Protokoll der Sitzung vom 10.12.2020

(Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten): Da hat er Angst bekommen!)

Wir fühlen uns ganz anders erpresst, aber darüber können wir uns an anderer Stelle unterhalten.

Die Partei DIE LINKE beabsichtigt, die Schuldenbremse aus der Hessischen Verfassung zu entfernen. Um die Sache aber rund zu machen, müsste DIE LINKE dann auch die entsprechende Regelung in Art. 109 des Grundgesetzes ändern; Frau Schardt-Sauer hat das schon angesprochen. In diesem Art. 109 werden der Bund und die Länder verpflichtet, ihre Haushalte nicht mehr über eine weiter ansteigende Verschuldung zu finanzieren.

Wenn DIE LINKE sich mit ihrem Vorhaben in Hessen und weiteren Bundesländern durchsetzt, dann würde Deutschland gegen Art. 126 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen und mit dem Europäischen Fiskalpakt in Konflikt geraten. Die Partei DIE LINKE lädt sich da etwas zu viel Heu auf die Gabel.

Wir können und werden dem natürlich nicht zustimmen,

(Zuruf Janine Wissler (DIE LINKE))

sehen diesen Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE aber als willkommene Gelegenheit,

(Janine Wissler (DIE LINKE): Hätte er die Maske mal aufgelassen! – Vereinzelte Heiterkeit)

von den anderen Parteien der Regierung und der Opposition ein klares Bekenntnis zum Prinzip der Schuldenbremse einzufordern.

(Janine Wissler (DIE LINKE): Kleiner Schalldämpfer! – Vereinzelte Heiterkeit)

Guten Tag.

(Heiterkeit und Beifall AfD)

Anstatt die Schuldenbremse abzuschaffen, fordern wir im Gegenteil in diesem Gesetzentwurf der Alternative für Deutschland, eine Ergänzung in Art. 141 der Hessischen Verfassung aufzunehmen, damit die Abstimmungsmodalitäten nicht mehr durch ein einfaches Gesetz verändert werden können. Dieses Schlupfloch in der Verfassung kann geschlossen werden, wenn die Mehrheit des Landtags zustimmt.

(Zuruf SPD: Witzig!)

Nach Meinung der Fraktion DIE LINKE hat sich die Aufnahme einer Schuldenbremse in die Landesverfassung prinzipiell als nicht praktikabel erwiesen und gehört daher abgeschafft. Im linken Spektrum badet man ja nie lau oder im Ungefähren.

Die die Regierung tragenden Parteien CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennen sich zwar in der Theorie auch zur Schuldenbremse, erklären aber das entsprechende Ausführungsgesetz ebenfalls für nicht praktikabel – das wiederholt sich – und haben mit einfacher Mehrheit Art. 141 der Verfassung seines Inhalts beraubt.

(Zuruf AfD: Richtig!)

Eine beliebig nach politischer Interessenlage aussetzbare Schuldenbremse

(Robert Lambrou (AfD): Genau das haben sie gemacht!)

ist keine.

(Beifall AfD)

Ohne mit großer Mehrheit rechtlich klar formulierte, in die Verfassung geschriebene Regeln werden es die Parlamente nie schaffen, die weitere grenzenlose Verschuldung aufzuhalten, geschweige denn, zu korrigieren.

(Beifall AfD)

Konkret heißt das, dass die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Landtags für Abweichungen vom Verschuldungsverbot in Art. 141 der Hessischen Verfassung explizit aufgenommen werden muss.

In konservativen Kreisen kann man von einer entsprechenden Kultur ausgehen, und die Bürger sind durch diese gegen verteilungsradikalistische Zumutungen geschützt. Je weiter man aber nach links schaut, mit einem neuerdings desaströsen Linksdrall der Mitte,

(Lachen Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten))

werden die Ansprüche an den Staat immer größer und die Beiträge immer geringer.

(Beifall AfD)

Die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung ist ein sich vom Landtag in freier Entscheidung auferlegtes Mittel zur Disziplinierung bei den Ausgaben.

