[Unterrichtung durch den Präsidenten der Bürgerschaft: Wahl von acht Beisitzenden und deren Stellvertretungen für den Landeswahlausschuss für die Wahl zur Bürgerschaft - Drs. 18/7457 -]
[Unterrichtung durch den Präsidenten der Bürgerschaft: Wahl von acht Beisitzenden und deren Stellvertretungen für den Landeswahlausschuss für die Wahl zu den Bezirksversammlungen - Drs. 18/7458 -]
Die beiden Stimmzettel liegen Ihnen vor. Sie haben heute je zwei Seiten und enthalten bei den Namen jeweils ein Feld für Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung. Kreuzen Sie aber bitte bei jedem Namen nur ein Kästchen an. Mehrere Kreuze bei einzelnen Namen beziehungsweise weitere Eintragungen oder Bemerkungen würden zur Ungültigkeit führen. Auch unausgefüllte Zettel gelten als ungültig.
Bitte nehmen Sie nun Ihre Wahlentscheidungen vor und die Schriftführerinnen könnten vielleicht schon mit dem Einsammeln beginnen.
Es wäre hilfreich, wenn die noch nicht abgegebenen Stimmzettel so hochgehalten werden, dass die Schriftführerinnen sie sehen können.
Gibt es Stimmzettel, die noch nicht eingesammelt worden sind? - Ja, die gibt es, insbesondere noch bei Herrn Sardina und auch noch bei Herrn Müller.
Ich frage noch einmal: Sind jetzt alle Stimmzettel abgegeben worden? - Dann schließe ich die Wahlhandlung. Die Wahlergebnisse werden nun ermittelt und ich gehe von Ihrem Einverständnis aus, dass Ihnen diese zu Protokoll gegeben werden.
Wir kommen zum Punkt 54 der Tagesordnung, Drs. 18/7440, Bericht des Rechtsausschusses: Hamburgisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung - Hamburgisches Strafvollzugsgesetz.
[Bericht des Rechtsausschusses über die Drucksache 18/6490: Hamburgisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz - HmbStVollzG) (Senatsantrag) - Drs. 18/7440 -]
Hierzu liegen Ihnen als Drs. 18/7516 ein Antrag der GAL und als Drs. 18/7564 ein Antrag der SPD-Fraktion vor.
[Antrag der Fraktion der GAL: Vollstreckung von Entscheidungen in Strafvollstreckungssachen - Drs. 18/7516 -]
[Antrag der Fraktion der SPD: Zwangsmittelandrohung und -festsetzung gegen Vollzugsbehörden im Falle ihrer Nichtbefolgung von Gerichtsentscheidungen - Drs. 18/7564 -]
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf des Senats für ein neues Hamburger Strafvollzugsgesetz nimmt Hamburg die vom Bundesverfassungsgericht gestellte Aufgabe, eine gesetzliche Grundlage für den Jugendstrafvollzug zu schaffen, und seine durch die Föderalismusreform erlangte Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug wahr.
Das Hamburger Strafvollzugsgesetz regelt hierbei den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung in einem Gesetz. Dadurch wird den Bediensteten im Strafvollzug ein für die Praxis anwenderfreundliches Gesetz zur Hand gegeben und damit der Gesetzesökonomie Genüge getan. Im Übrigen ermöglicht das auch, den Opferschutz im Erwachsenenstrafvollzug durch Änderung der bisherigen Regelungen erheblich zu verbessern.
Aufgrund dieser Wirkung und Möglichkeiten wurde die Regelung in nur einem Gesetz auch im Rahmen der Sachverständigenanhörung, die wir im Rechtsausschuss gemacht haben, als verfassungsgemäß eingestuft.
Mit seinem Gesetzentwurf schreibt der Senat die Sicherheit der Allgemeinheit und die Resozialisierung als Vollzugsaufgaben fest. Hierbei wird auch die Verknüpfung dieser beiden Vollzugsaufgaben hervorgehoben. Es handelt sich nämlich nicht um ein Gegensatzpaar, sondern vielmehr um einen Bedingungszusammenhang, weil die Sicherheit der Bevölkerung vor einem Rückfall in die Kriminalität nur erreicht werden kann, wenn zuvor die Resozialisierung erfolgreich war.
Das kann aber nur dann erreicht werden, wenn der Gefangene aktiv an den ihm angebotenen Maßnahmen der Behandlung beziehungsweise Erziehung mitwirkt und nicht nur seine Zeit absitzt. Daher schafft der Senat mit dem neuen Hamburger Strafvollzugsgesetz
erhebliche Anreize für den einzelnen Gefangenen, an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Der Hamburger Strafvollzug ist somit kein Verwahrvollzug, sondern ein Chancenvollzug.
Daher sieht auch der Gesetzentwurf des Senats weiterhin die Möglichkeit von Vollzugslockerungen vor. Insbesondere kann zur Vorbereitung der Entlassung der Gefangenenausgang oder aber auch die Freistellung von der Haft zugelassen werden. So wird den Gefangenen ein schonender Übergang vom Leben in der Justizvollzugsanstalt zurück in das Leben außerhalb der Gefängnismauern ermöglicht.
