Die Verbraucherzentrale Hessen kritisiert Soll- und Kannvorschriften bei der Bereitstellungspflicht. „Dies lässt befürchten,“ – so die Verbraucherzentrale – „dass Behörden zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands davon absehen werden, die Daten – wenn erforderlich – aufzubereiten und bereitzustellen.“ Auch der fehlende individuelle Rechtsanspruch sei ein Mangel.
Mangelhaft ist eine treffende Beurteilung. So werden Sie die Datensilos in der Verwaltung nicht los. Einfach nur immer „können“ und „sollen“ ist zu wenig. Wir müssen es auch mal tun, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Die liberalen Netzpolitiker von LOAD bemängeln die langen Überleitungsvorschriften. Teilweise bis zu fünf Jahre erscheint „wenig ambitioniert“. Hessen stellt sich „mit den neuen Open-Data-Regelungen im Bundesvergleich eher als Nachzügler“ dar. „Ambitionslos“ ist eine treffende Beurteilung. Sie leiden an notorischer Ambitionslosigkeit und Aufschieberitis in der digitalen Politik.
Vor vier Jahren hatte die Fraktion der GRÜNEN in ihrem Wahlprogramm die Forderung stehen, eine Open-Data-Offensive zu führen. Das hier ist keine Offensive, das ist ungeordneter Rückzug aus Angst vor Digitalisierung. Auch das ist zu wenig.
Das, was Sie uns kurz vor dem Schluss dieser Legislaturperiode hier als Open-Data-Gesetz zumuten, ist nichts anderes als der kleinste gemeinsame Nenner einer sich in Auflösung befindlichen Koalition. Das ist auch zu wenig für die Digitalpolitik in Hessen.
Wir als Freie Demokraten sagen: „Digitalisierung first. Bedenken second“. Nie war das so wichtig wie heute, und das wegen morgen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Open Data ist eine Idee, die uns in die Zukunft führt. Die Verfügbarkeit von offenen Daten ist zunehmend ein ausschlaggebender Wirtschafts- und Infrastrukturfaktor. Daten, die wir heute in öffentlichen Verwaltungen erheben, dienen nicht mehr ausschließlich der Erfüllung eigener Aufgaben, sondern können für die unterschiedlichsten Zwecke genutzt werden, insbesondere im Bereich unserer innovativen Gründerszene und im Bereich der Forschung.
Landes- und Bundesgesetze, die einen rechtlichen Rahmen für die offene Bereitstellung von Verwaltungsdaten vorgeben, existieren bereits. Unser Gesetzentwurf hat diese Vorlage für Hessen optimiert. Die Behörden des Landes „sollen“ ihre Daten bereitstellen, während die kommunalen Behörden es „können“. Hinter dieser Vorgabe stehen wir nach wie vor.
Unsere Regelung muss die kommunale Selbstverwaltung achten. Wir können die Arbeit der Kommunen nicht kleinteilig in ihrer Organisationshoheit einschränken, und auch die Kapazität der Kommunen muss hier realistisch eingeschätzt werden. Viele Städte und Gemeinden kämpfen bereits heute damit, die Grundaufgaben der Daseinsfürsorge zu erfüllen. Mehr können wir unserer kommunalen Familie an der Stelle nicht zumuten. Das Gesetz ist daher ein Angebot für die Kommunen. Sofern diese ihre Daten bereitstellen können und wollen, partizipieren sie an dem Angebot des Metadatenportals.
Auch die personellen Kapazitäten der Behörden sind begrenzt. Daher folgen wir mit der Festlegung des zeitlichen Rahmens einer realistischen und seriösen Planung. Die Fristen sind das Ergebnis einer Analyse der vorhandenen Daten und der Umsetzungsmöglichkeiten in der hessischen Landesverwaltung.
