Protokoll der Sitzung vom 28.08.2008

Diese handwerklichen Mängel sind schlicht und einfach damit zu erklären, dass es der SPD darum geht, möglichst

schnell wieder über ihre Beteiligungsgesellschaften Einfluss an der Gesellschaft von Hit Radio FFH zu gewinnen. Das ist das Entscheidende. Möglicherweise können Sie damit auch Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Vielmehr wollen Sie damit aber auch Ihre wirtschaftlichen Interessen verfolgen.

Insofern wird es spannend sein, zu erleben, wie das im Hauptausschuss diskutiert werden wird und in welcher Form der Gesetzentwurf in zweiter Lesung hier im Plenum zur Abstimmung kommen wird. Ich glaube, eine umfangreiche Anhörung wäre sinnvoll. Denn dabei geht es auch um die Diskrepanz zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem, was die SPD-Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf vorgelegt hat. – Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP)

Meine Damen und Herren, da mir keine Wortmeldungen mehr vorliegen, beende ich die Aussprache. Damit ist die erste Lesung durchgeführt worden.

Vereinbarungsgemäß überweisen wir den Gesetzentwurf dem Hauptausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung. Dem widerspricht niemand? – Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe nun Tagesordnungspunkt 16 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes – Drucks. 17/504 –

Zur Einbringung erteile ich Herrn Staatsminister Bouffier das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich bringe für die Landesregierung den Entwurf ein Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes ein. Es handelt sich um eine zugegebenermaßen recht schwierige, aber nicht unwichtige Materie.

Grob gesagt geht es darum, dass der Deutsche Bundestag das Personenstandsrechtsreformgesetz vor etwa einem Jahr novelliert hat. Die Länder, und damit auch wir, sind nun gezwungen, daraus einige Konsequenzen abzuleiten, damit dieser für die Bürgerinnen und Bürger wichtige Bereich auch in Hessen geordnet wird.Ich will einige wenige, aber aus meiner Sicht wichtige Bereiche vortragen.

Entscheidend ist zunächst einmal, dass wir das gesamte Aufgabengebiet des Standesamtswesens neu regeln. Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister, um die es dabei geht, sollen zeitlich limitiert werden. Ich denke, es ist von allgemeinem Interesse, dass vorgesehen werden soll,dass die Geburtsregister in Zukunft 110 Jahre lang geführt werden. Für die Heirats- und Lebenspartnerschaftsregister sind 80 Jahre vorgesehen. Die Sterberegister sollen zukünftig 30 Jahre lang geführt werden. Danach sollen diese Register automatisch in das Staatsarchiv überführt werden. Danach werden sie nach dem Archivrecht verwaltet.

Es ist wichtig,dass Klarheit besteht,wer wie lange welches Register führt. Denn dann wissen die Bürgerinnen und Bürger, wo sie gegebenenfalls die entsprechenden Auskünfte oder Abschriften erhalten.

Neu geregelt werden sollen auch die Gebühren für das Personenstandswesen.Auch das ist nicht unwichtig, insbesondere für die Kommunen.

Ich will auf einen Sachverhalt hinweisen, der gelegentlich zu Debatten geführt hat. Dabei geht es um die Frage, welche Behörden in Zukunft für die Gründung von Lebenspartnerschaften zuständig seien. Der Bundesgesetzgeber hat es den Ländern offengehalten, ob sie dafür besondere Behörden benennen wollen. Die Landesregierung will dieser Öffnungsklausel nun nicht mehr folgen. Daraus wird nunmehr folgen, dass die Standesämter in Zukunft auch für die Eintragung der Lebenspartnerschaften zuständig sein werden.

Für die Kommunen ist die Reform des Personenstandsrechtsgesetzes mit einer großen Herausforderung verbunden. Denn anders, als es bislang der Fall war, wird das Gesetz dann vorschreiben, dass sämtliche Register in Zukunft elektronisch zu führen sind. Das ist gewissermaßen, technisch gesehen, eine besondere Herausforderung. Das ist aber auch in finanzieller Hinsicht eine Herausforderung. Das darf man nicht unterschlagen. Wir haben deshalb gemeinsam mit dem kommunalen Gebietsrechenzentrum in Hessen, dem Ecom 21 – das ist die kommunale Einrichtung –, Vorsorge getroffen, damit die Standesämter in der Lage sind, diese Aufgabe entsprechend zu erfüllen, wenn der Gesetzentwurf zum Gesetz erhoben wird und das damit zum 1. Januar 2009 umgesetzt werden soll.

