Protokoll der Sitzung vom 24.04.2018

Ist zwischenzeitlich sichergestellt, dass Pflichtpraktika, die im Landesdienst absolviert werden, auch eine finanzielle Unterstützung für Praktikantinnen und Praktikanten nach sich ziehen?

Herr Innenminister Beuth.

Herr Abgeordneter, Pflichtpraktika sind Praktika, die aufgrund einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung in einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend vorgesehen und Bestandteil dieser Ausbildung sind.

Da Praktikantinnen und Praktikanten, die diese Pflichtpraktika ableisten, nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen, gilt für sie auch nicht das Mindestlohngesetz. Damit existiert auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung.

Auch nach den Praktikantenrichtlinien des Landes Hessen soll grundsätzlich von der Zahlung einer Vergütung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an ihrer Beschäftigung besteht. Mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung, die von Praktikantinnen und Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsschule teilweise erbracht wird, bestehen hiernach in manchen Fällen aber keine Bedenken gegen eine Vergütung. Dies betrifft Erzieherinnen und Erzieher sowie hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, die höchstens 570 € pro Monat erhalten können, Haus- und Familienpflegerinnen und -pfleger sowie Kinderpflegerinnen und -pfleger, die höchstens 520 € pro Monat erhalten können.

Ferner bestehen keine Bedenken, wenn an Studierende von Hochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, eine Vergütung wie folgt ge

zahlt wird: im ersten Praxissemester höchstens 500 € monatlich, im zweiten Praxissemester höchstens 650 € monatlich.

Zusatzfrage, Herr Warnecke.

Sehr geehrter Herr Staatsminister, da Sie wissen, dass manche dieser Pflichtpraktika in der Tat in einem Jahr absolviert werden, frage ich Sie: Sehen Sie nicht Handlungsbedarf, für eine Änderung zu sorgen, da diese Personen in der Regel in den innerbetrieblichen Ablauf integriert sind und durchaus Leistungen erbringen, die hilfreich für uns als Staat Hessen sind? Sehen Sie das als tarifliche Angelegenheit, oder sehen Sie Handlungsbedarf der Landesregierung?

Herr Innenminister.

Ich habe geschildert, dass es, wenn entsprechende Tätigkeiten sozusagen im Interesse des Landes stattfinden, möglich ist, entsprechende Vergütungen zu bezahlen. Ansonsten gelten die Regeln, die auch in anderen Bundesländern gelten. Dort sind die Vergütungen, soweit ich das weiß, nicht anders geregelt. Schon gar nicht ist eine höhere Vergütung vorgesehen.

Es gibt einzelne Bundesländer, die ein bisschen mehr zahlen. In einigen Ländern ist die Vergütung sogar niedriger. Deswegen sehe ich aktuell keinen Handlungsbedarf.

Dann kommen wir zur Frage 1011. Frau Abg. Wallmann.

Ich frage die Landesregierung:

Erhalten die Bürgerinnen und Bürger analog zum Vorjahr bei elektronischer und authentifizierter Übermittlung ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 eine automatische Fristverlängerung?

Herr Finanzminister Dr. Schäfer.

Frau Abg. Wallmann, ja, das wird analog zum Vorjahr so gehandhabt. Wer verpflichtet ist, bei Abgabe einer analogen Steuererklärung bis zum 31. Mai tätig zu werden, kann, wenn er eine elektronische und authentifizierte Steuererklärung abgibt, damit nun bis zum 31. Juli warten.

Herr Kollege Greilich hat eine Nachfrage.

Herr Finanzminister, woher wissen denn die Finanzämter, ob in der verlängerten Frist die elektronische Steuererklärung vorgelegt werden wird? Muss man damit rechnen, dass man vorher gemahnt wird?

Herr Finanzminister.

Herr Abg. Greilich, wenn Sie bisher immer Ihre Steuererklärung analog abgegeben haben, unterstellt das Finanzamt, dass Sie das auch künftig tun werden. Um das zu vermeiden, sollten Sie sich unter Elster.de ein entsprechendes Profil anlegen. Dann rechnet die Finanzverwaltung damit, dass Sie bis zum 31. Juli elektronisch tätig werden.

Gut. – Dann kommen wir zur Frage 1012. Frau Abg. Löber.

Ich frage die Landesregierung:

Wann wird der dringend erforderliche Lückenschluss des Fahrradweges vom Landkreis Marburg-Biedenkopf zum Vogelsbergkreis über Ebsdorfergrund, hier: Roßberg, Wermertshausen, gebaut?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Sehr geehrte Frau Abg. Löber, der von Ihnen angesprochene Abschnitt des Radwegs im Zuge der L 3125 wurde im Vorfeld der Sanierungsoffensive in einer Dringlichkeitsreihung nicht als prioritär bewertet und ist somit nicht Bestandteil der Sanierungsoffensive 2016 bis 2022. Planung und Bau des Radwegs können somit bis 2022 leider nicht in Aussicht gestellt werden.

Eine Zusatzfrage der Frau Abg. Löber.

Können Sie kurz erklären, warum das als nicht prioritär eingestuft wurde? Hierbei handelt es sich doch um eine bedeutende Verbindung verschiedener Radwegnetze.

Herr Staatsminister.

Im Vorfeld der Sanierungsoffensive haben wir unterschiedliche Strecken von Landesstraßen betrachtet. Dann wurde nach bestimmten Kriterien abgewogen. Untechnisch gesprochen, wurde geprüft: Wie viele sind da jetzt unterwegs? Um welche Verbindung handelt es sich? Wie groß sind die Orte, die damit jeweils verbunden werden? – Am Ende kamen dabei 60 Radwege heraus, die prioritär bearbeitet werden. Das Wesen einer prioritären Bearbeitung des einen ist es, dass man das andere später macht.

