Protokoll der Sitzung vom 12.03.2014

Es ist völlig klar: Eine gute duale Ausbildung funktioniert nur, wenn es nicht nur gute Berufsschulen, sondern auch qualifizierte Ausbilder gibt, also Meisterinnen und Meister. Ich glaube, dass die Krisensicherheit der handwerklichen Berufe sicherlich auch darauf zurückzuführen ist, dass man, wenn man eine Meisterausbildung gemacht hat, besonders gut auf die Existenzgründung vorbereitet ist. Das ist ein weiterer Beweis für die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Meisterprüfung.

Die Gefahr der Insolvenz minimiert sich. Bei den zulassungsfreien Handwerken, für deren Ausübung seit dem Jahr 2004 der Meisterbrief nicht mehr verlangt wird, brach die Überlebensrate seit Inkrafttreten der Novelle auf unter 50 % ein. Das bedeutet, dass nach fünf Jahren fast 60 % der Gründungen vom Markt wieder verschwunden sind.

(Unruhe – Glockenzeichen des Präsidenten)

Das zeigt: Der Meisterbrief im Handwerk ist nach wie vor ein Qualitätssiegel. Es ist auch kein Zufall, dass ausgerechnet die Berufe mit Meisterbrief nach wie vor die begehrtesten Berufe sind. Deswegen kann ich Ihnen versichern, dass die Hessische Landesregierung keinesfalls will, dass die Meisterberufe infrage gestellt oder weiter aufgeweicht werden. Da werden wir uns mit Ihrer Unterstützung auch in Zukunft in Berlin und in Brüssel in diesem Sinne einsetzen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Herr Minister, vielen Dank. – Meine Damen und Herren, es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

Es ist vorgeschlagen, den Antrag unter Tagesordnungspunkt 27 und den Dringlichen Antrag unter Tagesordnungspunkt 44 dem Fachausschuss zur weiteren Beratung zu überweisen. – Das ist somit beschlossen.

Ich darf Ihnen noch mitteilen, dass auf Ihren Plätzen ein Dringlicher Antrag der Fraktion der SPD betreffend Einsetzung einer Enquetekommission „Kein Kind zurücklassen – Rahmenbedingungen, Chancen und Zukunft schulischer Bildung in Hessen“, Drucks. 19/191, verteilt ist. Wird die Dringlichkeit bejaht? – Jawohl, das ist der Fall. Der Dringliche Antrag wird damit Tagesordnungspunkt 52.

(Wortmeldung des Abg. Günter Rudolph (SPD))

Herr Kollege Rudolph.

Wir ziehen damit unseren ursprünglichen Dringlichen Antrag unter Tagesordnungspunkt 15 zurück. Das ist ja jetzt der Dringliche Antrag, auf den sich die Fraktionen inhaltlich verständigt haben.

Der Dringliche Antrag unter Tagesordnungspunkt 15 ist also zurückgezogen worden. Dieser Dringliche Antrag wird dann so, wie besprochen, behandelt werden.

(Günter Rudolph (SPD): Jawohl!)

Gut, dann haben wir das.

Als Nächstes kommt Punkt 3 der Tagesordnung:

Wahl der nicht richterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen

Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof legen die Fraktionen zur Wahl der sechs nicht richterlichen Mitglieder Listen vor. In jeder Liste müssen die Namen und die Anschriften von mindestens zehn wählbaren Personen verzeichnet sein. Nach § 3 Abs. 1 des entsprechenden Gesetzes, also des Staatsgerichtshofgesetzes, kann als Mitglied zum Staatsgerichtshof nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat, zum Landtag wählbar ist und sich für den Fall seiner Wahl schriftlich bereit erklärt hat, das Amt anzunehmen.

Nach den Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes ist zum Landtag wählbar, wer mindestens während der letzten drei Monate vor dem Wahltag seinen Wohnsitz in Hessen hatte, wobei bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz gilt.

Die Mitglieder, die aus jeder Liste zu entnehmen sind, werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 Gesetz über den Staatsgerichtshof gewählt. Sie sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Listen verzeichnet sind. Die übrigen in den Listen verzeichneten Personen werden zu stellvertretenden Mitgliedern in der Reihenfolge der Liste.

Es liegen Ihnen hierzu die Wahlvorschläge der Fraktionen der SPD, Drucks. 19/99, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 19/100, sowie der CDU, Drucks. 19/101, vor.