Es wird Sie interessieren, dass die Landesregierung dazu im vergangenen Juli eine Rahmenvereinbarung zur Förderung der Bildung gemeinsamer kommunaler Dienstleistungszentren abgeschlossen hat. Die Landesregierung wird die Kommunen, die sich zusammenschließen, um in Zukunft das Standesamtswesen gemeinsam zu betreuen, mit Förderbeträgen ausstatten. Denn das ist ein Teil vernünftiger interkommunaler Zusammenarbeit. Es muss nicht sein, dass jede Gemeinde diesbezüglich eine eigene Verwaltung vorhält.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Reihe zwar notwendiger, aber eher recht technischer Veränderungen vor.

Ich darf dem Haus mitteilen, dass insbesondere die kommunale Gemeinschaft, aber auch die entsprechenden Fachgremien dem Gesetzentwurf in der Anhörung im Ergebnis ihre Zustimmung erteilt haben. Ich bin deshalb zuversichtlich, dass er auch in den Beratungen dieses Hauses und insbesondere in den Beratungen des Innenausschusses Billigung finden wird. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Die Fraktionen haben keine Wortmeldungen eingebracht. Wir haben somit ohne Aussprache die erste Lesung vollzogen und überweisen den Entwurf nach der ersten Lesung zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Innenausschuss. – Dem widerspricht niemand. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 18 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hessische Steuerberaterversorgung – Drucks. 17/506 –

Das Wort hat der Finanzminister zur Einbringung.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es geht um das Versorgungswerk der Steuerberater. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk folgt in Hessen grundsätzlich der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Hessen. Allerdings ist es so, dass diejenigen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen geworden und über 45 Jahre alt sind, nicht mehr in das Versorgungswerk aufgenommen werden.

Seit dem 1. Januar 2005 gelten für die deutschen berufsständischen Versorgungswerke Vorschriften der EU, wonach keine Altersbegrenzung der Mitgliedschaft vorgesehen bzw. zulässig ist. Das heißt, ausländische Steuerberater, die in Hessen arbeiten, werden automatisch Mitglied des Versorgungswerks, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben.

Das ist eine Ungleichbehandlung der hessischen, der deutschen Steuerberater gegenüber den ausländischen. Das heißt, die deutschen Steuerberater sind, wenn sie über 45 sind und nicht mehr aufgenommen werden können, benachteiligt. Deswegen hat die Vertreterversammlung des Versorgungswerks darum gebeten, dass diese Ungleichbehandlung der Steuerberater abgeschafft wird und es in Zukunft möglich ist,dass auch Steuerberater,die das 45. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessens geworden sind, Mitglied des Versorgungswerks werden können.

Der zweite Punkt, der hier in § 13 Abs. 1 geregelt wird, heißt, das Versorgungswerk trägt die Kosten der Rechtsaufsicht.Bisher wurden die Kosten der Rechtsaufsicht aus Haushaltsmitteln bestritten. Die Rechtsaufsicht ist jedoch eine Leistung des Landes Hessen nach außen.Damit ist es auch angemessen, die Kosten zu ermitteln und zukünftig in Rechnung zu stellen.

Die Landesregierung bringt den Gesetzentwurf hiermit ein und bittet um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei der CDU)

Herzlichen Dank. – Meine Damen und Herren, auch hier ist mir „ohne Aussprache“ mitgeteilt worden. Damit ist die erste Lesung dieses Gesetzentwurfs vollzogen. Wir überweisen den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Haushaltsausschuss. – Dem wird nicht widersprochen. Dann ist das somit beschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 19 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes – Drucks. 17/507 –

Zur Einbringung erteile ich dem Herrn Kultusminister Banzer das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes werden zwei Ziele verfolgt, die – denke ich – beide im Interesse der Steuerzahler liegen. Zum einen geht es um die Reform des Unternehmensteuerrechts. Durch diese Änderung ist für die Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger eine Vereinfa

chung bei der Besteuerung von Erträgen aus privaten Kapitalanlagen gelungen. Es geht jetzt darum, diese Vereinfachung auch auf die Kirchensteuerabzugsverpflichtung auszudehnen. Zum anderen wird mit diesem hessischen Landesgesetz eine bundesweit abgestimmte Erhebungsweise ermöglicht.

