Protokoll der Sitzung vom 28.04.2021

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ziel der Förderung des Carsharings ist es, die Menschen zum Teilen der Autonutzung zu animieren. Damit sollen in letzter Konsequenz der Individualverkehr in den Städten und Gemeinden und damit auch die Emissionen verringert werden. Das wird zum Schutz der Umwelt beitragen.

Wenn Menschen die Nutzung eines Autos teilen, kann das ein Anreiz dafür sein, auf ein eigenes Auto zu verzichten. Wenn man es braucht, hat man ein Auto zur Verfügung. Man überlegt sich aber vor jeder Fahrt, ob man es wirklich braucht. Das wird ein Beitrag dazu sein, dass am Ende weniger motorisierter Individualverkehr stattfinden wird.

(Vereinzelter Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Die neue Vorschrift in § 16a Hessisches Straßengesetz wird es den Gemeinden ermöglichen, einem Carsharinganbieter durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Flächen in Ortsdurchfahren an einer Landes- oder Kreisstraße sowie Flächen einer Gemeindestraße als Stellfläche für stationsbasiertes Carsharing zur Verfügung zu stellen. Damit können Carsharingstationen nicht nur auf privat angemieteten Flächen, sondern auch im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werden. Das wird dazu beitragen, das Carsharing sichtbarer und attraktiver zu machen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und verein- zelt CDU)

In Anlehnung an die Regelung im Carsharinggesetz des Bundes kann eine Sondernutzungserlaubnis in einem zweistufigen Verfahren erteilt werden. Im ersten Schritt wählt die Gemeinde eine zur Sondernutzung geeignete Fläche aus. Im zweiten Schritt wird sie – das ist wichtig – in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren für diese Fläche eine Sondernutzungserlaubnis oder mehrere Sondernutzungserlaubnisse erteilen.

Das ist auch wichtig: Diese Erteilung wird davon abhängig gemacht werden können, ob bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Da kann es z. B. um die Umweltfreundlichkeit der Fahrzeugflotte gehen, die Zahl der registrierten Kunden pro Fahrzeug oder die Attraktivität des Carsharingangebotes.

Damit werden die Gemeinden die Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing auf die Bedürfnisse vor Ort abstimmen können. Sie können damit eigene umwelt- und verkehrspolitische Zielsetzungen zur Geltung bringen. Insoweit wird sich die hessische Regelung vom Carsharinggesetz des Bundes unterscheiden, in welchem zahlreiche

Vorgaben zum Inhalt der Sondernutzungserlaubnis enthalten sind. Das wurde in der Verbändeanhörung ausdrücklich begrüßt.

Zusätzlich werden wir anlässlich der wichtigen Gesetzesänderung die bestehenden Vorschriften an die Reform der Bundesfernstraßenverwaltung anpassen. Auch das ist Bestandteil des Gesetzentwurfs. Sie wissen: Die Bundesautobahnen wurden zum 1. Januar 2021 von der Autobahngesellschaft des Bundes übernommen. Deswegen werden straßenrechtliche Vorschriften in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geändert werden. Es wird sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen handeln. Aber es wird auch ein paar inhaltliche Änderungen und Klarstellungen geben, auf die ich auch kurz eingehen möchte.

Das Hessische Straßengesetz wird um eine Bestimmung zur Planfeststellungsbehörde und zur Anhörungsbehörde für die Bundesfernstraßen ergänzt werden. Das wird zur Folge haben, dass einige Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung gestrichen werden können. Das heißt, die Verordnung wird kürzer und übersichtlicher werden.

Auch das Gesetz zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung und die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Außenstellen von Hessen Mobil werden geändert und dadurch übersichtlicher werden. So werden künftig die Anzahl und die Standorte der Außenstellen von Hessen Mobil sowie die Anzahl und die Standorte der diesen Außenstellen zugeordneten Straßenmeistereien nur noch durch die Verordnung geregelt werden. Dadurch wird vermieden, dass die nach der aktuell geltenden Rechtslage zu dem Gesetz zu den Außenstellen getroffenen Regelungen durch Verordnung geändert werden können, dass also die Verordnung vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten kann.