Der Präsident ist nicht befugt, die eingereichten Listen der Fraktionen zu prüfen. Allerdings ist Ihnen eine offensichtliche Unstimmigkeit mitzuteilen. In der eingereichten Liste der Fraktion der SPD, Drucks. 19/99, ist bei Nr. 3, Herrn Prof. Dr. Safferling, ein Wohnort außerhalb Hessens angegeben. Wie bereits erwähnt, ist nur wählbar, wer mindes

tens während der letzten drei Monate vor dem Wahltag seinen Wohnsitz in Hessen hatte, wobei bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Meldegesetzes der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz gilt. Daraus ergeben sich Zweifel, ob Herr Prof. Dr. Safferling die Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Wahl als nicht richterliches Mitglied des Staatsgerichtshofs erfüllt.

Das hatte ich Ihnen mitzuteilen. Wird das Wort gewünscht? – Herr Kollege Bellino, bitte sehr.

(Holger Bellino (CDU): Zur Geschäftsordnung!)

Ja, Sie sprechen zur Geschäftsordnung, bitte schön.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Zur Wahl der nicht richterlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofs liegen uns und Ihnen drei Listen vor. Zwei Listen, die der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sind ordnungsgemäß. Bezüglich der eingereichten Liste der SPD-Fraktion gibt es zumindest allergrößte Zweifel an deren Ordnungsmäßigkeit. Denn darauf wurde bereits hingewiesen: Bei dem dritten Namen auf der Liste der SPD-Fraktion, Herrn Prof. Dr. Safferling, ist ein Wohnsitz außerhalb Hessens angegeben. Konkret gesagt ist es Erlangen, Bayern.

Bei diesem Wohnsitz wird es sich sicherlich um den melderechtlichen Hauptwohnsitz handeln. Dieser wiederum ist ausschlaggebend dafür, ob eine Person die Wählbarkeit zum Hessischen Landtag besitzt. Die Wählbarkeit zum Hessischen Landtag ist wiederum zwingende Voraussetzung – so sagt es das Gesetz – für die Wählbarkeit zum Staatsgerichtshof, dem höchsten Gericht unseres Bundeslandes.

Unseres Erachtens gilt es, von diesem Schaden abzuhalten. Daher haben wir sowohl den Landtagspräsidenten als auch alle im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen bereits gestern und schon vorher kollegial auf diesen Umstand hingewiesen. In der Zwischenzeit wurde, zumindest nach unserer Kenntnis, weder die Wählbarkeitsbescheinigung vorgelegt, noch eine Änderung der eingereichten – ich nannte sie – dritten Liste der SPD-Fraktion vorgenommen. Diese Änderung der Liste kann natürlich nur die einreichende Fraktion, in diesem Fall die der SPD, vornehmen.

Eine rechtswidrige Wahl zu dem – ich sagte es bereits – höchsten Gericht unseres Bundeslandes könnte die Folge sein und würde entweder dazu führen, dass die gewählten Mitglieder morgen hier nicht vereidigt werden könnten oder dass der betroffene Herr Prof. Safferling durch einen Beschluss des Staatsgerichtshofs dann in seiner ersten Entscheidung nach seiner Konstituierung von seinem Amt enthoben werden müsste. Das wollen wir verhindern. Der Gefahr sollten wir uns nicht aussetzen. Denn es geht darum, dass es sich um das höchste Gericht unseres Bundeslandes handelt.

Von daher appellieren wir an Sie, insbesondere an die Mitglieder der die Liste einreichenden SPD-Fraktion, aber auch an die der FDP. Denn von Ihnen wurde die betreffende Person, so hörte ich es zumindest, unterstützt. Wir bitten Sie dringend, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, um den befürchteten massiven Schaden für das höchste hessische Gericht, aber auch für den Landtag abzuwenden, der sonst etwas wählen würde, was nächste Woche

oder sogar schon morgen Makulatur sein könnte. Das darf dem höchsten hessischen Gericht, aber auch diesem Hause nicht passieren.

