Ich hatte mich mit dem Thema auseinanderzusetzen und jetzt will ich nicht so hehr daherreden, wie Sie es gesagt haben. Ich will Ihnen aber sagen, wieso eine solche Bürgeraktion, die sich für den Erhalt von Arbeitsplatzen, für den Erhalt eines wirtschaftlich wichtigen Betriebs mit vielen anderen Betrieben einsetzt, nicht gemeinnützig sein kann. Wieso eigentlich nicht? – Arbeitsplätze sichern ist anscheinend nicht gut. Für die Transaktionssteuer zu kämpfen, das ist gut. Lassen wir doch diese Gesinnung hinter der Gemeinnützigkeit weg. Konzentrieren wir uns doch wieder auf das, was die Gemeinnützigkeit in den neuen Aufstellungen – –
Wir werden Attac bitten, dieses Seminar als Fortsetzungsseminar anzubieten: „Wann halte ich meinen Mund?“
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ganz offensichtlich geht es denjenigen, die hier so kämpfen, insbesondere den LINKEN, überhaupt nicht um die Gemeinnützigkeit im Allgemeinen, sondern um Unterstützung für Vorfeldorganisationen für sie selbst. Wir sagen: Gemeinnützigkeitsrecht hat damit nichts zu tun.
Die abschließende Aufzählung der 25 Positionen in § 52 der Abgabenordnung ist vollkommen ausreichend. In meinen Augen ist sie schon viel zu sehr auf der Seite derjenigen, die immer nur das Beste für irgendetwas ganz Besonderes wollen, aber nicht so sehr für Arbeitsplätze und nicht so sehr für die Region. Meine sehr verehrten Damen und Herren, damit können wir jedenfalls leben. – Vielen herzlichen Dank.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege van Ooyen, ich möchte zunächst eines zurückweisen: Sie haben von Gesinnungssteuerrecht gesprochen. Ich finde, das darf und sollte man nicht tun. Das Steuerrecht ist kein Gesinnungsrecht. Die Finanzbeamtinnen und -beamten urteilen nach Recht und Gesetz. Das ist richtig und gut so. Diese Nähe sollten Sie nicht herstellen.
Herr Rudolph, sind Sie fertig? Dann kann ich weitermachen. – Herr Kollege Schmitt, Sie haben das Spannungsfeld, in dem wir uns bewegen, sehr umfassend und eindrücklich beschrieben. Ich hatte auch das Gefühl, Ihnen ist nicht so ganz wohl dabei, wie man das Gemeinnützigkeitsrecht fortentwickeln kann. Sie haben einen Vorschlag gemacht, aber Sie haben keine richtige Lösung.
Ich lese Ihren Vorschlag so, dass Sie weiterhin an der Trennung zwischen politischer Partei und politischem Verein festhalten wollen, weil Sie verdeckte Parteifinanzierung nicht wollen. Das sehe ich genauso und finde es klug und richtig.
Da muss man aber einen guten Vorschlag unterbreiten. Herr Kollege van Ooyen, Sie haben Lisa Paus zitiert. Ja, ich war mit Lisa Paus in einem sehr engen Austausch. Ich bin es auch noch. Wir wollen uns darum bemühen, wie man das Gemeinnützigkeitsrecht so fortentwickelt, dass man unerwünschte Nebenwirkungen, von denen auch Kollege Schmitt gesprochen hat, von denen auch die Kollegin Arnoldt gesprochen hat, ausschließen kann. Das muss man rechtlich sauber ausschließen können.
Es kann doch nicht sein, dass wir in den Wünsch-dir-wasBereich kommen: Dieser Verein ist uns noch lieb, ihm würden wir gerne die Gemeinnützigkeit erteilen, und jener Verein ist es nicht mehr. – Wir müssen eine klare und saubere Trennung, die auch unser demokratisches System ableiten lässt, hinbekommen. Dann haben wir ein vernünftiges Gemeinnützigkeitsrecht.
und andere auch. Wir haben jetzt eine Entscheidung des Finanzgerichts, die sich genau mit diesem Streitfall beschäftigt. Sie beschäftigt sich genau mit dem Thema der Abgrenzung zwischen politischer Betätigung und dem, was demokratisch wünschenswert und richtig und wichtig ist. Da ist es doch nur klug, jetzt zu sagen: Wir warten darauf, wie das Finanzgericht entscheidet. Dann werten wir die Entscheidung aus und schauen, ob wir dabei etwas Gutes finden, um das Gemeinnützigkeitsrecht fortentwickeln zu können.
