geliensche Ausnahmeregelung, die alle glücklich machen soll, aber gleichzeitig dafür sorgen soll, dass möglichst wenig geraucht wird –, dass dies in Karlsruhe als Finte entlarvt wird. Die Gefahr ist groß, dass dieses Haus erneut in Karlsruhe scheitert, und nach zweimaligem Scheitern muss das nicht sein. Wir haben noch bis Juni Zeit, dies erneut durch Experten prüfen zu lassen. Wir haben große Zweifel, dass Sie damit wirklich verfassungssicher sind.
Es mag sein, dass Sie auf 14 Abgeordnete nicht hören wollen, weil Ihnen der innerparteiliche Kompromiss lieber ist. Deswegen hoffe ich, dass beim SPD-Parteitag letztlich die Vernunft siegt und Sie nicht noch einmal das Risiko in Karlsruhe eingehen wollen und für ein komplettes Rauchverbot in der Gastronomie stimmen. Das wäre auch für uns in der Hamburger Bürgerschaft hilfreich, damit wir nicht wieder mit einem Gesetz in Karlsruhe scheitern.
Sicher wird dieses Ergebnis, wenn es denn am 9. Juni bei Ihnen herauskommt, liebe Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten, nicht die Zustimmung des ganzen Hauses finden; unsere haben Sie sicher. Wir appellieren an Sie, nicht erneut den Kompromissweg zu gehen. Wir sind ihn damals mit der CDU gegangen in der wohlbegründeten Hoffnung, dass wir das schaffen. Es hat nicht geklappt, das ist traurig, aber jetzt ist der falsche Zeitpunkt, weiter herumzueiern. Jetzt brauchen wir wirklich eine klare Regelung.
Das sage ich auch aus der Sicht eines Wahlkreisabgeordneten in Hamburg-Mitte. Wir haben viele Eckkneipen, aber schauen Sie sich doch Bayern an, die haben es auch überlebt. Die Erhöhung der Probleme der Eckkneipen in den Mittelpunkt einer Debatte zu stellen – denn das ist der politische Kern, worüber wir reden –, eignet sich nicht. Die Grundlagen dafür sind nicht da, die Kneipen werden überleben. Ich hoffe, dass der Gesetzentwurf der Bürgerschaft auch überleben wird. – Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich bin in die Geschwindigkeitsfalle der SPD getappt.
Die SPD hat, wie so häufig in der letzten Zeit, einen Entwurf sehr, sehr kurzfristig vorgelegt. Wir mussten ad hoc darüber entscheiden, und beim ersten Durchsehen hatte ich den Eindruck, dass dieser Entwurf gut ist. Deswegen habe ich dafür gestimmt und wollte dies auch in meiner Fraktion
befürworten. Im Nachhinein hat sich aber herausgestellt, dass dort einige handwerkliche Fehler sind. Herr Dr. Schäfer hat gestern Abend bei "Schalthoff Live" selbst zugegeben, dass zum Beispiel das Thema der Größe des Raucherraums gegenüber dem Nichtraucherraum nicht geregelt war. Daher sind wir dafür, dieses noch einmal zu beraten. Das hat Herr van Vormizeele deutlich ausgeführt, und daher sind wir ganz froh, dass die SPD ihren innerparteilichen Zwist erst noch einmal austragen muss. Vielleicht schaffen wir es dann, es nicht in der nächsten Bürgerschaftssitzung zu debattieren, sondern noch einmal an den Gesundheitsausschuss zu überweisen. – Vielen Dank.
In aller Kürze, Herr Stemmann, das hatte ich gestern Abend schon gesagt. Die Frage der Größe des Raucherraums im Vergleich zum Nichtraucherbereich so zu regeln, wie es im ersten Gesetz war, ist überhaupt kein Problem. Dafür braucht man keinen Gesundheitsausschuss und keine Expertenanhörung,
das machen wir mit einem schlichten Änderungsantrag, und es ist durch. Das ist überhaupt gar kein Problem.
Zu der Frage, ob unsere Vorlage verfassungsgemäß ist, möchte ich schlicht aus Ziffer 165 des Urteils des Verfassungsgerichts von 2008 noch einmal vorlesen.
"So lässt sich dem Merkmal des spezifisch getränkeorientierten Angebots der betroffenen Gaststätten dadurch Rechnung tragen, dass Betriebe, für die das Verabreichen zubereiteter Speisen gemäß § 3 [Gaststättengesetz] GastG erlaubt worden ist, von der Ausnahme nicht erfasst werden."
Das heißt ganz klar, dass es Ausnahmen ausschließlich für getränkeorientierte Kleingastronomie gibt, wie es etwas gestelzt heißt, vulgo Eckkneipe. Ausnahmen gibt es sonst nicht, außer gemäß dem zweiten Urteil vom Januar dieses Jahres für große Restaurants, die in der Lage sind, Raucherräume abzutrennen. Sie müssen richtig abgetrennt werden, sodass der Nichtraucherbereich nicht belästigt wird. Das wollen wir, das ist verfassungskonform und so wollen wir es auch machen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Dr. Schäfer, ich kann nahtlos an Ihre Ausführungen anschließen. Sie haben das Urteil von 2008 zitiert. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 24. Januar dieses Jahres, Aktenzeichen 1, BvL 21/11, genau mitgeteilt, dass Ihre Interpretation falsch ist.
In Randziffer 57 teilt das Bundesverfassungsgericht mit, dass es das gastronomische Angebot keineswegs als geeignetes Differenzierungskriterium genannt habe. Sie missverstehen das Urteil von 2008 falsch.
Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dass diese scheinbare Interpretation von Ihnen falsch verstanden worden wäre. Aber es geht noch weiter. Im selben Urteil finden sich sehr klare Aussagen des Bundesverfassungsgerichts – Randziffer 44 –:
"Die […] Unterscheidung zwischen Schankund Speisewirtschaften ist eine Berufsausübungsregelung, die als gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt."
Das Bundesverfassungsgericht untersucht dann mögliche Gründe für eine solche Differenzierung. Es findet sie weder beim Gesundheitsschutz des Personals, Randziffer 49, noch beim Gesundheitsschutz der Gäste, Randziffer 50, noch bei der unterschiedlichen wirtschaftlichen Betroffenheit, Randziffer 54 folgende. Deutlicher kann das Bundesverfassungsgericht Ihre Rechtsauffassung nicht infrage stellen.
Selbst wenn sie falsch wäre, ich pflichte Herrn Müller bei: Ersparen Sie uns allen doch, erneut das Risiko des Scheiterns vor dem Bundesverfassungsgericht einzugehen. Das haben die Raucher nicht
verdient, das haben die Nichtraucher nicht verdient und das haben schon gar nicht die Gastwirte verdient. Nehmen Sie Vernunft an, lesen Sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Machen Sie eine kleine Änderung, dann sind Sie auf der sicheren Seite und haben unsere Unterstützung. – Vielen Dank.
"Vielmehr hat der Senat spezifische Auswirkungen nur für eine bestimmte Gruppe von Schankwirtschaften zur Grundlage seiner Entscheidungen gemacht und besondere wirtschaftliche Nachteile allein für die getränkegeprägte Kleingastronomie bejaht […], die namentlich durch 'Eckkneipen' […] oder 'Einraumkneipen' […] repräsentiert wird."