Insofern verbitten wir es uns in der nötigen Form – in aller Deutlichkeit, aber auch in aller Sachlichkeit –, dieses Bild permanent zu stellen. Darauf fällt keiner herein.
Übrigens überprüfen auch die Staatlichen Schulämter, wie es sich mit dem Sonderungsverbot verhält. Ohne eine Überprüfung der Einhaltung des Sonderungsverbots wird keine Ersatzschule genehmigt. Das wollte ich hier noch zu Protokoll geben. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Schwarz, viele freie Bürger sind nicht so frei, sich gute Bildung kaufen zu können. Das ist einfach so, und das wissen wir. Das Sonderungsverbot – auch das will ich Ihnen noch einmal kurz sagen – existiert aus gutem Grund. Verbote sollten effektiv kontrolliert werden können. Sie haben selbst gesagt, bisher wird dieses Verbot nur bei der ersten Genehmigung kontrolliert, danach nicht mehr.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ersatzschulen sind seit vielen Jahren Teil unserer Bildungslandschaft. Sie tragen der Unterschiedlichkeit unserer Schüler und der Vielfalt unseres Schulwesens in besonderer Verantwortung Rechnung, und ich denke, wir sollten das würdigen und dafür dankbar sein.
Aufgrund von Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes hat jede Privatperson das Recht, eine Schule zu errichten und vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung im Rahmen der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betrei
Erstens. Die Ersatzschule darf „in ihren Lehrzielen und Einrichtungen … nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“.
Zweitens. Sie muss Lehrkräfte einsetzen, deren wissenschaftliche Ausbildung der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entspricht, und diese Lehrkräfte rechtlich und wirtschaftlich genügend absichern.
Drittens. Sie muss darauf achten, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“.
Gestatten Sie mir zu diesen drei Bedingungen nähere Ausführungen. Zu der ersten Bedingung: Die Ersatzschule darf „in ihren Lehrzielen und Einrichtungen … nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen“. Um festzustellen, ob diese Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, überprüfen die Staatlichen Schulämter das Schulkonzept sowie die räumliche und sachliche Ausstattung der Ersatzschule. Mithilfe des Schulkonzepts muss die Ersatzschule ihre Lehr- und Lernziele darlegen, und durch geeignete Lehrpläne muss sie nachweisen, welcher öffentlichen Schule sie entspricht und ob die Ausbildung an der Ersatzschule der an der öffentlichen Schule gleichwertig ist. Darüber hinaus ist durch das Schulkonzept auch die besondere Prägung einer solchen Schule darzustellen.
Sehr geehrte Frau Cárdenas, über das Genehmigungsverfahren hinaus üben die Staatlichen Schulämter auch im laufenden Betrieb die Rechtsaufsicht über diese Ersatzschulen aus.
Zur zweiten Bedingung: die adäquate Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Um festzustellen, ob diese Genehmigungsvoraussetzung erfüllt ist, lassen sich die Staatlichen Schulämter die Arbeitsverträge und den Wirtschaftsplan des Schulträgers vorlegen. Die rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur gesichert, wenn über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist.
In Ausnahmefällen werden an beruflichen Schulen für besondere berufsbildende Fächer Honorarkräfte hinzugezogen, z. B. Ärzte in der Fachrichtung Gesundheit oder Betriebswirte in der Fachrichtung Wirtschaft. Diese sind nebenberuflich tätig und werden eingesetzt, weil sie einen hohen Praxisbezug haben.
Die wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte ist nur dann genügend gesichert, wenn ihre Gehälter oder Vergütungen nicht wesentlich hinter den Bezügen der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen zurückbleiben. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das Einkommen der Lehrkräfte mindestens 80 % der üblichen Vergütung oder Besoldung einer vergleichbaren Lehrkraft im öffentlichen Schulwesen entspricht und sie eine Anwartschaft auf Versorgung erwirbt, die den Bestimmungen des öffentlichen Schuldienstes gleichkommt.
Zur Aufrechterhaltung der Effektivität des Unterrichts an Ersatzschulen hat dann das zuständige Staatliche Schulamt im Rahmen seiner Schulaufsicht darauf zu achten, dass die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft ein pädagogisch verantwortbares Maß nicht überschreitet. Als Maßstab hierfür wird die Pflichtstundenverordnung an öffentlichen Schulen herangezogen. Es muss dabei allerdings bedacht werden, dass die Situation nicht immer vergleichbar ist: So
haben beispielsweise Lehrkräfte an Waldorfschulen neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch Verwaltungsaufgaben auszuführen, die an den öffentlichen Schulen in aller Regel vom Personal der Schulträger wahrgenommen werden.