Jetzt einen Schnellschuss zu machen, hilft Attac nicht. Auf gar keinen Fall, das ist alles Vergangenheit. Es hilft dem Verein nicht, und es hilft auch der Rechtsordnung nicht. Von daher finde ich es sehr klug und richtig, zu schauen, was mit diesem Urteil passiert. Ich bin sehr gespannt darauf. Ich bin auch Attac sehr dankbar, dass sie dieses Verfahren führen. Damit wird klar, wo die Grenze ist und wo das Gemeinnützigkeitsrecht fortentwickelt werden kann.
Herr Kollege van Ooyen, ja, das wird dauern. Dieser ganze Prozess dauert ja schon sehr lange. Im Jahr 2007
wurde diese Öffnungsklausel in die Abgabenordnung eingefügt, die bürgerschaftliches Engagement steuerlich begünstigen wollte.
Dem vorausgegangen ist ein sehr langer und intensiv geführter Prozess darüber, wo die Abgrenzung ist, was in die Begünstigung aufgenommen wird und was nicht. Das war nicht trivial. Das war damals nicht trivial und ist es heute nicht. Es geht auch um die Abgrenzung von dem, was wir wollen, und extremistischen Vereinen, die die Mehrheit dieses Hauses nicht möchte. Auch das ist eine Frage, die beantwortet werden muss.
Wenn wir politisches Engagement gemeinnützig begünstigen wollen, dann müssen wir auch die Frage beantworten, was wir mit den Republikanern dieser Welt machen. Auch diese Frage müssen wir beantworten.
Wenn alle sagen: „Wir haben eine stabile Demokratie, wir wollen, dass auch diese Kolleginnen und Kollegen in den Genuss der steuerlichen Begünstigungen kommen“, dann sind wir d‘accord. Wenn wir das aber nicht wollen, dann müssen wir kluge Abgrenzungen finden. Die haben wir derzeit noch nicht.
Herr Kollege Schmitt, das liefert auch Ihr Antrag derzeit noch nicht. Ihr Vorschlag, jetzt den Katalog der 25 Begünstigungstatbestände locker um sechs zu ergänzen, das ist es nicht.
In dem Katalog nicht. – Wenn Sie vergleichen, was jetzt schon im Katalog der Abgabenordnung begünstigt ist, dann sehen Sie, dass es sich um einen bunten Strauß handelt: Sport, Heimatpflege, Tierschutz, Kultur, traditionelles Brauchtum. Es ist ein gewachsener Katalog. Man kann sich darüber streiten, ob man das alles gut und richtig findet. Er hat sich aber so entwickelt. Es gibt z. B. in Punkt 18 der Abgabenordnung jetzt schon die „Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“. Sie wollen den Punkt 32 vorschlagen: „Gleichstellung der Geschlechter“. – Ich weiß nicht, was das mehr bringen soll.
Ich danke Ihnen, Herr Präsident. – Ich ziehe einen Strich darunter und sage: Die Zeit ist noch nicht reif. Wir sollten das Gerichtsurteil abwarten, dann klug auswerten und uns dann gemeinsam überlegen, wie wir das Gemeinnützigkeitsrecht so fortentwickeln, dass wir gewünschtes zivilgesellschaftliches Engagement in den Genuss der Steuerbefreiung bringen. – Ich danke Ihnen.
Danke, Frau Erfurth. – Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatsminister Dr. Schäfer das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Lassen Sie mich vielleicht eine Vorbemerkung machen, die nicht nur aus formalen Gründen sehr wichtig ist. Wenn ich mich im zweiten Teil meiner Rede mit dem Gemeinnützigkeitsrecht auseinandersetze, hat das nichts mit steuerlichen Einzelfällen zu tun, die eben in der Debatte eine Rolle gespielt haben, weil ich mich vor dem Hintergrund des Steuergeheimnisses der Abgabenordnung gehindert sehe, dazu im Plenum Ausführungen zu machen. – Das vorangeschickt.
Zweite Bemerkung. Wir haben in der Diskussion gemerkt, dass die Frage, wo Grenzen zu ziehen sind, in diesem Fall unglaublich schwierig ist. Ich glaube, dass wir alle miteinander klug beraten sind, uns bei der Beurteilung im ersten Schritt ein Stück von der Frage zu lösen, welche Organisationen es gibt, deren Arbeit und deren Ziele uns besonders sympathisch sind, und wie es möglich ist, diese Organisationen auf die steuerbegünstigte Seite dieser Grenzziehung zu bringen. Man sollte sich vielmehr ein Stück davon lösen und die Frage abstrakt diskutieren.