Daten sind ein sensibles Gut, mit dem wir verantwortungsbewusst und sorgsam umgehen müssen. Daher sind alle personenbezogenen Daten nicht erfasst. Auch Daten der internen Verwaltungssteuerung und Daten, die aus einem berechtigten übergeordneten Interesse nicht zur offenen Bereitstellung geeignet sind, werden nicht erfasst.
Weiterhin sind Daten von bestimmten Behörden aus bestimmten Arbeitsbereichen aus diesem Grund aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeklammert. Diese Ausnahmen sind begründet und schränken den Wirkungsradius des Gesetzes nicht ein. Letztendlich ist entscheidend, dass die für die Gesellschaft und Wirtschaft relevanten Daten bereitgestellt werden. Dies sind vor allem Rohdaten aus den Bereichen Geologie, Wetter, Umwelt, Mobilität und Wirtschaft.
Mit unserem Änderungsantrag folgen wir zwei redaktionellen Hinweisen unseres Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, welche wir als sinnvoll erachten. Auch Fragen des Datenschutzes und der rechtlichen Rahmenbedingungen der EU waren noch offen und wurden mit diesem Gesetz geprüft und ausgeräumt.
Die Regelungen dieses Gesetzes sind datenschutzrechtlich unbedenklich. Die Gesetzesvorlage berücksichtigt die Bedürfnisse der verschiedenen Behörden und insbesondere der hessischen Kommunen, die ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt des Gesetzesvorhabens sind. Diese von Beginn an einzubeziehen und ein Gesetz auf den Weg zu bringen, welches ihnen Handlungsspielraum gibt und uns gleichzeitig mit Open Data in die Zukunft führt, ist uns mit dieser Vorlage gelungen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren, man hat es vielleicht schon an dem Applaus der Kollegen gehört. Das war die erste Rede des Kollegen Flatten. Herzlichen Glückwunsch dazu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir tun es und bringen in zweiter Lesung das Open-Data-Gesetz ein. Bereits im Januar haben wir über die vorgelegte Gesetzesinitiative und die Bedeutung von Rohdaten des öffentlichen Sektors debattiert. Bereiche wie Geologie, Umwelt, Wetter, Energie, Statistik, Mobilität und Wirtschaft zeigen praktische Anwendungsfälle auf. Es besteht kein Mangel an zahlreichen Beispielen, wie In- und Ausland zeigen.
Ganz gleich, ob es sich dabei um offene Geodaten, um Echtzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs oder um andere Anwendungsfälle handelt, offene Daten sind eine wertvolle Ressource für Gesellschaft und Unternehmen mit einem hohen Innovations- und vor allen Dingen Wertschöpfungspotenzial.
Auf europäischer Ebene wurde dieses Potenzial bereits erkannt. Die EU-Kommission rechnet mit einem erheblichen Anstieg insbesondere der Neugründungen infolge von Open Data. Durch das vorliegende Gesetz wird dieser Ansatz nun auch in hessisches Landesrecht transportiert. Kernanliegen ist es dabei, dass die Behörden des Landes ihre Rohdaten bereitstellen sollen, aber auch die Kommunen die Möglichkeit haben, dies mit Unterstützung des Landes zu tun.
Das Gesetz definiert verbindliche Standards für einen barrierefreien und digitalen Abruf von Daten mit dem Ergebnis, dass dies zu einer offenen Bereitstellung all derjenigen Daten führt, an deren Verfügbarkeit ein berechtigtes öffentliches und wirtschaftliches Interesse besteht.
Zwei weitere Aspekte wurden bereits genannt. Mithilfe eines Metadatenportals werden die Daten leicht auffindbar sein. Eine zentrale Stelle wird die Dienststellen bei der anspruchsvollen Aufgabe, ihre Rohdaten bereitzustellen, mit Rat und Tat unterstützen.