Ersatzschulen dürfen auch Lehrkräfte beschäftigen, die nicht die an öffentlichen Schulen notwendigen Voraussetzungen der bestandenen Ersten und Zweiten Staatsprüfung erfüllen. In diesem Fall überprüft das Staatliche Schulamt im Einzelfall durch Unterrichtsbesuche und Prüfungen, ob die entsprechende Lehrkraft gleichwertige Leistungen nachweisen kann. Bei ausreichenden fachwissenschaftlichen und didaktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Erfahrungen zur Erteilung des Unterrichts erteilt das Staatliche Schulamt eine Unterrichtsgenehmigung, die sich explizit auf genau dieses Fach und auf genau diese Ersatzschule erstreckt.
Zu der dritten Bedingung: den Besitzverhältnissen der Eltern. Die Sonderregelung und die Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern beziehen sich nach der einschlägigen Rechtsprechung in erster Linie auf die Höhe des Schulgeldes. Grundsätzlich ist die Erhebung von Schulgeldern – das wissen Sie – durch private Schulen verfassungsrechtlich erlaubt. Das Schulgeld darf aber nicht so hoch sein, dass nur vermögende Eltern ihren Kindern den Besuch der Ersatzschule ermöglichen können.
Die Frage nach der Höhe eines zumutbaren Schulgeldes lässt sich dabei nicht prinzipiell beantworten. Selbst eine Staffelung nach den Einkünften der Eltern bleibt im Einzelfall fragwürdig. Die Frage nach einer konkreten Höhe des Schulgeldes wird in der Rechtsprechung zwar immer wieder aufgegriffen, aber nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht sagt hierzu – ich zitiere –:
… die Ersatzschulgenehmigung [ist] zu versagen oder aufzuheben, wenn überhöhte Schulgelder eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern würden.
Es stellt sich die Frage: Was ist eine überhöhte Forderung an Schulgeld? Dazu sagte das Bundesverfassungsgericht beispielsweise im Jahr 1985, das seien ungefähr 170 bis 190 DM. Im Jahr 2000 sagte das Bundesverfassungsgericht, dass es einen Betrag von 120 € als unbedenklich einstuft.
In Hessen werden Ersatzschulen auf der Grundlage des Schulgesetzes durch die Staatlichen Schulämter genehmigt. Sie üben, wie ich bereits sagte, die Fach- und die Rechtsaufsicht aus, und das nicht nur am Anfang des Genehmigungsverfahrens, sondern immer wieder. Im Genehmigungsverfahren müssen die Staatlichen Schulämter eine Regelung zur Begrenzung der Schulgeldforderung der privaten Schulträger finden. Gängige Praxis der Staatlichen Schulämter ist die Überlegung, wie viel eine Familie im Einzugsgebiet der Schule bei mittlerem Einkommen für die Ausbildung ihrer Kinder objektiv ausgeben würde. Weiterhin werden Vergleiche mit anderen bestehenden Ersatzschulen ähnlicher Prägung und in ähnlichem Einzugsgebiet herangezogen.
Auch die Frage der Leistung und Gegenleistung wird dabei in Betracht gezogen. Für eine Ausbildung an einer berufsqualifizierenden Fachschule, die fachspezifisch bedingt eine aufwendige personelle und apparative Ausstattung haben muss, kann ein privater Schulträger natürlich ein höheres Schulgeld verlangen, als beispielsweise ein privater Schulträger einer Grundschule. Zunehmend werden für die
Beiträge Staffelungen nach den Einkommensverhältnissen der Eltern von den Schulen selbst angeboten oder auch als Regelungen von den Staatlichen Schulämtern vorgeschlagen.
Abschließend, meine sehr geehrten Damen und Herren: Hessen hat eine sehr vielfältige Bildungslandschaft. Wir haben hervorragende öffentliche Schulen und auch sehr gute Schulen in privater Trägerschaft. Die Privatschulen bereichern unser Bildungswesen auf vielen Gebieten, und wir begleiten sie dabei – sehr geehrter Herr Greilich, gestatten Sie mir die Bemerkung – nicht misstrauisch, sondern sehr dankbar und sehr wohlwollend. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär Dr. Lösel. – Auch an Sie einen Glückwunsch zu Ihrer ersten Rede im Hessischen Landtag für die Regierung.