Es gibt zunächst einmal einen Ausgangspunkt. Unser Grundgesetz privilegiert in Art. 21 – „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“ – die politischen Parteien bei der politischen Betätigung. Das dürfte unstreitig sein. Das Modell unseres Grundgesetzes geht davon aus, dass politisches Engagement nicht ausschließlich, aber mit einer gewissen Privilegierung in politischen Parteien stattfindet.
Nun hat der Gesetzgeber nach mannigfaltigen Vorgängerregelungen sich dafür entschieden, die politischen Parteien steuerlich in einer gewissen Weise zu begünstigen. Sie sind ertragsteuerbefreit, und es gibt die Möglichkeit, Zuwendungen an die politischen Parteien in bestimmten Grenzen von der Steuer abzusetzen.
Daneben gibt es gemeinnützige Organisationen, wo der Gesetzgeber sagt: Ja, deren Engagement ist so dem Gemeinwohl verpflichtet, dass wir wiederum eine steuerliche Privilegierung für gerechtfertigt halten. Sie sind von der Ertragsteuer befreit, und – jetzt wird es wichtig – Spendenzuwendungen von Privatpersonen können in sehr viel höherem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als bei den politischen Parteien.
Wenn ich also nicht über den Umweg des Gemeinnützigkeitsrechts die Privilegierung der politischen Parteien bei der politischen Willensbildung aushebeln will, also Extrakanäle von vereinsgebundener politischer Tätigkeit schaffen will, deren politisches Engagement sehr viel höher steuerlich begünstigt werden kann als das der Parteien – denn das wäre sicherlich ein Wertungswiderspruch zu der Grundentscheidung der Verfassung –, wäre ich als Gesetzgeber gut beraten, politisches Engagement, wenn es den Kern der Aktivität ausmacht, gerade nicht steuerlich zu privilegieren, um diesem Konkurrenzaspekt zwischen Art. 21 Grundgesetz und dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Grundgesetz aus dem Weg zu gehen. So weit sind wir, glaube ich, beieinander.
Jetzt stellt sich die Frage, wie mit Organisationen zu verfahren ist, wo die Frage ist: Ist die politische Betätigung ein Nebenzweck, sozusagen ein positiver Kollateralschaden, oder ist die politische Beteiligung doch der Haupt
Ich weiß, dass die Finanzverwaltung – das sage ich auch wieder abstrakt – einer nicht unwesentlichen Zahl solcher Organisationen gelegentlich geraten hat, ihren Betrieb aufzuteilen, zu sagen: Macht einen Teil, in dem ihr eure politische Willensartikulation vereint, und verzichtet dort auf die Gemeinnützigkeit, und nehmt einen anderen Teil, wo ihr eure Bildungsarbeit und Ähnliches macht, die unzweifelhaft gemeinnützig sind, und ihr geht allen Problemen aus dem Weg. – Dieser Weg wird gemeinhin auch beschritten und löst damit ganz praktisch das Problem, das wir hier sehr komplex gesetzgeberisch miteinander diskutieren. Deshalb wäre das auch mein Rat an betroffene Organisationen, sich einen solchen Weg zu überlegen, jenseits unserer Fragen der Gesetzgebung.
Gestatten Sie mir eine letzte Bemerkung, die mir aber auch wichtig ist. Sie knüpft an meine erste Bemerkung an. Lösen wir uns von der Frage, welche Organisation einem gerade sympathisch oder unsympathisch ist. Denn wenn ich eine gesetzliche Regelung für eine Organisation erwirke, die mir sympathisch ist, muss ich aufpassen, dass ich nicht für die Tätigkeit einer anderen Organisation, die mir unsympathisch ist, die rechtlich aber in die gleiche Kategorisierung fällt, möglicherweise später die gleiche steuerliche Privilegierung gewähren muss. Dann sind diejenigen, die sich jetzt aufregen, dass eine Organisation steuerlich nicht privilegiert wird, bei denen, die sich aufregen, dass die andere steuerlich privilegiert wird.
Das ist mein letzter Satz: Ich glaube, dass wir klug und richtig beraten sind, die Rechtsverfahren, von denen eben gesprochen worden ist, abzuwarten. Ob sie beim Finanzgericht in Kassel enden oder sogar in eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs münden, werden wir sehen. Aber dann sehen Sie sehr viel klarer, ob es Abgrenzungsbedarf gibt oder ein bisschen mehr Hinweis an Organisationen notwendig ist, wie man das Problem, Stichwort: Trennung, ganz praktisch für das eigene Arbeiten und Leben löst. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.