Bei Ihnen wird das wahrscheinlich nichts helfen. Für die Anerkennung oder Ablehnung eines Asylantrages ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig und nicht das Land Mecklenburg-Vorpommern. Und asylberechtigt sind nach Artikel 16 Grundgesetz nur politisch Verfolgte. Minderjährigkeit allein ist kein Asylgrund.
Für die Durchführung des Asylverfahrens ist der Aufenthalt in Deutschland großzügig geregelt und gestattet.
Und solange einem Ausländer, ob minderjährig oder nicht, der Aufenthalt gestattet ist, liegt kein Abschiebungsgrund vor. Wenn überhaupt, reden wir über abgelehnte minderjährige Asylbewerber und -bewerberinnen und andere minderjährige Ausländer. Gehen wir also
davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abschiebung bei den ausländischen Minderjährigen vorliegen. Nur in einem solchen Falle wäre ja ein Schutz vor Abschiebung, wie Sie ihn zusichern wollen, sinnvoll. Denn wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebung nicht vorliegen, hätten die Betroffenen ja die Möglichkeit, auf dem Rechtswege die Abschiebung zu verhindern. Und das ist einmalig in der Welt, dieser Rechtsweg.
Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Abschiebungshindernisse nach Paragraph 53 Ausländergesetz ist festzustellen, dass Minderjährigkeit allein kein Hinderungsgrund ist. Ein Aussetzen der Abschiebung nach Paragraph 54 Ausländergesetz, wie Sie im Antrag fordern, kann zwar die oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen anordnen. Dies gilt aber nur für die Abschiebung von Ausländern in Staaten, in denen ihnen Verfolgung droht,
so begrenzt sie das Gesetz auf längstens sechs Monate. Das ist im Übrigen das Einzige, was Sie in Ihrer ganzen Rede erkannt haben an rechtlicher Grundlage.
Dennoch bedarf es der Zustimmung des Bundesministeriums und die wird aller Erfahrungen nach nicht erteilt werden.
Im Übrigen existiert zu den Abschiebestopps der obersten Landesbehörden ein IMK-Beschluss aus dem Jahre 1996, wonach Paragraph 54 Satz 1 Ausländergesetz nur angewandt wird, wenn elf Bundesländer und das Bundesinnenministerium der Aussetzung zustimmen.
(Angelika Gramkow, PDS: In Verbindung mit Paragraph 53 des Ausländergesetzes. Das haben Sie vergessen.)
der eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers, eine so genannte Duldung, ermöglicht. Aber auch hier ist festzustellen, ist rechtskräftig entschieden – und davon waren wir ja ausgegangen, dass die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist –, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Dann lesen Sie bitte das Gesetz, ehe Sie so einen Antrag hier anbringen! Humanitäre Gründe sind nach der Gesetzeslage dann bei dem Entscheid nicht ausschlaggebend. Eine Duldung wegen Minderjährigkeit gibt es natürlich auch nicht. Mit Ihrem Antrag rufen Sie im Landtag nicht nur zum Rechtsbruch auf, Sie verlassen damit auch quasi den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Bundesinnenminister Schily hatte bei der jüngsten Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes wohl Recht.
Zitat: „Noch immer kann sich die PDS von ihrem zwiespältigen Verhältnis zur parlamentarischen Demokratie nicht lösen.“ Eine wirklich nette und rücksichtsvolle Formulierung für die notwendige Überwachung der PDS durch den Verfassungsschutz. Aber das ist wohl Ringstorffs Koalition geschuldet.
Eine Frage würde ich mir aber noch gern stellen in einer Zeitschiene. Aktuell wäre natürlich zu fragen, ob die PDS die Abschiebung von Minderjährigen verhindern will, während gegen deren Eltern sich jetzt die flächendeckende Aktion der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Fahndung nach PKK-Terroristen
Ich meine, aufgrund der Rechtsgrundlage, die eindeutig ist, versteht es sich von selbst, dass wir so einen Antrag, der zum Rechtsbruch in diesem Parlament aufruft, ablehnen.
Und wir fordern die SPD auf, das Gleiche zu tun. So einen Antrag hat es in diesem Landtag seit 1990 noch nicht gegeben. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Für Ihre nicht.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zwei Bemerkungen vorweg: Ich hatte aus der PDS-Fraktion gehört, dass heute Argumente vorgetragen werden, die es doch möglich machen, dass man sich mit diesem Antrag ernsthaft auseinander setzt.
(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD – Angelika Gramkow, PDS: Das ist sehr schade, Herr Friese!)
Eine zweite Vorbemerkung: Ich habe zu einem vergleichbaren Antrag der PDS-Fraktion vom 24. Juli 1999 die mit Sicherheit kürzeste Ansprache in diesem Landtag gehalten, als es darum ging,
Und ich habe damals nein gesagt zu diesem Antrag. Nun haben mich meine Kollegen gebeten, das heute doch etwas ausführlicher zu machen, und diesem Wunsch will ich dann auch nachkommen.
(Angelika Gramkow, PDS: Das Thema ist ja so lächerlich. – Peter Ritter, PDS: Na, wenn das der alleinige Grund ist, Herr Friese.)
Herr Schädel, beim unbefangenen Lesen Ihres Antrages kann man in der Tat der Meinung sein, natürlich müsse man dem zustimmen. Ein Kind, das hier lebt und abgeschoben werden soll, wer will denn dagegen etwas haben? Und damit, Herr Schädel, bauen Sie eine Erwartungshaltung auf, die der Landtag und die Landesregierung nicht erfüllen können. Ihnen kommt zugute, dass dieser Antrag an rechtliche Grenzen stößt, die schwer vermittelbar sind. Diese Grenzen wurden Ihnen wiederholt dargelegt – in meiner Fraktion wie auch im Innenministerium. Wir haben uns also darum bemüht, hier einen Konsens zu bekommen, aber alle Bemühungen haben natürlich irgendwann mal eine Grenze.