Als einen weiteren wichtigen Aspekt der Resozialisierung möchte ich im Rahmen der Regelung des Jugendstraf
vollzugs die Vorschriften zur Ausbildung und Arbeit hervorheben. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass circa 65 Prozent der Jugendlichen im Vollzug über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten.
Der Senat trägt diesem Umstand Rechnung, indem der Gesetzentwurf bei den speziellen Regelungen für den Jugendstrafvollzug besonders die berufliche Orientierung sowie die Aus- und Weiterbildung in den Vordergrund stellt. Dadurch wird den Jugendlichen ein geregelter Tagesablauf und Halt geboten, den sie zuvor in der Regel nicht gekannt haben. Somit lässt auch hier der Senat Taten sprechen und nutzt im Hinblick auf die besondere Situation und die Bedürfnisse der Jugendlichen sinnvoll die Zeit der Freiheitsstrafe des einzelnen Gefangenen.
Gleichzeitig wird mit dem Gesetzentwurf des Senats dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit, der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten und dem Opferschutz entsprochen.
Der Gesetzentwurf regelt den geschlossenen Vollzug als Regelvollzug. Nur wenn der Gefangene für die Verlegung in den offenen Vollzug geeignet ist, kann eine Verlegung dorthin auch erfolgen. Hierbei wird die Eignung des einzelnen Gefangenen für eine Verlegung in den offenen Vollzug ganz genau geprüft. Hiermit schafft das Gesetz eine ehrliche Aussage, denn der geschlossene Vollzug ist bundesweit bereits bei über 85 Prozent der Gefangenen Praxis.
Auch innerhalb der Gefängnismauern regelt der Senat mit dem vorliegenden Gesetzentwurf differenzierte Verhaltensregeln, die die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt sicherstellen sollen.
Für den Fall, dass ein Gefangener diese Regeln missachtet, bedarf es adäquater Reaktionsmöglichkeiten der Justizvollzugsbeamten. Das gilt auch für den Vollzug der Jugendstrafe, wenn ein vorheriges erzieherisches Gespräch oder eine erzieherische Maßnahme nicht das gewünschte Fehlverhalten des Gefangenen abstellen kann. Dadurch können den Gefangenen Grenzen gesetzt werden, deren Akzeptanz einerseits ein wichtiger Grundstein für eine erfolgreiche Resozialisierung ist, aber andererseits auch für die Gefangenen selbst mehr Sicherheit bedeutet.
Dass das Strafvollzugsgesetz in die richtige Richtung geht, haben auch die Bediensteten des Hamburger Strafvollzugs bestätigt. Meines Erachtens zeigt gerade die Reaktion dieser Männer und Frauen, die täglich unmittelbar mit den Gefangenen arbeiten, dass der Senat mit dem vorgelegten Entwurf die richtige Entscheidung getroffen hat.
Außerdem möchte ich einen Punkt erwähnen, dem meiner Meinung nach mit dem neuen Strafvollzugsgesetz erst die ihm eigentlich gebührende Rolle eingeräumt wird. Das ist der Opferschutz.
Mit der Einführung genauer Regelungen, wann ein Gefangener für Vollzugslockerungen oder eine Verlegung in den offenen Vollzug geeignet ist, wird jetzt dem besonderen Interesse der Opfer entsprochen, indem bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in der Regel gerade keine Eignung für Vollzugslockerungen gegeben ist und somit eine strengere Eignungsprüfung erfolgt. Darüber hinaus werden die Opfer von Sexualdelikten auf Antrag
über Vollzugslockerungen oder über eine Verlegung in den offenen Vollzug des Täters informiert. Eine zufällige Begegnung zwischen Opfer und Täter ist somit weitestgehend ausgeschlossen.
Nach diesem Überblick bleibt mir, zusammenfassend festzuhalten, dass der Senat mit dem Strafvollzugsgesetz ein anwenderfreundliches Gesetz geschaffen hat, dass den Aufgaben der Resozialisierung und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit im hohen Umfang genügt und dabei im besonderen Maße auch die besonderen Belange des Jugendstrafvollzugs gerecht wird.
Die Gesetzentwürfe der Kollegen von GAL und SPD lassen diesbezüglich zu wünschen übrig. Die Opposition zeigt in ihren Entwürfen, dass sie weiterhin dem weltfremden und sozialromantischen Irrglauben unterliegt, dass man die Gefangenen mit Behandlungsmaßnahmen erreicht, wenn man ihnen im Vollzug nur nachgiebig und verständnisvoll begegnet.
Auch das Thema Opferschutz wird von der Opposition nur stiefmütterlich behandelt, wenn Sie den offenen Vollzug gleichrangig neben den geschlossenen stellen, ein Vorhaben, das sogar der Weiße Ring in seiner Stellungnahme deutlich kritisiert hat.
Die Hamburgerinnen und Hamburger erwarten von uns einen sicheren, gerechten und konsequenten Strafvollzug. Diesem Auftrag werden wir gerecht, indem wir nicht lange um den heißen Brei herumreden, sondern dem Opferschutz und der Sicherheit der Allgemeinheit sowie auch den Strafvollzugsbediensteten eine hohe Priorität einräumen.
Sie werden jetzt sicherlich wieder das alte Lied singen, dass Resozialisierung der beste Opferschutz ist.