So viel zum Inhalt des Gesetzentwurfs. Ich bin mir sicher, dass wir über die Einzelheiten gerne in den Ausschusssitzungen vertiefend reden können. – Vielen herzlichen Dank. Ich habe 30 Sekunden übrig gelassen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Herr Staatsminister, vielen Dank. So ist es in der Tat.

Damit ist der Gesetzentwurf eingebracht. Ich eröffne die Aussprache. Als Erster hat sich Herr Kollege Bamberger von der Fraktion der Christdemokraten zu Wort gemeldet. Die Redezeit beträgt fünf Minuten pro Fraktion.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss zugeben, dass es mir im Moment noch ein bisschen schwerfällt, nach der, wie ich finde, sehr würdigen Debatte zur Gedenkstätte Hadamar zur Tagesordnung überzugehen und so etwas Profanes wie das Hessische Straßengesetz mit Ihnen zu besprechen. Denn ich musste gerade eben an meinen Vater denken, dem es nur durch eine List meines Urgroßvaters gelungen ist, der Euthanasie zu entgehen.

Es fiel der Begriff des „unwerten“ Lebens. Wenn ich mir meine Eltern heute so betrachte – beide sind gehörlos –, kann ich sagen: Das ist ein sehr wertvolles Leben.

(Allgemeiner Beifall)

Nun komme ich zur Sache. Am 28. April letzten Jahres ist die neue Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Damit wurden alle Regelungen zur Umsetzung des bereits im Jahr 2017 in Kraft getretenen Carsharinggesetzes getroffen. Die FDP nahm dies im vergangenen November bereits zum Anlass, mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes die Voraussetzung für eine Privilegierung des stationsbasierten Carsharings zu schaffen. Herr Dr. Naas wird mit Sicherheit gleich darauf eingehen.

Parallel dazu befand sich aber bereits ein Gesetzentwurf der Landesregierung dazu und zu einigen weiteren Anpassungsbedarfen, zu denen der Minister gerade eben gesprochen hat, in der rechtsförmlichen Prüfung. Wie wir heute feststellen, war es tatsächlich klug, den Gesetzentwurf der Landesregierung abzuwarten. Denn nun liegt ein inhaltlich ausgereifter Gesetzentwurf vor, der dem Anliegen der Förderung des Carsharings entsprechend Rechnung trägt.

Ich erinnere mich noch recht lebhaft an die Debatte vom 10. November 2020. Sie war deshalb lebhaft, weil alle Fraktionen gleichermaßen und zu Recht deutlich machten, warum es gut, richtig und wichtig ist, Carsharing und insbesondere das stationsbasierte Carsharing zu fördern. Waren es wirklich alle Fraktionen? – Es waren nicht alle. Den Mitgliedern einer Fraktion war dieses Carsharing doch etwas suspekt. Das Mitglied der AfD trug in dieser Debatte nicht nur Fake Fakten in Form viel zu niedriger Fahrzeugund Nutzerzahlen vor. Vielmehr brandmarkte er diese Diskussion auch noch als „ideologisch“.

Dieses Muster von der AfD kennen wir bereits zur Genüge. Alles, was in deren begrenztem politischen Horizont keinen Platz findet, wird als ideologisch motiviert abgewertet. Das wird dann noch mit eigenwilligen Interpretationen der so ungeliebten Fakten untermauert.

Es ist mühselig, an diese Ausführungen noch weitere Gedanken zu verlieren. Teilen – und darum geht es beim Carsharing dem Wesen nach – entspricht nun einmal nicht der gesellschaftspolitischen Vorstellung der Mitglieder der AfD.