Ich will – wie durch den Verzicht auf Aussprache deutlich geworden ist – die weitere Beratung des Hauses nicht stören. Ich bitte um entsprechende Beratung in den Ausschüssen.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank. – Meine Damen und Herren, es liegen keine Wortmeldungen vor. Die erste Lesung ist vollzogen. Wir überweisen den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung federführend dem Kulturpolitischen Ausschuss und, beteiligt, dem Haushaltsausschuss. – Dem wird nicht widersprochen. Damit ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 20 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen – Drucks. 17/508 –

Zur Einbringung erteile ich Herrn Staatsminister Dr. Rhiel das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorgelegte Gesetzentwurf der Landesregierung enthält die Zustimmung zur Änderung des Staatsvertrages zwischen Hessen und Thüringen zur Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen.

Warum müssen wir diesen Staatsvertrag ändern?

Anlass ist die Tatsache – auch wieder hier ein Beispiel –, dass von der EU ausgehend Konsequenzen für unser Recht, für die Verträge einhergehen. Ausgangspunkt ist die EU-Abschlussprüferrichtlinie, die bis zum Juni in nationales Recht umgesetzt werden soll bzw. sollte. Es geht bei dieser Richtlinie inhaltlich um folgenden Zweck: die Harmonisierung der Anforderungen an die Abschlussprüfung einmal durch die Intensivierung des öffentlichen Aufsichtssystems und zweitens durch die Sicherstellung einer gleichwertigen Arbeit der Abschlussprüfer.

Wenn wir uns das deutsche Recht und die deutsche Praxis sowie die Anforderungen dieser EU-Richtlinie anschauen, dann dürfen wir feststellen, dass wesentliche Vorgaben aus dieser europäischen Richtlinie in Deutschland bereits seit längerer Zeit praktiziert werden und hier schon inzwischen zum Allgemeingut zählen, beispielsweise für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und der jeweiligen Abschlussprüfung.

Die weitere Umsetzung, die alle Wirtschaftsprüfer betrifft, erfolgt durch Bundesrecht. Hier haben Sie vielleicht von dem Stichwort des Bilanzmodernisierungsgesetzes gehört.

Konkret geht es bei dem Staatsvertrag um Bestimmungen über die Einrichtung und Organisationsstellung der Prüfstellen innerhalb des Sparkassenverbandes. Die waren bisher überwiegend satzungsrechtlich geregelt.

Es geht weiter darum, Bestimmungen über die Ausgestaltung der öffentlichen Aufsicht zu konkretisieren. Es ist hier ein erweiterter Aufgabenbereich der Staatsaufsicht über den Verband ins Auge zu fassen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, schließlich geht es um Bestimmungen über die Schaffung des Prüfungsausschusses bei der Landesbank als sogenanntes kapitalmarktorientiertes Kreditinstitut. Dies geht darauf zurück, dass für alle regionalen Prüfungsstellen der Sparkassenverbände als gesetzliche Abschlussprüfer der Sparkassen und damit auch für die Prüfstelle des Sparkassenverbandes Hessen-Thüringen weitere landesgesetzliche Regelungen geschaffen sind und die Landesbank eine kapitalmarktorientierte Einrichtung im Sinne der Richtlinie ist, sodass im Staatsvertrag eine Regelung zur landesgesetzlichen Verpflichtung über die Einrichtung eines Prüfungsausschusses vorzusehen ist. Dieser Prüfungsausschuss im Rahmen des Verwaltungsrats überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und auch des Risikomanagementsystems.

Ich zähle dies nur deshalb kurz auf, um deutlich zu machen, wie wichtig die nationale Gesetzgebung und die Umsetzung der europäischen Richtlinie vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise, auch der Bankenkrise ist, wie wir sie, aus den USA kommend, erlebt haben. Damit wird auch Vertrauen für die Menschen geschaffen, die ihr Geld bei den Banken anlegen bzw. auf der anderen Seite Geld entleihen.