Das ist der Tenor. Das heißt, eine Übertragung an die HZD ist unzulässig, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung wurde übrigens später durch das Richterdienstgericht beim Bundesgerichtshof bestätigt, ist also rechtskräftig.
Der Dienstgerichtshof hatte ausgeführt, man sollte konkret regeln, dass auf richterliche Dokumente nur Zugriff genommen werden darf, wenn dies für den EDV-Netzbetrieb notwendig ist, z. B. bei Reparaturen, dass eine Weiterleitung solcher Dokumente immer unzulässig ist, dass auch Metadaten wie Zeit der Erstellung oder Autor nicht weitergegeben werden dürfen usw. usf.
Jetzt legen Sie uns nach dieser Entscheidung hier einen Gesetzentwurf vor, in dem solche Sicherungsmaßnahmen, die der Dienstgerichtshof im Einzelnen beschrieben hat, nicht einmal erwähnt, geschweige denn geregelt sind. Die bisherige GIT war auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften errichtet worden. Deshalb sah der Dienstgerichtshof auch die Regelung von Verwaltungsvorschriften als ausreichend für die Datensicherung an. Wenn Sie jetzt eine gesetzliche Grundlage schaffen, ist es naheliegend, diese Dinge ins Gesetz hineinzuschreiben.
Es wäre nach meiner Beurteilung sogar denkbar, dass die Landesregierung ermächtigt wird, dies durch Rechtsverordnung zu regeln. Aber das haben Sie nicht getan. Sie haben ganz allgemein hineingeschrieben: Die Landesregierung kann regeln, was sie regeln will. – Aber dass sie gerade diese vom Dienstgerichtshof vorgenommenen Verpflichtungen zum Datenschutz regeln muss, das ist nicht Bestandteil Ihres Gesetzentwurfs.
Deswegen trägt Ihr Gesetzentwurf den Makel des offensichtlichen Rechtsverstoßes, weil er den Vorgaben des Dienstgerichtshofs nicht entspricht.
In der Anhörung haben die Richterorganisationen bereits angekündigt, dass sie das Gesetz wiederum angreifen werden, diesmal wahrscheinlich vor dem Staatsgerichtshof oder vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie werden dann die Verantwortung dafür tragen, wenn das Gesetz tatsächlich beanstandet wird, was ich persönlich für sehr wahrscheinlich halte.
Einem offensichtlich unzulänglichen Gesetzentwurf kann meine Fraktion selbstverständlich nicht zustimmen.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Bei der Einbringung dieses Gesetzentwurfes hätte man denken können, dass man bei der zweiten Lesung sagt: Schön, dass wir uns alle einig sind. – Das ist leider nicht der Fall.
Das hätte ausnahmsweise sein können, Frau Hofmann. Aber es ist leider nicht gelungen. SPD und GRÜNE haben ihre Bedenken, ihre Ablehnung vorgetragen.
Ich will uns bei diesem Gesetzentwurf aber zu etwas mehr Gelassenheit raten. Um was geht es hier? Mit diesem Gesetzentwurf – so weit stimmen wir noch überein – –
Um was geht es bei diesem Gesetzentwurf, liebe Kolleginnen und Kollegen? Mit dem Gesetzentwurf soll eine ITStelle der hessischen Justiz aus vorhandenen Strukturen errichtet werden, und es wird der rechtliche Rahmen, die rechtliche Grundlage – da stimme ich mit Herrn Dr. Jürgens überein – durch formelles Landesgesetz geschaffen. Erreicht werden soll eine organisatorische Straffung, gegen die hier im Raume wahrscheinlich niemand etwas hat.
Auch die CDU hat selbstverständlich die schriftliche und die mündliche Anhörung gründlich ausgewertet. Diese
Es ist vielmehr so, dass die Anhörung ein differenziertes Ergebnis erbracht hat. Es wurden fachliche Positionen dargelegt. Es gab sogar eine große Übereinstimmung, dass es fachlich sehr vernünftig ist, was die Landesregierung hier eingebracht hat. Es wurden natürlich auch allgemeine rechtspolitische Erwägungen in diese Anhörung eingebracht. Zum Teil wurde mit schwerem Geschütz gearbeitet, mit verfassungsrechtlichen Bedenken und Vorschriften. Es wurde im Detail noch über die Auslegung von Gerichtsurteilen gestritten.
Wie gesagt, wir haben diese Anhörung sehr gründlich ausgewertet und sind bei unseren wesentlichen Feststellungen geblieben. Es ändert sich nichts daran: Die richterliche Unabhängigkeit bleibt selbstverständlich auch durch diesen Gesetzentwurf gewahrt. Genauso richtig ist aber auch, dass die reine Organisation des richterlichen Arbeitsumfeldes selbstverständlich Sache des Justizministers ist.