Die Parteien CDU und FDP haben die Regel, dass ein Haushalt nur in Notlagen über Kredite finanziert werden darf, nicht ohne Grund, sondern in Anerkennung der menschlichen Schwächen in die Verfassung aufgenommen.

(Zuruf: Oh, oh, oh!)

Die Erfahrungen aus den Bundesländern Sachsen, Niedersachsen und Schleswig‐Holstein belegen, dass das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten eines Landtags der Feststellung einer Notsituation und damit der Aufnahme von Krediten wie Sondervermögen nicht entgegensteht.

Mit Konsternation mussten FDP, AfD und die SPD zusehen, wie die CDU die von ihr selbst eingeführte und sehr erfolgreich praktizierte Schuldenbremse – Sie hatten richtigerweise darauf hingewiesen, dass wir noch gar keine Schuldenbremse hatten, aber allein, dass sie in den Jahren 2019/2020 kam, hat schon gewirkt – in der ersten Bewährungsprobe mit dem durch nichts zu rechtfertigenden Argument „nicht praktikabel“ – das hatten wir schon einmal – mit nur einfacher Mehrheit über Bord geworfen hat.

Die Alternative für Deutschland bietet der FDP und den noch aufrechten Teilen der CDU

(Heiterkeit AfD)

mit diesem Gesetzentwurf die Gelegenheit, zu ihren ursprünglichen Überzeugungen und Intentionen zurückzukehren.

(Beifall AfD)

Sie werden es sicher begrüßen, die SPD und die AfD im gleichen Boot zu finden.

Angesichts der Bedeutung dieser Initiative für unser Land plädieren wir dafür, parteipolitische Erwägungen bei Ihrer Entscheidung bitte hintanzustellen.

(Beifall AfD)

Vielen Dank, Herr Kollege Heidkamp. – Nächste Rednerin ist für die Fraktion der Freien Demokraten die Abg. Schardt-Sauer.

Werter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Uns liegt heute ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion vor, den man wohl als Gegenentwurf zum Gesetzentwurf der LINKEN, den wir gerade beraten haben, verstehen kann. Bei dem Thema Schuldenbremse braucht die FDP keine Hilfe, Stütze oder sonst etwas, wir haben dazu unsere klaren eigenen inhaltlichen Parameter. Deshalb gehen wir ganz technisch in diese Beratungen.

Worum geht es hier technisch? Gegenstand des Gesetzentwurfs ist eine Änderung von Art. 141 der Hessischen Verfassung. Im Kern soll Art. 141 Abs. 4 der Hessischen Verfassung um ein Quorum ergänzt werden. Es ist nicht verwunderlich, dass wir über das Erfordernis eines dann quali

fizierten Quorums zur Abweichung von der Schuldenbremse sprechen.

Mehrfach wurde gesagt: 2011 haben sich 70 % der Hessinnen und Hessen dafür ausgesprochen. DIE LINKE war damals schon dagegen. Die AfD gab es noch nicht. – Im Ausführungsgesetz zum maßgeblichen Art. 141 der Hessischen Verfassung hat der Hessische Landtag ein konkretes Quorum verankert. Bis März dieses Jahres lautete § 2 – er ist sehr wichtig; denn bei der Frage, was dann überhaupt noch gilt oder nicht, wie es der Kollege Kaufmann immer behauptet, hält man sich ansonsten an die Zahlen oder an die Worte, wie wir Juristen sagen, im Gesetz –:

Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können aufgrund eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abweichend von § 1 Abs. 1 Einnahmen aus Krediten vorgesehen werden.

Im Zuge der Verabschiedung des Nachtrags I – wie gesagt, Historiker werden sagen, 2020 sei ein total spannendes Jahr gewesen – wurde das Artikel 141-Gesetz befristet bis Ende 2020 geändert – aufgrund eines Beschlusses des Landtags, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

CDU und GRÜNE haben dann während der Beratungen oder der Aufdrängungen zum Nachtrag II das Artikel 141Gesetz nochmals geändert. Nunmehr reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(Zuruf Robert Lambrou (AfD))

Was für ein Absturz oder – historisch gesehen, dokumentiert mit der Entscheidung – der schwarz-grüne Sündenfall.

(Beifall Freie Demokraten und AfD)