Das Gesetz war Gegenstand einer Anhörung, in deren Verlauf elf Stellungnahmen eingegangen sind. Für die erkennt
nisreichen und zum Teil sehr detaillierten Anmerkungen gebührt allen Angehörten zunächst einmal unser herzlicher Dank. Die Idee, das Open-Data-Prinzip auch in Hessen gesetzlich zu verankern, wurde dabei von allen Beteiligten sehr positiv aufgenommen. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat auf einige redaktionelle Punkte hingewiesen, die wir durch Änderungsanträge bereits aufgenommen und in den Gesetzestext haben einfließen lassen.
Wie in jeder Anhörung gab es auch hier erwartbare Kritik an einzelnen Vorschriften und eine Reihe von proaktiven Verbesserungsvorschlägen. Dazu die folgenden Anmerkungen:
Einige kritisierten die vorgesehene Sollregelung für Dienststellen. Diese orientiert sich an einer entsprechenden Regelung im Datennutzungsgesetz des Bundes. Ich bewerte sie, wie auch mein Vorredner, als praxistaugliche Lösung zwischen einer zu schwachen Kannregelung und einer überzogenen Mussbestimmung.
Von einer verschärften Verpflichtung der Kommunen sollte mit Rücksicht auf die kommunale Organisationshoheit und nach dem Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgesehen werden. Besser ist es, wie hier vorgesehen, auf Anreize zu setzen und den Kommunen das Angebot einer Unterstützung durch die zentrale Stelle des Landes zu machen.
Das Gesetz regelt Ausnahmetatbestände für bestimmte Institutionen und Datenkategorien, die nicht in dessen Anwendungsbereich fallen. Daran wurde im Rahmen der Anhörung teilweise Kritik geäußert. So verständlich diese auf den ersten Blick auch erscheinen mag, gibt es zum einen rechtliche Grenzen für die Bereitstellung von Daten, beispielsweise im Bereich des Verfassungsschutzes; zum anderen ist zu beachten, wie groß das öffentliche Interesse an der Bereitstellung im Verhältnis zum entstehenden Aufwand ist.
Vor diesem Hintergrund orientieren sich die Ausnahmetatbestände an den gut ausdifferenzierten Regelungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes. Die Regelungen erreichen genau das, was von diesem Gesetz erwartet werden kann: die Verfügbarkeit aller wirklich relevanten Rohdaten, maschinenlesbar, interoperabel und vollständig in offenen Formaten, auf dem Stand der Technik und mit Metadaten versehen, dabei aber mit einem realistischen Blick auf die rechtlichen Grenzen und die kapazitären Möglichkeiten staatlicher Verwaltungen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in drei Jahren – auch dies ist eine Verpflichtung aus dem Gesetz – wird der Hessische Landtag einen Bericht über die Umsetzung der Open-Data-Idee in Hessen erhalten. Aufgrund der rechtssicheren wie praxistauglichen Regelungen in diesem vorgelegten Gesetzentwurf können Sie diesem zuversichtlich entgegensehen. – Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren, wir kommen nun zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 84, Hessisches Gesetz über offene Daten (Hessisches Open Data-Gesetz). In der Fassung der Beschlussempfehlung lasse ich nun über die
sen Gesetzentwurf abstimmen. Wer für diesen Gesetzentwurf ist, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? – Das ist die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich? – Das sind die Fraktionen der AfD, der FDP und der SPD. Damit ist diesem Gesetzentwurf mehrheitlich zugestimmt worden, und er wird zum Gesetz erhoben.
Zweite Lesung Gesetzentwurf Fraktion der Freien Demokraten Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes – Drucks. 20/10780 zu Drucks. 20/9285 –
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Wissenschaft und Kunst empfiehlt dem Plenum mit den Stimmen von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, AfD und der LINKEN gegen die Stimme der Freien Demokraten, den Gesetzentwurf in zweiter Lesung abzulehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Wenn man im Internet den Begriff „Denkmalschutz“ eingibt, erhält man folgende Definition:
Der Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmälern und kulturhistorisch relevanten Gesamtlagen... Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und so diese zumeist architektonisch ausgeführten Kulturgüter dauerhaft gesichert werden … Denkmalschutz ist Teil des Kulturgutschutzes.