Ein zweiter wichtiger Punkt ist: Durch die IT-Kontrollkommission sind die Richter, Staatsanwälte und auch die Rechtspfleger eng eingebunden. Die Forderungen des Hessischen Dienstgerichtshofs, die hier schon mehrfach zitiert wurden, wurden selbstverständlich umgesetzt und sind im Gesetz aufgegangen.
Drittens. Die Organisationsänderung als solche ist fachlich völlig unbestritten. Es ist im Übrigen von keiner der Fraktionen in der Runde irgendein Änderungsvorschlag zu dem Gesetzentwurf eingegangen, weder um fachliche noch rechtliche Aspekte zu verändern, sondern Sie haben sich darauf beschränkt, aufgrund eines inneren Befindens die Ablehnung zu erklären.
Das Expertenwissen auf dem Gebiet der IT in der hessischen Justiz wird in einer neuen Landesoberbehörde gebündelt. Es wird für die gesamte Justiz zentral auf einem Niveau bereitgestellt, das in dieser Qualität nicht an jeder Dienststelle, an jedem Gericht einzeln vorgehalten werden kann. Im Ergebnis kann ich sagen: Der Gesetzentwurf findet unsere Zustimmung. Das Spannungsfeld zwischen der Organisation und der richterlichen Unabhängigkeit ist beachtet und auch ordentlich aufgelöst worden. Ihm ist Rechnung getragen worden, sodass wir nach einer gründlichen Bewertung der Anhörung dem Gesetzentwurf heute in zweiter Lesung zustimmen können. – Herzlichen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir alle leben und arbeiten selbstverständlich mit moderner Informationstechnologie, und es ist dem Gesetzentwurf positiv anzurechnen, dass er sich bemüht, einer Gruppe, der dritten Gewalt, der Justiz in diesem Land, gute Arbeitsmöglichkeiten zu verschaffen. – So weit ist aber das letzte Lob für diesen Gesetzentwurf gesagt; denn diesem Versuch wird er nicht gerecht.
Zum einen verkennt der Gesetzentwurf die Erfordernisse einer eigenständigen dritten Gewalt und widerspricht damit sowohl den Interessen der Richterinnen und Richter bzw. der am Gericht Beschäftigten als auch – das möchte ich ausdrücklich betonen – den Interessen der Rechtsuchenden.
Entgegen allen Bestrebungen nach mehr Selbstverwaltung für die dritte Gewalt wird die IT-Verantwortung auf das Ministerium verlagert. Das könnte man unter Effizienzkriterien eventuell noch genauer betrachten. Aber das EDV-Netz der hessischen Justiz – ich möchte deutlich sagen, das ist eine enorme Einladung zum Rechtsbruch – kann zur inhaltlichen Kontrolle richterlicher Dokumente, etwa zur systematischen Suche, Einsichtnahme, Kopie, Bearbeitung und Weiterleitung benutzt werden.
Allein, dass es die Möglichkeit gibt, macht den Gesetzentwurf aus unserer Sicht auf keinen Fall zustimmungsfähig.
Es bleibt vollkommen unverständlich, wieso die Regierungsfraktionen zustimmen. Sie öffnen dem Missbrauch Tür und Tor, und zwar sperrangelweit. Die Abhängigkeit der Informationstechnik der Gerichte von der Exekutive wird mit diesem Gesetz rechtlich festgeschrieben. Es wird die Möglichkeit unzulässiger inhaltlicher Kontrolle richterlicher Daten durch die HZD, das hessische Finanzministerium und das Justizministerium eröffnet.
Es gibt aus unserer Sicht einen zweiten problematischen Bereich in diesem Gesetzentwurf – das ist schon angesprochen worden –, nämlich die Justizstatistik Davin§y. Sie soll Leitungsentscheidungen der Justiz mit Kennzahlen und statistischen Informationen vorbereiten. Wir kritisieren, dass es sich dabei um ein ausschließlich auf Erledigungszahlen fixiertes Benchmarking handelt. Zukünftig kann die Leitung eines jeden Gerichts nachschauen, ob die Kollegen eines anderen Gerichts genauso schnell arbeiten wie die eigenen Leute. Dann kann man mit erhobenem Zeigefinger eventuell auf andere deuten oder die eigenen Kollegen antreiben, schneller zu arbeiten. Egal, worum es geht, das Benchmarking der Zukunft soll auf jeden Fall allein die Geschwindigkeit, sollen allein die Erledigungszahlen sein. Wir sagen: Es kommt darauf an, dass qualitativ gute Urteile gesprochen werden. Es kommt darauf an, dass Urteile so formuliert werden, dass die Rechtsuchenden sie verstehen können. Aus der ehemaligen Devise „Nur schnelles Recht ist gutes Recht“ wird in der Zukunft „Nur noch schnelleres Recht ist gutes Recht“. Das lehnen wir ab – und deswegen auch diesen Gesetzentwurf.