Jetzt komme ich aber wieder auf den Gesetzentwurf selbst zu sprechen. Das Carsharing ist ein wichtiger Baustein für eine klimaverträgliche und flächensparsame Mobilität in der Zukunft. Anders als der ÖPNV wird das Carsharing öffentlich nicht mitfinanziert. Daher ist es wichtig, dass die Kommunen das Carsharing durch Stellplätze im öffentlichen Raum und Parkprivilegien fördern. Hierfür bietet die Straßenverkehrs-Ordnung zusammen mit dem Carsharinggesetz die entsprechende Rechtsgrundlage. Wir werden das Hessische Straßengesetz nun dieser Rechtslage entsprechend anpassen.

Vor allem das stationsbasierte Carsharing sollte möglichst flächendeckend gefördert werden. Denn diese Carsharingvariante hat sich in verschiedenen Studien immer wieder als besonders verkehrsentlastend erwiesen. Stationsbasierte Fahrzeuge dürfen aber im öffentlichen Straßenraum nur auf dafür vorgesehenen Stellplätzen bereitgestellt werden. Das Ziel ist jetzt also die Schaffung eines möglichst flächendeckenden Netzes für das stationsbasierte Carsharing im öffentlichen Raum.

Damit wird Carsharing sichtbarer, effizienter und vor allem nutzerfreundlicher. Carsharing soll auf diese Weise seine hohe verkehrsentlastende Wirkung voll entfalten können.

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um die Sondernutzungsregelung für stationsbasiertes Carsharing im öffentlichen Straßenraum entsprechend der Intention des Carsharinggesetzes des Bundes treffen zu können.

Ich freue mich sehr, dass wir mit diesem Gesetz ein Hindernis aus dem Weg räumen, das die Weiterentwicklung des Carsharingangebots bislang spürbar beeinträchtigt hat. Wir stimmen diesem Gesetzentwurf daher mit Freude zu und würden uns im Sinne eines klaren Bekenntnisses zum Carsharing sehr darüber freuen, wenn dieses Gesetz auch vom Rest des Hauses mitgetragen würde.

Herr Präsident, ich hatte vorhin vergessen, Sie anzusprechen. Verzeihen Sie bitte.

(Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Lieber Kollege Bamberger, Ihnen verzeihe ich alles. Vielen herzlichen Dank. – Nächste Rednerin ist die Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, die Kollegin Janine Wissler.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Unstrittig ist für uns, dass stationsgebundenes Carsharing eine sinnvolle Sache ist; denn der meiste Platz, den Autos in den Städten blockieren, wird von geparkten Autos verbraucht. Jedes Fahrzeug wird im Schnitt nur 36 Minuten am Tag bewegt, in Großstädten dürfte das noch weniger sein.

Eine Carsharingstation in Wohnortnähe ist ein attraktives Gegenangebot zum eigenen Auto, auch wirtschaftlich. Auch sind wir der Überzeugung, dass die Ausgestaltung des Angebots öffentlich und demokratisch durch die Kommunen geschehen und nicht alleine dem Markt überlassen werden sollte. Insofern ist es nur folgerichtig, den Kommunen auch die Möglichkeit einzuräumen, Carsharingstationen im öffentlichen Straßenraum zu schaffen.

Bisher werden für Carsharingstationen in der Regel Stellplätze auf privatem Grund angemietet oder Bereiche definiert, in denen die Fahrzeuge abgestellt werden. Jetzt reden wir darüber, dass es einen Gesetzentwurf gibt. Im Bundestag wurde 2017 beschlossen, es so zu ändern. DIE LINKE hat sich damals enthalten, weil wir Kritik an der konkreten Umsetzung hatten und damals den Entwurf der GRÜNEN im Bundestag besser fanden. Hier und heute wird der damals beschlossene Entwurf in Landesrecht umgesetzt – übrigens beachtliche vier Jahre später.