Große Anfrage der Abg. Löber, Gremmels, Lotz, Müller (Schwalmstadt), Schmitt, Siebel, Warnecke (SPD) und Fraktion betreffend Aktionsplan für mehr ökologischen Landbau in Hessen – Drucks. 19/1705 zu Drucks. 19/1124 –
Sie haben recht. – Ab in den Kulturpolitischen Ausschuss. Wer widerspricht dem? – Niemand. Dann ist das so beschlossen. Vielen Dank, Herr Kollege Rudolph.
Die Redezeit ist auch hier auf 7 Minuten 30 gekürzt. Ich erteile Frau Kollegin Löber für die Fraktion der SPD das Wort; es ist die Große Anfrage der SPD.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch diese Plenartage neigen sich dem Ende zu. Laut einer Studie aus dem Jahr 2013, welche durch Statista durchgeführt worden ist, konsumiert die Hälfte aller Bundesbürger gelegentlich Bioprodukte, Tendenz: steigend. Neben der Erhebung der Anzahl an getätigten Einkäufen von Biolebensmitteln untersuchte die Studie auch den jeweiligen Herkunftsort des Lebensmittels.
Das Ergebnis hierbei ist eindeutig und zeigt, dass vor allem die Herkunftsorte der jeweiligen Biolebensmittel eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung der Konsumenten gespielt haben. Neben Biolebensmitteln allgemein bevorzugen die Bundesbürger besonders regional erzeugte Produkte bei ihrer Kaufentscheidung.
Es wird ersichtlich, dass Bio mittlerweile keine Seltenheit mehr in den täglichen Einkaufskörben der Konsumenten ist, sondern sich mehr und mehr zum Trend entwickelt hat. Die Initiative der Landesregierung, den Ökolandbau in Hessen mithilfe des neuen Ökoaktionsplans weiter voranzutreiben und vor allem die regionale Erzeugung von Bio
Das Ziel des Plans soll sein, den ökologischen Landbau in den nächsten Jahren durch Aufstockung von Fördermitteln attraktiver und wirtschaftlicher zu gestalten. Danach sollen bis zum Ende des Jahrzehnts 120 Millionen € für den Ökolandbau in Hessen bereitgestellt werden. Inwieweit dies mittelfristig ohne Nachteile für die konventionelle Landwirtschaft bleibt, ist abzuwarten.
Aufgrund der Anzahl der ökologisch wirtschaftenden Betriebe und der ökologisch bewirtschafteten Gesamtfläche gehört Hessen im bundesweiten Vergleich schon jetzt zu den Spitzenreitern. Dies darf jedoch kein Grund zur Sorglosigkeit sein. Es ist nicht zu übersehen, dass bereits heute einige ökologische Erzeugerbetriebe zum Teil vor erheblichen wirtschaftlichen und damit existenzbedrohenden Problemen stehen. Auch hier wird sich mittelfristig zeigen, ob die zusätzliche finanzielle Unterstützung für den ökologischen Landbau ausreicht, um die Anzahl der Betriebe und die Größe der ökologisch bewirtschafteten Fläche zu erhalten oder sogar zu steigern.
Uns allen, die wir teilweise auch aus den eher ländlich geprägten heimischen Wahlkreisen kommen, ist bekannt, dass viele Ökobauern schon seit einiger Zeit dem Preisverfall sämtlicher Bioprodukte durch Billigimporte aus dem Ausland handlungsunfähig zusehen. Den heimischen Ökolandwirten wird ein existenzsicherndes Einkommen hierdurch deutlich erschwert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist nicht zu leugnen, dass an die ökologischen Erzeugerbetriebe erhebliche Anforderungen in Bezug auf eine artgerechte Tierhaltung oder in Bezug auf die Tierfuttermittel gestellt werden. Diese zum Teil sehr hohen Anforderungen sowohl im Tierschutz als auch im Umweltschutz verursachen erhebliche betriebliche Kosten, die nur mithilfe von wirtschaftlichen Preisen gedeckt werden können. Die Entwicklung erscheint bedrohlich und führt dazu, dass erste Ökobauern überlegen, wieder zu dem weniger aufwendigen konventionellen Anbau zurückzukehren. Das kann nicht in unserem Sinne sein.