Wenn Sie bedenken, dass selbst auf der kommunalen Ebene, in unseren Stadtverordnetenversammlungen, immer nach dem Hauptwohnsitz geschaut wird und davon abhängig gemacht wird, ob jemand das Amt anstreben darf oder ob er es behalten darf, ob er Stadtverordneter oder Stadtverordnetenvorsteher bleiben oder werden darf, dann darf dies für das höchste Gericht in Hessen nicht anders gewertet werden. Deshalb möchten wir – ich wiederhole das sehr gerne noch einmal – an Sie appellieren, zu prüfen, ob nicht schon vorab ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Gehen Sie noch einmal in sich, und prüfen Sie, ob eine Änderung der Liste vorgenommen werden kann; das können nur Sie. Andernfalls werden wir die Absetzung dieses Tagesordnungspunktes – das bedeutet dann auch die Absetzung der Punkte 4 und 5 – von der heutigen Tagesordnung beantragen, nicht um irgendjemanden zu ärgern,

(Günter Rudolph (SPD): Nein! – Weitere Zurufe – Glockenzeichen des Präsidenten)

sondern um sicherzustellen, dass dem höchsten Gericht in Hessen kein Schaden zugefügt wird, Herr Kollege Rudolph, meine sehr geehrten Damen und Herren. Darum geht es uns. Deshalb haben wir alle Fraktionen vorher – auch die Fraktion der LINKEN, die gerade so dazwischengerufen hat –

(Janine Wissler (DIE LINKE): Wir haben überhaupt nichts gesagt!)

darüber informiert, dass wir größte Bedenken haben. – Wie Sie damit umgehen, Herr Schmitt, das liegt an Ihnen. Wir haben auf jeden Fall unsere Schuldigkeit getan. Wir haben aus demokratischem Grundverständnis darauf hingewiesen, dass wir Bedenken haben,

(Unruhe – Glockenzeichen des Präsidenten)

dass die dritte Gewalt in unserem Staat Schaden nehmen könnte. Das wollen wir nicht. – Besten Dank.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. – Kollege Günter Rudolph, SPD-Fraktion.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir bewegen uns ja viel im Konjunktiv, was alles möglich sein könnte. Sie nehmen schon gleich eine rechtliche Prüfung und Würdigung vor und kommen zu Ergebnissen. Ich bin mir nicht sicher, Herr Kollege Bellino, ob Sie den Sachverhalt tatsächlich abschließend geklärt haben.

Ich will nur zu Beginn etwas zu ein paar Merkwürdigkeiten sagen: Ja, es gab gestern den Brief von Ihnen an alle Fraktionen, daraufhin wenig später einen Brief des Herrn Landtagspräsidenten an uns, auf den ich entsprechend geantwortet habe. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen: Es gibt kein materielles Prüfungsrecht, es sei denn, es ist offenkundig erkennbar. – Das wäre etwa der klassische Fall, wenn jemand 30 Jahre alt ist; da gibt es dann Altersgrenzen.

Sie bewegen sich im Bereich von Spekulationen. Sie stellen bestimmte Behauptungen hinsichtlich des Hauptwohnsitzes auf, die zunächst einmal zu beweisen wären, auch was Ihre Rechtsaufassung angeht. Ich bin Ihnen auch ausgesprochen dankbar für den Hinweis auf andere Dinge, Herr Kollege Bellino.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst zum Gesetz über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 etwas sagen. Danach soll der Termin der Wahl in der zweiten Sitzung des Landtags von dessen Präsidentin oder Präsidenten bestimmt werden. Dies hat der Herr Landtagspräsident in der Plenarsitzung am 4. Februar getan, indem er den Termin für die Wahl auf den heutigen Tag festgelegt hat.

Daraus ergeben sich – wie immer hilft ein Blick ins Gesetz bei der Wahrheitsfindung – weitere rechtliche Konsequenzen, z. B.: „Die Listen sind spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags einzureichen“ – das ist, wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, der 10. Februar gewesen, der letzte Tag, an dem die Listen aller drei Fraktionen nach meinem Kenntnisstand eingereicht wurden – „und den Abgeordneten spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der Wahl bekannt zu geben.“ Deswegen kann eine Verschiebung nach unserer Auffassung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig und damit auch nicht haltbar sein, um das sehr deutlich zu sagen.

(Beifall bei der SPD und der FDP)

Wir spielen hier nicht Pippi Langstrumpf und machen uns die Fristen gerade so, wie wir sie gerne hätten,

(Janine Wissler (DIE LINKE): Dann müssten Sie schon singen!)

sondern das ist ein sehr formelles Verfahren, in dem alle Fraktionen wiederholt – –

(Unruhe)

Ich merke an Ihrer Unruhe, dass Sie ins Nachdenken kommen. Das ist ein guter Prozess, Herr Kollege Bellino.