Ich kann Ihnen versichern, dass das von Hessen Mobil anhand bestimmter Parameter gemacht worden ist. Ich setze darauf, dass, wenn die einen fertig sind, dann die anderen drankommen. Ich kann Ihnen aber schon jetzt sagen, dass auch bei den anderen, die dann später kommen, nach 2022, wieder welche dabei sein werden, die nicht prioritär bearbeitet werden können. In der Vergangenheit haben wir einen sehr unterdurchschnittlichen Radwegebau an Landesstraßen gehabt. Das kann man nur Schritt für Schritt auflösen.

Eine weitere Zusatzfrage der Frau Abg. Löber.

Der Messung der Radfahrer kann ich als Kriterium so nicht folgen. Hat das eventuell Auswirkungen auf den Radwegebau im ländlichen Raum, gezielt in Gegenden, wo ein Fahren an und auf der vorhandenen Straße für einen Radfahrer gar nicht möglich ist, wodurch der ländliche Raum bei den prioritären Maßnahmen vielleicht schlechter abschneidet als der Bau von Radwegen in Ballungsräumen, wo deutlich mehr Menschen wohnen?

Herr Minister.

Frau Abg. Löber, das Wesen von Landesstraßen ist es, dass sie sich vor allem im ländlichen Raum befinden. In den Städten Frankfurt und Offenbach beispielsweise gibt es kaum Landesstraßen. Aus historischen Gründen gibt es irgendwo zwischen Höchst und Sindlingen noch eine Landesstraße. Grundsätzlich gilt: Landesstraßen sind eher in ländlichen Räumen zu finden. Ansonsten wären sie keine Landesstraßen.

Natürlich wird man sich auch anschauen, wie viel Verkehr auf dieser Trasse stattfindet. Das heißt, es kann durchaus sein, dass man bei einer Landesstraße, auf der sehr viele Autos unterwegs sind, die Notwendigkeit eines eigenen Radwegs erkennt. Deswegen kann das durchaus mit der Verkehrsbelastung zu tun haben. Wie hoch die Verkehrsbelastung ist, hängt aber auch damit zusammen, wie viele

andere Straßen es als Alternative zu dieser Landesstraße gibt. Deswegen kann man das so generell, wie Sie es vorhin gesagt haben, auf keinen Fall sagen.

Dann kommen wir zur Frage 1013. Frau Abg. Löber.

Ich frage die Landesregierung:

Wann kann das Planfeststellungsverfahren für den Bau der Ortsumgehung Eckelshausen endlich abgeschlossen werden?

Herr Wirtschaftsminister Al-Wazir.

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Ortsumgehung von Eckelshausen vorgebrachten Einwendungen liegen Hessen Mobil seit Mitte November 2017 vollständig vor. Zu den sehr umfangreichen Stellungnahmen aus dem Bereich Naturschutz findet im Mai 2018 ein Abstimmungstermin zwischen Hessen Mobil und der oberen Naturschutzbehörde statt. Erst nach diesem Abstimmungstermin sind Aussagen dazu möglich, ob ergänzende Untersuchungen oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden und wann Hessen Mobil die Erwiderungen zu den Einwendungen an die Anhörungsbehörde, das Regierungspräsidium Gießen, übergeben kann. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wird die Planfeststellungsbehörde im hessischen Verkehrsministerium die Planung überprüfen und über die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen sowie die dazugehörigen Erwiderungen des Vorhabenträgers Hessen Mobil im Planfeststellungsbeschluss entscheiden.

Sie merken, es ist derzeit noch keine Aussage darüber möglich, wann das Verfahren abgeschlossen ist, weil zunächst einmal im Rahmen eines Abstimmungstermins geklärt werden muss, ob ergänzende Untersuchungen bzw. zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden oder nicht.

Eine Zusatzfrage der Frau Abg. Löber.

Habe ich es richtig verstanden, dass das Planfeststellungsverfahren eigentlich bereits abgeschlossen war und nun ergänzende artenschutzrechtliche Planunterlagen, bezogen auf Tierarten, gefordert wurden?

Herr Minister Al-Wazir.

Nein. Das Wesen eines Planfeststellungsverfahrens ist es, dass man Anhörungsunterlagen öffentlich auslegt. Dann melden sich Leute, die Einwendungen machen. In diesem Fall waren das etliche. Dann muss man die Einwendungen abarbeiten und schauen, ob sie gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt sind. In diesem Fall gab es etliche Einwendungen von der oberen Naturschutzbehörde. Diese müssen nun abgestimmt werden. Wenn man das nicht macht bzw. wenn man das nicht ordentlich macht, dann kann das im Zweifel dazu führen, dass ein solches Planfeststellungsverfahren von einem Verwaltungsgericht aufgehoben wird.

Eine weitere Frage der Frau Abg. Löber.

Wie beurteilen Sie die aufgekommenen Bedenken, dass sich dadurch das Projekt nicht nur zeitlich verzögert, sondern auch insgesamt infrage gestellt werden könnte?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Es kommt darauf an, ob die Einwendungen, die von der oberen Naturschutzbehörde eingebracht worden sind, am Ende dazu führen, dass man nacharbeiten oder Nachkartierungen anfertigen muss. Das wird davon abhängen. Je umfangreicher diese sind, umso länger dauert es.