Eine kurze Antwort noch zu der Anmerkung seitens der Regierungsfraktionen, dass wir uns doch hätten bemühen sollen, mit Änderungsanträgen aus diesem schlechten Gesetzentwurf einen zustimmungsfähigen zu machen. Meine Damen und Herren aus den Regierungsfraktionen, wenn wir in irgendeiner Art und Weise den Eindruck gewonnen hätten, dass Sie sinnvollen und guten Anträgen der Oppositionsfraktionen zuzustimmen überhaupt nur in Erwägung ziehen, dann könnte man einmal darüber nachdenken. Nach einer Anhörung, in der die Kritik an Ihrem Gesetzentwurf mehr als überdeutlich geworden ist, aber den Schluss zu ziehen, dass es unsere Aufgabe sei, Ihnen auf die Sprünge zu helfen, ist wirklich nicht nachvollziehbar.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Dr. Wilken, Sie müssen etwas falsch verstanden haben. Ich glaube, es war der Kollege Heinz, der gesagt hat: Wenn Sie diesen guten Gesetzentwurf hätten abändern wollen, dann hätten Sie entsprechende Änderungsanträge einbringen müssen. – Von einem „schlechten Gesetzentwurf“ war da keine Rede. Wenn Sie den Gesetzentwurf als einen solchen ansehen, dann sehen Sie das verkehrt.
Ich muss ganz ehrlich sagen: Ich bin ein Fan von GIT und GÜL, ein Fan der Gemeinsamen IT-Stelle der Justiz und der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder. Deswegen werden wir dem Gesetzentwurf und auch dem Staatsvertrag zustimmen.
Meine Damen und Herren, es ist angedeutet worden, wo die Konfliktlinie verläuft: nämlich in der Frage „Selbstverwaltung der Justiz oder Justizverwaltung in der Zuständigkeit des Ministeriums“. Ich denke, dass wir an dieser Stelle mit der GIT den richtigen Weg wählen, um effiziente Strukturen aufzustellen. Das hat Herr Dr. Wilken so beschrieben, und das ist auch in der Anhörung durchaus deutlich geworden. Auch und gerade die Umsetzung der gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder durch den Staatsvertrag wird dadurch möglich gemacht, dass wir in Hessen mit der GIT Strukturen haben werden, die in der Lage sind, eine solche Aufgabe für 15 der 16 Bundesländer wahrzunehmen. Das zeigt, wie effizient und gut unsere Justizverwaltung aufgestellt ist. Wir sorgen für effiziente Strukturen und damit dafür, dass die Arbeit auf Dauer sinnvoll und gut ausgeübt werden kann.
Zu dem Kritikpunkt, dass die Verwaltungsvorschriften im Gesetz nicht genannt werden. Wir werden die Verwaltungsvorschriften in Form von Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie werden in Zusammenarbeit mit den an der Gemeinsamen IT-Stelle Beteiligten erstellt. Aber für die Forderung, jetzt alles, was in den Verwaltungsvorschriften geregelt war, in das Gesetz hineinzuschreiben, fehlt mir als Juristen – auch Sie sind Jurist, Herr Dr. Jürgens –, muss ich ganz ehrlich sagen, das Verständnis. Verwaltungsvorschriften sind eben, schon dem Worte nach, Vorschriften und keine Gesetze. Deshalb sollten wir es dabei belassen.
Wir schaffen mit dem Gesetzentwurf alle Voraussetzungen dafür, dass auch künftig die Unabhängigkeit der Justiz, der Rechtsprechung gewahrt bleiben wird. Wir haben die IT-Kontrollkommission, die genau die Punkte überwachen wird, die eben kritisiert wurden. Herr Dr. Wilken, es besteht immer die Möglichkeit – das ist richtig –, dass irgendwo ein Rechtsbruch begangen wird. Diese Möglichkeit gibt es gleichviel, ob wir es bei der Justiz organisieren oder, wie vorgesehen, als eigene Behörde organisieren. Man muss immer davor gewappnet sein, dass jemand Versuche unternimmt, sich rechtswidrig in den Besitz von Da
ten zu bringen. Ich glaube aber, dass wir mit der hier gewählten Variante eine hervorragende Ausgangsposition dafür haben, dass wir alles tun, um das zu verhindern.