(Zuruf Dr. Stefan Naas (Freie Demokraten))

Damit gilt diese Regelung nicht mehr nur auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, sondern auch im Rest der Kommune, und das ist gut so.

Der Knackpunkt ist ein anderer. Deswegen will ich in aller Kürze den Bogen ein bisschen weiter spannen; denn letztlich ist das alles eher Flickschusterei an einem veralteten Straßen- und Verkehrsrecht. Die den Straßenverkehr und auch den Straßenraum betreffenden Gesetze sind viele Jahrzehnte organisch wild gewachsen, viele Regelungen stammen noch aus Reichsgesetzen oder aus der anschließenden Zeit der „autogerechten Stadt“. Sie atmen einen Geist, dass die Autos der Fortschritt sind, der privilegiert

wird, und dass andere Verkehrsteilnehmer sie und den Verkehrsfluss möglichst nicht zu behindern haben. Das ist der Geist, den die Straßengesetze heute atmen.

Diese veralteten Gesetze sind durch Flickschusterei kaum zu heilen. DIE LINKE setzt sich im Bundestag seit Langem für eine umfassende Reform des Straßen- und Verkehrsrechts ein, das die Straßengesetze und insbesondere auch die Straßenverkehrs-Ordnung von Grund auf neu fasst und dabei dem Fuß- und Radverkehr sowie dem ÖPNV einen anderen Stellenwert einräumt und den Verkehr auch von dort aus denkt, statt nur vom Auto her, und auch Straßen als lebenswerten Raum in den Städten betrachtet.

Nur ein kleines Beispiel: Die Anlage von sicheren Fußund Radwegen sollte nicht einfach nur nebenan an eine Straße geklatscht werden, je nachdem, wie viel Platz noch ist. Vielmehr braucht es Mindestbreiten, und dann muss man eben überlegen, wie viel Platz da noch für fahrende und parkende Autos ist. Es ist dringend notwendig, dass wir die rechtliche Grundlage für eine sozial-ökologische Verkehrswende schaffen, die wir brauchen.

Deswegen meinen wir, dass das gut gemeinte Carsharinggesetz auf jeden Fall in die richtige Richtung geht. Wir werden in den Beratungen sehen, wie es weitergeht. Aber natürlich bleibt es ein bisschen Stückwerk in diesem veralteten Rechtsrahmen. Wir sind gespannt auf die weitere Beratung. Wie gesagt, es geht in die richtige Richtung, aber wir müssten bei den Straßenverkehrsgesetzen eigentlich viel größer denken, wenn wir die Verkehrswende umsetzen und den ÖPNV, den Radverkehr und die Fußgängerinnen und Fußgänger mehr in den Mittelpunkt stellen wollen. – Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Wissler. – Nächster Redner ist der Abg. Arno Enners für die Fraktion der AfD.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Dass man bald drei Jahre braucht, um ein Carsharinggesetz in Hessen einzuführen, ist eigentlich keine stolze Leistung.

(Beifall AfD)

Wenn aber dadurch für mehr Rechtssicherheit in den Kommunen gesorgt wird, dann begrüßen wir es. Ich bezweifle jedoch stark, dass die hessischen Kommunen mit ihren vielen Carsharinganbietern seit Jahren im rechtsfreien Raum agieren. Wenn dem so wäre, dann wäre es ein Skandal.

Ja, es sind 2,8 Millionen Menschen bei den Anbietern angemeldet. Aber selbst Prof. Dudenhöffer, der deutschlandweite Experte im Bereich Automobile, geht bei dieser Zahl von einem sehr hohen Bestand an Karteileichen aus, wie es auch neulich im „Handelsblatt“ zu lesen war.

(Beifall AfD)

Nur weil die Menschen dort angemeldet sind, heißt das noch lange nicht, dass sie die Angebote auch nutzen. Die geringe Nutzungstiefe legt nahe, dass beim Carsharing keiner wirklich Geld verdient.